Folgende Bewilligungskriterien sind nach § 12 ÄAO (für Ärzte für Allgemeinmedizin) für Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen vorgesehen (gem. § 18 ÄAO gelten diese Voraussetzungen auch für Fachärzte - mit Ausnahme von Z.1):
§ 12. (1) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis sind erfüllt, wenn
(gilt nicht für Fachärzte!),
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein Kassenvertrag nicht Voraussetzung, sondern sind bei Erfüllung der Kriterien auch Lehrpraxisbewilligungen für Wahlärzte möglich.
So komme ich zu meiner Bewilligung als Lehrpraxis
Die vollständigen genannten Unterlagen senden an Ärztekammer für Oberösterreich, Frau Julia Nobis, E-Mail: nobis[at]aekooe.at, Fax: 0732/783660-255, oder an die Postadresse: Dinghoferstraße 4, 4010 Linz
Nachstehend finden Sie die entsprechenden Links:
Termine Lehrpraxisleiterseminar MedAK - Link
Lehrpraxisleiterseminar - e-learning
Antrag Anerkennung von Lehrpraxis / Nachweis Leistungszahlen Fachärzte / Kooperationsvereinbarung
Bitte beachten:
Vom Einreichen der Unterlagen bis zum Erlangen der Bewilligung als Lehrpraxis bedarf es einiger Monate (bei Fachärzten bis zu einem halben Jahr), da Ihre Unterlagen einerseits in OÖ im Ausschuss für ärztliche Ausbildung und andererseits bei Österreichischen Ärztekammer in der Ausbildungskommission geprüft werden. Weiters hat die Sozialversicherung ein Monat Zeit zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Sollten Sie also planen einen Lehrpraktikanten aufzunehmen, bitte eine entsprechende Vorlaufzeit einplanen.
Die neue Ärzteausbildungsordnung gilt für alle Turnusärzte, die ab 1.6.2015 mit der Ausbildung begonnen haben bzw. auch für jene Turnusärzte, die zwar noch nach der alten Ausbildungsordnung begonnen haben, aber in die neue Ausbildung wechseln.
Derzeit bestehende Lehrpraxis-Bewilligungen sind nur mehr für Ausbildungen nach der alten ÄAO möglich. Für die Ausbildung nach der neuen ÄAO muss um eine neue Anerkennung bei der ÖÄK angesucht werden, die erstmalige Bewilligung gilt dann vorerst für einen Zeitraum von sieben Jahren und kann dann durch Rezertifizierung immer wieder verlängert werden.
Nach der ÄAO 2015 sind in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den neun Monaten Basisausbildung und den weiteren 27 Monaten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, also nach insgesamt 36 Monaten, ganz am Ende sechs Monate in der Lehrpraxis eines Allgemeinmediziners verpflichtend vorgeschrieben. Die Dauer der Lehrpraxis wird stufenweise erhöht, d.h. mit Beginn der postpromotionellen Ausbildung (Basisausbildung) ab 1.6.2022 beträgt die Dauer der Lehrpraxis neun Monate, mit Ausbildungsbeginn 1.6.2027 zwölf Monate.
Weiters können in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in nachfolgenden Fächern Ausbildungen in Lehrpraxen der entsprechenden Fachärzte absolviert werden:
Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie, HNO, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Urologie (jeweils drei Monate, insgesamt sind höchstens 12 Monate anrechenbar).
In der Ausbildung zum Facharzt können nach neun Monaten Basisausbildung und der Sonderfach-Grundausbildung dann Ausbildungsabschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bei den entsprechenden Fachärzten absolviert werden, wobei maximal 12 Monate anrechenbar sind.
Finanzierung Lehrpraxis Allgemeinmedizin Ärzteausbildungsordnung 2015
Bekanntlich wird die Lehrpraxis für Allgemeinmedizin von Bund, Ländern und Sozialversicherung gefördert und ein kleiner Kostenanteil ist durch den Lehrpraxisinhaber zu tragen (bisher 25 % Bund, je 32,5 % Länder und Sozialversicherung und 10 % Lehrpraxisinhaber). Schon 2021 sollte der Kostenanteil des Lehrpraxisinhabers auf 15 % angehoben werden, dies wurde aber für das Jahr 2021 noch nicht umgesetzt.
Nunmehr wurde für Lehrpraxis-Förderanträge mit Beginn der Lehrpraxis ab 1.1.2022 der Kostenanteil für den Lehrpraxisinhaber von 10 % auf 15 % angehoben (neue Kostenverteilung: Bund 25 %, Länder und Sozialversicherung je 30 %, Lehrpraxisinhaber 15 %).
Zwischen der OÖGKK und der Ärztekammer für OÖ ist vereinbart, dass die Leistungen von Lehrpraktikanten vertraglich verrechenbar sind und zur Abdeckung der Aufwendungen für den Lehrpraktikanten Umsatzsteigerungen zulässig sind. Wir gehen davon aus, dass der Beitrag zum Gehalt des Lehrpraktikanten (wie oben angeführt hat der Lehrpraxisinhaber 10 % - ab 1.1.2022 15 % - von den Gesamtkosten zu tragen) auf jeden Fall durch die Umsatzsteigerung erwirtschaftet werden kann bzw. der Lehrpraktikant zu einer entsprechenden Arbeitsentlastung des Praxisinhabers beiträgt.
Finanzierung Lehrpraxis Facharzt & Ärzteausbildungsordnung 2006
Für die fachärztliche Lehrpraxis sowie die allgemeinmedizinische Lehrpraxis nach der "alten" ÄAO 2006 ist keine Förderung vorgesehen.
Liste Lehrpraxisinhaber ÄAO 2015
Dauer Lehrpraxis - Klarstellung
Lehrpraxisförderung 2022 - neue Kostenverteilung
Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderung für den Zeitraum 2022 - 2023
Lehrpraxis - Infoblatt für Turnusärzte
RS Nr. 1714-2018 Lehrpraxis in OÖ - Umsetzung und Finanzierung gesichert
Zuweisungsvereinbarung
Lehrpraxis-Gesamtvertrag 31.3.2017
Klarstellung Geltungsbereich LehrpraxenGV
Lehrpraxis Muster-Einzelvertrag
KV gesetzlich verpflichtende LP 2016
Link Rasterzeugnisse
"Geförderte Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde – Oberösterreich als Vorreiter!" - Artikel in der OÖ Ärzte April 2021
Rundschreiben Finanzierung Lehrpraxis Kinderheilkunde
Förderansuchen
Musterdienstvertrag
Infoblatt für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Vereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde als Pilotprojekt in OÖ
1. Zusatzvereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde als Pilotprojekt in OÖ
Seit Mai 2021 gibt es in OÖ das Pilotprojekt geförderte Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde.
NEU - ÄAO 2006:
Ursprünglich war die Förderung nur für Ausbildungsärzte lt. ÄAO 2015 bzw. Umsteiger in ÄAO 2015 vorgesehen. Da sich gezeigt hat, dass der Umstieg für manche Turnusärzte in Ausbildung lt. ÄAO 2006 mit Nachteilen verbunden ist, ist es uns gelungen, dass die ÖGK (vorbehaltlich noch der Zustimmung der beschlussfassenden Organe) hinkünftig auch einer Förderung von Ausbildungsärzten im letzten Ausbildungsjahr des Hauptfaches nach der alten ÄAO 2006 zustimmt.