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FAQ für Jungärztinnen & Jungärzte

Als Jungärztin bzw. Jungarzt stellt man sich viele Fragen: Wie lasse ich mich in die Ärzteliste eintragen? Wie bekomme ich einen Ärzteausweis? Wie komme ich zu meiner Krankenversicherung? All diese Fragen sind für die angehende Ärzteschaft sehr wichtig und bedürfen natürlich umfassender Klärung. Um diese sowie weitere Fragen und Antworten einfach für angehende Mediziner zur Verfügung zu stellen, gibt es nun eine eigene Rubrik für Jungärztinnen und Jungärzte. Hier wurden die häufigsten Fragen von Jungärztinnen und Jungärzten gesammelt und zu den Fragestellungen Antworten bereitgestellt. Diese FAQ werden zudem laufend ergänzt, um möglichst umfassend die Anliegen der Jungärzteschaft abzudecken.

FAQ zur Erlangung einer Kassenstelle

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Erhalt einer Kassenstelle, von der Ausschreibung, der Bewerbung, der Invertragnahme, der Wahl des Ordinationsstandortes und der –zeiten, der Vertretung, der Nebentätigkeit bis hin zur möglichen Vorabrechnung.
 

Ausschreibung von Kassenstellen

  1. Wo finde ich die Kassenstellenausschreibungen?
    Auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich unter www.aekooe.at/ausschreibungen
  2. In welchem Intervall erfolgen die Ausschreibungen der Kassenstellen?
    Die Veröffentlichung von Ausschreibungen erfolgt rund um den 10. des Monats.
  3. Gibt es auch eine Möglichkeit, über die Veröffentlichung von Ausschreibungen informiert zu werden?
    Ja, hierzu haben wir extra ein Aboservice eingerichtet.
    Dieses Service (= Newsletter Funktionalität) versendet jeweils zum Veröffentlichungstermin von neuen Kassenstellenausschreibungen (in der von Ihnen angegebenen Fachrichtung ggf. auch mit Bezirkseinschränkung) die Kassenstellen.
    Ärztinnen und Ärzte, die sich bereits um eine Kassenstelle beworben hatten und den Zuschlag nicht erhielten, erhalten automatisch in der Fachrichtung der damaligen Bewerbung die neuen Ausschreibungen zugestellt (bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail Adresse, die aus der letzten Bewerbung genommen wird).
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenstellen-abo-service
  4. Wie lange muss eine Kassenstelle zur Ausschreibung veröffentlicht sein?
    Die Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen (= Bewerbungsfrist) beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung der Kassenstelle. Die Bewerbungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Ärztekammer für OÖ verkürzt oder verlängert werden.
  5. Wie erhalte ich eine Kassenstelle?
    Der Erhalt eines Kassenvertrages ist nur über eine Kassenstellenausschreibung möglich. Sie müssen beim Auswahlverfahren die meisten Punkte erreichen. Hierzu gibt es die „Punkteliste“ bzw. auch „Richtlinie“ genannt. Die Inhalte der Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertragsgruppenpraxen bzw. von Mitgliedern von Vertragsgruppenpraxen wurde aufgrund der Vorgaben durch die Reihungskriterien des Ministeriums erstellt. Diese beinhaltet verschiedene Kriterien (z.B. Fachlichen Eignung, Diplome, Bewerberliste).
    Detaillierte Informationen finden Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
  6. Welche Formen einer Kassenstelle gibt es?
    Es wird zwischen Einzelpraxen und Gruppenpraxen unterschieden.
  7. Welche Kooperationsformen sind möglich und werden diese ausgeschrieben?
    Wenn ein Juniorpartner in die Ordination aufgenommen werden soll, ist die Ausschreibung einer Gruppenpraxis notwendig. Dieser erhält keinen Kassenvertrag, sondern ist nur Partner während der Laufzeit der Gruppenpraxis.
    Im Modell 1 schließen sich bestehende Kassenärzte im selben Versorgungsgebiet freiwillig zusammen; im Modell 2 (Bruchstelle) wird eine bereits bestehende Kassenstelle erweitert; im Modell 3 (Job-Sharing) erfolgt eine Teilung einer bestehenden Kassenstelle zwischen zwei Ärzten.
    Im Modell 4 (Nachfolgemodell) erfolgt die Übergabe des Kassenvertrages an einen Juniorpartner.
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/gruppenpraxis-pve
    Eine Kooperationsform ohne Ausschreibung wäre bei der Erweiterten Vertretung (Dauervertretung) oder bei der Anstellung eines Arztes beim Kassenarzt ohne Ausschreibung möglich. Hier ist im Vorfeld ein Antrag zu stellen und eine Bewilligung einzuholen.
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/erweiterte-vertretung-anstellung-arzt-bei-arzt
  8. Sehe ich bei den Ausschreibungen auch, ob ich eine Hausapotheke erhalten kann?
    Die Hausapothekenbewilligung hängt von mehreren Faktoren ab, die nicht direkt mit der Kassenstellenausschreibung zusammenhängt. Wir veröffentlichen bei der Kassenstellenausschreibung, ob der Kassenarzt zuvor eine Hausapothekenbewilligung innehatte.

Bewerbung um eine Kassenstelle

  1. Wie bewerbe ich mich um eine Kassenstelle?
    Die Verwendung der Formulare für eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Vertragsarztstelle ist zwingend vorgeschrieben.
    Die Bewerbung kann postalisch, elektronisch (Fax, E-Mail, Scan) oder auch persönlich (beim Portier oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer für OÖ) abgegeben werden.
    Die E-Mail-Adresse für die Bewerbung lautet: bewerbung@aekooe.at
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen
  2. Was ist im Zuge der Bewerbung noch zu beachten?
    Bei jeder Bewerbung sind die Voraussetzungen der Vergabe Richtlinie samt Anlagen einzuhalten, insbesondere müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen und alle für die Bewerbung relevanten Urkunden bzw. Unterlagen gemäß dieser Richtlinie schriftlich bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für OÖ eingelangt sein. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für OÖ nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist einlangen, werden nicht berücksichtigt. Jenen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
  3. Ich habe mich schon einmal um einen Kassenvertrag beworben! Muss ich wieder alle Unterlagen abgeben?
    Ja, bei jeder Bewerbung sind sämtliche Unterlagen (Bewerbungsbogen, sämtliche Nachweise) zu erbringen. Inwieweit eine Erleichterung diesbezüglich möglich ist, wird in der Checkliste am Ende des Bewerbungsbogens angeführt.
  4. Ich bin mit meiner Ausbildung noch nicht fertig! Kann ich mich trotzdem auf eine ausgeschriebene Kassenstelle bewerben?
    Ja, Sie können sich um die Stelle bewerben. Die Grundvoraussetzungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Besetzungszeitpunkt erfüllt sein.
  5. Ist es möglich, sich auch im Team zu bewerben?
    Für die Teilnahme an Auswahlverfahren kommen grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams in Betracht.
    Zu den einzelnen Stellenarten gibt es eine genaue Definition die unter Punkt 2. der Vergaberichtlinie / Punkteliste definiert werden.
  6. Ist es besser, sich im Team oder als Einzelperson um einen Kassenvertrag zu bewerben?
    Eine Antwort ist in diesem Fall abhängig von den einzelnen Bewerbern aus dem Team. Die Punkte der Teammitglieder werden gemittelt.
  7. Wie werden die Punkte in einem Team berechnet?
    a) Fachhomogenes Bewerberteam:
    Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Danach erfolgt die Bewertung teambezogen, indem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Teammitglieder aus dem Bewerberteam dividiert wird. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem zweiten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.
    b) Interdisziplinäres Bewerberteam:
    Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Dann werden Arztgruppen nach Fachzugehörigkeit gebildet und es wird gesondert für jede Arztgruppe ein Punktedurchschnitt berechnet. Dieser ergibt sich, in dem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Ärzte je Arztgruppe berechnet wird. Es wird dann eine Summe aus den Punktedurchschnitten gebildet. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem nächsten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.
    Danach werden die Endsummen der Teams miteinander verglichen und das jeweils erstgereihte Team ermittelt.
  8. Ich interessiere mich grundsätzlich für einen Kassenvertrag und würde gerne mit potentiellen „Senioren“ in Kontakt treten. Wie finde ich heraus, wer Interesse an einer Zusammenarbeit hat?
    Es bestehen mehrere Möglichkeiten:
    - Matchingplattform (Vertreterbörse)
    Sie können Ihr Interesse zur Zusammenarbeit über die Plattform an die Kollegen mit Kassenvertrag bekannt geben und (https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse bzw. unter https://arztsuche.aekooe.at) ein Inserat schalten.
    - WebGIS Anwendung:
    Sie haben die Möglichkeit, im Onlinetool viele zur Verfügung gestellte Informationen einzusehen, selbstständig Analysen durchzuführen und bereitgestellte Daten einzusehen bzw. abzuspeichern.
    Sie können in einem Drei-Schritte-Verfahren zu einem fertigen Analysebericht kommen. Dieser beinhaltet auch die Altersstruktur der Kassenärzte. Dieser wird Ihnen per mail zugesendet bzw. steht als Download bereit.
    https://webgis.aekooe.at/
    Kontakt zum Bezirksärzte-/Fachgruppenvertreter aufnehmen. Interesse bekunden bzw. nachfragen, ob ihm jemand bekannt ist

