Ab welchem Alter kann sie bezogen werden?
Die Altersversorgung wird unabhängig vom Geschlecht auf Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Zuerkennung der Versorgungsleistung unter Bekanntgabe einer Bankverbindung und Vorlage allenfalls zusätzlich angeforderter Dokumente vor dem geplanten Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monats, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, in der Wohlfahrtskasse einzubringen.
Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt wird.
Welche Daten soll der Pensions Antrag beinhalten?
Es ist lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll. Die Kündigung der Kassen erfolgt auf Wunsch durch die Ärztekammer. (Zu beachten ist in diesem Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende.) Sollte eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werden, sollte dies gleichzeitig bekannt gegeben werden, um eine Streichung aus der Ärzteliste zu vermeiden.
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?
Die Höhe der Leistung aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig, und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.
Die Leistung der Grundversorgung wird für jeden Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,35 % maximal jedoch um 21 % erhöht, wodurch die statistisch kürzere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.
Die Leistung aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00 beträgt die erstmalige Pension somit maximal monatlich € 1.368,00.
Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt, und beträgt bei Einzahlung ab Beginn der Beitragspflicht (35. Lj.), sofern langfristig eine Verzinsung von 4,25 % p.a. erreicht wird, voraussichtlich monatlich ca. € 1.500,00.
Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.
Was ist noch zu beachten?
Ab welchem Alter kann sie bezogen werden?
Die vorzeitige Altersversorgung wird unabhängig vom Geschlecht auf Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Mit Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monates, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, müssen die aufgrund von
ausgeübten (zahn)ärztlichen Tätigkeiten eingestellt werden.
Welche Daten soll der Pensions Antrag beinhalten?
Es ist lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll.
Die Kündigung der Kassen erfolgt durch die Ärztekammer. (Zu beachten ist in diesem Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende.) Wird eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt, sollte dies gleichzeitig bekannt gegeben werden, um eine Streichung aus der Ärzteliste zu vermeiden.
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?
Die Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.
Die Leistung aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00 beträgt die erstmalige Pension somit maximal monatlich € 1.368,00.
Diese Leistungen der Grundversorgung und der Zusatzversorgung I werden für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % vermindert, wodurch die statistisch längere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.
Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt.
Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.
Was ist noch zu beachten?
Wann wird eine Invaliditätsversorgung gewährt?
Diese wird auf Antrag dann und solange gewährt, als die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd oder vorübergehend nicht möglich ist.
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Mit Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monates, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, darf keinerlei ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden.
Welche Daten soll der Pensionsantrag beinhalten?
Es ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll.
Die Kündigung der Kassen erfolgt durch die Ärztekammer. Weiters sind geeignete Unterlagen und Befunde beizulegen. Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?
Die Höhe der Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig, und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.
Im Falle der Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird eine ergänzende Invaliditätsgrundversorgung gewährt, indem die bis zum vollendeten 60. Lebensjahr fehlenden Monate beitragsfrei voll angerechnet (3 Anwartschaftspunkte p. a.) werden.
Die Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00 somit maximal € 1.368,00.
Die Leistungen der Grundversorgung und der Zusatzversorgung I werden für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % maximal jedoch um 24 % vermindert, wodurch die statistisch längere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.
Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt.
Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.
Was ist noch zu beachten?
Wer ist empfangsberechtigt?
Was hat der Antrag auf Zuerkennung zu beinhalten?
Dem Antrag auf Zuerkennung der Witwenversorgung oder der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners ist eine Sterbeurkunde beizulegen. Weiters ist ein Konto anzugeben, auf das die laufenden Leistungen überwiesen werden. Da jedes Konto angegeben werden kann, muss von der Kammer jährlich eine "Lebensbescheinigung" versandt werden, sofern keine Haftungserklärung durch die kontoführende Bank erfolgt.
Ist das Ableben des Mitgliedes auf ein Fremdverschulden zurückzuführen, muss dies ebenfalls bekannt gegeben werden.
Wann erfolgt keine Leistung?
Wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und weniger als 3 Jahre bestanden hat, außer wenn
Wie hoch ist die Witwenversorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners?
Die Zahlung an eine Witwe/r oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner aus einer staatlich gültigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beträgt 60 Prozent der Leistung, auf die der Verstorbene Anspruch hatte.
