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Pensionsversicherung

Ab welchem Alter kann sie bezogen werden?
Die Altersversorgung wird unabhängig vom Geschlecht auf Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
 
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Zuerkennung der Versorgungsleistung unter Bekanntgabe einer Bankverbindung und Vorlage allenfalls zusätzlich angeforderter Dokumente vor dem geplanten Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monats, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, in der Wohlfahrtskasse einzubringen.
Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt wird.
 
Welche Daten soll der Pensions Antrag beinhalten?
Es ist lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll. Die Kündigung der Kassen erfolgt auf Wunsch durch die Ärztekammer. (Zu beachten ist in diesem Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende.) Sollte eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werden, sollte dies gleichzeitig bekannt gegeben werden, um eine Streichung aus der Ärzteliste zu vermeiden.
 
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?

  • Grundversorgung

Die Höhe der Leistung aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig, und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.

Die Leistung der Grundversorgung wird für jeden Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,35 % maximal jedoch um 21 % erhöht, wodurch die statistisch kürzere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.

  • Zusatzversorgung I

Die Leistung aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00 beträgt die erstmalige Pension somit maximal monatlich € 1.368,00.

  • Zusatzversorgung II

Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt, und beträgt bei Einzahlung ab Beginn der Beitragspflicht (35. Lj.), sofern langfristig eine Verzinsung von 4,25 % p.a. erreicht wird, voraussichtlich monatlich ca. € 1.500,00.

Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.
 
Was ist noch zu beachten?

  • Da die Überweisung auf jedes angeführte Konto möglich ist, muss von der Wohlfahrtskasse jährlich eine Bescheinigung über den Bezug einer Versorgungsleistung versandt werden, sofern keine Haftungserklärung durch die kontoführende Bank erfolgt.
  • Wird eine (zahn)ärztliche Tätigkeit nach dem Versorgungsstichtag fortgesetzt oder wieder aufgenommen erfolgt im Gegensatz zur staatlichen Sozialversicherung keine weitere Vorschreibung von Pensionsbeiträgen.
  • Um einen weiteren Versicherungsschutz zu gewähren, besteht auch nach der Pensionierung die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zur Krankenpflegehilfe.
  • Die Höhe der Kinderunterstützung sowie der Hinterbliebenenversorgung wird vom jeweiligen Anspruch des versicherten Mitgliedes der Altersversorgung berechnet.
  • Erreichen die Versorgungsleistungen in Summe weniger als ein Zehntel der in § 98 Abs 3 ÄrzteG angeführten Grundleistung (€ 71,66 mtl. brutto), so erfolgt eine Abfindung unter Bedachtnahme der statistischen Lebenserwartung und der vom Versicherungsmathematiker zuletzt angewandten Sterbetafel.

Ab welchem Alter kann sie bezogen werden?
Die vorzeitige Altersversorgung wird unabhängig vom Geschlecht auf Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt.
 
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Mit Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monates, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, müssen die aufgrund von

  • Kassenverträgen und
  • Dienstverhältnissen

ausgeübten (zahn)ärztlichen Tätigkeiten eingestellt werden.
 
Welche Daten soll der Pensions Antrag beinhalten?
Es ist lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll.
Die Kündigung der Kassen erfolgt durch die Ärztekammer. (Zu beachten ist in diesem Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende.) Wird eine ärztliche Tätigkeit fortgesetzt, sollte dies gleichzeitig bekannt gegeben werden, um eine Streichung aus der Ärzteliste zu vermeiden.
 
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?

  • Grundversorgung

Die Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.

  • Zusatzversorgung I

Die Leistung aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00 beträgt die erstmalige Pension somit maximal monatlich € 1.368,00.

Diese Leistungen der Grundversorgung und der Zusatzversorgung I werden für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % vermindert, wodurch die statistisch längere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.

  • Zusatzversorgung II

Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt.
 
Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.
 
Was ist noch zu beachten?

