Grundsätzlich sind alle Personen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, Barrierefreiheit herzustellen (Behindertengleichstellungsgesetz BGStG § 1). Somit betrifft dies auch alle Ordinationen, unabhängig ob Kassen- oder Wahlarztordination. Für Kassenordinationen gelten zusätzliche Bestimmungen aus dem Kassenrecht.
Bestehende Ordination
Für bestehende Ordinationen gibt es in Bezug auf die erforderliche Adaptierung bestehender Räumlichkeiten zwei Ausnahmen. Die Herstellung von Barrierefreiheit ist nicht erforderlich,
Neubau bzw. Umbau von Ordinationsräumlichkeiten
Wird ein Ordinationsgebäude neu errichtet, so sind die Räumlichkeiten barrierefrei zu errichten. Wird eine Ordination umgebaut, so ist die entscheidende Frage, ob auch tragendes Mauerwerk verändert wird. Trifft dies zu, so muss der Umbau bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. In weiterer Folge kommen die baurechtlichen Vorschriften Ihres Bundeslandes zur Anwendung.
Übersiedlung der Ordination
Bei Übersiedlung einer Ordination gelten grundsätzlich das Behindertengleichstellungsgesetz und die Bauordnung.
Inhaltliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit
Das BGStG enthält keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der barrierefreien Ausführung einer Ordination. Diese finden sich in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. in der OIB Richtlinie Nr. 4.
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Barrierefreiheit
Grundsätzlich kann nicht auf eine Herstellung der Barrierefreiheit geklagt werden. Fühlt sich eine Person durch eine Barriere diskriminiert, so kann nur auf Schadenersatz geklagt werden. Ob eine Diskriminierung vorliegt, wird vom Sozialministeriumservice im Einzelfall geprüft. Im Falle einer Diskriminierung kommt es zu einem Schlichtungsverfahren. Nur wenn die Schlichtung zu keiner Einigkeit führt, kann eine Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung eingebracht werden.
Spezifische Regelungen im Kassenrecht
Für Kassenärztinnen / Kassenärzte gibt es darüber hinaus spezifische Verpflichtungen zur Barrierefreiheit. Bei Übersiedlung sind Kassenordinationen in OÖ zu einer barrierefreien Ordination verpflichtet. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) benötigt eine formlose Bestätigung des Baumeisters oder des Architekten oder der gewerblichen Hausverwaltung, dass die Räumlichkeit gemäß OIB Richtlinie 4 barrierefrei ist. Alternativ führt das Ärztliche Qualitätszentrum eine Überprüfung durch und stellt diese Bestätigung aus. Nicht-barrierefreie Räumlichkeiten weden nur akzeptiert, wenn örtlich keine geeigneten (d.h. auch mit vertretbarer Miete) barrierefreien Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In diesem Fall hat die ÖGK 10 Werktage Zeit, den Immobilienmarkt zu sondieren und eine Räumlichkeit vorzuschlagen.
Weiters ist in OÖ geregelt, dass „ein behindertengerechter Parkplatz dann vorzusehen ist, wenn zusätzlich mindestens zwei „normale“ Parkplätze verbleiben können. Allerdings nur dann, wenn nicht in zumutbarer Entfernung ein Behindertenparkplatz kostenlos zur Verfügung steht.“
In vielen Gemeinden gibt es inzwischen einen Behindertenparkplatz im Zentrum, z.B. beim Gemeindeamt. Falls eine Ordination dennoch von dieser Regelung betroffen ist, werden die Mehrkosten der Parkplatzerrichtung pauschal mit einem Betrag von € 1 500,- von der ÖGK-Landesstelle OÖ gefördert. Die Mindestbreite für einen solchen Parkplatz beträgt 350 cm, da dieser zusätzlich zum Stellplatz (230cm) auch 120 cm Einstiegsfläche benötigt.
Förderung für die Herstellung der Barrierefreiheit
Für Ordinationen ist eine Förderung für Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit durch das Sozialministeriumservice möglich. Die Regelung beinhaltet:
Unterlagen
Mag. Alois Alkin
Geschäftsführer Ärztliches Qualitätszentrum
http://www.aerztliches-qualitaetszentrum.at
0732 78 36 60-243
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