Die Zahlung an eine Witwe/r oder hinterbliebenen eingetragenen Partner aus einer geschiedenen Ehe oder einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Höhe von maximal 40 Prozent des Anspruches des Verstorbenen aus der Grundversorgung. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den Verstorbenen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen, so endet der Anspruch auf die Versorgungsleistung durch die Wohlfahrtskasse mit Ablauf der Frist.
Die Versorgung des früheren hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen.
Die Witwenversorgung der geschiedenen Gattin darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, es sei denn
Die Witwenversorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren hinterbliebenen eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene Mitglied Anspruch gehabt hat. Sind mehrere frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Partner vorhanden, wird die Leistung im gleichen Verhältnis gekürzt.
Welche Auswirkungen hat eine Wiederverehelichung oder neuerliche Begründung einer eingetragenen Partnerschaft?
Im Falle der Wiederverehelichung bzw. neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf die Versorgungsleistung.
Wann wird eine Leistung bezahlt?
Eine Kinderunterstützung bzw. Waisenversorgung wird an ein Kind bezahlt, wenn das Mitglied oder die Witwe/der Witwer eine laufende Pensionsleistung erhält bzw. ein unversorgtes Kind oder eine unversorgte Waise vorhanden ist.
Welche Anträge müssen gestellt werden?
Die Kinderunterstützung wird auf Antrag des Kindes oder gesetzlichen Vertreters mit der Zuerkennung der Pensionsleistung gewährt.
Der Antrag auf Zuerkennung der Halb- bzw. Vollwaisenunterstützung ist formlos unter Beischluss der kopierten Sterbeurkunde und der Angabe eines Kontos, auf das die Leistung überwiesen werden soll, an die Wohlfahrtskasse zu richten.
Wie lange wird die Leistung bezahlt?
Wann erlischt die Leistung?
Keine Leistung erfolgt
Wie hoch ist die Kinderunterstützung bzw. Waisenversorgung?
Die Höhe der Leistung ist von den effektiv erworbenen Anwartschaftspunkten, damit vom Leistungsanspruch des (verstorbenen) Mitgliedes im Fonds der Grundversorgung abhängig.
Die Kinderunterstützung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:
Die Halbwaisenversorgung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:
Die Leistungssätze erhöhen sich hier um 25 % und haben mindestens 10 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des Mitgliedes zu betragen.
Die Vollwaisenversorgung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:
Die Leistungssätze erhöhen sich hier noch einmal um 100 % und haben mindestens 20 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des Mitgliedes zu betragen.
Was ist noch zu beachten?
Info-Folder PensionPlus mit den Eckpunkten zum Download
Formular zur Einstufung/Umreihung und/oder Nachkauf von Beiträgen
Beitragsklasse | Monatseinnahmen | Monatsbeitrag in EUR |
I | bis zur FSVG HBGL*) | 50,00 |
II | bis zur 1 ½ fachen FSVG HBGL | 100,00 |
III | bis zur 2 fachen FSVG HBGL | 200,00 |
IV | bis zur 2 ½ fachen FSVG HBGL | 400,00 |
V | bis zur 3 fachen FSVG HBGL | 800,00 |
VI | über der 3 fachen FSVG HBGL | 1.600,00 |
*)FSVG Höchstbeitragsgrundlage 2024: EUR 7.070,00/Monat
Ohne Beitragseinstufung des Mitgliedes wird jedenfalls die Beitragsklasse I vorgeschrieben.