  • Die Versorgungsleistungen werden mit dem Folgemonat nach Antragstellung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen, wenn ein Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird.
  • Da die Überweisung auf jedes angeführte Konto möglich ist, muss von der Wohlfahrtskasse jährlich eine Bescheinigung über den Bezug einer Versorgungsleistung versandt werden.
  • Wird eine (zahn)ärztliche Tätigkeit nach dem Versorgungsstichtag fortgesetzt oder wieder aufgenommen erfolgt im Gegensatz zu staatlichen Pensionen keine Leistungskürzung. Die Verpflichtung zur Entrichtung der ordentlichen Kammerumlage besteht jedoch weiterhin.
  • Die Höhe der Kinderunterstützung sowie der Hinterbliebenenversorgung wird vom jeweiligen Anspruch auf Altersversorgung berechnet.
  • Die Höhe der vorzeitigen Altersversorgung bleibt, ausgenommen die jährliche Wertanpassung, auch nach dem 65. Lebensjahr unverändert.
  • Laufende Leistungen aus der Notstandshilfe, sowie die Gewährung eines Ergänzungszuschusses sind nicht möglich.
  • Um einen weiteren Versicherungsschutz zu gewähren, besteht auch nach der Pensionierung die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zur Krankenpflegehilfe.

Wann wird eine Invaliditätsversorgung gewährt?
Diese wird auf Antrag dann und solange gewährt, als die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd oder vorübergehend nicht möglich ist.
 
Welche Voraussetzungen müssen weiters erfüllt werden?
Mit Versorgungsstichtag, das ist der 1. eines Monates, mit welchem die Pension erstmals zugesprochen wird, darf keinerlei ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt werden.
 
Welche Daten soll der Pensionsantrag beinhalten?
Es ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Invaliditätsversorgung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die Pension überwiesen werden soll.
Die Kündigung der Kassen erfolgt durch die Ärztekammer. Weiters sind geeignete Unterlagen und Befunde beizulegen. Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
 
Wie berechnet sich die Pensionshöhe?

  • Grundversorgung:

Die Höhe der Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Grundversorgung ist von den tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten abhängig, und beträgt für 100 Anwartschaftspunkte (im Einzelfall können mehr oder weniger erworben werden) € 1.364,90 (2024) brutto monatlich. Für jedes Beitragsjahr, in dem der Normbeitrag gem. § 11 Abs. 2 der Beitragsordnung geleistet wird, werden 3 Anwartschaftspunkte erworben. Die tatsächliche Pensionshöhe ist damit von der Beitragshöhe und Beitragsdauer abhängig.
Im Falle der Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird eine ergänzende Invaliditätsgrundversorgung gewährt, indem die bis zum vollendeten 60. Lebensjahr fehlenden Monate beitragsfrei voll angerechnet (3 Anwartschaftspunkte p. a.) werden.

  • Zusatzversorgung I:

Die Berechnungsgrundlage aus dem Fonds der Zusatzversorgung I (damit der Zusatzversorgung bis 1996) beträgt monatlich 1,2 % der geleisteten Beiträge. Ausgehend von einer Höchstbeitragsgrundlage 2024 mit € 114.000,00  somit maximal € 1.368,00.

Die Leistungen der Grundversorgung und der Zusatzversorgung I werden für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % maximal jedoch um 24 % vermindert, wodurch die statistisch längere Lebensbezugsdauer berücksichtigt wird.

  • Zusatzversorgung II:

Die Leistung aus der Zusatzversorgung II ist abhängig vom Kapital (Beiträge und Zinsen) sowie von einem vom Versicherungsmathematiker errechneten Verrentungsfaktor, der das Alter und die durchschnittliche Bezugsdauer berücksichtigt.

Die Leistungen aus der Grund- sowie Zusatzversorgung I und II werden 14 mal jährlich im vorhinein überwiesen.

 
Was ist noch zu beachten?

