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Sterbeverfügung

Am 1. Jänner 2022 ist das Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG) in Kraft getreten. Damit besteht nach einem jahrzehntelangen rechtlichen Tauziehen nun auch in Österreich für Personen, die an einer unheilbaren, zum Tode führenden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden, die gesetzliche Möglichkeit, ihr Leben frei und selbstbestimmt zu beenden. Aus rechtlicher Sicht bedarf es dafür auch der Mitwirkung von zwei Ärztinnen bzw. Ärzten.
Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt bzw. Ärztinnen und Ärzte die seitens eines ihrer Patienten mit dem Wunsch nach Errichtung einer Sterbeverfügung konfrontiert werden, können die dafür notwendige Aufklärung – entsprechende Kenntnisse der dafür notwendigen Voraussetzungen vorausgesetzt – entweder selbst machen oder eine, von der Ärztekammer für Oberösterreich geführte Liste, anfordern. Diese Liste enthält Namen jener Ärztinnen und Ärzte, die, für die Errichtung Sterbeverfügung notwendige palliativmedizinische Qualifikation aufweisen bzw. die sich bereit erklärt haben, ein solches Aufklärungsgespräch zu übernehmen. Diese Liste kann nur von behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert werden, wenn ein konkreter Wunsch nach Errichtung einer Sterbeverfügung besteht.

Ärztliches Aufklärungsgespräch

Empfehlungstarif ab 1.1.2026: € 166,00 pro angefangener halber Stunde
Honorare für Wegzeiten, Fahrtspesen etc. sind separat zu vereinbaren.

Musterformular
Rundschreiben Österreichische Ärztekammer (Juli 2024) mit Klarstellungen zum ärztl. Aufklärungsgespräch
Einverständniserklärung - Mitwirkung an der Aufklärung und Attesterrichtung

Ärztliche Hilfeleistung

Im Rahmen der Errichtung von Sterbeverfügungen, stellt sich in der Praxis sehr oft die Frage nach einer ärztlichen Hilfeleistung, zB Legen eines Venflons. Eine solche ärztliche Hilfeleistung ist nach dem Sterbeverfügungsgesetz grundsätzlich erlaubt, solange die ärztliche Person nicht mit jener ident ist, die zuvor das notwendige ärztliche Aufklärungsgespräch durchgeführt hat. In der Vergangenheit gab es immer wieder Rechtsunsicherheit dahingehend, ob für die ärztliche Hilfeleistung ein Honorar verlangt werden darf, da das Sterbeverfügungsgesetz explizit einen mit der Hilfestellung einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg ausschließt. Selbstverständlich verstößt aber ein entsprechender Aufwandersatz für diese Hilfeleistungen nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben. Um hier Ärztinnen und Ärzten entsprechende Rechtssicherheit zu geben, wurde nunmehr von Seiten der Bundeskurie niedergelassene Ärzte ein Empfehlungstarif für ärztliche Hilfeleistungen im Zuge des Sterbeprozesses beschlossen.
Der Empfehlungstarif beträgt €180,--
Ergänzend dazu wird im Rahmen von Einsätzen bei Nacht, an Feiertagen und/oder an Wochenenden ein Zuschlag in der Höhe von € 90,-- empfohlen.
Für die Honorierung eines zusätzlichen Zeitaufwandes je zusätzlich angefangener halber Stunde wird ein Tarif von € 90,-- empfohlen.
Honorare für Wegzeiten, Fahrtspesen etc. können ergänzend vereinbart werden.


Ein Beitrag in zwei Teilen zum assistierten Suizid im Magazin "OÖ Ärzte" mit den wichtigsten FAQ zum Thema
Teil 1 (Ausgabe vom März 2023)
Teil 2 (Ausgabe vom April 2023)

Aktualisiertes Benutzerhandbuch des elektronischen Sterbeverfügungsregisters

Schreiben des BM f Gesundheit zu Meldungen zum  Sterbeverfügungsregister durch Totenbeschau:ärztinnen
Leitfaden vom BM f Gesundheit für die Praxis

Ihre Ansprechpartnerin

Mag. Kerstin Garbeis , LL.M.

0732 77 83 71-287

kerstin.garbeis[at]aekooe.at

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