Wenn die Zusammenarbeit den Zweck hat, einen gemeinsamen Patientenstock medizinisch zu betreuen, besteht für zwei oder mehrere Ärzte die Möglichkeit, eine ärztliche Gruppenpraxis zu gründen. Für die Zusammenarbeit im Rahmen einer ärztlichen Gruppenpraxis stehen ausschließlich die Gesellschaftsformen der Offenen Gesellschaft (OG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Verfügung.
Voraussetzung für die Eröffnung einer wahlärztlichen Gruppenpraxis OG oder GmbH ist die
Ausnahme:
Eine Gruppenpraxis bedarf nur dann keiner vorherigen Zulassung durch den Landeshauptmann, wenn diese ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt oder der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gem § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes geregelt ist.
Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Gründung einer Gruppenpraxis enthalten die §§ 52a bis 52c ÄrzteG.