  • Die Versorgungsleistungen werden mit dem Folgemonat nach Antragstellung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen, wenn ein Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird.
  • Da die Überweisung auf jedes angeführte Konto möglich ist, muss von der Wohlfahrtskasse jährlich eine Bescheinigung über den Bezug einer Versorgungsleistung versandt werden, sofern keine Haftungserklärung durch die kontoführende Bank erfolgt.
  • Die Höhe der Kinderunterstützung sowie der Hinterbliebenenversorgung wird vom jeweiligen Anspruch auf Invaliditätsversorgung berechnet.
  • Die Höhe der Invaliditätsversorgung bleibt, ausgenommen die jährliche Wertanpassung, auch nach dem 65. Lebensjahr unverändert.
  • Um einen weiteren Versicherungsschutz zu gewähren, besteht auch nach der Pensionierung die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zur Krankenpflegehilfe

Wer ist empfangsberechtigt?

  • Witwen/r oder hinterbliebene eingetragene Partner aus einer staatlich gültigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.
  • Witwen/r oder hinterbliebene eingetragene Partner aus geschiedenen Ehen oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften, wenn der Verstorbene gerichtlich verpflichtet war, einen Unterhalt zu leisten, und ein eigener Beitrag nach der Wiederverehelichung oder der neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Mitgliedes bezahlt wurde.

Was hat der Antrag auf Zuerkennung zu beinhalten?
Dem Antrag auf Zuerkennung der Witwenversorgung oder der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners ist eine Sterbeurkunde beizulegen. Weiters ist ein Konto anzugeben, auf das die laufenden Leistungen überwiesen werden. Da jedes Konto angegeben werden kann, muss von der Kammer jährlich eine "Lebensbescheinigung" versandt werden, sofern keine Haftungserklärung durch die kontoführende Bank erfolgt.
Ist das Ableben des Mitgliedes auf ein Fremdverschulden zurückzuführen, muss dies ebenfalls bekannt gegeben werden.
 
Wann erfolgt keine Leistung?
Wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und weniger als 3 Jahre bestanden hat, außer wenn

  • der Tod durch Unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist,
  • der Ehe ein Kind entstammt, bzw. legitimiert wurde,
  • dem Haushalt der Witwe oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

Wie hoch ist die Witwenversorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners?
Die Zahlung an eine Witwe/r oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner aus einer staatlich gültigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beträgt 60 Prozent der Leistung, auf die der Verstorbene Anspruch hatte.
 
Die Zahlung an eine Witwe/r oder hinterbliebenen eingetragenen Partner aus einer geschiedenen Ehe oder einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Höhe von maximal 40 Prozent des Anspruches des Verstorbenen aus der Grundversorgung. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den Verstorbenen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen, so endet der Anspruch auf die Versorgungsleistung durch die Wohlfahrtskasse mit Ablauf der Frist.
 
Die Versorgung des früheren hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen.

Die Witwenversorgung der geschiedenen Gattin darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, es sei denn

  • der Verstorbene hat die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet (§ 61 Abs.3 EheG) und
  • die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
  • die Witwe hat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.
    Diese letzte Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn
    • die Witwe/r seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
    • der geschiedenen Ehe ein Kind entstammt bzw. legitimiert wurde, ein gemeinsames Wahlkind angenommen wurde, und das Kind am Sterbetag des Mitgliedes dem Haushalt der Witwe angehört hat.

Die Witwenversorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren hinterbliebenen eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene Mitglied Anspruch gehabt hat. Sind mehrere frühere Ehegatten oder frühere eingetragene Partner vorhanden, wird die Leistung im gleichen Verhältnis gekürzt.
 
Welche Auswirkungen hat eine Wiederverehelichung oder neuerliche Begründung einer eingetragenen Partnerschaft?
Im Falle der Wiederverehelichung bzw. neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf die Versorgungsleistung.

Wann wird eine Leistung bezahlt?
Eine Kinderunterstützung bzw. Waisenversorgung wird an ein Kind bezahlt, wenn das Mitglied oder die Witwe/der Witwer eine laufende Pensionsleistung erhält bzw. ein unversorgtes Kind oder eine unversorgte Waise vorhanden ist.
 
