e-Health

Alle Ärzte benötigen einen e-Card-Anschluss (Wahlärzte verpflichtend ab 01.01.2026).

Dieses System kann bei den jeweiligen Providern (zum Beispiel bei A1, Telekom, Hutchison Drei, Magenta, ...) bestellt werden. Details zu den Providern finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/e-health/e-card.
Die Vergabe der Berechtigung für die Verwendung des e-Card-Systems erfolgt bei Kassenärztinnen und -ärzten automatisch im Zuge der Invertragnahme durch die ÖGK. Wahlärztinnen und Wahlärzte müssen die Zugangsberechtigung bei der ÖGK beantragen (vm1-tf1-sek[at]oegk.at).

Wann kann ich mich als Vertragsarzt um die e-Card Ausstattung kümmern?
Die Veranlassung der e-Card-Ausstattung ist erst dann möglich, wenn die Vertragspartnernummer bei der Kasse vorliegt (frühestens jedoch 3 Monate vor Vertragsbeginn). Die Leitungsherstellung kann bis zu 8 Wochen dauern.

Wie werde ich in den Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA Index) eingetragen?
Der Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) ist ein Verzeichnis aller Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens (GDA), die grundsätzlich gesetzlich dazu berechtigt sind, in ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten Einsicht zu nehmen.
Mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit werden von der Standesführung der Ärztekammer für OÖ. an die zuständigen Stellen diese jeweiligen Informationen übertragen. https://www.gesundheit.gv.at/OID_Frontend/search.htm?section=2

Was benötige ich für ein e-Card System?
e-Card-Ausstattung (sichere e-Card-Leitung, Router, e-Card-Reader, Admincard, integrierte Arztsoftware - https://www.aekooe.at/niedergelassen/e-health/arztsoftware); Über die sichere e-Card-Leitung werden zusätzliche kostenpflichtige Mehrwertdienste (Internet, Bankomatkasse, etc.) angeboten.

Die gesamte e-Card-Ausstattung wird vom Provider gemietet (Achtung: bei Vertragskündigung muss es wieder an diesen retourniert werden!). Die derzeitigen monatlichen Kosten belaufen sich auf ca. 80,- Euro bei einer Standardversion. Mit höherer Bandbreite vermehren sich auch diese Kosten.
 

Weitere Grundlagen und Informationen finden Sie auch unter folgender URL.

Das e-Rezept ersetzt das bisherige Papier-Kassenrezept und ist Grundlage für die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung. Patienten können sich daher nicht vom e-Rezept abmelden.

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Vertragsarztgruppenpraxen sowie Wahlärztinnen und Wahlärzte mit Rezepturrecht (eigene Beantragung  - vm1-tf1-sek[at]oegk.at) und e-Card-Ausstattung müssen das e-Rezept verwenden. Das e-Rezept ist einen Monat ab dem Ausstellungsdatum bei der Apotheke einlösbar. E-Rezepte werden entsprechend der gesetzlichen Regelung 7 Jahre lang im e-Card-System gespeichert.

  • Müssen Patientinnen und Patienten zur Erstellung eines e-Rezeptes in die Ordination kommen?
    Nein, im Bedarfsfall kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte ein e-Rezept in der Ordination ausgestellt werden.
     
  • Muss ich Patientinnen und Patienten einen Ausdruck des e-Rezeptes mitgeben?
    Ja, aber nur auf deren ausdrücklichen Wunsch hin.
     
  • Wer kann auf die Rezeptdaten zugreifen?
    Nur berechtigte Personen können auf die Rezeptdaten zugreifen:
    - Ärztinnen und Ärzte auf die von ihnen selbst ausgestellten e-Rezepte
    - Apotheken durch Scannen des e-Rezept-Codes oder Eingabe der e-Rezept ID; durch den e-Rezept-Code, der sowohl die e-Rezept ID als auch die e-Medikation ID enthält, ist Fälschungssicherheit gegeben und jeder Code kann nur ein einziges Mal eingelöst werden; durch Stecken der e-Card können alle offenen e-Rezepte einer Person abgerufen werden;
    - Sozialversicherung kann für die Abrechnung von Kassenrezepten die Rezeptdaten einsehen;
    - Patientinnen und Patienten über das jeweilige Portal der Sozialversicherungen oder App die offenen Kassenrezepte, nicht jedoch die bereits eingelösten;
    - Team der e-Card-Serviceline kann auf bestimmte administrative Daten zum e-Rezept, zB ausstellender Arzt oder Verordnungsdatum zur Auskunftserteilung, allerdings nicht auf die Verordnungen (Medikamente) zugreifen;
     
