HomeNiedergelassenAnstellung Arzt bei Arzt

Anstellung Arzt bei Arzt

FAQs zu ANSTELLUNG ARZT BEI ARZT

Welche längerfristigen Möglichkeiten gibt es, dass Ärzte bei niedergelassenen Ärzten mitarbeiten bzw. diese vertreten?
Für eine längerfristige bzw. regelmäßige Zusammenarbeit gibt es die Möglichkeit, dass Ärzte bei niedergelassenen Kassenärzten in Form der erweiterten Vertretung oder der Anstellung Arzt bei Arzt mitarbeiten.

Was ist eine Anstellung Arzt bei Arzt?
Die Anstellung ermöglicht Kassenärzten die gemeinsame Zusammenarbeit mit Kollegen, ohne dazu eine juristische Gesellschaft – wie bei der Gruppenpraxis – gründen zu müssen.
Der Ordinationsinhaber schließt mit dem angestellten Arzt ein Arbeitsverhältnis, wie es auch bei Ordinationspersonal der Fall ist.

Wie viele Ärzte dürfen bei mir angestellt sein?
In Einzelordinationen dürfen höchstens zwei Ärzte mit insgesamt 40 Wochenstunden angestellt werden.
Bei Gruppenpraxen ist höchstens eine Anstellung von vier Ärzten mit insgesamt 80 Wochenstunden möglich. Allerdings muss bzw. müssen der bzw. die Ordinationsinhaber weiterhin selbst maßgeblich an der Patientenversorgung beteiligt sein. Bei PVEs gelten teilweise Sonderbestimmungen.

Dürfen Vertragsinhaber und angestellter Arzt gleichzeitig arbeiten?
Ein paralleles Arbeiten von angestelltem Arzt und Vertragsinhaber ist genauso möglich wie die alternierende Tätigkeit. Zu beachten ist nur, dass der Vertragsinhaber maßgeblich am Ordinationsbetrieb mitwirken muss, er also 50 % und mehr der Ordinationszeit persönlich abdecken muss.

Muss ich mit dem angestellten Arzt einen Vertrag abschließen?
Mit dem angestellten Arzt muss ein Dienstvertrag abgeschlossen werden. Ein Muster hierfür finden Sie hier.
Zwischen dem angestellten Arzt und dem Versicherungsträger entsteht kein Vertragsverhältnis.
Der angestellte Arzt ist als Arbeitnehmer anzumelden. Dies erfolgt wie beim Ordinationspersonal.

Gibt es für die Anstellung Arzt bei Arzt einen Kollektivvertrag?
In Oberösterreich wurde ein Kollektivvertrag für die Anstellung Arzt bei Arzt abgeschlossen. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Gewährung von Begünstigungen gegenüber dem Kollektivvertrag ist naturgemäß zulässig. Der Kollektivvertrag enthält unter anderem Bestimmungen über die Arbeitszeit und Überstunden, Urlaub und Mindestentgelt.
Den Kollektivvertrag finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=16458&token=c215a5b493f1af0c34ff6bd60fdff138a317dca5

 

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU ERWEITERTER VERTRETUNG UND ANSTELLUNG

Was ist der Unterschied zwischen erweiterter Vertretung und Anstellung Arzt bei Arzt?
Der größte Unterschied zwischen erweiterter Vertretung und Anstellung Arzt bei Arzt ist die Parallelarbeit zwischen Ordinationsinhaber und mitarbeitendem Arzt. Die Parallelarbeit ist nur bei der Anstellung unbeschränkt zulässig, wobei der Vertragsinhaber maßgeblich am Ordinationsbetrieb mitwirken muss.
Da es sich bei der Anstellung um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten hier arbeitsrechtliche Bestimmungen (zB 13. und 14. Gehalt, Regelungen über Mutterschutz, etc.). Zudem muss der Ordinationsinhaber bei der Anstellung Dienstgeberbeiträge zahlen, was er bei der erweiterten Vertretung, einer freiberuflichen Tätigkeit, nicht muss.
Ob Ärzte als erweiterte Vertreter oder angestellte Ärzte bei einem Ordinationsinhaber mitarbeiten, ist Entscheidung des Ordinationsinhabers. Dieser hat dies für sich – mit dem mitarbeitenden Arzt – im Einzelfall zu entscheiden.

