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Wissenswertes zum Pensionsantritt

Wurde eine Pensionsleistung sowohl in der staatlichen PV als auch im Bereich der Wohlfahrtskasse zuerkannt ist ein Einspruch (nach einer Frist von 4 Wochen) gegen einen Bescheid faktisch nicht möglich. Somit ist eine detaillierte Prüfung im Vorfeld ratsam - nachfolgende Punkte sollten vor der Entscheidung beleuchtet werden.

1.Bezug der staatlichen Pension (SVS/PVA)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· Vorsprache beim Versicherungsträger (SVS/PVA)
· Elektronisch via Handysignatur (ID Austria) - Pensionskontorechner
· Weiterarbeiten vor dem Regelpensionsalter (Geringfügigkeitsgrenze beachten!)
· Ab dem Regelpensionsalter Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind zu leisten (sofern Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze)
b. Antrag
· ca. 2 Monate vor Antritt beim zuständigen Träger (SVS/PVA)
c. Kein Antrag zum Regelpensionsalter
· Zuschläge von 5,1 % p.a. (für max. 3 Jahre) und Teil-Entfall der PV-Beiträge (für max. 2 Jahre)

2. Bezug der Wohlfahrtskassen-Pension (ÄK für OÖ)
a. Prüfung der Voraussetzung und Berechnung der Leistung
· formlose E-Mail an leistung@aekooe.at
· vor 65. Lebensjahr - Auflösen der Kassen- und Dienstverträge erforderlich
· Zuverdienst unerheblich
· PV-Beiträge sind keine zu leisten
b. Antrag
· ca. 1 Monat vor Antritt formlos per E-Mail an leistung@aekooe.at
c. Kein Antrag
· Zuschläge jährlich 4,2%, max. 21% (bis Vollendung des 70. Lebensjahres)

3. Leistungsvarianten
· Bezug der staatlichen Pension und kein Bezug der WFK-Pension
· Bezug der WFK-Pension und kein Bezug der staatlichen Pension
· Bezug beider Pensionsleistungen
Vorgeschlagen wird, die jeweiligen Leistungen dann zu beziehen, wenn Sie wirtschaftlich notwendig und steuerlich zielführend sind.

4. Beispiele

  • Reduktion der Tätigkeit vor oder mit 65:
    - Bezug der staatlichen Pension
    - (reduzierte) Pensionsbeiträge zur WFK
    - Bezug der WFK-Pension nach Beendigung der Tätigkeit
  • keine Reduktion der Tätigkeit bis 68:
    - kein Bezug der staatlichen Pension
    - kein Bezug der WFK-Pension
    - Bezug beider Pensionen nach Beendigung der Tätigkeit
  • Bezug beider Pensionen ohne Reduktion der Tätigkeit (Achtung Steuer!)

5. Notwendige Basisunterlagen zur qualifizierten Einschätzung
· (zukünftiges) ärztliches und ggf. sonstiges steuerpflichtiges Einkommen (zB Mieteinnahmen)
· Hochrechnungen der voraussichtlichen Pensionsleistungen
· Einschätzung durch qualifizierte steuerliche Vertretung
· Klärung arbeitsrechtlicher Fragen mit Personalstelle, zB Modalitäten je nach Abfertigungsmodell (Neu/Alt)

6. PensionPlus
Durch Ansparung eines Kapitals (ab Vollendung des 45. Lebensjahres) und Auszahlung zwischen vollendetem 60. und 65. Lebensjahr können Verdienstentgänge, zB aufgrund Reduktion der Tätigkeit, geglättet werden. Mehr Informationen dazu im Bereich PensionPlus

Bitte beachten Sie, dass die Wohlfahrtskasse von keinem Versicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB, KFL, etc.) informiert wird, wenn sich der Krankenversicherungsschutz zB aufgrund der Zuerkennung einer PVA-Pension ändert! Die durch eine nicht rechtzeitig erstattete Änderungsanzeige eingetretenen Folgen gehen zu Lasten des Mitglieds (siehe Meldepflichten).