  • Welche Rezeptarten können in e-Rezept gespeichert werden?
    In e-Rezept können Kassenrezepte, Suchtgiftrezepte (ausgenommen Substitutionstherapie) und Privatrezepte gespeichert werden.
     
  • Welche Daten enthält ein e-Rezept Ausdruck?
    - Name Patient
    - Verordnung (zB Heilmittel, Dosierung)
    - Ausstellungsdatum
    - Name des verordnenden Arztes
    - e-Rezept Code als Schlüssel zum e-Rezept und zur Verordnung in e-Medikation
    - e-Rezept-ID
     
  • Werden e-Rezepte auf der e-Card gespeichert?
    Nein, e-Rezepte werden zentral im E-Card-System gespeichert und die e-Card ist der Schlüssel zum e-Card-System. Es erfolgt eine automatische Übernahme der Verordnungsdaten in die e-Medikation, sofern die Arztsoftware ELGA-Funktionalitäten unterstützt und kein Opt-Out des Versicherten vorliegt.
     
  • Können e-Rezepte auch für andere Personen in der Apotheke eingelöst werden?
    Ja, um ein e-Rezept für eine andere Person in der Apotheke abholen zu können, ist entweder der Papierausdruck, der e-Rezept-Code oder die e-Rezept ID notwendig.
     
  • Wie funktioniert e-Rezept bei Hausbesuchen?
    Sie können aus dem e-Card-System ein Blankoformular (Kassenrezept) ausdrucken mit den Daten des Patienten (Blankoformular mit Personenbezug). Im Zuge des Hausbesuches wird dieses Formular händisch ausgefüllt, mit dem Arztstempel und der Unterschrift versehen (wie bisher bei den Kassenrezepten). Der e-Rezept-Code hat den Status „offen“ im System und kann in der Apotheke einmalig eingelöst werden. Im Unterschied zum vollständigen e-Rezept können handschriftliche Verordnungen nicht im e-Card-System gespeichert werden. Die Apotheke benötigt daher das unterschriebene Rezept für die Einlösung und muss es auch zur Abrechnung mitschicken. Der Code auf dem Vordruck wird in der Apotheke eingescannt und eingelöst. Im Portal der Sozialversicherung bzw. in der App scheinen diese Rezepte nicht auf.
     
  • Wie funktioniert das e-Rezept für Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheke?
    Auch hier werden die Kassenrezepte als e-Rezepte gespeichert. Für direkt in der Hausapotheke abgegebene Medikamente wird der Prozess der Ausstellung und Einlösung von den Software-Herstellern entsprechend parallelisiert. Die Abrechnung der Hausapotheke erfolgt wie bisher elektronisch. Der elektronische e-Rezept-Datensatz muss bei der Abrechnung übermittelt werden.
     
  • Wie können Suchtgiftrezepte elektronisch verordnet werden?
    Das e-Rezept wird wie gewohnt erstellt, allerdings muss das Suchtgift-Kennzeichen verpflichtend markiert werden. Ein Ausdruck für die Versicherten erfolgt wie bei allen e-Rezepten nur auf ausdrücklichen Wunsch, wobei die Kennzeichnung als Suchtgift am Ausdruck nicht ersichtlich ist. In diesem Fall wird keine Vignette geklebt! In der Apotheke kann die Suchtgift-Verschreibung mit der e-Card, mit dem e-Rezept Code bzw. der Rezept ID vom Smartphone oder e-Rezept-Ausdruck eingelöst werden. Die Eingabe der Sozialversicherungsnummer ist – wie bei allen e-Rezepten – nicht ausreichend. Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutionsdauertherapien können auch auf Blankoformularen verschrieben werden (zB bei einem Hausbesuch oder Stromausfall), wobei in diesem Fall die Vignette zu kleben ist. Für die Verordnung von Substitutionsmittel gilt daher zusammengefasst Folgendes: Substitutionsdauertherapien sind weiterhin ausnahmslos auf den bekannten Formularvordrucken „Substitutionsverschreibung“ und mit Vignette zu verordnen. Substitutionseinzelverschreibungen können, in allen Fällen mit Vignette, auf dem Formularvordruck „Substitutionsverschreibung“ oder auf Blankoformularen mit Unterschrift erfolgen.
     
