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Allgemeine E-Health Themen

FAQ e-Befund und e-Zuweisung

Wie funktioniert der e-Befund?
Der e-Befund ist eine Funktion der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Gesundheitsdiensteanbieter, die in einem Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis mit einem Patienten stehen, können diese Funktion nutzen und in Befunde Einsicht nehmen, sofern sie nicht von den Patienten gesperrt wurden.

Welche Befunde können abgerufen werden?
Ärztliche und pflegerische Entlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde. Diese Befunde werden derzeit vor allem von öffentlichen Krankenhäusern und einigen privaten Krankenhäusern in ELGA gespeichert. Mit 1. Juli 2025 sollen hier die Befunde der niedergelassenen Labors und der Radiologie dazukommen, wobei es hier zu Verzögerungen kommen kann.

Was ist unter e-Zuweisung zu verstehen?
Bei der e-Zuweisung-Anwendung handelt es sich um die elektronische Erfassung, Übermittlung und Einlösung von Zuweisungen. Eine Zuweisung umfasst die Zuweisung zu einer konkreten Untersuchung an einen anderen Arzt. Im Gegensatz dazu bedeutet eine Überweisung, dass der Patient zur weiteren Behandlung an einen anderen Arzt verwiesen wird.

Ab wann ist die e-Zuweisung verpflichtend zu nutzen?
Das Service wird mit acht Leistungsarten zur verpflichtenden Nutzung ab dem 01.10.2027 eingeführt. Die bereits umgesetzten Leistungsarten der e-Zuweisung können aktuell im Rahmen einer Pilotierungsphase – bis zum Zeitpunkt der Verpflichtung – freiwillig genutzt werden.

Für wen gilt die verpflichtende Nutzung?
Die Nutzungspflicht ab 01.10.2027 gilt für alle Vertragsärzt:innen sowie Vertragsgruppenpraxen, die einen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben. Sie umfasst außerdem Wahlärzt:innen, die die e-card-Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Vertragsärzt:innen, die bis zum 01.10.2027 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben oder die Einzelverträge bis zum 20.09.2027 kündigen und der Einzelvertrag bis spätestens am 31.12.2027 endet.

Welche sechs Leistungsarten stehen bereits jetzt zur Verfügung?
Derzeit stehen folgenden Leistungen zur Verfügung: MR, CT, Knochendichtemessung, Humangenetische Untersuchungen, klinisch psychologische Diagnostik und Nuklearmedizinische Untersuchungen.

Welche weiteren Leistungsarten sind geplant?
Geplant sind Röntgen-Therapie (RÖ-T) und Röntgen/Sonographie (RÖ/SO). Diese Leistungsarten werden im Zuge der Evaluierungsphase entwickelt und bis spätestens 01.10.2027 eingeführt.

Gibt es eine Förderung der Kosten?
Die entstehenden Kosten dieses Services werden durch die Sozialversicherung einmalig gefördert. Die Förderhöhe beträgt 420,00 € pro Vertragsärzt:in bzw. Vertragsgruppenpraxis. Der Förderbetrag wird einmalig an jene Vertragspartner:innen ausbezahlt, die das e-card-Service e-Zuweisung als integriertes Softwaremodul in ihrer Arztsoftware kontinuierlich verwenden. Die Förderung wird auch an jene Vertragsärzt:innen ausbezahlt, die unter die o.g. Ausnahme fallen und das Service freiwillig nutzen.
Wahlärzt:innen, die die Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben und der damit verbundenen Verpflichtung unterliegen, erhalten keine Förderung durch die Sozialversicherung.

Wie erfolgt die Förderabwicklung?
Die Förderwürdigkeit ist erfüllt, wenn die e-Zuweisung drei Monate kontinuierlich in der Arztsoftware integriert verwendet wurde. Softwaremodule, die probeweise lizenzfrei über einen bestimmten Zeitraum nutzbar sind, reichen zur Feststellung der Förderwürdigkeit nicht aus. Die Feststellung der Nutzung erfolgt automatisch über die im e-card-System gespeicherten administrativen Daten. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Förderbetrag automatisch mit der nächsten monatlichen Förderauszahlung überwiesen. Es muss kein Antrag gestellt werden. Vertragsärzt:innen, die die Voraussetzungen bereits vor dem verpflichtenden Nutzungsdatum (01.10.2027) erfüllen, erhalten die Förderung bereits vorab.

Wann erfolgt die Auszahlung des Förderbetrags?
Die Auszahlungen erfolgen monatlich zur Monatsmitte, beginnend im Mai 2026, auf Basis der in der Zentralen Partnerverwaltung (ZPV) gespeicherten Kontodaten.
Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt bis zur Ausschöpfung der gesamten Fördersumme, längstens jedoch bis Ende Februar 2028.

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