Aufgrund der Bestimmungen des § 27 Ärztegesetz ist jeder Arzt verpflichtet, sich unmittelbar vor Antritt der ersten postpromotionellen Ausbildungsstelle bzw. vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Bitte beachten Sie die zur Ersteintragung notwendigen Unterlagen:
Infoblatt zur Ersteintragung
Als Nachweis für die Eintragung in der Ärzteliste und der damit verbundenen Berufsberechtigung als Ärztin/Arzt in Österreich erhalten Sie einen durch die Österreichische Ärztekammer ausgestellten Ärzteausweis. Das Formular dafür finden Sie hier:
Datenblatt neuer Ärzteausweis
Mit der Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für Oberösterreich sind Sie gleichzeitig Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich.
Unterschriftsprobe
Vordruck Gesundheitsbestätigung ÖÄK
Datenblatt Ärzteausweis
Niederlassungsmeldung
Niederlassungsmeldung Zweitordination – Kassenärzte
Anmeldung Wohnsitzarzt
Meldung Nebentätigkeit
Ansuchen um außerordentliche Kammermitgliedschaft
Streichung Ärzteliste (Verzicht)
Einmalige Zusendung Kammerzeitung bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften
Neugründungs-Förderungsgesetz
Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige Ärzte (niedergelassene Ärzte, Wohnsitzärzte und angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen Nebentätigkeit nachgehen) sowie Gruppenpraxen eingeführt. Als Nachweis muss das Formblatt "Meldung der Berufshaftplichtversicherung gemäß § 52d ÄrzteG" durch die Versicherung an uns übermittelt werden.
Weitere Infos zur Berufshaftpflichtversicherung und weitere Versicherungen finden Sie im Rahmenvertrag:
Rahmenvertrag 2024: Notwendige berufliche Versicherungen auf freiwilliger Basis