Wechsel der Ordinationsstätte
Ein beabsichtigter Wechsel der Ordinationsstätte innerhalb der Gemeinde (in Linz innerhalb des Planungsbezirkes) des vertraglichen Berufssitzes ist vom Vertragsarzt der Kammer und dem Versicherungsträger mittels Formular rechtzeitig bekanntzugeben. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages.
Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben wurde.
Ein Wechsel des vertraglichen Berufssitzes (in Linz ein Wechsel in einen anderen Planungsbezirk) ist nur im Rahmen eines neuerlichen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens zulässig.