Welche Anträge müssen gestellt werden?
Die Kinderunterstützung wird auf Antrag des Kindes oder gesetzlichen Vertreters mit der Zuerkennung der Pensionsleistung gewährt.
Der Antrag auf Zuerkennung der Halb- bzw. Vollwaisenunterstützung ist formlos unter Beischluss der kopierten Sterbeurkunde und der Angabe eines Kontos, auf das die Leistung überwiesen werden soll, an die Wohlfahrtskasse zu richten.
 
Wie lange wird die Leistung bezahlt?

  • Grundsätzlich ist die Leistung befristet mit dem 18. Lebensjahr des Kindes.
  • Darüber hinaus wird die Leistung gewährt,
    • sofern sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (längstens bis zum 27. Lebensjahr) oder
    • wenn und solange ein Kind wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Wann erlischt die Leistung?

  • Wenn Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein zu versteuerndes Einkommen erzielen, das den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes festgesetzten Betrag von € 16.455,00 im Jahr (2024) übersteigen (ausgenommen Lehrlingsentschädigungen oder Waisenpensionen).
  • Wenn Kinder ein Studium abgeschlossen haben.
  • Bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

Keine Leistung erfolgt

  • wenn das nicht leibliche Kind des Mitgliedes durch eine Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Familienverband aufgenommen wird.
  • wenn bei nicht leiblichen Kindern des Mitgliedes Renten oder Alimente von anderer Seite geleistet werden.

Wie hoch ist die Kinderunterstützung bzw. Waisenversorgung?
Die Höhe der Leistung ist von den effektiv erworbenen Anwartschaftspunkten, damit vom Leistungsanspruch des (verstorbenen) Mitgliedes im Fonds der Grundversorgung abhängig.

Die Kinderunterstützung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:

  • bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 18 %
  • bis zum vollendeten 16.Lebensjahr 22 %
  • darüber hinaus 26 %

Die Halbwaisenversorgung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:

  • bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 22,5 %
  • bis zum vollendeten 16.Lebensjahr 27,5 %
  • darüber hinaus 32,5 %

Die Leistungssätze erhöhen sich hier um 25 % und haben mindestens 10 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des Mitgliedes zu betragen.
 
Die Vollwaisenversorgung beträgt abhängig vom Alter des Kindes:

  • bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 45 %
  • bis zum vollendeten 16.Lebensjahr 55 %
  • darüber hinaus 65 %

Die Leistungssätze erhöhen sich hier noch einmal um 100 % und haben mindestens 20 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des Mitgliedes zu betragen.
 
Was ist noch zu beachten?

  • Die Unterstützungs- und Versorgungsleistungen werden mit dem Folgemonat nach Antragstellung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Ausnahmsweise kann eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen, wenn ein Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird.
  • Sind beide Ehegatten Mitglieder des Wohlfahrtsfonds, wird die Leistung doppelt gewährt.
  • Den unversorgten Vollwaisen gebührt auch die Witwenleistung aus der Zusatzversorgung. Diese wird bei mehreren Waisen geteilt.

Info-Folder PensionPlus mit den Eckpunkten zum Download
Formular zur Einstufung/Umreihung und/oder Nachkauf von Beiträgen

  • Beitragspflicht
    Ab Vollendung des 45. Lebensjahres bis zum beantragten Auszahlungsbeginn, max. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
  • Beitragshöhe
    Die Einstufung in die PensionPlus erfolgt je nach Einkommen und Angaben des Mitglieds.

Beitragsklasse

Monatseinnahmen

Monatsbeitrag in EUR

I

bis zur FSVG HBGL*)

50,00

II

bis zur 1 ½ fachen FSVG HBGL

100,00

III

bis zur 2 fachen FSVG HBGL

200,00

IV

bis zur 2 ½ fachen FSVG HBGL

400,00

V

bis zur 3 fachen FSVG HBGL

800,00

VI

über der 3 fachen FSVG HBGL

1.600,00

*)FSVG Höchstbeitragsgrundlage 2024: EUR 7.070,00/Monat
 
Ohne Beitragseinstufung des Mitgliedes wird jedenfalls die Beitragsklasse I vorgeschrieben.

