Sofern nach der Eintragung in die OÖ Ärzte- oder Zahnärzteliste keine persönliche Vorsprache erfolgt, erhalten Mitglieder die Anmeldeunterlagen zur OÖ Wohlfahrtskasse auf die bekannt gegebene Emailadresse zugesendet - die meistgestellten Fragen betreffen...
1. die aktuellen Beitragswerte und Informationen zur steuerlichen Behandlung der Pflichtbeiträge - Details dazu auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/aktuelle-beitragswerte-und-steuerliche-behandlung - die Broschüre "Beitrags- und Leistungskatalog der Wohlfahrtskasse" wird jedes Jahr zum Download im pdf-Format auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/allgemeine-informationen zur Verfügung gestellt
2. die Befreiung aller Beiträge zur Wohlfahrtskasse:
a) wenn Sie in zwei Ländern Tätigkeiten ausüben und Österreich nicht für die Sozialversicherung zuständig ist – A1-Bescheinigung erforderlich
b) wenn bereits in einem anderen Bundesland Pflichtbeiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet werden – Bestätigung der anderen Wohlfahrtskasse erforderlich
a) wenn im Anschluss an die Pflichtmitgliedschaft in einem deutschen Versorgungswerk freiwillig Beiträge fortgesetzt werden – Antrag und Bestätigung des Versorgungswerks erforderlich
3. die Krankengeldhilfe (Taggeldversicherung): eine Einstufung in eine höhere Klasse ist im Zuge der Erstanmeldung umgehend nach Erhalt des Schreibens schriftlich in der Wohlfahrtskasse bekannt zu geben, danach ist eine Höherreihung mit 12 Monaten Wartefrist von einer Klasse in die nächste möglich. (Die Krankengeldhilfe wird auch während des Mutterschutzes ausgezahlt - die Schwangerschaft ist aktiv in der Wohlfahrtskasse zu melden!)
4. die Krankenpflegehilfe (Krankenversicherung): Informationen zum Leistungsumfang der Krankenpflegehilfe finden Sie auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/krankenversicherung
Eine Befreiung von den Beiträgen zur Krankenpflegehilfe Mitglied und/oder Angehörige ist für KFL-Versicherte möglich – der Antrag muss schriftlich erfolgen und die Befreiung gilt für die Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der KFL (unwiderruflich).
5. die Todesfallbeihilfe (Ablebensversicherung): eine Halbierung des Beitrags/der Leistung ist möglich – der Antrag muss schriftlich erfolgen und eine Halbierung nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist dauerhaft. Den Anmeldeunterlagen beigeschlossen ist das Formular, in dem Anspruchsberechtige im Falle des Ablebens eingetragen werden können. Mehr Informationen zur Todesfallbeihilfe auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/todesfallbeihilfe
6. die Einhebung der Beiträge: erfolgt bei Mitgliedern, die einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, (sofern möglich) über die Gehaltsverrechnung des Dienstgebers. Bei Mitgliedern, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, erfolgt die Einhebung über eine Bankverbindung – ein SEPA-Lastschriftmandat wurde im Zuge der Anmeldung gesendet.
7. einkommensabhängige Reduktionen: Die Wohlfahrtskasse kennt automatisiert weder Beschäftigungsausmaße, erhält Verdienstnachweise oder bezieht Steuerbescheide vom Finanzamt. Sofern Sie prüfen lassen wollen, ob Belastungsobergrenzen überschritten werden, finden Sie zusätzliche Informationen auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/einkommensabhaengige-reduktionsmoeglichkeiten
Bitte beachten Sie, dass eine Kürzung von Beiträgen auch eine Kürzung von Leistungen zur Folge hat.
8. die Meldepflichten der Mitglieder: Änderungen in der Berufstätigkeit sind innerhalb von einer Woche (zB an standesfuehrung[at]aekooe.at), Veränderungen im Familienstand (Verehelichung/Verpartnerung, Scheidung), Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung des Studiums, Bundesheer, Zivildienst, Todesfall, Adressänderungen, etc. binnen vier Wochen nach Eintreten der Änderung unter Vorlage der diesbezüglichen Standesausweise oder sonstiger Dokumente (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde, Studienbestätigung, Sterbeurkunde, etc.) schriftlich (zB an beitrag[at]aekooe.at) bekanntzugeben
Mitglieder der Zahnärztekammer haben Änderungen zur Tätigkeit an die zuständige Interessensvertretung (zB office[at]ooe.zahnaerztekammer.at) zu melden.
9. das Datenblatt für Angehörige: den Anmeldeunterlagen beigeschlossen ist ein Formular zur Erfassung der Familienmitglieder. Bitte um vollständige Angabe der Daten und Übermittlung der erforderlichen Nachweise - gerne per Retour-Mail an beitrag[at]aekooe.at
10. die Möglichkeit zur Befreiung vom Angehörigen-Beitrag in der Krankenpflegehilfe bei gleichwertiger Versicherung der Angehörigen: Erbringt ein Mitglied den Nachweis darüber, dass die Familienangehörigen aufgrund einer dienstrechtlichen Regelung mit dem Dienstgeber des Ehe-/eingetragenen Partners oder dessen Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer der selbständig Erwerbstätigen über eine Krankenversicherung verfügen, die der Versicherung über die Wohlfahrtskasse in allen Bereichen entspricht, können diese auf Antrag von der Mitgliedschaft zur Krankenpflegehilfe auf Dauer und unwiderruflich befreit werden.