Ob Einzelpraxis, Gruppenpraxis oder lediglich eine Apparategemeinschaft, heutzutage stehen Ärztinnen und Ärzten zahlreiche Kooperationsformen zur Verfügung. Welche Form die richtige ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Möglichkeiten der ärztlichen Zusammenarbeit im Kassenbereich und deren Unterschiede. Informationen zu Gruppenpraxen im Wahlarztbereich finden Sie unter: https://www.aekooe.at/niedergelassen/wahlaerzte/wahlarzt-gruppenpraxis
Niedergelassene Ärzte können zusammenarbeiten in Form von
Die Gruppenpraxis bietet eine hervorragende Möglichkeit, auf freiberuflicher Basis und auf Augenhöhe zusammenzuarbeiten. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis
Als niedergelassener Arzt haben Sie die Möglichkeit, andere Ärztinnen und Ärzte in Ihrer Praxis anzustellen. Welche Vorteile das für beide Seiten mit sich bringt, können Sie hier nachlesen: https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/anstellung-arzt-bei-arzt
Ähnlich zur Anstellung „Arzt bei Arzt“ können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte auch einen „Dauervertreter“ in ihrer Praxis mitarbeiten lassen. Wie sich dieses Modell von klassischen Vertretungen oder der Anstellung Arzt bei Arzt unterscheidet, erfahren Sie hier: https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/erweiterte-vertretung
Mehre niedergelassene Ärzte können gemeinsam eine Ordination betreiben (Ordinationsgemeinschaft). Sie können aber auch gemeinsam medizinische Geräte nutzen (Apparategemeinschaft). Die Zusammenarbeit kann sowohl in Form einer sogenannten Innengesellschaft erfolgen (vor allem Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die als solche gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, aber auch in Form einer sogenannten Außengesellschaft (z.B. OG, GmbH). Die Gesellschaft darf nur die gemeinsame Ordination betreiben (z.B. anmieten) bzw. die gemeinsamen Apparate (z.B. einkaufen, leasen); sie darf aber keine Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen.
Eine Ordinations- und Apparategemeinschaft dient in erster Linie der Senkung der Kosten bei Aufrechterhaltung der eigenständigen Ordinationsführung.
Eine PVE ist eine strukturierte Zusammenarbeitsform von Ärzten und sonstigen Gesundheitsberufen zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der sog Primärversorgung. Eine PVE kann an einem Standort betrieben werden, kann aber auch als Netzwerk (maximale Entfernung zwischen den einzelnen Standorten darf 10 Straßenkilometer betragen) mit mehreren Standorten organisiert sein. Neben AllgemeinmedizinerInnen sind auch KinderfachärztInnen zur Gründung einer PVE berechtigt. Darüber hinaus können auch Allgemeinmediziner gemeinsam mit Kinderärzten eine PVE gründen. PVEs sind als juristische Personen zu gestalten, entweder als OG oder als GmbH in Form einer Gruppenpraxis.
Derzeit ist eine PVE-Gründung nur unter Einbindung von mindestens drei Kassenplanstellen möglich und muss aus mindestens drei Ärzten bestehen. Die sonstigen Gesundheitsberufe sind als Dienstnehmer in die PVE einzubinden. Zwingend sind dabei Ordinationsassistenten und diplomierte Pflegekräfte aufzunehmen, ebenso Physiotherapeuten und Psychotherapeuten bzw Psychologen. Auch die Anstellung eines Sozialarbeiters ist obligatorisch. Sonstige Therapeuten (zB Ergotherapie, Diätologie, …) sind je nach Bedarfslage zusätzlich aufnehmbar. Aufgrund der Größe des Teams müssen PVEs über entsprechend große Gebäudeflächen verfügen, bei drei Kassenstellen mind 550 m2. Werden mehr Kassenstellen eingebunden, sind noch größere Flächen notwendig.
Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der Regelungen für Primärversorgungseinheiten im Detail sehr komplex ist und hier zugunsten der Verständlichkeit nur eine überblicksmäßige Darstellungsweise gewählt wurde. Für viele der hier angesprochenen Regelungen gibt es Ergänzungen, Ausnahmen usw.
Sie finden auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ www.aekooe.at unter der Rubrik Niedergelassene/Gruppenpraxis/PVE weiterführende detaillierte Unterlagen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Mag. Kerstin Garbeis, LL.M.
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