Üblicherweise erfolgt in OÖ auf Wunsch der unselbständig erwerbstätigen Ärztinnen - nach Ende des Beschäftigungsverbots (gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes) - eine Änderung im Bereich der Ärzteliste (außerordentliche Kammermitgliedschaft)*. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer und es werden Pflichtbeiträge zur Wohlfahrtskasse in unverändertem Ausmaß vorgeschrieben - im Gegenzug wird während des Mutterschutzes (sofern das Mitglied nicht - auf Antrag - von der Beitragsleistung zur Krankengeldhilfe vorübergehend vom Verwaltungsausschuss befreit wurde) Krankengeld der jeweiligen Stufe ausgezahlt. Danach entfallen bis zur Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit die Beiträge zur Wohlfahrtskasse gänzlich.
* Eine Änderung im Bereich der Zahnärzteliste nach Ende des Beschäftigungsverbots ist - selbst wenn keinerlei zahnärztliche Tätigkeit während des Kinderbetreuungsgeldbezugs/der Karenzierung des Dienstverhältnisses ausgeübt wird - nicht üblich.
Seit Einführung des Kinderbetreuungsgeldes und einer zulässigen jährlichen Zuverdienstgrenze wurde es für viele Eltern attraktiv, den Kontakt zum Berufsleben nicht ganz abreißen zu lassen. Auch bei den (Zahn-)ÄrztInnen war/ist dieser Trend verstärkt zu verzeichnen. Im Bereich der Wohlfahrtskasse wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen, in dem die Ansprüche in der Grundversorgung (Pensionsfonds) - für die Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezugs oder der Karenzierung vom Dienstverhältnis - in der Höhe weitergewährt werden, die dem gezahlten Beitrag vor der Karenz entsprechen. Somit werden jene Mütter/Väter, die während dieser Phase einer (zahn-)ärztlichen Tätigkeit nachgehen - gegenüber jenen, die ganz zu Hause bleiben - nicht anders bewertet. Zum Einen wird der beitragsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, dh Beiträge werden in finanziell zumutbarem Rahmen - nach Beantragung einer Reduktion auf Basis des Einkommens - eingehoben, zum Anderen erfolgt keine leistungsrechtliche Benachteiligung.
Im Bereich der Krankenpflege - und Todesfallbeihilfe kann vom Verwaltungsausschuss ein "Ruhen der Beiträge" bewilligt werden. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz auch ohne Beitragsleistung verlängert wird. Der tatsächliche Versicherungsschutz lebt dann wieder auf, wenn eine Leistung aus einem der Fonds beansprucht wird. (Der Beitrag zu diesem Fonds ist bis einschließlich jenem Monat, in dem die Leistung anfällt, vom Mitglied nachzuzahlen - danach ruht der Beitrag wieder.)
Ablauf und Anträge
(Alle Anträge und Nachweise können an wfk[at]aekooe.at übermittelt werden.)
1) Beantragung des Wochengeldes aus der Krankengeldhilfe Teil 1 ab Kenntnis des genauen Beginns des Mutterschutzes und Bekanntgabe einer Bankverbindung von der die mtl. Beiträge und Umlagen eingehoben werden können (sobald kein Abzug mehr über den Gehaltsweg möglich ist)
2) Beantragung des Wochengeldes aus der Krankengeldhilfe Teil 2 nach der Geburt - erforderliche Unterlagen:
a) Geburtsurkunde und Bekanntgabe der SV-Nummer des Kindes
b) Bestätigung über die Wochengeldhöhe/-dauer der anderen gesetzlichen SV (ÖGK/SVS/KFL)
c) Bestätigung bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten
3) Beantragung der außerordentlichen Kammermitgliedschaft gegen Ende des Mutterschutzes mit genauem Beginndatum (sofern die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird) oder Ansuchen um Reduktion der Beiträge während der Kinderkarenz (sofern während des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine ärztliche Tätigkeit in der Ärzteliste gemeldet bleibt) mit Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen wenn (noch) keine aussagekräftigen Nachweise übermittelt werden können - Details siehe einkommensabhängige Reduktionen
Beide Anträge können formlos per E-Mail gestellt werden!
Benötigte Unterlagen (unabhängig davon ob eine Tätigkeit ausgeübt wird):
a) Karenzvereinbarung mit dem Dienstgeber
b) Bestätigung über die Kinderbetreuungsgeldhöhe/-dauer der anderen gesetzlichen SV (ÖGK/SVS)
Erst nach Einlangen der erforderlichen Nachweise werden dem Verwaltungsausschuss die Anträge zur Bewilligung vorgelegt. (Die Ansprüche in der Grundversorgung und das Ruhen der Beiträge in Krankenpflege- und Todesfallbeihilfe sind davon abhängig!)
Zusätzliche Informationen zu Mutterschutz und Karenz für Selbständige (Rechtliches, "Wochengeld" während der Schutzfrist, Kinderbetreuungsgeld, Sozialversicherung, Vertreterbörse und Zuständigkeiten) finden Sie im
Info-Blatt für ausschließlich selbständig tätige (Zahn)Ärztinnen
Ergänzende Informationen zur Berechnungsgrundlage des gesetzlichen Wochengeldes und zur Einhebung der Wohlfahrtskassen-Beiträge (über eine Bankverbindung bis zum Ende der Karenzierung vom Dienstverhältnis) finden Sie im
Info-Blatt für unselbständig tätige (Zahn)Ärztinnen