  • Ermäßigungen
    Auf Antrag bis zu 100 % bei wirtschaftlichen Belastungen und einem Einkommen vor Steuern unter EUR 17.675,00 (2024) monatlich. Bei höherem Einkommen dürfen die Beiträge zur PensionPlus nicht höher sein als 4 % des Einkommens (-1 % bei Alleinverdiener/Alleinerzieher, -0,5 % pro unversorgtem Kind).
  • Befreiungen (auf Dauer)
    Auf Antrag bei Anspruch auf Ruhegenuss aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses.
  • Nachkäufe
    Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres können auf Antrag Beiträge jener Beitragsstufe nachgekauft werden, in der die laufenden Beiträge entrichtet werden. Der mögliche Nachkauf umfasst die Zeiträume nach Vollendung des 45. Lebensjahres.
  • Laufende Leistungen
    Individuell auf Antrag ab Vollendung des 60. oder ab Zuerkennung einer vorzeitigen Altersversorgung bis Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rückzahlung des individuellen Kapitals erfolgt in 14 Monatsraten jährlich (Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Juni und November).
  • Jährliche Anpassung der Leistungen
    In der Regel im August nach Beschlussfassung in der Frühjahresvollversammlung aufgrund der Kapitalisierung.
  • Einmalige Leistungen
    - Bei Gewährung einer Invaliditätsversorgung vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
    - Mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn bis dahin keine laufende Leistung beantragt wurde.
    - Bei Tod des Anspruchsberechtigten an die Erben.
    - Beim Ausscheiden aus der Wohlfahrtskasse.
  • Verrentung
    Anstelle der einmaligen Erstattung
    - nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder
    - bei Invalidität
    kann ein Übertrag des Kapitals in die Zusatzversorgung II beantragt werden.
  • Steuern
    Die PensionPlus ist eine Pflichtversicherung. Die laufenden Beiträge können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Nachkäufe im Rahmen der unlimitierten Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Die Leistungen sind wiederum beim Empfänger zu versteuern (Jahressechstel mit 6 %).
  • Verwaltungskosten
    Die Wohlfahrtskasse ist eine Serviceeinrichtung und arbeitet nicht gewinnorientiert. Es fallen daher nur minimale Verwaltungsabgaben (0,92 % der Beiträge) an.
  • Kapitalisierung
    Der individuelle Kapitalstand zu Beginn des Bilanzjahres dient als Berechnungsgrundlage.
     

Modellberechnungen (ohne Nachkauf)

Beitragsklasse

Beitrag ab 45. LJ in EUR

Leistung 60 - 65** in EUR

Leistung 62 - 65** in EUR

I

50,00

166,00

330,00

II

100,00

333,00

660,00

III

200,00

667,00

1.320,00

IV

400,00

1.335,00

2.641,00

V

800,00

2.670,00

5.282,00

VI

1.600,00

5.340,00

10.564,00

Beitragsklasse

Beitrag ab 50. LJ in EUR

Leistung 60 - 65** in EUR

Leistung 62 - 65** in EUR

I

50,00

99,00

207,00

II

100,00

198,00

415,00

III

200,00

397,00

831,00

IV

400,00

795,00

1.663,00

V

800,00

1.590,00

3.326,00

VI

1.600,00

3.181,00

6.652,00

** 4,25 % Verzinsung, Pension 14 mal jährlich, Beiträge 12 mal jährlich
 
Diese Berechnungen berücksichtigen einen Veranlagungsertrag von 4,25 % jährlich, der allerdings aufgrund der Volatilität der Kapitalmärkte nicht garantiert werden kann. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten handelt es sich um Näherungsberechnungen.

