Alle Ärzte benötigen einen e-Card-Anschluss (Wahlärzte verpflichtend ab 01.01.2026).
Dieses System kann bei den jeweiligen Providern (zum Beispiel bei A1, Telekom, Hutchison Drei, Magenta, ...) bestellt werden. Details zu den Providern finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/e-health/e-card.
Die Vergabe der Berechtigung für die Verwendung des e-Card-Systems erfolgt bei Kassenärztinnen und -ärzten automatisch im Zuge der Invertragnahme durch die ÖGK. Wahlärztinnen und Wahlärzte müssen die Zugangsberechtigung bei der ÖGK beantragen (vm1-tf1-sek[at]oegk.at).
Wann kann ich mich als Vertragsarzt um die e-Card Ausstattung kümmern?
Die Veranlassung der e-Card-Ausstattung ist erst dann möglich, wenn die Vertragspartnernummer bei der Kasse vorliegt (frühestens jedoch 3 Monate vor Vertragsbeginn). Die Leitungsherstellung kann bis zu 8 Wochen dauern.
Wie werde ich in den Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA Index) eingetragen?
Der Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) ist ein Verzeichnis aller Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens (GDA), die grundsätzlich gesetzlich dazu berechtigt sind, in ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten Einsicht zu nehmen.
Mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit werden von der Standesführung der Ärztekammer für OÖ. an die zuständigen Stellen diese jeweiligen Informationen übertragen. https://www.gesundheit.gv.at/OID_Frontend/search.htm?section=2
Was benötige ich für ein e-Card System?
e-Card-Ausstattung (sichere e-Card-Leitung, Router, e-Card-Reader, Admincard, integrierte Arztsoftware - https://www.aekooe.at/niedergelassen/e-health/arztsoftware); Über die sichere e-Card-Leitung werden zusätzliche kostenpflichtige Mehrwertdienste (Internet, Bankomatkasse, etc.) angeboten.
Die gesamte e-Card-Ausstattung wird vom Provider gemietet (Achtung: bei Vertragskündigung muss es wieder an diesen retourniert werden!). Die derzeitigen monatlichen Kosten belaufen sich auf ca. 80,- Euro bei einer Standardversion. Mit höherer Bandbreite vermehren sich auch diese Kosten.
Weitere Grundlagen und Informationen finden Sie auch unter folgender URL.
Das e-Rezept ersetzt das bisherige Papier-Kassenrezept und ist Grundlage für die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung. Patienten können sich daher nicht vom e-Rezept abmelden.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Vertragsarztgruppenpraxen sowie Wahlärztinnen und Wahlärzte mit Rezepturrecht (eigene Beantragung - vm1-tf1-sek[at]oegk.at) und e-Card-Ausstattung müssen das e-Rezept verwenden. Das e-Rezept ist einen Monat ab dem Ausstellungsdatum bei der Apotheke einlösbar. E-Rezepte werden entsprechend der gesetzlichen Regelung 7 Jahre lang im e-Card-System gespeichert.
Einen Überblick zum Thema finden Sie unter diesem Link.
Der e-Befund ist eine Funktion der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Gesundheitsdiensteanbieter, die in einem Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis mit einem Patienten stehen, können diese Funktion nutzen und in ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde Einsicht nehmen, sofern sie nicht von den Patienten gesperrt wurden.
Zum aktuellen Zeitpunkt werden diese Befunde nur von öffentlichen Krankenhäusern und einigen privaten Krankenhäusern in ELGA gespeichert. Die e-Befunde bleiben jeweils für zehn Jahre über ELGA abrufbar.
Im Zuge der Gesundheitsreform 2024 wurde die verpflichtende Diagnosedokumentation auch im niedergelassenen Bereich nach einer noch vom Gesundheitsministerium vorzugebenden Klassifikation eingeführt.
e-Medikation:
Ein wichtiger Teil der administrativen Daten, die für die Verrechnung mit der Sozialversicherung notwendig sind (Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc.) liegt über die e-Medikation nicht vor und musste daher bisher von den Versicherten übermittelt werden. Diese in der Vergangenheit fehlenden Daten stehen nun beim e-Rezept automatisch zur Verfügung. Niedergelassene Vertragsärzte sind verpflichtet, verordnete Medikamente in der e-Medikation zu speichern.
e-Überweisung:
Wie bei allen e-Card-Services werden auch hier keine Informationen auf der e-Card gespeichert, sondern fungiert diese nur als Schlüssel und die elektronische Überweisung wird für den weiterbehandelnden Arzt im e-Card-System hinterlegt. Statt des Überweisungsscheines erhält der Patient ein Patienteninformationsblatt mit allen wichtigen Mitteilungen zur Überweisung. Der Weiterbehandelnde hat nach Zustimmung des Patienten durch Stecken der e-Card bzw. durch Eingabe des Codes vom Patienteninformationsblatt und der SV-Nummer des Patienten Zugriff auf die abgespeicherten Informationen.
Wozu benötige ich die ID-Austria für meine ärztliche Tätigkeit?
Über die GDA-Plattform - https://gda.gesundheit.gv.at/ - können Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) auf dort hinterlegte eHealth Applikationen zugreifen. Ärzte, welche über keine ELGA-Schnittstelle bzw. ein in die Software integriertes Modul verfügen, haben die Möglichkeit, über einen webbasierten Zugang mit ID Austria Impfungen in den e-Impfpass einzutragen.
Weitere Informationen zur ID-Austria: https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html
Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter diesem Link.