Welche Fallkonstellationen der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung gibt es?
Es gibt mehrere Varianten, wie der Ordinationsinhaber mit dem mitarbeitenden Arzt zusammenarbeiten kann:
Variante 1 ist die befristete oder unbefristet gemeinsame Versorgung ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfs („Jobsharing“).
Variante 2 ist eine befristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines bestehenden temporären Zusatzbedarfs, beispielsweise zum Abbau von Wartezeiten auf einen Termin, der Überbrückung einer vorübergehenden vakanten Stelle. Die Befristung erfolgt auf maximal 12 Monate (mit Option auf Verlängerung, wobei drei Monate vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag zu stellen ist). Bei mehrmaliger Befristung muss jedenfalls eine Gruppenpraxis nach Modell 2 ausgeschrieben werden, um anderen Ärzten nicht die Möglichkeit zu verbauen, als freiberuflicher Gesellschafter einer Gruppenpraxis in die ärztliche Versorgung einsteigen zu können

Kann ich jederzeit eine erweiterte Vertretung bzw. Anstellung in Form eines Jobsharings beantragen?
Die erweiterte Vertretung bzw. Anstellung ohne Ausdehnung (Jobsharing) kann auch während des Quartals beginnen bzw. enden. Die Genehmigung wird grundsätzlich immer zum Ersten eines Monates ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass für die Genehmigungen eine entsprechende Vorlaufzeit vorgesehen ist (3 Monate).

Kann ich mich als Ordinationsinhaber gänzlich regelmäßig vertreten lassen?
Der Ordinationsinhaber hat trotz erweiterter Vertretung bzw. Anstellung maßgeblich am Ordinationsbetrieb mitzuwirken. Konkret wurde mit der ÖGK festgelegt, dass der Ordinationsinhaber zumindest 50 % der Ordinationszeit persönlich abdecken muss.

Wie muss ich die erweiterte Vertretung bzw. Anstellung beantragen?
Zeitgerecht (in der Regel drei Monate) vor der geplanten Zusammenarbeit ist ein Antrag bei der Ärztekammer (kassenrecht[at]aekooe.at) einzubringen. Die Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ. Für die erweiterte Vertretung unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/erweiterte-vertretung und für die Anstellung Arzt bei Arzt unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/anstellung-arzt-bei-arzt.
Bitte beachten Sie die Fristen und Vorlaufzeiten für den Genehmigungsprozess.

Muss ich im Antrag angeben, welcher Arzt bei mir mitarbeiten soll?
Im Antrag ist neben dem Vertragsinhaber auch anzugeben, welcher Arzt in der Ordination mitarbeiten soll. Es ist nicht möglich, einen Antrag zu stellen, ohne zu wissen, wer der erweiterte Vertreter bzw. Angestellte sein soll.

Kann ich mir den mitarbeitenden Arzt selbst aussuchen?
Die Auswahl des mitarbeitenden Arztes obliegt dem Vertragsinhaber, dieser wird nicht durch Ausschreibung ermittelt. Nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen kann von Kammer und Kasse Widerspruch gegen die Person des mitarbeitenden Arztes erhoben werden (zB ehemaliger Kassenarzt, der den Vertrag aufgrund strafbarer Handlungen verloren hat oder Nebenbeschäftigung, die die Zielsetzung der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung gefährdet).
Die Zusammenarbeit im Rahmen der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung ist nur mit einem Arzt der gleichen Fachrichtung möglich, der noch nicht das 70. Lebensjahr erreicht hat. Über diese Altersgrenze hinaus kann die Genehmigung in Einzelfällen wegen drohender ärztlicher Unterversorgung erteilt werden.

Wann wird die Genehmigung erteilt?
Liegen alle Voraussetzungen für das beantragte Modell vor, wird seitens Kammer und Kasse die entsprechende Genehmigung erteilt. Erst dann ist die Anstellung oder erweiterten Vertretung möglich und zulässig. Die Standesführung trägt dies aufgrund der Genehmigung ein.

Was beinhaltet die Genehmigung?
Alle betroffenen Ärzte erhalten eine sogenanntes Genehmigungsschreiben von ÖGK und Ärztekammer für OÖ zugestellt. In der Genehmigung ist insbesondere angeführt, wer der mitarbeitende Arzt ist, ob und in welchem Ausmaß die Leistungserweiterung zulässig ist, wann die erweiterte Vertretung bzw. Anstellung beginnt und für welche Zeitdauer die Genehmigung erteilt wird.
Zusätzlich erhalten Sie noch einen Anhang zum Einzelvertrag. Dieser enthält ebenso die vereinbarten Öffnungs- und Anwesenheitszeiten.

Was ist bei der Beendigung der erweiterten Vertretung oder Anstellung kassenrechtlich zu beachten?
Aufgrund der kassenrechtlichen Genehmigung und Eintragung in die Standesführung ist die Beendigung durch formlose Mitteilung an kassenrecht[at]aekooe.at und standesfuehrung[at]aekooe.at zu senden.

Kann die Genehmigung wieder entzogen werden?
Die Genehmigung der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung kann durch Kammer oder Kasse wieder entzogen werden, wenn der Ordinationsinhaber oder der mitarbeitende Arzt die festgelegten Rahmenbedingungen verletzt und dieses Verhalten auch nach Aufforderung nicht eingestellt wird bzw. wenn der Vertreter eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, die die Zielsetzung der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung gefährdet.

