Blaulicht für niedergelassene Ärzte

Voraussetzungen:

Gemäß § 20 Abs 5 KFG kann Blaulicht von der Verkehrsbehörde bewilligt werden für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern, wobei die Bewilligung an die Institution erteilt wird, die den Bereitschaftsdienst organisiert - also an die Ärztekammer - für die jeweiligen Ärzte, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Wie komme ich zu einer Blaulichtbewilligung?

Füllen Sie das Antragsformular (siehe unten) aus und schicken Sie dieses mit einer Kopie des  Zulassungsscheins an die Ärztekammer für Oberösterreich, Dinghoferstraße 4, 4010 Linz z.H. Frau Eibl, oder eibl@aekooe.at.
Geben Sie im Antrag an, in welchem Sprengel Sie Bereitschaftsdienst versehen.
Die Ärztekammer prüft das Ansuchen, insbesondere die Teilnahme am Bereitschaftsdienst.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Ansuchen befürwortet und an das Land OÖ, Abteilung Verkehr weitergeleitet.
Das Land OÖ, Abteilung Verkehr stellt dann den Bescheid aus.

Blaulichtgenehmigung für ganz OÖ:
Noch bis vor einigen Jahren hat die Behörde Blaulichtbewilligungen nur eingeschränkt für jene Sprengel genehmigt, in denen tatsächlich Bereitschaftsdienst versehen wurde.

Inzwischen ist es uns gelungen, dass die Behörde auf die räumliche Einschränkung der Bereitschaftsdienst-Sprengel verzichtet, es werden Blaulichtbewilligungen für ganz Oberösterreich ausgestellt.

Voraussetzung ist wie bisher die Teilnahme am Bereitschaftsdienst.

Das bedeutet für Sie:

  • Wenn Sie noch über keine Blaulichtbewilligung verfügen und Bereitschaftsdienst versehen, erhalten Sie auf Antrag die Bewilligung für ganz Oberösterreich.
  • Wenn Sie über eine räumlich eingeschränkte Bewilligung verfügen, können Sie eine neue Blaulichtbewilligung für ganz Oberösterreich beantragen.

Keine generelle Vignettenbefreiung:

Nach Auffassung des Ministeriums besteht für Ärzte mit Blaulicht - anders als bei Einsatzfahrzeugen - keine allgemeine Ausnahme von der Mautpflicht, sondern nur dann, wenn das Blaulicht auch tatsächlich im Rahmen einer Einsatzfahrt verwendet wird. Das bedeutet, dass also nur mehr die Fahrt zu einem Notfall und eben die Rückfahrt vom Ort der Hilfeleistung darunter zu verstehen ist.

Sofern das Fahrzeug aber, wie wahrscheinlich üblich, nicht nur für Einsatzfahren verwendet wird, raten wir dringend dazu die Mautgebühr zu entrichten!

Kosten:
Nur Blaulicht : € 31,20
Blaulicht und Folgetonhorn: € 58,50
(Stand 1.1.2021)

 

Blaulicht für angestellte Ärzte in Rufbereitschaft

Gemäß § 20 Abs 5 lit h KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden für Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden.
D.h. die Bewilligung ergeht nicht an den einzelnen Arzt, sondern an die Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert.

Antragstellung:
Der Antrag ist von der Krankenanstalt an das Amt der OÖ Landesregierung, Verkehrsrechtsabteilung zu stellen.
Die Ärztekammer ist in dieses Verfahren nicht eingebunden.

Bewilligung:
Die Landesregierung erteilt die Bewilligung an die Krankenanstalt.

Kosten: Die Kosten werden der Krankenanstalt vorgeschrieben.

Ihre Ansprechpartnerin

Veronika Eibl

0732 77 83 71-256

0732 78 36 60-256

eibl[at]aekooe.at

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