Ärzte, welche sich niederlassen wollen, stehen oft vor derselben Frage:
Was muss ich bei der Wahl meiner Ordinationsräumlichkeiten beachten?
Bin ich als Kassenarzt an meinen Ordinationsstandort gebunden?
Der Sitz der Kassenordination ist grundsätzlich der ausgeschriebene Berufssitz. Bei Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag zu stellen.
Ich möchte als Kassenarzt meinen Ordinationsstandort wechseln. Was muss ich beachten?
Bei Invertragnahme bzw. Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag um Wechsel zu stellen. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Ein Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wurde. Ein Wechsel des vertraglichen Berufssitzes (in Linz ein Wechsel in einen anderen Planungsbezirk) ist nur im Rahmen eines neuerlichen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens zulässig. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationsstaetten. Bitte beachten Sie dabei auch die Regeln zur Barrierefreiheit.
Im Einvernehmen zwischen Kasse und Ärztekammer für OÖ sind Ausnahmen möglich, wenn es hinsichtlich der Versorgungssituation zu keiner Verschlechterung kommt. Beachten Sie die Regeln zur Barrierefreiheit.
Wie ermittle ich meinen Ordinationsstandort als Wahlarzt?
Als eine der Entscheidungshilfen bei der Auswahl des Standortes können Sie sich die WebGIS Lösung zur Hilfe nehmen. Hier stellt die Ärztekammer OÖ für alle niederlassungswilligen Ärzte ein Service zur Verfügung, welches bei der Entscheidung der Standortwahl weitere Grundlagen liefert. https://webgis.aekooe.at/
Bevor Räumlichkeiten als Ordination gemietet oder gekauft werden, ist es ratsam einen Blick auf die die vorgesehene Widmung zu werfen. Eine Ordination in einer Wohnung zu eröffnen, ist mitunter nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen erlaubt. Wurde im Wohnungseigentumsvertrag jegliche Geschäftstätigkeit ausgeschlossen, so kann keine „geschäftliche“ Tätigkeit (Ordination) ohne Genehmigung der anderen Wohnungseigentümer ausgeübt werden.
Grundsätzliches Ziel ist, dass Vertragsärzte, welche eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind.
Diese Regelung gilt nicht:
- Wenn barrierefreie Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %).
- Wenn die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden.
- Für Wahlärzte, welche sich vor dem 1.6.2011 niedergelassen haben oder die eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Niederlassung im Sprengel der in weiterer Folge ausgeschriebenen Vertragsarztstelle keine zumutbare barrierefreie Ordination gefunden haben, brauchen nicht in eine barrierefreie Ordination übersiedeln, wenn sie in diesem Sprengel Vertragsarzt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Mag. Alois Alkin
+43 732 77 83 71-243
alois.alkin[at]aekooe.at
Die Ordination muss den hygienischen Anforderungen entsprechen, welche in der Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt sind; widrigenfalls kann sie von der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) geschlossen werden; die Ordination muss weiters den Qualitätsstandards entsprechen, die durch die Qualitätssicherungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer vorgeschrieben sind; an der Ordination muss ein Ordinationsschild angebracht sein. Auch der Inhalt des Ordinationsschildes ist in einer Verordnung geregelt (Schilderordnung).
Die Hygiene-VO unterscheidet fünf Raumtypen mit spezifischen baulichen Anforderungen:
Die drei Verordnungen finden Sie unter https://www.aerztekammer.at/kundmachungen
Weiters sind Anforderungen zur Barrierefreiheit, zum Arbeitnehmerschutz und aus dem Baurecht zu beachten.
Ihr Ansprechpartner:
Mag. Alois Alkin
+43 732 77 83 71-243
alois.alkin[at]aekooe.at
Kurz gesagt liegt eine Neugründung einer Ordination nach dem NeuFöG vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung geschaffen wird.
Der neue Ordinationsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art betätigt haben.
Welche Förderung gibt es im Rahmen des der Im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG)?
Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) kann bei Ordinationsgründung eine Befreiung von einzelnen anfallenden Abgaben und Gebühren (Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben ) beantragt werden.
Bei Vorlage des dafür vorgesehen (Formulars NeuFö2) bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate. Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.
Wie komme ich zu einer NeuFöG-Bestätigung?
Das Formular erhalten Sie unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/NeuFoe2.pdf?open=inline
Die Bestätigung des NeuFöG-Formulars erfolgt in der Abteilung Standesführung, senden Sie dafür das ausgefüllte Formular nach Gründung Ihrer neuen Ordination an standesfuehrung[at]aekooe.at.
Ihre Ansprechpartnerin:
Michaela Stieringer
+43 732 77 83 71-252