Darf der mitarbeitende Arzt eine Nebentätigkeit ausüben?
Sonstige (ärztliche und nichtärztliche) Nebentätigkeiten des mitarbeitenden Arztes neben der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung sind grundsätzlich zulässig, sofern damit nicht die Zielsetzungen der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung gefährdet werden. Die Nebentätigkeiten müssen im Antragsformular angegeben werden bzw. müssen sie bei späterer Aufnahme der Kammer und Kasse mitgeteilt werden.
Eine wahlärztliche Tätigkeit neben der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung ist nur mit vorheriger Genehmigung von Kammer und Kasse möglich.

Hat der mitarbeitende Arzt einen Anspruch auf Nachfolge der Kassenplanstelle?
Der mitarbeitende Arzt kann aus seiner Tätigkeit keinen Rechtsanspruch auf eine Nachfolge an der Kassenplanstelle ableiten. Die Zeit der Mitarbeit wird allerdings im Rahmen der Punkteliste im Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle berücksichtigt.

Gibt es für den mitarbeitenden Arzt für die Tätigkeit bei einem OrdinationsinhaberPunkte für die Vergabe von Kassenstellen?
Der mitarbeitende Arzt bekommt ab dem 15. Monat der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung Punkte. Dies aber nur, wenn der mitarbeitende Arzt mindestens 30 % (dh 6 h/Woche) vertritt bzw. angestellt ist. Ist der mitarbeitende Arzt bei mehreren Ordinationsinhabern angestellt bzw. vertritt er mehrere Ordinationsinhaber, werden die Stunden nicht zusammengezählt. Arbeitet der mitarbeitende Arzt in einer Ordination mehr als 6 h/Woche erhält er trotzdem nur die einfachen Punkte.
Darüber hinaus kann ein Bewerber, ähnlich wie bei Gruppenpraxis Modell 2 (Bruchstelle) bzw. 3 (Jobsharing), wenn er beim bisherigen Inhaber der ausgeschriebenen Vertragsarztstelle unmittelbar vor dem Ende der Bewerbungsfrist mindestens 10 Jahre durchgehend angestellt oder im Rahmen einer Erweiterten Vertretung tätig war, und sich um die Nachfolge bewirbt, noch weitere Zusatzpunkte lukrieren.

Gibt es eine Patientenbegrenzung?
Bei der erweiterten Vertretung und der Anstellung gibt es eine Begrenzung der Patientenzahl, also sozusagen ein „Einfrieren“ der bisherigen Patientenzahl in der Form, dass nicht mehr Fälle erbracht werden dürfen (Scheinbegrenzung), als der Ordinationsinhaber im letzten vollen Kalenderjahr vor der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung erbracht hat. Erreicht die Patientenfrequenz die festgelegte Höchstgrenze, können weitere Patienten (ausgenommen Notfälle) abgelehnt werden. Diese Scheinbegrenzung wird jährlich entsprechend der Fallzahländerung der jeweiligen gesamten Fachgruppe angepasst.
In die Patientenbegrenzung werden Erste-Hilfe-Fälle, Bereitschaftsdienste, Mutter-Kind-Fälle, VU-Fälle, Vertreterfälle, zwischenstaatliche Betreuungsfälle und „reine“ Zuweisungsfälle (zB Zuweisung zur Akupunktur) nicht einbezogen.
Diese verrechenbare Patientenanzahl kann um bis zu 30 % überschritten werden (Toleranzgrenze). Kammer und Kasse sind bereits bei einem voraussichtlichen Überschreiten der grundsätzlichen Patientenanzahl um 15 % rechtzeitig zu informieren. Wird die festgelegte Scheinbegrenzung um über 30 % überschritten, werden diese Fälle von der Kasse in Abzug gebracht – sie würden somit „unentgeltlich“ erbracht werden.

Wie erfolgt die Verrechnung mit der Kasse?
Die vom mitarbeitenden Arzt erbrachten Leistungen können im selben Ausmaß abgerechnet werden, wie dies bei Erbringung der Leistung durch den Ordinationsinhaber möglich wäre. Die Abrechnung erfolgt weiterhin ausschließlich durch den Ordinationsinhaber.

Kann ich meine Öffnungszeiten beibehalten?
Bei Jobsharing gelten die bisherigen Öffnungszeiten der Einzelordination weiter, diese müssen aber auf die aktuell geltenden Mindestöffnungszeiten und deren Verteilung angepasst werden, sollten sie noch davon abweichen.
Bei Abdeckung eines Bedarfs, der über eine Stelle hinausgeht, sind die Öffnungszeiten nach den Regeln für Gruppenpraxen zu erweitern.

