Ärzte - ob angestellt oder niedergelassen - unterliegen verschiedenen Rechten und Pflichten. Dazu zählen die Dokumentations-, die Schweige- und die Meldepflicht.
Jeder Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf persönlich auszuüben. Das bedeutet, dass er grundsätzlich ärztliche Leistungen selbst zu erbringen hat (und die von ihm zu erbringenden ärztlichen Leistung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen an einen Angehörigen eines nichtärztlichen Gesundheitsberufs oder einen Laien delegieren kann). Eine Vertretung durch einen anderen Arzt verstößt aber nicht gegen das Gebot der persönlichen Berufsausübung.
Unmittelbaren ärztlichen Berufsausübung:
Aus der Pflicht zur unmittelbaren ärztlichen Berufsausübung ergibt sich das Verbot der Fernbehandlung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass sich die Ärztin/der Arzt einen persönlichen Eindruck vom Zustand der Patientin/des Patienten verschaffen muss. In welcher Form sich die Ärztin/der Arzt vom persönlichen Zustand des Patienten überzeugt, ergibt sich aber aus den Regeln der ärztlichen Kunst. Diese kann eine körperliche Untersuchung des Patienten verlangen, oder auch nur die Begutachtung eines Röntgenbilds oder eines Gewebepräparats.
Zulässig ist daher auch die telefonische oder sonstige telemedizinische Betreuung eines Patienten, wenn eine solche lege artis möglich ist (etwa telefonische Ratschläge bezüglich des Absetzens von Medikamenten bei Nachlassen der Beschwerden). Hingegen würde es gegen das Unmittelbarkeitsgebot verstoßen, wenn ein Arzt im Rahmen von Zeitschriften einem Patienten konkrete Behandlungsvorschläge macht.
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, gleichermaßen für niedergelassene, Wohnsitz- und angestellte Ärzte. Sie erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Ärzteliste.
Darüber hinaus trifft die Verschwiegenheitspflicht auch jeden, der die Ärztin/den Arzt bei seiner Tätigkeit unterstützt (z.B. Sprechstundenhilfen, Ordinationshilfen, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Reinigungspersonal), unabhängig davon, ob er nach eigenen berufsrechtlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Der Arzt hat in dem für die Abrechnung notwendigen Umfang Patientendaten an Krankenkassen und Krankenfürsorgeanstalten weiterzugeben. Diese Ausnahme vom Berufsgeheimnis gilt auch gegenüber dem Land, wenn etwa die Kosten für Impfungen übernommen werden oder wenn das Land als Sozialhilfeträger Krankenbehandlungen bezahlt.
Die Ausnahme gilt hingegen nicht gegenüber privaten Krankenversicherungen. Hier erfordert die Weitergabe von Patientendaten die ausdrückliche, in diesem Fall sogar schriftliche Zustimmung des Patienten. Hat der Patient – was die Regel ist – vorweg schon bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine generelle Zustimmung erteilt, ist er vor jeder konkreten Anfrage an einen Arzt durch die Versicherung zu informieren und kann innerhalb von 14 Tagen seine ursprüngliche Zustimmung widerrufen.
Sowohl in den Krankenanstaltengesetzen als auch im Ärztegesetz sind Dokumentationspflichten der Ärztinnen und Ärzte verankert. Die Dokumentation dient einerseits der Gedächtnisstütze der Ärztin/des Arztes und ermöglicht damit eine fachgerechte Behandlung. Sie dient aber auch der Beweissicherung, vor allem wenn es um die Klärung von Zwischenfällen im Rahmen von Schadenersatzprozessen geht. Darüber hinaus hat die Dokumentation auch Bedeutung für Abrechnungszwecke (z.B. für Kassenabrechnungen, bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen gegenüber Privatpatienten, bei der Abrechnung von Leistungen der Krankenanstalt gegenüber den für die Krankenanstaltenfinanzierung zuständigen Fonds oder gegenüber den privaten Zusatzkrankenversicherungen).
Hinsichtlich des Inhalts werden an die Dokumentation in Krankenanstalten strengere Anforderungen als bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten gestellt. Im Wesentlichen hat die ärztliche Dokumentation Aufzeichnungen über den Zustand der Patientin/des Patienten bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Anamnese, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen zu enthalten. Im Zuge der Gesundheitsreform 2024 wurde die verpflichtende Diagnosedokumentation auch im niedergelassenen Bereich nach einer noch vom Gesundheitsministerium vorzugebenden Klassifikation eingeführt.
Ärzte können die Dokumentation sowohl händisch als auch elektronisch führen. Sie muss in einer Form geführt sein, dass dies für Berufskollegen nachvollziehbar ist.
Sind nachträgliche Korrekturen in der ärztlichen Dokumentation zulässig?
Korrekturen sind sogar geboten, wenn inhaltlich falsche Eintragungen richtigzustellen sind. Allerdings muss bei Korrekturen nachvollziehbar sein, durch wen und wann sie erfolgt sind.
Die ärztliche Dokumentation muss nach Abschluss der Behandlung in der Regel 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Für Krankengeschichten in Krankenanstalten besteht eine längere Aufbewahrungsfrist (dreißig Jahre).