Modellberechnungen (ohne Nachkauf)
Beitragsklasse | Beitrag ab 45. LJ in EUR | Leistung 60 - 65** in EUR | Leistung 62 - 65** in EUR |
I | 50,00 | 166,00 | 330,00 |
II | 100,00 | 333,00 | 660,00 |
III | 200,00 | 667,00 | 1.320,00 |
IV | 400,00 | 1.335,00 | 2.641,00 |
V | 800,00 | 2.670,00 | 5.282,00 |
VI | 1.600,00 | 5.340,00 | 10.564,00 |
Beitragsklasse | Beitrag ab 50. LJ in EUR | Leistung 60 - 65** in EUR | Leistung 62 - 65** in EUR |
I | 50,00 | 99,00 | 207,00 |
II | 100,00 | 198,00 | 415,00 |
III | 200,00 | 397,00 | 831,00 |
IV | 400,00 | 795,00 | 1.663,00 |
V | 800,00 | 1.590,00 | 3.326,00 |
VI | 1.600,00 | 3.181,00 | 6.652,00 |
** 4,25 % Verzinsung, Pension 14 mal jährlich, Beiträge 12 mal jährlich
Diese Berechnungen berücksichtigen einen Veranlagungsertrag von 4,25 % jährlich, der allerdings aufgrund der Volatilität der Kapitalmärkte nicht garantiert werden kann. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten handelt es sich um Näherungsberechnungen.
OÖ Ärzte Artikel Maßgeschneidertes Vorsorgemodell
OÖ Ärzte Artikel Maßgeschneidertes Vorsorgemodell beschlossen
Wurde eine Pensionsleistung sowohl in der staatlichen PV als auch im Bereich der Wohlfahrtskasse zuerkannt ist ein Einspruch (nach einer Frist von 4 Wochen) gegen einen Bescheid faktisch nicht möglich. Somit ist eine detaillierte Prüfung im Vorfeld ratsam - nachfolgende Punkte sollten vor der Entscheidung beleuchtet werden.
1.Bezug der staatlichen Pension (SVS/PVA)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· Vorsprache beim Versicherungsträger (SVS/PVA)
· Elektronisch via Handysignatur (ID Austria) - Pensionskontorechner
· Weiterarbeiten vor dem Regelpensionsalter (Geringfügigkeitsgrenze beachten!)
· Ab dem Regelpensionsalter Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind zu leisten (sofern Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze)
b. Antrag
· ca. 2 Monate vor Antritt beim zuständigen Träger (SVS/PVA)
c. Kein Antrag zum Regelpensionsalter
· Zuschläge von 5,1 % p.a. (für max. 3 Jahre) und Teil-Entfall der PV-Beiträge (für max. 2 Jahre)
2. Bezug der Wohlfahrtskassen-Pension (ÄK für OÖ)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· formlose E-Mail an leistung@aekooe.at
· vor 65. Lebensjahr - Auflösen der Kassen- und Dienstverträge erforderlich
· Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind keine zu leisten
b. Antrag
· ca. 1 Monat vor Antritt formlos per E-Mail an leistung@aekooe.at
c. Kein Antrag
· Zuschläge jährlich 4,2%, max. 21% (bis Vollendung des 70. Lebensjahres)
3. Leistungsvarianten
· Bezug der staatlichen Pension und kein Bezug der WFK-Pension
· Bezug der WFK-Pension und kein Bezug der staatlichen Pension
· Bezug beider Pensionsleistungen
Vorgeschlagen wird, die jeweiligen Leistungen dann zu beziehen, wenn Sie wirtschaftlich notwendig und steuerlich zielführend sind.
4. Beispiele
5. Notwendige Basisunterlagen zur qualifizierten Einschätzung
· (zukünftiges) ärztliches und ggf. sonstiges steuerpflichtiges Einkommen (zB Mieteinnahmen)
· Hochrechnungen der voraussichtlichen Pensionsleistungen
· Einschätzung durch qualifizierte steuerliche Vertretung
· Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit Personalstelle, zB Modalitäten je nach Abfertigungsmodell (Neu/Alt)
6. PensionPlus
Durch Ansparung eines Kapitals (ab Vollendung des 45. Lebensjahres) und Auszahlung zwischen vollendetem 60. und 65. Lebensjahr können Verdienstentgänge, zB aufgrund Reduktion der Tätigkeit, geglättet werden. Mehr Informationen dazu im Bereich PensionPlus
Bitte beachten Sie, dass die Wohlfahrtskasse von keinem Versicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB, KFL, etc.) informiert wird, wenn sich der Krankenversicherungsschutz zB aufgrund der Zuerkennung einer PVA-Pension ändert! Die durch eine nicht rechtzeitig erstattete Änderungsanzeige eingetretenen Folgen gehen zu Lasten des Mitglieds (siehe Meldepflichten).