Muss ich bekannt geben, wann der Vertreter bzw. Angestellte arbeitet?
Zur Sicherstellung der freien Arztwahl sind die regelmäßigen Anwesenheitszeiten, wenn möglich auch die aktuellen Anwesenheitszeiten, aller Ärzte den Patienten gegenüber transparent zu machen.
Auf Anfrage ist darzulegen, welche Leistungen im Einzelfall vom mitarbeitenden Arzt erbracht wurden. Aufgrund der ärztlichen Dokumentationsverpflichtung ist ohnedies sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welcher Arzt welche konkreten Behandlungsschritte gesetzt hat.

Was passiert, wenn der Ordinationsinhaber und/oder der mitarbeitende Arzt persönlich verhindert ist?
Im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhaber oder des mitarbeitenden Arztes sollte grundsätzlich der andere die Aufgaben des verhinderten Arztes übernehmen.
Ist eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, ist eine Vertretung durch einen anderen Arzt (Stellvertretung) sicherzustellen. Der Vertragsinhaber ist gesamtvertraglich verpflichtet, Abwesenheitszeiten im Ärztefinder/Arztsuche einzutragen. 
Eine länger dauernde Verhinderung des Ordinationsinhabers bzw. des mitarbeitenden Arztes ist Kammer und Kasse jedenfalls zu melden, damit im Bedarfsfall eine Regelung zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung im Einzugsgebiet der Vertragsarztordination getroffen werden kann. 

Braucht der mitarbeitende Arzt eine Haftpflichtversicherung?
Grundsätzlich ist der Vertreter von der Haftpflichtversicherung des Ordinationsinhabers mitumfasst. Sogenannte Wohnsitzärzte (Ärzte, welche etwa nur Vertretungen machen, jedoch daneben keine Niederlassung oder Anstellung haben) müssen, damit sie in die Ärzteliste eingetragen werden können, über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen.

Was passiert, wenn der mitarbeitende Arzt ein (kassen-)rechtswidriges Verhalten setzt?
Setzt der mitarbeitende Arzt durch sein Verhalten einen Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund im Sinne des § 343 Abs 2 bis 4 ASVG, erlischt der Einzelvertrag mit dem Ordinationsinhaber bzw. kann er vom Krankenversicherungsträger gekündigt werden. Der Ordinationsinhaber kann jedoch die Kündigung bzw. Auflösung des Einzelvertrages abwenden, wenn das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird. Kassenrechtlich, beispielsweise wenn eine falsche Abrechnung erstellt wird, haftet der Ordinationsinhaber für ein allfälliges Fehlverhalten des mitarbeitenden Arztes. 
Setzt ein erweiterter Vertreter ein pflichtwidriges Verhalten gegen einen Patienten, stellt die Rechtsprechung derzeit darauf ab, ob diese Vertretung dem Patienten gegenüber ausreichend transparent gemacht wurde. 

Gelten diese Regelungen auch für Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten?
Auch für Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gelten die hier dargestellten Möglichkeiten und Modelle in gleicher Form wie für Einzelpraxen. Das heißt, auch Gruppenpraxen und Primärversorgungsmodelle können unter den hier genannten Bedingungen und Voraussetzungen andere Ärzte grundsätzlich zur Mitarbeit einbinden. Für PVEs gelten teilweise Sonderbestimmungen.

Was ist zu beachten, wenn die Einzelordination in eine Gruppenpraxis übergeht?
Sollten Sie als Ordinationsinhaber einer Einzelordination, in der ein erweiterter Vertreter bzw. angestellter Arzt tätig ist, die Gründung einer Gruppenpraxis beabsichtigen, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Beibehaltung der erweiterten Vertretung bzw. Anstellung erwünscht ist.
Gleiches gilt auch beim Übergang von einer Gruppenpraxis zu einer Einzelordination.

 

Ihre Ansprechpartnerinnen für rechtliche Beratung

Mag. Hanna Dickinger , LLB

0732 77 83 71 300

kassenrecht[at]aekooe.at

mehr

Mag. Tanja Müller-Poulakos , LL.M.

Teamleiterin Sondergebühren

0732 77 83 71 300

kassenrecht[at]aekooe.at

mehr

Ihre Ansprechpartnerin für die Ärzteliste

Michaela Stieringer

Teamleiterin
Standesführung - Ärzteliste

0732 77 83 71-252

michaela.stieringer[at]aekooe.at

mehr

Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht

Mag. Christoph Voglmair , LL.M.

0732 77 83 71-291

christoph.voglmair[at]aekooe.at

mehr

Ihre Ansprechpartner für die Wohlfahrtskasse

Jan Sedlacek

Bereichsleiter-Stellvertreter

0732 77 83 71-250

jan.sedlacek[at]aekooe.at

mehr

Thomas Zehetleitner

Teamleiter Beiträge

0732 77 83 71-294

thomas.zehetleitner[at]aekooe.at

mehr