  • Wie kann ich e-Rezept Blankoformulare korrekt verwenden?
    Unter diesem Link finden Sie die notwendigen Informationen dazu und auch eine Übersichtstabelle über die unterschiedlichen Verschreibungsformen: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=13283&token=ab2766a634486c3292cc0622cb8f1af3ef33fd2c.
     
  • Was ist bei der Verschreibung von bewilligungspflichtigen Medikamenten via e-Rezept zu beachten?
    ABS-Bewilligungen können entweder direkt aus dem Rezeptierungsmodul heraus beantragt werden oder die Bewilligung wird an ein bestehendes e-Rezept angehängt. Die ABS ID wird in beiden Fällen automatisch im elektronischen Datensatz gespeichert. Wie bisher muss allerdings die Bewilligung vorliegen, bevor das Rezept eingelöst werden kann. Der Bewilligungsstatus wird in der Apotheke nicht geprüft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bisher ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wurde. Anstelle des Stempels ist bei diesen e-Rezepten im Kommentarfeld schriftlich zu vermerken, dass eine Bewilligung eingeholt wurde.
     
  • Wie erfolgt das e-Rezept bei einer Applikation (zB Infusionsbesteck)?
    Hier ist zwingend eine eigene Verordnungsposition anzugeben, damit die Abgabe in der Apotheke ordnungsgemäß erfolgen kann.
     
  • Wie kann ich für EKVK-Versicherte und ukrainische Flüchtlinge oder Neugeborene, die noch keine SV-Nummer erhalten haben, ein e-Rezept ausstellen?
    Für EKVK-Versicherte können vollständige e-Rezepte ausgestellt werden, allerdings sind statt der Sozialversicherungsnummer die EKVK-Daten anzugeben. Da EKVK-Versicherte die Rezepte in der Apotheke nicht via App bzw. e-Card einlösen können, ist ein Ausdruck notwendig. Für ukrainische Flüchtlinge oder auch für Neugeborene, die noch keine österreichische Sozialversicherungsnummer besitzen, kann ein Blanko-Rezept benutzt werden, wobei in diesen Fällen das Geburtsdatum anzugeben ist.
  • Was ist zu beachten, wenn die e-Card defekt, gesperrt (zB weil kein Foto vorliegt), gestohlen wurde oder verloren gegangen ist?
    Für Patienten, deren e-Card defekt, gesperrt oder gestohlen wurde oder auf sonstige Art und Weise verloren ging, oder zu deren gesperrter e-Card ein elektronischer e-Card-Ersatzbeleg (ECEB) vom zuständigen Krankenversicherungsträger eingetragen ist, können e-Rezepte mit Admin-Karte und Sozialversicherungsnummer ausgestellt werden. Bis die betroffenen Patienten eine neue e-Card besitzen, benötigen diese für die Einlösung den e-Rezept Code oder die Rezept ID (REZ-ID), da der elektronische e-Card-Ersatzbeleg nicht in der Apotheke gilt, sondern nur in den Ordinationen. Mit einer gesperrten oder defekten e-Card ist in der Apotheke kein Zugriff auf e-Rezepte möglich und die Eingabe der Sozialversicherungsnummer ist nicht ausreichend: Bei Anwesenheit des Patienten in der Ordination ist daher ein e-Rezept-Ausdruck zu übergeben; bei Abwesenheit des Patienten ist die 12-stellige Rezept ID telefonisch an den Patienten weiterzugeben; alternativ können die Versicherten den e-Rezept-Code oder die Rezept ID (REZ-ID) auch aus den kostenlosen Apps der Sozialversicherung abrufen und in der Apotheke direkt auf dem Smartphone vorweisen.
     
