Die ÖGK schreibt gemäß § 4 Abs. 1 des Gesamtvertrages im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Oberösterreich sowie in Abstimmung mit den Sonderversicherungsträgern (BVAEB, SVS) folgende Vertragsarztstellen aus.
Eine Einzelpraxis kann vom Vertragsarzt nach Zuerkennung der Stelle unter den Voraussetzungen des Gruppenpraxis-Gesamtvertrags in eine Vertragsgruppenpraxis nach Modell 3 (Jobsharing) umgewandelt und mit einem zweiten Arzt geführt werden. Über Antrag des Arztes erfolgt dann die Ausschreibung der Gruppenpraxis.
Betreffend der Ausschreibungen der "Bundesstellen", die per 14.2.2024 veröffentlicht werden, wird darauf hingewiesen, dass die ÖGK in Abstimmung mit den Sonderversicherungsträgern (BVAEB, SVS) folgende Vertragsarztstellen ausschreibt.
Bei diesen Stellen handelt es sich um keine Kassenstellen des zwischen ÖGK und Ärztekammer f. OÖ vereinbarten Stellenplans und die Verteilung der Startboni unterliegt keiner gesamtvertraglichen Regelung.
Die Ärztekammer für OÖ war weder bei der Schaffung noch bei der Verteilung dieser Stellen bzw. der Startboni eingebunden und trägt dafür keine Verantwortung. Allfällige Rückfragen zu diesen Stellen sowie auch zu den Startboni beantwortet ausschließlich die ÖGK, konkret Frau Reitinger (+43 50766-14104 838) oder Frau Strummer (+43 50766-14104 811) oder unter vertragsarztstellen-14@oegk.at.
„Diese Stellen werden gemäß den Bestimmungen des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes (GesRefFinG), BGBL I 152/2023, in Verbindung mit der Verordnung über die Verteilung der entsprechenden ärztlichen Vertragsstellen, BGBl II 425/2023, und den zwischen der Ärztekammer für OÖ und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten ausgeschrieben.
Für die Besetzung dieser Stellen wird gemäß § 2 GesRefFinG ein Startbonus in Höhe von EUR 100.000,00 ermöglicht. Insbesondere folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
• Der Abschluss von kurativen Einzelverträgen mit allen drei oa. Krankenversicherungsträgern bis spätestens 31.12.2024 und
• ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss und
• Vorhandensein freier Mittel im Rahmen des bundesweiten Budgetrahmens für Startboni, die nach dem zeitlichen Zuvorkommen vergeben werden.
Ärzten, die sich bereits in einem kurativen Einzelvertragsverhältnis mit einem Krankenversicherungsträger befinden (und auf diese Stelle wechseln), kann kein Startbonus gewährt werden.
Wird nach Auszahlung des Startbonus ein Einzelvertrag vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuzahlen.
Des Weiteren gelten für die Gewährung und Rückforderung des Startbonus sämtliche Bestimmungen des GesRefFinG sowie die einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Förderung von Vertragsarztstellen – Startbonus, kundgemacht im RIS unter avsv Nr. 10/2024.
Eine Verschiebung des Besetzungszeitpunktes in die Zukunft ist nach Punkt X. der Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Start der Ordinationstätigkeit im Jahr 2024 eines der Kriterien für einen möglichen Startbonus ist.“
2. Stellen mit Startbonus
„Diese Stellen werden gemäß den Bestimmungen des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes (GesRefFinG), BGBL I 152/2023, in Verbindung mit der Verordnung über die Verteilung der entsprechenden ärztlichen Vertragsstellen, BGBl II 425/2023, und den zwischen der Ärztekammer für OÖ und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten ausgeschrieben.
Eine Verschiebung des Besetzungszeitpunktes in die Zukunft ist nach Punkt X. der Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten möglich.“
die in der Checkliste zum Bewerbungsbogen festgelegten Unterlagen:
Auszug aus der von Ärztekammer für OÖ und ÖGK vereinbarten Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertragsgruppenpraxen bzw. von Mitgliedern von Vertragsgruppenpraxen:
Für die Punkteberechnung werden nur die Angaben auf dem Bewerbungsbogen herangezogen, sofern diese richtig sind bzw. entsprechend nachgewiesen wurden.
Alle für die Bewerbung relevanten Unterlagen müssen bis zum Ende der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für OÖ eingelangt sein. Später einlangende Unterlagen werden bei der Berechnung der Punkte nicht berücksichtigt. Von Ärztekammer und Kasse werden keine Ergänzungen fehlender Angaben vorgenommen.
Soweit die Unterlagen zu Pkt. 1) bis 4) bereits mit einer vorangegangenen Bewerbung eingelangt sind, genügt ein Hinweis darauf. ÖGK und Ärztekammer für OÖ. treffen eine Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Vertragsarztstellen voraussichtlich 2 Wochen nach Bewerbungsfristende.
Die Auswahl des Vertragspartners erfolgt unter Anwendung der Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und Vertragsgruppenpraxen bzw. von Mitgliedern von Vertragsgruppenpraxen in der jeweils gültigen Fassung.
Reinhard Hechenberger
Stellvertreter der Leitung und Teamleiter für Vertragsarztstellen
Reinhard.Hechenberger[at]aekooe.at
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