Grundsätzlich ist dem Patienten Einsicht in die ärztliche Dokumentation zu gewähren. Patienten haben auch ein Recht, Kopien oder Ausdrucke seiner Krankengeschichte zu erhalten. Ein Erstausdruck der Krankengeschichte ist für Patienten kostenlos zur Verfügung zu stellen, weitere Ausdrucke gegen Kostenersatz.
Nur in Ausnahmefällen kann das Einsichts- bzw. Herausgaberecht eingeschränkt werden, wenn die Verweigerung dem Wohl des Patienten dient. Dieses „therapeutische Privileg“ kommt nur ausnahmsweise, etwa gegenüber psychiatrischen Patienten, in Frage.
Können Erben eines verstorbenen Patienten die Ausfolgung der ärztlichen Dokumentation verlangen?
Erben haben grundsätzlich kein Recht auf Herausgabe der Krankengeschichte eines verstorbenen Patienten. Lediglich dann, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht, können auch Hinterbliebene (etwa im Zusammenhang mit Schadenersatzprozessen wegen behaupteter Kunstfehler) die Herausgabe der Krankengeschichte verlangen.
Wird die Kassenstelle wieder besetzt oder wird die Ordination sonst an einen Nachfolger übertragen, ist dieser verpflichtet die Dokumentation vom Vorgänger zu übernehmen und weiterhin aufzubewahren. Er darf sie nur mit Zustimmung des jeweiligen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden. Eine derartige Zustimmung ergibt sich allerdings schon daraus, dass sich der Patient in seine Behandlung begibt.
Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht, kann dies von den Disziplinarbehörden oder den Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) bestraft werden. Dazu kommt, dass den Arzt im Gerichtsprozess eine sogenannte „Beweislastumkehr“ trifft. Das bedeutet, dass die Gerichte von der Vermutung ausgehen, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht gesetzt worden ist. Der Arzt kommt in Beweisnotstand, weil er durch andere verlässliche Beweismittel seine Angaben bestätigen muss.
Gesetzlich sind unterschiedliche Anzeigepflichten für Ärzte vorgesehen. In Fällen, in denen für den Arzt eine gesetzliche Anzeige- oder Meldepflicht besteht, besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit.
Bei ansteckenden Infektionskrankheiten nach dem Epidemiegesetz, Tuberkulose (mycobacterium tuberkulosis Komplex), den Geschlechtskrankheiten Tripper, Syphilis, Weicher Schanker und Lymphogranuloma inguinale und AIDS besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht des Arztes. Die Gesetze sehen Strafen bei der Verletzung dieser Anzeigepflichten vor. Weitere Informationen finden Sie in unserer Sanitätsbroschüre unter www.aekooe.at > Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte > Sanitätsbroschüre.
Eine Meldepflicht sieht das Sozialversicherungsrecht für Ärzte und Arbeitgeber für Berufskrankheiten vor. Die Liste der Berufskrankheiten und das jeweilige Anzeigeformular finden Sie auf den Homepages der AUVA, der BVAEB und der SVS.
Weitere Meldepflichten bestehen beispielsweise nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Medizinproduktegesetz (MPG). Ärzte sind gem § 75f AMG verpflichtet, u.a. Nebenwirkungen oder das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit eines Medikamentes dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden. Nähere Informationen dazu finden Sie online unter https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/meldewesen/nebenwirkungsmeldung-human
Der Arzt ist zur Weitergabe von Patienteninformationen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wenn ihn gesetzliche Anzeige bzw. Meldepflichten treffen. Solche Pflichten sind sowohl im Ärztegesetz als auch in anderen den Gesundheitsbereich regelnden Gesetzen vorgesehen.
Ergibt sich der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe zur Anzeige verpflichtet. Bei der Meldepflicht ist zwischen volljährigen Patienten einerseits und Minderjährigen bzw. Volljährigen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können (etwa geistig Beeinträchtigte) zu unterscheiden. Bei volljährigen Patienten gilt, dass den Arzt eine Pflicht zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft trifft, wenn der Patient getötet oder schwer am Körper verletzt wurde und Verdacht auf Fremdverschulden besteht, sowie bei Verdacht auf eine Vergewaltigung. Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn die Gesundheitsschädigung entweder länger als 24 Tage andauert oder „an sich“ schwer ist.
Die Anzeigepflicht entfällt bei volljährigen Opfern, wenn der Patient sich ausdrücklich dagegen ausspricht und keine unmittelbare Gefahr für ihn oder Dritte besteht. Sie entfällt außerdem bei angestellten Ärzten, wenn der Dienstgeber die Erstattung der Anzeige übernimmt.
Ist das Opfer minderjährig oder zwar volljährig, aber nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen (geistige Beeinträchtigung), ist nicht nur bei schwerer Körperverletzung oder Tötung die Polizei zu verständigen. Es besteht darüber hinaus eine Meldepflicht, wenn der Verdacht besteht, dass das Opfer misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
Ergibt sich der begründete Verdacht auf Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen oder sexuellen Missbrauch eines Minderjährigen oder darauf, dass dessen Wohl sonst erheblich gefährdet ist, besteht Anzeigepflicht an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, wenn dies zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist.
In jeder Ordination mit Patientenkontakt ist ein Beatmungsbeutel mit Masken Pflicht.
Zudem ist jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die nach Art der Ordination und nach den örtlichen Verhältnissen für die Erste-Hilfe-Leistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.