    Auswahl Bewerberinnen und Bewerber Vertragsarztstellen (Punkteliste)
  9. Welche Punkte sind für mich sinnvoll, diese zu erreichen?
    Auf der Webseite der Ärztekammer werden anhand der Ausschreibungen auch Statistiken für die Vergabepunkte je Kassenstelle und Fachgruppe generiert.
    https://www.aekooe.at/ausschreibungen#/statistik/punkte
  10. Wie kann ich meine Punkte berechnen?
    Ihr Punktestand wird im Zuge einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (gem. der aktuell gültigen Vergaberichtlinie) ermittelt. Einen Überblick über die Kriterien und Punkte erhalten Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
  11. Ich möchte mich noch nicht um einen Kassenvertrag bewerben, gibt es eine Möglichkeit, auch so eine Punkteberechnung zu erhalten, um meine Chancen zu prüfen?
    Derzeit steht kein Tool zur Verfügung, um einen automatischen Punktewert zu ermitteln. Um Ihren Punktestand zu berechnen, können Sie uns gerne den Bewerbungsbogen übermitteln. Im Feld Berufssitz bitte die Gemeinde und „Fiktiv“ anführen. Anhand ihrer Angaben berechnen wir Ihren Punktestand zum aktuellen Zeitpunkt. Sie erhalten diese Auswertung per Mail übermittelt.
  12. Werden neben dem Vorliegen eines ÖÄK Diploms auch andere Diplome angerechnet?
    Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet, welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt, wenn es keine ÖÄK Diplome gibt (z.B.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik …).
    Bestätigungen der Fachgesellschaften müssen rechtzeitig vor Ausschreibung/Bewerbung bei der österreichische Ärztekammer beantragt werden. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen#c5099
  13. Bekommt man für "kontinuierliche Bewerbungen" zusätzlich Punkte gutgeschrieben?
    Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.
  14. Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei einer Einzelkassenstelle/Praxisnachfolge?
    In diesen Fällen wird immer der Bewerber, der im Bewertungsverfahren die meisten Punkte erhalten hat, die Möglichkeit zur Invertragnahme bekommen.
  15. Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei einer Gruppenpraxis?
    Bei den Gruppenpraxen Modell 3 (Jobsharing) bzw. Model 2 (Bruchstelle) kann der ausschreibende Kassenarzt aus den ersten vier gereihten Bewerbern jemanden auswählen.
  16. Ich würde gerne bei einem Kassenkollegen vertreten gehen, bekomme ich hierfür Punkte für die Vergabe?
    Mit Jänner 2025 ändern sich die Rahmenbedingungen zur Erlangung von Punkten für die Vergabe von Kassenstellen, wenn der Vertragsarzt zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung seine Vertragsordination offenhält.
    Grundvoraussetzung ist, dass
    • der ÖGK Vertragsarzt persönlich verhindert ist, die vertragliche Tätigkeit auszuüben (Abwesenheit, zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung usw.) und
    • die Vertretung in der Vertragsarztordination des abwesenden Vertragsarztes bzw. der Vertragsärztin erfolgt und
    • die Vertretung am Ordinationstag des abwesenden Vertragsarztes der Vertragsärztin die gesamte vertraglich vereinbarte Ordinationszeit oder mindestens 4 Stunden umfasst.
    Zusätzliche Voraussetzungen, damit eine Anrechnung von geleisteten Vertretungen möglich ist:
    • Meldeverpflichtung der Vertretung durch den ÖGK Vertragsarzt im Vorfeld: Der Vertragsarzt hat den Vertretungsarzt (bei der Meldung seiner Abwesenheit) zu deklarieren und im Meldesystem des Arztsuche Portals der Ärztekammer unter arztsuche.aekooe.at einzutragen. 
    • Vertretungsmeldungen können bis spätestens am Tag der Vertretung bis 12 Uhr eingebracht werden.

