Ob Einzelpraxis oder Gruppenpraxis oder doch nur eine Apparategemeinschaft, heutzutage gibt es eine Vielzahl an Kooperationsformen. Welche Form die Richtige ist, darauf gibt es keine pauschalen Antworten. Nachfolgend ein Überblick über die Möglichkeiten der ärztlichen Zusammenarbeit und ihre Unterschiede.
Niedergelassene Ärzte können zusammenarbeiten in Form von
Grundsätzlich unterliegt die Ablöse für eine Einzelordination der freien Vereinbarung. Hinsichtlich der Höhe der Ablöse gibt keine rechtlichen Vorgaben.
Die Gruppenpraxis ist eine ausschließlich aus Ärzten bestehende Gesellschaft, die im Unterschied zur Ordinations- oder Apparategemeinschaft selbst ärztliche Leistungen erbringt und damit auch Behandlungsverträge mit ihren Patienten abschließt. Die Patienten sind daher nicht mehr Patienten des einzelnen Arztes, der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, sondern unmittelbar Patienten der Gruppenpraxis.
Eine Gruppenpraxis kann in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden. Wird die Gruppenpraxis als OG (offene Gesellschaft) betrieben, haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gruppenpraxis. Wird die Gruppenpraxis als GmbH betrieben, haftet nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten und nicht der einzelne Gesellschafter.
Im Kassenbereich gibt es vier Modelle:
Die Modelle 2 - 4 müssen immer ausgeschrieben werden. Beim Modell 1 ist üblicherweise keine Ausschreibung notwendig. Bei den Modellen 2 und 3 kann der ausschreibende Kassenarzt unter den vier bestgereihten Bewerbern auswählen. Bei Modell 4 muss der Erstgereihte ausgewählt werden.
Für die Modelle 3 und 4 bestehen die gleichen Mindestöffnungszeiten wie für Einzelordinationen. Bei den Modellen 1 und 2 gelten je nach Ausmaß der Kassenstellenabdeckung erweiterte Mindestöffnungszeiten. Details hierzu können Sie dem „Arbeitsbehelf Öffnungszeiten“ entnehmen.
Weiterführende Informationen zu Kassen-Gruppenpraxen finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach der „normalen“ Honorarordnung für Einzel-Kassenärzte. Allerdings bestehen vereinzelt Sonderregelungen für die Modelle 1 und 2, da diese mehr als eine Kassenstelle abdecken.
Für einzelne Positionen in den Honorarordnungen sind Verrechnungsberechtigungen erforderlich. Verfügt nur ein Gesellschafter über die entsprechende Verrechnungsberechtigung muss die Leistung von diesem erbracht werden.
Für die Übernahme einer Vertragsgruppenpraxis ist die Ablöse fix geregelt. Diese beträgt ca. 20 % (bzw. 16,67 %) des Kassenumsatzes für den Firmenwert, zusätzlich der Ablöse für die Substanz (Geräte, Mobiliar, …), welche je nach Alter und den ursprünglichen Anschaffungskosten variiert. Bei Gruppenpraxen für Radiologie sowie Medizinische und Chemische Labordiagnostik gibt es eine abweichende Bewertungsmethode, Details dazu sind im OÖ Gruppenpraxis-Gesamtvertrages geregelt.
Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist ein dem Arzt persönlich verliehenes Recht, eine derart erteilte Bewilligung berechtigt ausschließlich des jeweiligen Arztes zur Abgabe von Arzneimitteln. Einer ärztlichen Gruppenpraxis (als Gesellschaft) kann somit keine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden.
Um Arzneimittel aus der Hausapotheke abgeben zu können sollten im Idealfall alle Ärzte, die an der Gruppenpraxis beteiligt sind, über eine eigene Hausapothekenbewilligung verfügen.
Eine vorzeitige Beendigung ist möglich. Dies kann entweder durch die Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, ...) oder aufgrund einer Kündigung durch die Versicherungsträger. Die Beendigung durch die Versicherungsträger ist jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zB grobe Pflichtverletzungen, …) möglich.
Wie viele Ordinationen darf eine Gruppenpraxis betreiben?
Eine Gruppenpraxis darf nur einen Berufssitz haben. Sie kann allerdings so viele Standorte betreiben, wie sie Gesellschafter hat (also beispielsweise bei drei Gesellschaftern auch drei Standorte).
In Einzelordinationen dürfen höchstens zwei Ärzte mit insgesamt 40 Wochenstunden, in Gruppenpraxen höchstens vier Ärzte mit insgesamt 80 Wochenstunden angestellt werden. Für die Anstellung in Kassenordinationen (einschließlich Vertragsgruppenpraxen) ist eine Bewilligung von Ärztekammer für OÖ und ÖGK erforderlich.
Allerdings muss/müssen der/die Ordinationsinhaber weiterhin selbst maßgeblich an der Patientenversorgung beteiligt sein. Zudem muss Patienten nach Möglichkeit weiterhin die freie Arztwahl eingeräumt werden.
