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FAQ zum Facharzt Für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Ausbildungsrecht:

Gemäß § 256 ÄrzteG kann die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin frühestens ab 1. Juni 2026 – beginnend mit der Basisausbildung – gestartet werden. 

Nach der neunmonatigen Basisausbildung folgt eine Sonderfach-Grundausbildung im Ausmaß von 33 Monaten und daran anschließend eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung von letztlich (ab 1. Juni 2030) 18 Monaten. Letztere ist allerdings gemäß § 257 ÄrzteG abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Basisausbildung in verkürzter Dauer wie folgt zu absolvieren:

  • 6 Monate bei einem Beginn der Basisausbildung zwischen 1. Juni 2026 und 31. Mai 2027 
  • 9 Monate bei einem Beginn der Basisausbildung zwischen 1. Juni 2027 und 31. Mai 2028 
  • 12 Monate bei einem Beginn der Basisausbildung zwischen 1. Juni 2028 und 31. Mai 2029 
  • 15 Monate bei einem Beginn der Basisausbildung zwischen 1. Juni 2029 und 31. Mai 2030 

Ja, gemäß § 260 ÄrzteG haben alle in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte, deren Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bis längstens 31. Mai 2026 begonnen hat, die Möglichkeit, entweder die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abzuschließen oder in die fachärztliche Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin überzutreten.

Indem die konkreten Ausbildungsinhalte der fachärztlichen Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin erst mittels Verordnung des Bundesministeriums näher determiniert werden müssen, kann diese Frage zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. 

Ja, gemäß § 259 ÄrzteG sind Ärzte für Allgemeinmedizin bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit wahrzunehmen. 

Ja, gemäß § 261 ÄrzteG bleiben diese bis längstens 31. Mai 2029 für die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine (Neu)anerkennung beantragt wurde.

* Krankenhausabteilungen, Lehr(gruppen)praxen und Lehrambulatorien