Kündigung des Einzelvertrages

Sofern die Übergabe des Kassenvertrags nicht mit einem Modell der Gruppenpraxis (Modell 4-Nachfolgepraxis) erfolgt oder erfolgen kann ist Ihre Kündigung unumgänglich.
Die Kündigung des kurativen Einzelvertrages kann laut Gesetz nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals erfolgen. (zB Kündigung/Pensionierung per 30.9.2020; Frist 30.6.2020)
Bedenken Sie bitte, dass auch die Ausschreibung der Kassenstelle, die Auswahl sowie die Gründung der Ordination eine längere Zeitspanne in Anspruch nimmt und daher sollten Sie bereits früher (6-9 Monate vor Ihrem Rücklegungsdatum) die Kündigung übermitteln. Das ermöglicht auch eine lückenlose Versorgung.

Sollten die Kassenplanstelle nicht besetzt werden können, können sie einen Antrag auf „Interimistische Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung bei Nachbesetzungsproblemen“ – kurz „Interimistische Versorgung" stellen.
Hier wird interimistisch die medizinische Versorgung für die Anspruchsberechtigten der Krankenversicherungsträger längstens bis zur regulären Nachbesetzung übernommen. Details entnehmen Sie bitte der Checkliste im Antragsformular.