An Patientinnen und Patienten werden keine Auskünfte erteilt, auch Terminvereinbarungen für Patientinnen und Patienten sind nicht möglich!
Im Rahmen von Führerscheinuntersuchungen sind unter Umständen fachärztliche Stellungnahmen erforderlich; nämlich wenn Personen an Krankheiten leiden, die zur Folge haben können, dass dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird.
Von der österreichischen Ärztekammer bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurden wir informiert, dass Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern erstellt wurden. Diese dienen als Handbuch für Amts- und Fachärzte.
Dieses Handbuch ist in einen juristischen und medizinischen Teil gegliedert, wobei der medizinische Teil insbesondere dem untersuchenden Arzt als Anregung und Hilfestellung bei der Gutachtenserstellung dienen soll.
Weiters sind entsprechende Überweisungsformulare an Fachärzte angefügt.
An Patientinnen und Patienten werden keine Auskünfte erteilt, auch Terminvereinbarungen für Patientinnen und Patienten sind nicht möglich!
Schiffsführer und Schiffsführerinnen und Schiffspersonal haben zusätzlich zu fachlichen Voraussetzungen ihre gesundheitliche Eignung nachzuweisen, um eine entsprechende Bewilligung seitens der Behörde erhalten zu können.
Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung sind davon abhängig, ob der Bewerber/die Bewerberin ein Unionsbefähigungszeugnis (§ 131 SchFG) oder ein Befähigungszeugnis (§ 141 SchFG) beantragt. Die Unterscheidung ist relevant für die durchzuführende Untersuchung, die Voraussetzungen, die hiefür für den sachverständigen Arzt/die sachverständige Ärztin gelten und das Honorar für die Untersuchung und das Gutachten.
Ein Unionsbefähigungszeugnis ist beispielsweise für die gewerbliche Schifffahrt und Fahrzeuge mit einer Länge von 20m und mehr notwendig. Wird hingegen ein Gewässer zu Sport und Erholungszwecken befahren, etwa mit einem Sportboot, ist ein Befähigungszeugnis ausreichend.
1. Medizinische Tauglichkeit – Unionsbefähigungszeugnis (gewerbliche Schifffahrt)
1.1 Bestellungsvoraussetzungen für sachverständige Ärzte/sachverständige Ärztinnen
Gemäß der Schiffsbetriebsverordnung (im Folgenden kurz: SchBV) muss ein Arzt/eine Ärztin der/die die medizinische Tauglichkeit einer Decksmannschaft eines Schiffes, beispielsweise Matrosen/Matrosinnen, Schiffsführer/Schiffsführerinnen feststellt, vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständiger Arzt/sachverständige Ärztin bestellt werden. Die Bestellung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung gilt höchstpersönlich und ist keiner Vertretung zugänglich.
Bestellungsvoraussetzungen sind:
Bei Interesse an einer Bestellung als sachverständiger Arzt/sachverständige Ärztin wenden Sie sich hinsichtlich der verpflichtenden Ausbildung und des Antrages für die Bestellung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, w2[at]bmk.gv.at.
Formular "Muster Antrag auf Bestellung"
1.2 Tauglichkeitsuntersuchung
Für das auszustellende ärztliche Zeugnis ist das Formular "Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt" durch die SchBV vorgegeben. Der Untersuchung muss gem § 21 SchBV eine Identitätsprüfung der zu untersuchenden Person vorangehen. Sachverständige Ärzte/Ärztinnen dürfen keine Personen untersuchen, die sie – ausgenommen im Vertretungsfall – in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
Sollte sich bei der Untersuchung ergeben, dass eine oder mehrere fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, ist der Bewerber/die Bewerberin aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen und vorzulegen, die dann im ärztlichen Zeugnis zu berücksichtigen ist. Die Untersuchung beinhaltet auch die Überprüfung des Seh- und des Hörvermögens.
Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
Die Tauglichkeit/Untauglichkeit ist entsprechend der Anlage 7 der SchBV zu beurteilen.
§ 131 SchFG
SchBV
Anlage 7 der SchBV – Medizinische Tauglichkeitskriterien
Formular Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
1.3 Honorar
Gem § 21 Abs 5 SchBV ist für die Tauglichkeitsuntersuchung samt ärztlichem Zeugnis (Formular) ein Honorar von € 75,00 vorgegeben, das von der zu untersuchenden Person direkt an den sachverständigen Arzt/die sachverständige Ärztin zu bezahlen ist.
2. Medizinische Tauglichkeit
2.1. Tauglichkeitsuntersuchungen
Schiffsführer und Schiffsführerinnen für das
haben bei der Behörde ihre gesundheitliche Eignung mit einem ärztlichen Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Es ist eine Führerscheinuntersuchung der Gruppe 2 gem § 1 Z 9 FSG-GV durchzuführen. Zusätzlich ist ein Nachweis über das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test, zB Farnsworth Panel D15 oder einen anderen gleichwertigen Test zu erbringen.
ist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung mit einer Führerscheinuntersuchung der Gruppe 1 gem § 1 Z 8 FSG-GV zu erbringen. Zusätzlich ist ein Nachweis über das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test, zB Farnsworth Panel D15 oder einen anderen gleichwertigen Test zu erbringen.
2.2 Voraussetzungen
Das ärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung ist von gem § 34 FSG bestellten sachverständigen Ärzten/Ärztinnen zu erstellen. Es gelten dafür die Voraussetzungen des § 22 FSG-GV. Besonders hinzuweisen ist auf das Erfordernis eines Berufssitzes für die Bestellung zum Führerscheingutachter/zur Führerscheingutachterin.
Der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen ist von einem/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, niedergelassenen Arzt/Ärztin auszustellen. Für den Nachweis des ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens ist daher eine Bestellung zum Führerscheinarzt/zur Führerscheinärztin nicht erforderlich (§ 30 Abs 7 SchBV).
§ 141 SchFG
Formular Farbunterscheidungsvermögen
2.3 Honorar
Ärztliches Gutachten § 23 Abs 1 Z 1 FSG-GV, Gruppe 1 € 35,00
Ärztliches Gutachten § 23 Abs 1 Z 2 FSG-GV, Gruppe 2 € 50,00
Gutachten Farbunterscheidungsvermögen, AAM € 40,00
(Empfehlungstarif)