Grundsätzlich sind alle Personen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, Barrierefreiheit herzustellen (Behindertengleichstellungsgesetz BGStG § 2). Somit betrifft dies auch alle Ordinationen, unabhängig ob Kassen- oder Wahlarztordination. Für Kassenordinationen gelten zusätzliche Bestimmungen aus dem Kassenrecht. Und beim Neubau ist die Barrierefreiheit aufgrund des Baurechts verpflichtend umzusetzen.
Wir beraten Sie hinsichtlich über
Informationen erhalten Sie in unserer Fact-Box Barrierefreiheit sowie Ihrem Ansprechpartner im Büro.