    Wissenswertes bei der Invertragnahme als Vertragsärztin/Vertragsarzt
  17. Welche Kassenverträge erhalte ich mit der Invertragnahme?
    Mit den Invertragnahme erhalten Sie grundsätzlich Kassenverträge mit der ÖGK, SVS, BVAEB. Den KFA Wien Vertrag erhalten Sie, sobald Sie den ersten Patienten zur Abrechnung bringen. Hinsichtlich der OÖ. Krankenfürsorgen (LKUF, Landes-, Magistratsbedienstete usw.) übernehmen Sie durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen die Tarifbindung.
  18. Kann ich ohne Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Kassenärztin/Kassenarzt aufnehmen?
    Bei der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit trifft Sie die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz. Die erforderliche Meldung über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung muss auf elektronischem Weg direkt durch die Versicherung erfolgen - ein entsprechendes Formblatt liegt österreichweit bei allen Versicherungen auf und ergeht an die Standesführung der Ärztekammer.
  19. Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als Kassenvertragsärztin/-arzt dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen. Ansonsten sind Nebenerwerbstätigkeiten (Dienst- oder Werkvertrag) im Umfang von maximal 18 Stunden wöchentlicher Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnahme zusätzlich zur Kassenvertragsarzttätigkeit erlaubt. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden bezüglich der 18-Stundengrenze nur zu 50 % gezählt, Rufbereitschaftsdienste (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) werden nicht angerechnet. Darüberhinausgehende „Ausnahmen“ sind mit Zustimmung von ÖGK und Ärztekammer für OÖ möglich. Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen. (https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=9069&token=31bd21c6e7a5736602b35e36697f1c56912cfea0 konkret § 38 Abs. 2 OÖ Gesamtvertrag).
  20. Wie muss ich die ärztlichen Nebenerwerbstätigkeiten bekannt geben?
    Im Zuge der Invertragnahme um den Kassenvertrag müssen Sie diese Tätigkeit bekannt geben bzw. bei Änderung während Ihrer Kassenstätigkeit ist die Meldung an die Ärztekammer Standesführung und ÖGK Landesstelle OÖ zur richten.
  21. Wie bekommt man einen Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag?
    Voraussetzungen für den Abschluss eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages ist jedenfalls die Absolvierung einer Vorsorgeuntersuchungs-Schulung der Ärztekammer. Falls die Schulung noch nicht absolviert wurde, muss diese innerhalb eines halben Jahres ab Vertragsbeginn absolviert werden.
  22. Ich würde gerne auch eine Terminservicesystem für meine Ordination einführen und über die Homepage meinen Patienten zur Verfügung stellen?
    Es besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Provider ein von Kammer und Kasse mittels Anschubfinanzierung gefördertes Terminonlinesystem (ermöglicht Patienten online Termine zu vereinbaren) auf Ihrer Homepage einzugliedern.
    Bei Fragen zur Förderung nehmen Sie mit der ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail Kontakt auf.
    Zu Fragen bezüglich technischer Lösungen treten Sie bitte mit Ihrem Provider in Kontakt.
  23. Ich benötige für diverse Vorbereitungen rund um den Beginn als Kassenarzt bereits die Vertragspartnernummer. Wie erhalte ich diese?
    Ihre Vertragspartnernummer erhalten Sie automatisch von der ÖGK. Bei Fragen zur Übermittlung wenden Sie sich bitte direkt an die ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail:
  24. Bekomme ich für meine Tätigkeit den Vertragsarztstempel zur Verfügung gestellt oder muss ich mich selbst darum bemühen?
    Die Bereitstellung eines Vertragsarztstempels erfolgt automatisch durch die ÖGK, benötigen Sie weitere Stempelplatten müssen Sie dies ebenso über die ÖGK beantragen.
  25. Wann kann ich mich um die E-Card Ausstattung kümmern?
    Die Veranlassung der E-Card-Ausstattung ist erst dann möglich, wenn die Vertragspartnernummer bei der Kasse vorliegt (frühestens jedoch 3 Monate vor Vertragsbeginn). Die Leitungsherstellung kann bis zu 8 Wochen dauern.
  26. Wie werde ich in den Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA Index) eingetragen?
    Der Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) ist ein Verzeichnis aller Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens (GDA), die grundsätzlich gesetzlich dazu berechtigt sind, in ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten Einsicht zu nehmen.
    Mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit werden von der Standesführung der Ärztekammer für OÖ. an die zuständigen Stellen diese jeweiligen Informationen übertragen. https://www.gesundheit.gv.at/OID_Frontend/search.htm?section=2

    Wahl des Ordinationsstandortes
  27. Wie ermittle ich meinen Ordinationsstandort als Wahlarzt?
    Als eine der Entscheidungshilfen bei der Auswahl des Standortes können Sie sich die WebGIS Lösung zur Hilfe nehmen. Hier stellt die Ärztekammer OÖ für alle niederlassungswilligen Ärzte ein Service zur Verfügung, welches bei der Entscheidung der Standortwahl weitere Grundlagen liefert. https://webgis.aekooe.at/
  28. Bin ich als Kassenarzt an meinen Ordinationsstandort gebunden?
    Der Sitz der Kassenordination ist grundsätzlich der ausgeschriebene Berufssitz. Bei Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag zu stellen.
  29. Ist es für mich verpflichtend eine barrierefreie Ordination bei Invertragnahme zu beziehen?
    Grundsätzliches Ziel ist, dass VertragsärztInnen, die eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind, sofern solche Räumlichkeiten zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt, sofern nicht die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden und sofern die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten nicht unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %).
    Wahlärzte, die sich vor dem 1.6.2011 niedergelassen haben oder die eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Niederlassung im Sprengel der in weiterer Folge ausgeschriebenen Vertragsarztstelle keine zumutbare barrierefreie Ordination gefunden haben, brauchen nicht in eine barrierefreie Ordination übersiedeln, wenn sie in diesem Sprengel Vertragsarzt werden.
  30. Was muss ich beachten, wenn ich meinen Ordinationsstandort wechseln möchte?
    Bei Invertragnahme bzw. Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag um Wechsel zu stellen. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wurde. Ein Wechsel des vertraglichen Berufssitzes (in Linz ein Wechsel in einen anderen Planungsbezirk) ist nur im Rahmen eines neuerlichen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens zulässig. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationsstaetten Beachten Sie die Regeln zur Barrierefreiheit

    Ordinationszeiten
  31. Welche Ordinationszeiten muss ich bei einer Einzelpraxis erfüllen?
    Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden. Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Mo-Sa) geöffnet zu halten. Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordination beginnend ab 13 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15 Uhr zu je zwei Stunden, - bzw. Abendordinationen beginnend ab 15 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 17 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
    Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
  32. Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 3 – Jobsharing einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
  33. Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 2 – Bruchstellenpraxis einhalten werden?
    Je nach Stellenausmaß ändern sich die Ordinationsstunden von 26 bis 34 Wochenstunden. Eine parallele Anrechnung der Arztstunden ist möglich. Bei Bruchstellenpraxen sind auch Abendordinationen anzubieten. Schließtage pro Kalenderjahr: max. 5 Wochen (25 Ordinationstage). Weiters besteht die Möglichkeit für weitere 4 Wochen (20 Ordinationstage) auf die Mindestordinationszeiten einer EP zu reduzieren. Alternativ zu den 4 Wochen Reduktion auf die Mindestordinationszeiten einer EP, haben Gruppenpraxen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern die Möglichkeit, 2 zusätzliche Wochen (10 Ordinationstage) zur Gänze zu schließen, falls keine Vertretung für die Ordination (Vertreter in der Ordination) gefunden wurde und die Vertretung für die Dauer der Absenz mit den umliegenden Ärzten positiv abgeklärt wurde.
  34. Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 4 – Nachfolgepraxis  einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (z.B. Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartners) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und es müssen die Kriterien des § 11 des OÖ Gesamtvertrags für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erfüllt werden.
    Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
  35. Muss ich mich mit meinen Ordinationszeiten an anderen Kollegen orientieren?
    Abstimmung der Ordinationszeiten mit den umliegenden Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen: Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (für Allgemeinmedizin die politische Gemeinde sowie die umliegenden Gemeinden, sofern sie versorgungsrelevant sind, für Fachärzte der Bezirk, bzw. in Linz innerhalb der von Kammer und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte oder Vertragsgruppenpraxen derselben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Vertragsarzt / die neu in Vertrag genommene Vertragsgruppenpraxis hinsichtlich veränderter bzw. hinzukommender Ordinationszeiten an den Ordinationszeiten bereits bestehender Vertragsarzte und Vertragsgruppenpraxen zu orientieren.
  36. Wo werden die Ordinationszeiten geregelt?
    Die gesamtvertragliche Regelung ist zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages, in der geltenden Fassung): Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
  37. Kann ich meine Ordinationszeiten auch später noch ändern?
    Ja, das ist möglich. Allfällige Änderungen sind allerdings nur mit Quartalsbeginn möglich.
    Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärztinnen und -ärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig!
    Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
  38. Ist eine Abweichung zu den Regelordinationszeiten möglich?
    Eine Abweichung ist nur bei besonderen Situationen (z.B. Betreuungspflicht Kinder, Ordinationspersonal) möglich und muss durch ÖGK und Ärztekammer im Vorfeld bewilligt werden. Ein solche Bewilligung erfolgt zeitlich befristet. Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig! Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
  39. Wo kann ich mich zu den Ordinationszeiten erkundigen?
    Um zu überprüfen, ob Ordinationszeiten den Regelung aus dem Gesamtvertrag entsprechen, wurde ein Ordinationszeiten Rechner entwickelt. Hier können Sie mit einfachen Schritten die Überprüfung durchführen. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten/app.