  • Wohin kann ich mich bei technischen Problemen wenden?
    Für Fragen zum e-Rezept bzw. im Falle technischer Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang steht Ihnen die E-Card-Serviceline unter 050 124 33 22 zur Verfügung.   
  • Wie können Privatrezepte elektronisch ausgestellt werden?
    Nach Installation bzw. Update des e-Rezept-Softwaremoduls (vorher Kontaktaufnahme mit Softwarehersteller wegen allfälliger Kostenklärung!) können Sie in einem Bestellvorgang Heilmittel auf Kassenkosten und privat zu zahlende Heilmittel elektronisch auf getrennten Rezepten verordnen. Voraussetzung ist ein aufrechter Sozialversicherungsanspruch des Patienten, der sich mit Ihren Rezepturrechtsverträgen deckt. Umgekehrt formuliert bedeutet dies, dass Sie nur für jene Versicherte Privatrezepte als e-Rezepte ausstellen können, für die Sie auch Kassenrezepte als e-Rezepte verordnen dürfen.
     
  • Was ist notwendig, um Privatrezepte als e-Rezept ausstellen zu können?
    Wenn Sie bereits e-Rezepte ausstellen, erfahren Sie alle weiteren notwendigen Informationen direkt von Ihrem Arztsoftwarehersteller. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall auch wegen deren Kosten! Wenn Sie e-Rezepte noch nicht nutzen (können), benötigen Sie einen Anschluss an das e-Card-System und eine Rezepturrechtsbefugnis mit den Krankenversicherungsträgern sowie die Installierung des e-Rezept-Softwaremoduls, um zukünftig Privatrezepte als e-Rezept ausstellen zu können. Alternativ können auch weiterhin Privatrezepte auf Papier ausgestellt werden. Es besteht jedoch für niemanden eine Verpflichtung, Privatrezepte als e-Rezept auszustellen. Das e-Rezept-Softwaremodul für Privatrezepte wird auch nicht von der Sozialversicherung gefördert. Patienten müssen nicht an ELGA teilnehmen, um ein Privatrezept als e-Rezept zu erhalten.
     
  • Können als e-Rezept ausgestellte Privatrezepte mehrmals und bei verschiedenen Apotheken eingelöst werden?
    Ja, das ist wie bisher beim Papierrezept möglich, allerdings muss die mehrmalige Abgabe bei der Erstellung des Privatrezeptes festgelegt werden. Entsprechend dem Rezeptpflichtgesetz sind maximal 5 wiederholte Abgaben möglich.

Einen Überblick zum Thema finden Sie unter diesem Link.

  • Welche Zugangsmöglichkeiten habe ich zum e-Impfpass?
    Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit e-Card-Anschluss können Impfungen über die e-Card Weboberfläche erfassen. Die Integration in die bestehenden Arztsoftwaresysteme ist technisch ebenfalls möglich. Ärzte, welche über keine ELGA-Schnittstelle bzw. ein in die Software integriertes Modul verfügen, haben über https://gda.gesundheit.gv.at/ beispielsweise die Möglichkeit, über einen webbasierten Zugang mit ID Austria Impfungen in den e-Impfpass einzutragen. Eine weitere Möglichkeit besteht über die App „e-Impfdoc“. Auch hier wird eine aktive ID Austria benötigt. Unter folgendem Link finden Sie zusammengefasst die derzeitigen Möglichkeiten und auch die Kontaktdaten zur Hotline bezüglich der Nutzung von e-Impfpass Dokumentationssystemen: https://www.e-impfpass.gv.at/fileadmin/user_upload/e-impfpass/newsletter/20231113_e-Impfpass-Newsletter_Dokumentationssysteme_V1.3.pdf.
     
  • Ist der e-Impfpass ein Teil von ELGA?
    Nein, der Impfpass ist nicht von ELGA umfasst, obwohl er für Patienten über das ELGA-Portal zugänglich ist. Bezüglich e-Impfpass wird nur die technische Infrastruktur von ELGA genutzt. Patienten können sich daher auch nicht bezüglich des e-Impfpasses abmelden. Der Zugriff auf den e-Impfpass für den Arzt ist 28 Tage ab der letzten e-Card-Steckung möglich.
     