Die Entlohnung des angestellten Arztes erfolgt entsprechend dem zwischen ihm und dem Ordinationsinhaber abgeschlossenen Dienstvertrag. Es gibt diesbezüglich auch einen Kollektivvertrag, dessen Regelungen eingehalten werden müssen. Dieser ist auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ abrufbar.
Weiterführende Informationen zur Anstellung in Kassenordinationen finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/anstellung-arzt-bei-arzt
Im Gegensatz zur Anstellung handelt es sich bei der erweiterten Vertretung um eine selbständige Tätigkeit. Die Leistungen des erweiterten Vertreters werden vom Ordinationsinhaber – wie eigene Leistungen – mit den Kassen abgerechnet. Positionen, die nur mit entsprechender Verrechnungsberechtigung verrechenbar sind, dürfen vom erweiterten Vertreter nur dann erbracht werden, wenn dieser über die erforderliche Berechtigung verfügt. Für die erweiterte Vertretung ist eine Bewilligung von Ärztekammer für OÖ und ÖGK erforderlich.
Im Rahmen der erweiterten Vertretung können (einschließlich Vertragsgruppenpraxen) sogenannte „Dauervertreter“ mitarbeiten. Der Ordinationsinhaber muss allerdings weiterhin überwiegend selbst an der Patientenversorgung beteiligt. Für das zeitliche Ausmaß der Mitarbeit des Vertreters gibt es keine Obergrenze. Außerdem muss dem Patienten nach Möglichkeit freie Arztwahl eingeräumt werden.
Die Entlohnung erfolgt zwischen der Vertretung und dem Ordinationsinhaber abgeschlossenen Vereinbarung (z. B. freier Dienstvertrag).
Mehre niedergelassene Ärzte können gemeinsam eine Ordination betreiben (Ordinationsgemeinschaft). Sie können aber auch gemeinsam medizinische Geräte nutzen (Apparategemeinschaft). Die Zusammenarbeit kann sowohl in Form einer sogenannten Innengesellschaft erfolgen (vor allem Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die als solche gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, aber auch in Form einer sogenannten Außengesellschaft (z.B. OG, GmbH). Die Gesellschaft darf nur die gemeinsame Ordination betreiben (z.B. anmieten) bzw. die gemeinsamen Apparate (z.B. einkaufen, leasen); sie darf aber keine Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen.
Eine Ordinations- und Apparategemeinschaft dient in erster Linie der Senkung der Kosten bei Aufrechterhaltung der eigenständigen Ordinationsführung.
Eine PVE ist eine strukturierte Zusammenarbeitsform von Ärzten und sonstigen Gesundheitsberufen zur Erbringung von Leistungen im Rahmen der sog Primärversorgung. Eine PVE kann an einem Standort betrieben werden, kann aber auch als Netzwerk (maximale Entfernung zwischen den einzelnen Standorten darf 10 Straßenkilometer betragen) mit mehreren Standorten organisiert sein. Neben AllgemeinmedizinerInnen sind auch KinderfachärztInnen zur Gründung einer PVE berechtigt. Darüber hinaus können auch Allgemeinmediziner gemeinsam mit Kinderärzten eine PVE gründen. PVEs sind als juristische Personen zu gestalten, entweder als OG oder als GmbH in Form einer Gruppenpraxis.
Derzeit ist eine PVE-Gründung nur unter Einbindung von mindestens drei Kassenplanstellen möglich und muss aus mindestens drei Ärzten bestehen. Die sonstigen Gesundheitsberufe sind als Dienstnehmer in die PVE einzubinden. Zwingend sind dabei Ordinationsassistenten und diplomierte Pflegekräfte aufzunehmen, ebenso Physiotherapeuten und Psychotherapeuten bzw Psychologen. Auch die Anstellung eines Sozialarbeiters ist obligatorisch. Sonstige Therapeuten (zB Ergotherapie, Diätologie, …) sind je nach Bedarfslage zusätzlich aufnehmbar. Aufgrund der Größe des Teams müssen PVEs über entsprechend große Gebäudeflächen verfügen, bei drei Kassenstellen mind 550 m2. Werden mehr Kassenstellen eingebunden, sind noch größere Flächen notwendig.
Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der Regelungen für Primärversorgungseinheiten im Detail sehr komplex ist und hier zugunsten der Verständlichkeit nur eine überblicksmäßige Darstellungsweise gewählt wurde. Für viele der hier angesprochenen Regelungen gibt es Ergänzungen, Ausnahmen usw.
Sie finden auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ www.aekooe.at unter der Rubrik Niedergelassene/Gruppenpraxis/PVE weiterführende detaillierte Unterlagen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Mag. Kerstin Garbeis, LL.M.
+43 732 77 83 71 287
Kerstin.Garbeis[at]aekooe.at
Jede Ärztin und jeder Arzt darf in Österreich zwei Ordinationen eröffnen. Ist sie/er Gesellschafter einer Gruppenpraxis, konsumiert sie/er mit der Ordination der Gruppenpraxis eine Ordination, darf also eine weitere betreiben. Betreibt die Gruppenpraxis mehrere Standorte, darf die beteiligte Ärztin/der beteiligte Arzt an sämtlichen Standorten ihren/seinen Beruf ausüben, aber keine weitere Ordination mehr begründen.