    Eintragung in den Ärztefinder
  40. Wie komme ich bzw. meine Niederlassungsdaten in den Ärztefinder?
    Mit Beginn Ihrer niedergelassenen Tätigkeit wird Ihre Meldung mit den bei uns aufliegenden, lt. Ärzteliste-Verordnung öffentlichen Daten, im Ärztefinder der Ärztekammer OÖ. veröffentlicht. Diese Erstveröffentlichungsdaten werden mit dem Niederlassungsbeginn automatisch freigeschalten und enthalten die Grundangaben zu Ihrem Standort & Ihrer Person. Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie auch ein automatisiertes Email.
  41. Kann ich die Daten im Ärztefinder anpassen bzw. erweitern?
    Sie können und sollten Ihre Daten um jene erweitern, die wir nicht veröffentlichen dürfen bzw. uns nicht bekannt sind. (zB.: öffentliche Telefonnummer, öffentliche Email Adresse, Fremdsprachenkenntnisse, Barrierefreiheit, Diplome und Ausbildungen usw.).
  42. Wie kann ich mich im geschützten Bereich anmelden?
    Der Login ist mit dem SSO der Österr. Ärztekammer möglich. Für Fragen zum SSO der Österr. Ärztekammer (ÖÄK) steht ausschließlich die Hotline der ÖÄK (Telefonnummer: 01/358 03 87) zur Verfügung. Sie verwenden entweder die ID-Austria (Handysignatur) oder  Benutzername und Passwortfunktionalität von Mein-DFP.
  43. Ich habe im Ärztefinder Daten zu meiner Person bzw. meinem Standort entdeckt, die nicht stimmen, wie kann ich diese ändern?
    Diesbezügliche Arztdaten (die durch die Ärztekammer freigeschalten werden) können nur durch die Standesführung korrigiert werden. Wenden Sie sich bitte an die Standesführung - .
  44. Ich möchte für meinen Standort bekannt geben, dass die Ordination zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen ist?
    Im Ärztefinder können Sie Ihre Abwesenheiten verwalten und dadurch den Patienten anzeigen, dass die Ordination geschlossen ist. Nachdem auch weitere Systempartner (Rotes Kreuz, Land OÖ, ÖGK) diese Daten im Ärztefinder einsehen, erweitert sich die Informationsbereitstellung. Kassenärzte sind verpflichtet, die Abwesenheiten bekannt zu machen.

    Matchingplattform (Vertreterbörse)
  45. Wo finde ich die Matchingplattform?
    Sie finden diese unter folgendem Link.
  46. Wie finde ich einen Vertreter? 
    In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.

    Nebentätigkeiten
  47. Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit in einer Einzelpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als Kassenvertragsarzt dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen. Ansonsten sind Nebenerwerbstätigkeiten (Dienst- oder Werkvertrag) im Umfang von maximal 18 Stunden wöchentlicher Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnahme zusätzlich zur Kassenvertragsarzttätigkeit erlaubt. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden bezüglich der 18-Stundengrenze nur zu 50 % gezählt, Rufbereitschaftsdienste (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) werden nicht angerechnet. Darüberhinausgehende „Ausnahmen“ sind mit Zustimmung von ÖGK und Ärztekammer für OÖ möglich. Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen.
  48. Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als ein Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen.
    Der zulässige Umfang der Nebenerwerbstätigkeit beträgt für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile im Umfang von mindestens einer Kassenplanstelle halten 18 Stunden pro Woche, in allen anderen Fällen 25 Stunden pro Woche Arbeitsverpflichtung bzw. tatsächliche Inanspruchnahme. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt auch die Tätigkeit als Gesellschafter in einer weiteren Gruppenpraxis. Diese wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme bezieht sich durchschnittlich auf den Kalendermonat. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden zu 50 % als wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme angesehen. Rufbereitschaften (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) zählen nicht als Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im Sinn dieser Bestimmung. Kammer und Kasse können in begründeten Fällen schriftlich eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Eine Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis bei gleichzeitiger Leitung einer Krankenanstalt gemäß KAKuG oder einer Kuranstalt erfolgt jedenfalls, wenn es sich um die Leitung eines eigenen CT/MR-Institutes (ärztlicher Leiter ist Gesellschafter) handelt und das Institut ein Vertragsinstitut der Kasse ist oder wenn es sich um die ärztliche Leitung eine Kur- bzw. Reha-Anstalt handelt.

    ÖGK Vorabrechnung: Wie erstelle ich eine möglichst fehlerfreie ÖGK Abrechnung?
  49. Sie sind bereits Kassenarzt?
    Wir, das Team der Kontrollabrechnung sehen unsere Aufgabe darin, einzelnen Ärztinnen und Ärzten eine konkrete Hilfestellung zur Kontrolle ihrer ÖGK Abrechnung zu bieten.
    Nachdem wir die Abrechnungsdatei per Befundübermittlung (Dame, MedicalNet) oder Datenträger (CD, Stick,…) bekommen haben werten wir die Abrechnung kostenlos für Sie aus.
    Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformular
    Als Ansprechpartner steht Ihnen Frau Pilar (DW 219) gerne zur Verfügung.
  50. Sie stehen kurz vor einem Vertrag mit der ÖGK und möchten sich über die Abrechnungsmodalitäten erkundigen?
    Wir erklären Ihnen gerne alles über E-Card-Steckungen, Fälle, Leistungen und Limitierungen!
    Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformulare
    Als Ansprechpartner steht Ihnen Frau Pilar (DW 219) gerne zur Verfügung.

