Kinder von Mitgliedern der Wohlfahrtskasse in OÖ genießen ab der Geburt Schutz in mehreren Bereichen der Pflichtversicherung.
Krankenpflegehilfe: Die Krankenversicherung der Wohlfahrtskasse versichert Kinder bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sofern diese sich in einer schulmäßigen/beruflichen Ausbildung befinden. (Darüber hinaus kann – sollte die Ausbildung länger dauern – eine Versicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres beantragt werden, sofern ein zusätzlicher Beitrag entrichtet wird.)
Details zum Versicherungsschutz auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/krankenversicherung
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf ganz Österreich (SKM oder SKE) kann freiwillig erfolgen – den Rahmenvertrag inkl. Ansprechpartner finden Sie hierzu auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/allgemeine-informationen-1/freiwillige-versicherungen
Diese Absicherung dient nicht nur dazu während der Ausbildung Leistungen außerhalb der Vertragskrankenhäuser in Anspruch nehmen zu können – nach Beendigung der Ausbildung und folglich dem Ende des Versicherungsschutzes über die Krankenpflegehilfe der Wohlfahrtskasse kann diese private Versicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden, die an das Leistungsniveau anderer Pflichtversicherungen (ÖGK, KFL, LKUF, KFG, BVAEB, SVS, etc.) anschließt.
Besonderheit: Unterbrechung der Ausbildung
Die Wohlfahrtskasse versichert Kinder bis zum Beginn des dem Ausbildungs-/Semesterende folgenden Ausbildungsabschittes, somit besteht auch Versicherungsschutz in den Ferien, zB zwischen 2 Ausbildungen. Wird die Ausbildungszeit jedoch (zB durch Zivil-/Präsenzdienst) unterbrochen, besteht kein Versicherungsschutz über die Wohlfahrtskasse. Dies gilt bereits für den Zeitraum vom Ausbildungsende bis zum Antritt des Zivil-/Präsenzdienstes bzw. auch vom Ende des Zivil-/Präsenzdienstes bis zur allfälligen Aufnahme eines Studiums. Besteht über andere gesetzliche Pflichtversicherungen keine Möglichkeit zur (Mit-)Versicherung kann zB eine Selbstversicherung bei der ÖGK beantragt werden.
Kinderunterstützung: Bezieht ein Mitglied bereits eine Pensionsleistung aus der Wohlfahrtskasse und befinden sich Kinder (noch) in Ausbildung kann eine Unterstützung (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes) vom Verwaltungsausschuss bewilligt werden.
Waisenversorgung: Bei Ableben des Mitglieds wird eine Hinterbliebenenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (sofern das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet) gewährt.
Sollte ein Kind wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sein, ist auch eine Zahlung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich – dies gilt auch für den Versicherungsschutz in der Krankenpflegehilfe. Bedingung ist immer, dass dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung besteht.
Kein Anspruch auf Kinderunterstützung bzw. Waisenversorgung besteht, wenn
- das Kind bereits ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von über EUR 15.000 erzielt oder
- das Kind bereits verehelicht/verpartnert ist
Weitere Informationen zur Kinderunterstützung und Waisenversorgung finden Sie auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/pensionsversicherung
Die Geburt, Beginn oder Ende der Ausbildung der Kinder (nach vollendetem 18. Lebensjahr) sind binnen 4 Wochen nach Eintreten der Änderung unter Vorlage der Dokumente (Geburtsurkunde, Studienbestätigung oä.) schriftlich der Wohlfahrtskasse – gerne per E-Mail an wfk[at]aekooe.at – bekannt zu geben!
Die vollständigen Bestimmungen sind den §§ 27 und 35 der Satzung der Wohlfahrtskasse zu entnehmen.