Todesfallbeihilfe

Was ist die Hinterbliebenenunterstützung?
Die Hinterbliebenenunterstützung entspricht vom Charakter einer privaten Ablebensversicherung und dient dazu, beim Tod eines Kammerangehörigen die Hinterbliebenen finanziell in Form einer einmaligen Leistung zu unterstützen. Sie ist allerdings ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsanspruch.
 
Wie hoch ist die Hinterbliebenenunterstützung?
Für jeden nicht ermäßigten Monatsbeitrag werden 0,4 Anwartschaftspunkte, maximal jedoch 100 erworben. Werden weniger Anwartschaftspunkte infolge kürzerer oder ermäßigter Beitragsleistung erworben, werden die Leistungen verhältnismäßig gekürzt.
Fällt die Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres an, werden die bis dahin fehlenden Monate in der Höhe des zuletzt vom Mitglied bezahlten Beitrages beitragsfrei zuerkannt.
 
Die maximale Höhe beträgt (bei 100 Anwartschaftspunkten) € 37.900,00 sowie zusätzlich 19 % für jede unversorgte Waise bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
 
Werden zum Zeitpunkt des Todes ermäßigte Beiträge entrichtet, beträgt die maximale Leistung (bei 100 Anwartschaftspunkten) € 17.200,00 sowie 21 % für jede unversorgte Waise bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
 
Wer kann die Leistung beziehen?
Grundsätzlich hat jene Person (bzw. haben mehrere Personen zur ungeteilten Hand) Anspruch auf Auszahlung der Hinterbliebenenunterstützung, die zeitlich zuletzt schriftlich namhaft gemacht wurden.
 
Wurde keine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt, haben nacheinander

  • die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner
  • die Waisen
  • sonstige gesetzliche Erben

Anspruch auf Auszahlung des Betrages, wobei der Waisenzuschlag nur den unversorgten Waisen gebührt.
 
Die Bestattungsbeihilfe
Die Bestattungsbeihilfe wird beim Tod eines Mitglieds an den/die anspruchsberechtigten Empfänger der Hinterbliebenenunterstützung gewährt. Die Höhe der Bestattungsbeihilfe beträgt € 3.500,00.
 
Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne der Hinterbliebenenunterstützung nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Bestattungsbeihilfe.
 
Wie können die Leistungen beantragt werden?
Die Leistungen sind schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise in der Wohlfahrtskasse zu beantragen. Nach Kontaktaufnahme mit der Wohlfahrtskasse werden die erforderlichen Vordrucke gerne zur Verfügung gestellt.
 
Was ist besonders zu beachten?
Es sind nur die Personen anspruchsberechtigt, die bei der Wohlfahrtskasse schriftlich und eigenhändig unterschrieben angegeben wurden. Davon sind nur die Witwen (Witwer), Waisen und die gesetzlichen Erben ausgenommen, wenn keine Person vorgemerkt wurde. Eine davon abweichende Begünstigung in einem Testament oder Erbvertrag ist daher rechtlich nicht relevant.
 
Wurde nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus finanziellen Gründen eine Ermäßigung um 50 Prozent (oder mehr) vom Mitglied beantragt und vom Verwaltungsausschuss bewilligt, ist eine Rückstufung auf volle Beitragsleistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich.
 
Eine Zession zu Lebzeiten des Mitgliedes (zB zwecks Kreditbesicherung) ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
 
Die Hinterbliebenenunterstützung wird nach Deckung bestehender offener Beitrags- oder Darlehensschulden und sonstiger Verpflichtungen gegenüber der Ärztekammer ausbezahlt.
 
Wie ist die Leistung zu versteuern?
Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 04.12.2007 (GZ. BMF-010222/0174-VI/7/2007) zählen die Hinterbliebenenunterstützung sowie die Bestattungsbeihilfe auf Grund des § 22 Z 4 EStG 1988 zwingend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger zu versteuern sind.
 
Die Leistung wird daher in voller Höhe an den Begünstigten ausbezahlt und ist von diesem als Einkommen aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
 
Übergangsbestimmung
Mit 1. Jänner 2005 erfolgte eine Neuregelung der Todesfallbeihilfe. Für Mitglieder, die erstmals vor 2005 Anwartschaften erworben haben, gelten hinsichtlich der Höhe der Hinterbliebenenunterstützung die angeführten maximalen Leistungen ohne Berücksichtigung der Höhe der Anwartschaftspunkte.

Ihre Ansprechpartnerin

Andrea Leban

Teamleiterin Leistungen

0732 77 83 71-214

leban[at]aekooe.at

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