    Fragen im Zusammenhang mit einer Vertretung
  51. Wann muss ich mich als Vertragsarzt vertreten lassen und durch wen? 
    Im Falle einer persönlichen Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit, etc.) hat der Vertragsarzt selbst für eine Vertretung zu sorgen. Diese Vertretungsärzte müssen im selben Fachgebiet tätig sein. Sofern kein entsprechender (Fach-)Arzt verfügbar ist, kann nach Zustimmung des Versicherungsträgers (insbesondere ÖGK/BVAEB) von der Bestellung eines Vetreters Abstand genommen werden. 
  52. Wie erfolgt diese Vertretung? 
    Der Vertreter ordiniert entweder in der eigenen Ordination des Vertretenen, wobei der Kassenvertragsarzt in diesem Fall dafür haftet, dass der Vertreter auch die kassenvertragsrechtlichen Bestimmungen einhält. Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Patienten kommt es darauf an, ob die Vertretungseigenschaft den Patienten ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bei jeder Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit muss der Vertreter vorher mit der Standesführung der Ärztekammer für OÖ Kontakt aufnehmen bezüglich Eintragung in die Ärzteliste. Andererseits kann die Vertretung auch durch die umliegenden Vertragsärzte der gleichen Fachrichtung erfolgen, selbstverständlich mit deren Kenntnis. Wichtig ist, dass immer die konkreten Namen der Vertretung(en) kommuniziert werden, per Information beim Ordinationsschild und innerhalb der Ordination und durch Nachricht auf dem Anrufbeantworter (Name des Vertreters, dessen Ordinationszeiten, Zeitpunkt der nächsten Ordination durch Vertragsarzt selbst etc.).
  53. Wie finde ich einen Vertreter? 
    In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.
  54. Besteht eine zusätzliche Meldepflicht meiner Abwesenheit an Ärztekammer für OÖ bzw. ÖGK? 
    Unabhängig von deren Dauer sind alle Abwesenheiten und die Namen der Vertreter im Ärztefinder (https://arztsuche.aekooe.at) einzutragen. Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sieht der OÖ Gesamtvertrag eine verpflichtende Meldung an Ärztekammer für OÖ und ÖGK vor. Gruppenpraxen haben jede Vertretung diesen beiden Institutionen zu melden. Mit Ihrer Eintragung in den Ärztefinder haben Sie diese Meldeverpflichtung erfüllt, da damit automatisch eine Information an die Ärztekammer für OÖ und ÖGK ergeht. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, können Ärztekammer für OÖ oder die ÖGK einer weiteren Vertretung widersprechen.
  55. Wie erhält der Vertreter Punkte für seine Tätigkeit in meiner Kassenordination?
    Die Grundvoraussetzungen dafür  sowie eine technische Unterstützung zur erforderlichen vorhergenden Eintragung im Ärztefinder finden Sie hier:

Was wird für einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag benötigt?

  • Eine, in der Standesführung gemeldete, Ordination
  • VU-Schulung – durchzuführen bei der MedAk
  • Antrag für Einzelvertrag und Teilnahmebestätigung

In welcher Fachgruppe kann ich einen VU Vertrag beantragen?
Allgemeinmedizin, Facharzt für Gynäkologie, Innere Medizin oder Lungenheilkunde

Ich habe soeben meine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen und möchte gerne Dienste im HÄND absolvieren, was muss ich tun?
Rechtliche Voraussetzungen sind „jus practicandi“ und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.  Weiters ist ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses ist dann an Frau Lueghammer zu senden. Es erfolgt eine Weiterleitung an die ÖGK für die Beantragung einer Vertragspartner-Nummer (VPNr.). Diese Nummer muss im jeweiligen Dienstprogramm vom jeweiligen Arzt hinterlegt werden, damit die Auszahlung der Dienstpauschalen seitens der ÖGK erfolgen kann.

Ich habe soeben meine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen und möchte gerne Vertretungen machen, was muss ich tun?
Rechtliche Voraussetzungen sind „jus practicandi“ und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zudem muss eine schriftliche Meldung an die Standesführung erfolgen und ein Eintrag in die Vertreterbörse. Diese ist zu finden auf der Homepage https://arztsuche.aekooe.at (nach dem Login). Hier findet man auch Suchangebote von Vertragsärzten, die auf der Suche nach einer Vertretung sind.

 

Ich habe mein Studium abgeschlossen. Muss ich mich bereits jetzt in der Ärztekammer melden?
Nein, die Kontaktaufnahme und Eintragung in der Ärzteliste ist erst erforderlich, wenn eine Zusage für einen Dienstantritt der Basisausbildung vorliegt und kann frühestens 3 Monate vor Dienstbeginn erfolgen.

Ich habe mein Studium abgeschlossen und eine Zusage für den Antritt einer Stelle als Arzt in Basisausbildung. Was muss ich nun tun?
Gemäß § 27 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist jeder Arzt verpflichtet sich, vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit bei der entsprechenden Landesärztekammer zu melden, um die Eintragung in die Ärzteliste vorzunehmen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und Kontakte finden Sie hier: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste

Mein Familienname hat sich geändert, wie komme ich zu einem neuen Ärzteausweis?
Für den neuen Ärzteausweis bitte das Datenblatt – zu finden unter https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste – ausdrucken, unterschreiben und gemeinsam mit dem Dokument zur Namensänderung, einem Foto und dem alten Ausweis (eingeschrieben per Post) an die Abteilung Standesführung senden.

Ich habe meinen Ärzteausweis verloren / der Ärzteausweis wurde mir gestohlen, wie komme ich zu einem neuen Ärzteausweis?
Für den neuen Ärzteausweis bitte das Datenblatt – zu finden unter https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste – ausdrucken, unterschreiben und gemeinsam mit der Verlustmeldung bzw. Diebstahlsanzeige und einem Foto (eingeschrieben per Post) an die Abteilung Standesführung senden.

Ich habe meine Tätigkeit unterbrochen. Welche Unterlagen werden für die neuerliche Eintragung in die Ärzteliste benötigt?
Innerhalb von 3 Monaten sind keinerlei Unterlagen vorzulegen, es wird lediglich eine Information über den Wiederantritt (Datum, Dienstgeber, Verwendung) benötigt, diese kann gern per Email (standesfuehrung[at]aekooe.at) erfolgen.
Bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit nach einer Pause von mehr als 3 Monaten sind für die Wiedereintragung in die Ärzteliste vor Wiederaufnahme folgende Dokumente vorzulegen:

  • aktueller Strafregisterauszug (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland und all jenen Ländern in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren länger als sechs Monate und einen Tag aufgehalten haben – nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle Bestätigung der gesundheitlichen (psychische u. physische) Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von einem in der österreichische Ärzteliste eingetragenen Arzt für Allgemeinmedizin oder Arbeitsmediziner – nicht älter als 3 Monate

Den Vordruck finden Sie hier: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste        

  • sollte zwischenzeitliche eine ärztlichen Tätigkeiten im Ausland erfolgt sein, ist ein aktuelles „Certificate of Good Standing“ der zuständigen ausländischen Gesundheitsbehörde bezulegen – nicht älter als 3 Monate.

Ich war im Ausland tätig und möchte nun wieder in Österreich tätig werden, wie schnell ist die Wiedereintragung möglich?
Grundsätzlich kann (wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden) eine Wiedereintragung umgehend erfolgen.
Bitte bedenken Sie aber, dass bei einer vorübergehenden Tätigkeit oder einem vorübergehendem Aufenthalt im Ausland (länger als 6 Monate) – VOR Wiederaufnahme der Tätigkeit in Österreich – aus dem Herkunftsland und allen betroffenen Ländern ein aktueller Strafregisterauszug und ein „Certificate of Good Standing“ vorgelegt werden muss. Die Bearbeitungsdauer der ausländischen Behörden beträgt oft mehrere Wochen, rechnen Sie daher eine entsprechende Vorlaufzeit ein, denn für die Wiedereintragung müssen alle Unterlagen vollständig aufliegen.