OÖ Ärzte Artikel Maßgeschneidertes Vorsorgemodell
OÖ Ärzte Artikel Maßgeschneidertes Vorsorgemodell beschlossen

Wurde eine Pensionsleistung sowohl in der staatlichen PV als auch im Bereich der Wohlfahrtskasse zuerkannt ist ein Einspruch (nach einer Frist von 4 Wochen) gegen einen Bescheid faktisch nicht möglich. Somit ist eine detaillierte Prüfung im Vorfeld ratsam - nachfolgende Punkte sollten vor der Entscheidung beleuchtet werden.

1.Bezug der staatlichen Pension (SVS/PVA)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· Vorsprache beim Versicherungsträger (SVS/PVA)
· Elektronisch via Handysignatur (ID Austria) - Pensionskontorechner
· Weiterarbeiten vor dem Regelpensionsalter (Geringfügigkeitsgrenze beachten!)
· Ab dem Regelpensionsalter Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind zu leisten (sofern Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze)
b. Antrag
· ca. 2 Monate vor Antritt beim zuständigen Träger (SVS/PVA)
c. Kein Antrag zum Regelpensionsalter
· Zuschläge von 5,1 % p.a. (für max. 3 Jahre) und Teil-Entfall der PV-Beiträge (für max. 2 Jahre)

2. Bezug der Wohlfahrtskassen-Pension (ÄK für OÖ)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· formlose E-Mail an leistung@aekooe.at
· vor 65. Lebensjahr - Auflösen der Kassen- und Dienstverträge erforderlich
· Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind keine zu leisten
b. Antrag
· ca. 1 Monat vor Antritt formlos per E-Mail an leistung@aekooe.at
c. Kein Antrag
· Zuschläge jährlich 4,2%, max. 21% (bis Vollendung des 70. Lebensjahres)

3. Leistungsvarianten
· Bezug der staatlichen Pension und kein Bezug der WFK-Pension
· Bezug der WFK-Pension und kein Bezug der staatlichen Pension
· Bezug beider Pensionsleistungen
Vorgeschlagen wird, die jeweiligen Leistungen dann zu beziehen, wenn Sie wirtschaftlich notwendig und steuerlich zielführend sind.

4. Beispiele

  • Reduktion der Tätigkeit vor oder mit 65:
    - Bezug der staatlichen Pension
    - (reduzierte) Pensionsbeiträge zur WFK
    - Bezug der WFK-Pension nach Beendigung der Tätigkeit
  • keine Reduktion der Tätigkeit bis 68:
    - kein Bezug der staatlichen Pension
    - kein Bezug der WFK-Pension
    - Bezug beider Pensionen nach Beendigung der Tätigkeit
  • Bezug beider Pensionen ohne Reduktion der Tätigkeit (Achtung Steuer!)

5. Notwendige Basisunterlagen zur qualifizierten Einschätzung
· (zukünftiges) ärztliches und ggf. sonstiges steuerpflichtiges Einkommen (zB Mieteinnahmen)
· Hochrechnungen der voraussichtlichen Pensionsleistungen
· Einschätzung durch qualifizierte steuerliche Vertretung
· Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit Personalstelle, zB Modalitäten je nach Abfertigungsmodell (Neu/Alt)

6. PensionPlus
Durch Ansparung eines Kapitals (ab Vollendung des 45. Lebensjahres) und Auszahlung zwischen vollendetem 60. und 65. Lebensjahr können Verdienstentgänge, zB aufgrund Reduktion der Tätigkeit, geglättet werden. Mehr Informationen dazu im Bereich PensionPlus

Bitte beachten Sie, dass die Wohlfahrtskasse von keinem Versicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB, KFL, etc.) informiert wird, wenn sich der Krankenversicherungsschutz zB aufgrund der Zuerkennung einer PVA-Pension ändert! Die durch eine nicht rechtzeitig erstattete Änderungsanzeige eingetretenen Folgen gehen zu Lasten des Mitglieds (siehe Meldepflichten).

Ihre Ansprechpartnerin

Andrea Leban

Teamleiterin Leistungen

0732 77 83 71-214

Andrea.Leban[at]aekooe.at

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