  • Welche Impfungen sind derzeit verpflichtend im e-Impfpass einzutragen?
    Grippe-, Affenpocken, HPV- und Covidimpfungen sind derzeit verpflichtend im e-Impfpass einzutragen. In Zukunft sollen alle Impfungen eingetragen werden müssen und so der e-Impfpass den bzw. die Papierimpfpässe ablösen.

Der e-Befund ist eine Funktion der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Gesundheitsdiensteanbieter, die in einem Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis mit einem Patienten stehen, können diese Funktion nutzen und in ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde Einsicht nehmen, sofern sie nicht von den Patienten gesperrt wurden.

Zum aktuellen Zeitpunkt werden diese Befunde nur von öffentlichen Krankenhäusern und einigen privaten Krankenhäusern in ELGA gespeichert. Die e-Befunde bleiben jeweils für zehn Jahre über ELGA abrufbar.   

Im Zuge der Gesundheitsreform 2024 wurde die verpflichtende Diagnosedokumentation auch im niedergelassenen Bereich nach einer noch vom Gesundheitsministerium vorzugebenden Klassifikation eingeführt.

e-Medikation:
Ein wichtiger Teil der administrativen Daten, die für die Verrechnung mit der Sozialversicherung notwendig sind (Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc.) liegt über die e-Medikation nicht vor und musste daher bisher von den Versicherten übermittelt werden. Diese in der Vergangenheit fehlenden Daten stehen nun beim e-Rezept automatisch zur Verfügung. Niedergelassene Vertragsärzte sind verpflichtet, verordnete Medikamente in der e-Medikation zu speichern.

e-Überweisung:
Wie bei allen e-Card-Services werden auch hier keine Informationen auf der e-Card gespeichert, sondern fungiert diese nur als Schlüssel und die elektronische Überweisung wird für den weiterbehandelnden Arzt im e-Card-System hinterlegt. Statt des Überweisungsscheines erhält der Patient ein Patienteninformationsblatt mit allen wichtigen Mitteilungen zur Überweisung. Der Weiterbehandelnde hat nach Zustimmung des Patienten durch Stecken der e-Card bzw. durch Eingabe des Codes vom Patienteninformationsblatt und der SV-Nummer des Patienten Zugriff auf die abgespeicherten Informationen.
 

Wozu benötige ich die ID-Austria für meine ärztliche Tätigkeit?
Über die GDA-Plattform - https://gda.gesundheit.gv.at/ - können Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) auf dort hinterlegte eHealth Applikationen zugreifen. Ärzte, welche über keine ELGA-Schnittstelle bzw. ein in die Software integriertes Modul verfügen, haben die Möglichkeit, über einen webbasierten Zugang mit ID Austria Impfungen in den e-Impfpass einzutragen.  

Weitere Informationen zur ID-Austria: https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html
 

Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter diesem Link.

  • Welche Arztsoftwareanbieter gibt es?
    Mögliche Anbieter finden Sie unter diesem Link: https://www.aekooe.at/niedergelassen/e-health/arztsoftware. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine konkrete Arztsoftwarefirma empfehlen (dürfen)!
  • Gibt es für Kassen- und Wahlärzte unterschiedliche Arztsoftwareanbieter?
    In der Regel sind alle am Markt befindlichen Angebote für beide Arztgruppen, jedoch sind manche Produkte lediglich auf Wahlärzte ausgerichtet. Diese Information erhalten Sie von Ihrem Anbieter. Eine Zertifizierung der Arztsoftware wird speziell für Kassenärzte empfohlen.
  • Was ist ein IT-Sicherheitskonzept?
    Unter dem Titel „IT-Sicherheitskonzept“ normiert § 8 Abs 1 Gesundheitstelematikgesetz idF BGBl I 2018/37, dass Gesundheitsdiensteanbieter, wie insbesondere Ärztinnen und Ärzte, alle gemäß Art 32 DSGVO und gemäß Gesundheitstelematikgesetz getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes zu dokumentieren haben. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Übermittlung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

    Nähere Details finden Sie hier:
    Anleitung Sicherheitskonzept der Bundeskurie: https://itsicherheitskonzept.aerztekammer.at

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