Im Rahmen meines Auslandsaufenthaltes habe ich Zeiten ärztlicher Ausbildung absolviert, können diese nun in Österreich angerechnet werden?
Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer. Die gesetzlichen Regelungen sind im § 14 ÄrzteG 1998 geregelt. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung wird durch Vergleich der Inhalte und Dauer mit den österreichischen Ausbildungsvorschriften beurteilt. Ausführliche Informationen über die Möglichkeiten der Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten und alle hierfür erforderlichen Unterlagen sind unter nachstehenden Link zu finden: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung

Kann die Basisausbildung geteilt und in unterschiedlichen Häusern absolviert werden?
Ja, das ist kein Problem. Sie erhalten aus jedem Krankenhaus ein entsprechendes Rasterzeugnis für die Basisausbildung. In Summe müssen alle Ausbildungsinhalte im Rahmen der 9-monatigen Ausbildung vermittelt werden.

Kann ich meine Basisausbildung unterbrechen?
Ja, eine Unterbrechung ist möglich, die bereits absolvierte Ausbildung bleibt trotz Pause anrechenbar.

Ich möchte nach der Basisausbildung pausieren, da aktuell keine passende Ausbildungsstelle für mich frei ist, ist das ein Problem?
Nein, die Unterbrechung ist kein Problem, bedenken Sie aber die Bestimmungen zur Wiedereintragung bei einer Pause von mehr als 3 Monaten.

Habe ich bereits die erforderlichen Ausbildungszeiten für die Anmeldung zur Facharztprüfung absolviert?
Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung sind 44 anrechenbare Ausbildungsmonate erforderlich. Ihre bisher absolvierten und vom Krankenhaus gemeldeten Ausbildungszeiten können Sie über Ihren „mein-dfp – Zugang“ jederzeit einsehen.

Ich habe meine Ausbildung Allgemeinmedizin/Facharzt abgeschlossen und auch die erforderliche Prüfung positiv absolviert, wie komme ich zu meinem Diplom?
Erforderlich sind neben dem Diplomantrag, alle Rasterzeugnisse und der Ärzteausweis (Hologrammänderung/-ergänzung). Um Kontaktaufnahme mit der Standesführung zur Terminvereinbarung wird ersucht.

Nach Abschluss meiner Ausbildung Allgemeinmedizin möchte ich nun eine Facharzt-Ausbildung beginnen, muss die 9-monatige Basisausbildung nochmals absolviert werden?
Nein, diese ist nur einmal zu absolvieren und für jede weitere Ausbildung anrechenbar.

Kann ich nach der neunmonatigen Basisausbildung gleich mit der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) beginnen oder muss zwingend vorher die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) abgeschlossen worden sein?
Nein, aus § 3 ÄAO 2015 ergibt sich, dass die abgeschlossene SFG Voraussetzung für die Absolvierung der SFS ist. Ausnahmen hiervon sind lediglich in Zeiten der gegenwärtigen Pandemie erlaubt.

Ich habe mich bisher in Ausbildung Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 befunden und möchte jetzt in die Facharzt-Ausbildung umsteigen, welche Monate werden mir angerechnet?
Eine Anrechnung der allgemeinmedizinischen Ausbildungsmonate für die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung gem. ÄAO 2015 ist nicht möglich.

Ich habe mich bisher in der Facharztausbildung nach ÄAO 2015 befunden und möchte jetzt in die Allgemeinmediziner-Ausbildung umsteigen, welche Monate werden mir angerechnet?
Absolvierte Ausbildungszeiten der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung gem. ÄAO 2015 sind auf das jeweilige Fach in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in der jeweiligen Ausbildungsordnung anrechenbar.

Wie erfolgt die Gehaltseinstufung in Oberösterreichs Spitälern?
In Oberösterreich gilt in allen öffentlichen Spitälern ein einheitliches Gehaltsschema, welches hinsichtlich Grundgehalt und Zulagen ident ist. Die konkrete Einstufung in dieses Schema erfolgt individuell anhand der konkreten Beschäftigung und der anrechenbaren Vordienstzeiten.

Wie viele Stunden dürfen durchschnittlich maximal pro Woche gearbeitet werden?
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung dürfen unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß im Durchrechnungszeitraum maximal 48 Stunden pro Woche im Schnitt gearbeitet werden, wobei durch ein sogenanntes individuelles Opt-Out des jeweiligen Arztes diese Grenze auf bis zu max. 55 Stunden durchschnittlich pro Woche angehoben werden kann. Ein derartiges Opt-Out ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. Diese Grenze von max. 48 Stunden (ohne Opt-Out) kann auch durch die Ausnahmeregelung des § 8 KA-AZG für außergewöhnliche Fälle nicht aufgehoben werden.

Nach der Elternkarenz setze ich nun meine Ausbildung fort, welche Zeiten fehlen mir noch zum Abschluss der Ausbildung?
Ihre bisher absolvierten und vom Krankenhaus gemeldeten Ausbildungszeiten können Sie über Ihren „mein-dfp – Zugang“ jederzeit einsehen.

Kann ich meine Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren bzw. fortsetzen?
Ja, eine Teilzeitausbildung ist möglich. Im Rahmen einer Ausbildung in einer Krankenanstalt ist das Mindestausmaß mit 12 Wochenstunden festgelegt (anrechenbar für 34%), bei einer Ausbildung in der Lehrpraxis sind mind. 15 Std. (anrechenbar für 50%) erforderlich.

Wie wirkt sich ein allfälliges „Papamonat“ auf meine Ausbildung aus?
Beim „Papamonat“ kommt vergleichbar mit dem Mutterschutz, einer Elternkarenz, etc. die sogenannte Sechstelregelung zur Anwendung.

Wie werden Elternkarenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen berücksichtigt?
Mittlerweile werden gemäß § 15f MSchG bzw. § 7c VKG Karenzzeiten bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang (maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes) angerechnet. Praktische Bedeutung hat dies v. a. für Vorrückungen im Gehaltsschema und den Urlaubsanspruch. Diese Regelung ist mit 1. August 2019 in Kraft getreten und gilt für alle Geburten ab diesem Zeitpunkt.

Ich bin in Ausbildung zur Allgemeinmedizin und muss am Ende in eine Lehrpraxis gehen. Wo finde ich nähere Informationen dazu?
In Oberösterreich bleiben die Turnusärzte im Spital angestellt und werden in eine Lehrpraxis zugewiesen. Eine Liste aller Lehrpraxisinhaber in Oberösterreich finden Sie auf unserer Website unter „Ausbildung“. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf und besprechen Sie dies auch mit Ihrem Dienstgeber. Für die Lehrpraxisausbildung gibt es eine Förderung von Seiten des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung. Auch der Lehrpraxisinhaber muss einen Teil der Kosten übernehmen.
Nähere Infos für Turnusärzte: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=494&token=3370070e08ed70d67732072909a4a8d0a17761ec

Ich bin in Facharztausbildung und möchte ein paar Monate in einer Lehrpraxis bei einem Facharzt absolvieren. Gibt es dafür eine Förderung?
Nein, für die Facharztausbildung gibt es derzeit keine Förderung. Der Lehrpraxisinhaber muss also das Gehalt selbst bezahlen. Dafür gibt es auch keinen Kollektivvertrag, sondern es ist das Gehalt zu vereinbaren. Eine Liste aller bewilligten Lehrpraxen finden Sie auf unserer Website unter Ausbildung.

Ich bin jetzt schon fast drei Jahre als niedergelassener Arzt tätig. Darf ich schon Lehrpraktikanten ausbilden?
Zuerst muss die Ordination als Lehrpraxis anerkannt werden. Dafür gibt es gesetzlich geregelte Kriterien. Diese finden Sie auf unserer Website unter: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/lehrpraxis. Eine der Voraussetzungen ist eine entsprechende Berufserfahrung: nach der alten ÄAO waren dies mindestens 3 Jahre, nach der neuen ÄAO 2015 sind dies mindestens 4 Jahre niedergelassene bzw. freiberufliche Tätigkeit.

Wie erhalte ich die Sondergebühren während des Mutterschutzes?
Bei Mutterschutzbeginn ab dem 01.01.2019 kann auf Antrag eine Mutterschutzleistung aus dem Solidaritätsfonds bezogen werden. Die Antragstellung ist derzeit frühestens am Ende des Mutterschutzes bzw. bis spätestens 18 Monate nach der Geburt möglich. Diese Mutterschutzleistung ersetzt die Sondergebühren von der Abteilung.

Welche Einreichfrist gibt es beim Solidaritätsfonds für sondergebührenschwache Fächer?
Der Antrag muss bei der Ärztekammer für Oberösterreich bis spätestens 30. November des Folgejahres vollständig eingelangt sein. In Fällen, wo der Einkommensteuerbescheid notwendig ist, muss die Einkommensteuererklärung bis spätestens 30. September beim Finanzamt eingereicht werden. Unvollständige Anträge müssen nach Fristende ausnahmslos abgelehnt werden.

Was ist die Wohlfahrtskasse und welchen Zweck erfüllt sie?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/allgemeine-informationen

Warum bin ich ab der Eintragung in die Ärzteliste Pflichtmitglied der Wohlfahrtskasse und muss Beiträge leisten? Welche Unterschiede bestehen zu freiwilligen privaten Kranken- und Pensionsversicherungen?
Die Ärzte- und Zahnärzteschaft hat dadurch große Vorteile im Vergleich zu anderen Berufsgruppen – einige davon finden Sie nachstehend angeführt:

  1. Als Pflichtversicherung müssen keine neuen Mitglieder/Kunden akquiriert/kein Vertrieb beschäftigt/keine Werbung gemacht werden – private Versicherungsunternehmen wenden bis zu 20-25 % der Prämie bereits für diese (und noch weitere Posten, wie z.B. Dividenden für Aktionäre,…) auf. Der Verwaltungsaufwand der oberösterreichische Wohlfahrtskasse liegt bei rund 2,7 % der vorgeschriebenen Beiträge, somit fließt nahezu der volle Beitrag in die unterschiedlichen Deckungsfonds!
  2. Im Gegensatz zu privaten Versicherungen erfüllt die Wohlfahrtskasse ihre Leistungspflicht ohne individuelle Risikoprüfung und unter Einschluss eventueller Vorerkrankungen zu gleichen Konditionen.
  3. Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Ablebens für die Hinterbliebenen sind bereits eingepreist.
  4. Als Pflichtbeiträge sind alle Beiträge in voller Höhe steuerlich absetzbar (passiert bei Angestellten bereits über den Gehaltsweg vom Dienstgeber). Je nach individueller Steuerprogression werden bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Beitrags über geringere Steuern eingespart! Es werden aber die Bruttobeiträge in den Fonds veranlagt!
  5.  Die oberösterreichische Wohlfahrtskasse hat kein Eigenkapital – sie verwaltet ausschließlich das Geld der Mitglieder zu den unter Berücksichtigung des Ärztegesetzes von der erweiterten Vollversammlung in der Satzung beschlossenen Regeln. Die Pensionsfonds der Grund- und Zusatzversorgung werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung demographischer Aspekte finanziert. Die breite Streuung des gesamten Deckungskapitals (über 1 Mrd. €) der oberösterreichischen Wohlfahrtskasse in festverzinsliche Wertpapiere, Liegenschaften und Fonds führt in Summe zu einer Risikostreuung und einer stabilen Ertragslage (in den letzten 20 Jahren im Schnitt zwischen 4 und 5 %).
  6. Versäumte/reduzierte Beiträge können voll steuerlich absetzbar nachgekauft werden.

Wie funktioniert die Vorschreibung der Beiträge zur Wohlfahrtskasse?
Da die Wohlfahrtskasse keine Gehaltseinstufungen, Beschäftigungsausmaße, etc. automatisch kennt/kennen soll, erfolgt im Bereich der Pensionsbeiträge in erster Linie eine Vorschreibung nach Lebensalter. Mit 30., 35., 40., und 45. Lebensjahr erfolgen Anpassungen – entsprechen diese Standardwerte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds, besteht voller Versicherungsschutz und Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen und/oder geringem Einkommens die Beiträge anzupassen?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/einkommensabhaengige-reduktionsmoeglichkeiten

Wann kann ich mich von allen/einzelnen Beiträgen zur Wohlfahrtskasse in OÖ befreien lassen?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/befreiungsmoeglichkeiten

Welchen Versicherungsschutz habe ich (und meine Familie) im Bereich der Krankenpflegehilfe?
Im Rahmen der Krankenpflegehilfe werden
■ stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen
■ Krankentransportkosten
■ ärztliche Behandlungen
■ zahnärztliche Behandlungen
■ Medikamente / Rezeptgebühren
■ Kurkostenbeiträge und
■ Heilbehelfe
vergütet. Der detaillierte Leistungsumfang wird auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/krankenversicherung beschrieben.

Wann bekomme ich ein Krankengeld und in welcher Höhe? Welche Unterlagen werden für die Auszahlung benötigt?
Ein Krankengeld wird bezahlt, wenn das versicherte Mitglied infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung länger als drei Tage die ärztliche Tätigkeit nicht ausüben konnte, wobei alle Tage ab dem 1. Tag, auch Sonn- und Feiertage, gerechnet werden. Die Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeldklasse abhängig. Die Auszahlung bewegt sich zwischen EUR 17,00 und EUR 113,00/Tag. Im Falle einer Erkrankung wird von der Wohlfahrtskasse nach Verständigung eine Krankenstandsmeldung zugesandt. Diese ist vom Mitglied und vom behandelnden Arzt zu unterfertigen, mit der Sozialversicherungsnummer und der Diagnose zu versehen und zu retournieren.

Welche Möglichkeiten der Mitarbeit in einer Kassenpraxis habe ich?
Das Interesse an einer Mitarbeit in einer Vertragsarztpraxis ist groß, weshalb wir gemeinsam mit der ÖGK diverse Kooperationsformen entwickelt haben, um Ihnen den optimalen Einstieg ins Kassensystem zu ermöglichen. Ob Sie nun als Gesellschafter einer Gruppenpraxis oder einer PVE, als erweiterter Stellvertreter oder gar als angestellter Arzt in einer niedergelassenen Ordination tätig sein wollen, können Sie und Ihre Partner in der Regel selbst entscheiden. Den Austausch von Erfahrungen, das Netzwerken und die gegenseitige Unterstützung werden Sie sicherlich als große Bereicherung empfinden. Nähere Informationen zu den einzelnen Kooperationsformen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen)

Ist bei der Übernahme eines Kassenvertrages oder beim Einstieg in eine Kassen-Gruppenpraxis eine Ablöse zu leisten?
Sämtliche oberösterreichische Vertragsarztstellen werden auf unserer Homepage öffentlich ausgeschrieben. Bei Interesse können Sie sich – wie jeder andere in Österreich zugelassene Arzt – bewerben. Wird eine Vertragsarztstelle als Einzelpraxis ausgeschrieben, ist grundsätzlich keine Ablöse zu bezahlen; sofern Sie allerdings bestehende Strukturen (Ordinationsräumlichkeiten, -einrichtung, etc.) Ihres Vorgängers übernehmen möchten, müssen Sie sich mit diesem über eine allfällige Ablöse einigen. Sollten Sie sich für eine ausgeschriebene Gruppenpraxis bewerben, ist eine Ablöse zu bezahlen, deren Höhe von verschiedenen Faktoren (Umsatz, Betriebsalter der Geräte, etc.) abhängt und nach einer vorgegebenen Methode errechnet wird. Die korrekte Berechnung wird auch seitens Ärztekammer für Oberösterreich und ÖGK überprüft. Nähere Informationen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis)

Gibt es auch bereits während meiner Ausbildung Möglichkeiten, Erfahrungen im niedergelassenen Bereich zu sammeln?
2019 wurde als Pilotprojekt das sogenannte Mentoringprogramm gestartet, welches gerade Ärzten in Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder auch bereits Medizinstudenten der JKU die Möglichkeit einräumen soll, einen Einblick in den Praxisalltag eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin zu bekommen. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot, bei welchem die Mentees von erfahrenen Mentoren betreut werden. Nähere Informationen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/mentoring)

Ich werde in absehbarer Zeit eine Ordination eröffnen und Mitarbeiterinnen anstellen – was muss ich dabei beachten?
Für Mitarbeiterinnen in der Ordination gibt es einen mit der Gewerkschaft ausverhandelten Kollektivvertrag, der unter anderem auch das Mindestgehalt regelt. Sie finden diesen auf unserer Website unter „Niedergelassen“: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=4720&token=ff190a49250d7d001f7d90f64d05833536abbc6f
Dort finden Sie auch einen Musterdienstvertrag mit verschiedenen Varianten. Wir würden Ihnen empfehlen, diesen Musterdienstvertrag mit den für Sie passenden Varianten zu verwenden. Besprechen Sie dies auch mit Ihrem Steuerberater.

Muss meine Ordinationsangestellte eine Ausbildung haben?
Das hängt davon ab, welche Tätigkeiten sie durchführen soll. Wenn sie nur rein administrative Tätigkeiten macht, dann nicht. Wenn sie jedoch Assistenztätigkeiten bei medizinischen Maßnahmen leisten soll oder beispielsweise Blutabnahmen, dann ist eine Ausbildung als Ordinationsassistentin notwendig.  Die Ausbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Die Praxis kann sie bei Ihnen in der Ordination absolvieren, die theoretische Ausbildung wird unter anderem von der MedAk angeboten.

Ich habe von meinem Praxisvorgänger eine Ordinationsgehilfin übernommen; diese hat vor etwa 20 Jahren eine Ausbildung gemacht. Gilt diese Ausbildung als Ordinationsassistentin oder muss sie eine neue machen?
Alte Ausbildungen zur sogenannten Ordinationsgehilfin gelten weiter. Für Tätigkeiten, die sie dabei nicht gelernt hat, wie etwa Blutabnahme, sollte sie geschult werden, etwa bei Ihnen in der Ordination.

Ich möchte eine Ordination eröffnen und auch Werbung dafür machen. Was muss ich beachten?
Dazu gibt es Vorschriften im Ärztegesetz und in der Werberichtlinie und Schilderordnung. Kurz gesagt sind sachliche Informationen erlaubt. Aufdringliche marktschreierische Werbung ist verboten.

Muss ich ein Ordinationsschild anbringen?
Ja, Ihre Ordination muss – am besten mit einem Schild – kenntlich gemacht werden. Sie müssen auf dem Schild den Namen, die Berufsbezeichnung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und Erreichbarkeit, also etwa Ordinationszeiten oder Ordination nach Vereinbarung, auf das Schild schreiben.

Was darf ich alles auf das Schild schreiben?
Die Schilderordnung erlaubt sehr viele Informationen. Neben Name, Adresse, Titel, Ordinationszeiten, Hinweis auf Kassen- oder Wahlarzt sind u.a. auch Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen,… erlaubt.

Darf ich Inserate zur Ordinationseröffnung schalten?
Ja, Inserate sind natürlich erlaubt. Diese sollten jedoch informativen Charakter haben und nicht aufdringliche Werbung sein.

Ein/e Patientin/Patient von mir glaubt, sie/er ist von mir falsch behandelt worden und droht mit dem Rechtsanwalt. Was soll ich tun?
Wenn von einer Patientin oder einem Patienten oder Rechtsanwalt eine Forderung gestellt wird, müssen Sie dies ehestmöglich Ihrer Haftpflicht­versicherung melden. Damit der Patient oder Rechtsanwalt nicht gleich eine Klage vor Gericht einbringt, würden wir empfehlen, diesen auf die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle aufmerksam zu machen. Dort kann bei Beschwerden wegen behaupteter Behandlungszwischenfälle außergerichtlich, unbürokratisch und ohne Kosten eine Überprüfung stattfinden. Geben Sie dem Patienten zur Informationen den Folder der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle und verweisen sie ihn auf unsere Website unter: https://www.aekooe.at/patienten/schiedsstelle

Dort findet die Patientin bzw. der Patient nähere Informationen. Etwa auch, dass er/sie sich zur Unterstützung an die Arbeiterkammer wenden kann.

Was muss ich bei Ordinationsräumlichkeiten beachten?

  • Die Hygiene-Verordnung und die Qualitätssicherungsverordnung der österreichischen Ärztekammer legen bauliche und ausstattungstechnische Standards für Ordinationen fest, z.B. für Handwaschplätze, Böden, Wände, Klimageräte, Grund- und Notfallausstattung. Details finden Sie unter: www.aekooe.at/niedergelassen/ordinationsausstattung/ausstattung
  • Barrierefreiheit: Die Pflicht zur Barrierefreiheit sowie einige Ausnahmen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gelten für jede Ordination. Kassenärzte sind bei neuen Räumlichkeiten auch aus dem Kassenrecht zu einer barrierefreien Ordination verpflichtet. Details finden Sie unter: www.aekooe.at/niedergelassen/ordinationsausstattung/barrierefreiheit
  • Sollten die Räumlichkeiten bisher nicht als Ordination genutzt worden sein, ist jedenfalls zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszweckes eine baurechtliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht nach der Bauordnung auslöst.
  • Mietvertrag / Wohnungseigentumsvertrag: Darin muss sichergestellt sein, dass das Betreiben einer Ordination zulässig ist.

Weitere Informationen erhalten Sie im Kammeramt bei Mag. Alois Alkin. Email: alkin[at]aekooe.at, Tel. 0732/778271 DW 243.

Was muss ich im Hinblick auf die Qualitätssicherung in der Ordination beachten?
Informationen zur gesetzlich verpflichtenden Evaluierung Ihrer Ordination bekommen Sie unter Ordinationsevaluierung sowie bei Mag. Alois Alkin. Email: alkin[at]aekooe.at, Tel. 0732/778271 DW 243.