Ordinationszeitenregelung bei Kassenärzten

Eine Änderung der Ordinationszeiten von §2-Vertragsärzten  muss gem. Gesamtvertrag § 11 Abs. 2 vereinbart werden. Allfällige Änderungen sind nur mit Quartalsbeginn möglich.
Folgende Richtlinien müssen bei der Ordinationszeitenänderung beachtet werden: (Auszug aus dem Gesamtvertrag)

2 a) Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden.
2 b) Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Montag bis Samstag) geöffnet zu halten.
2 c)* Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordinationen beginnend ab 14:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 16:00 Uhr zu je zwei Stunden, - bzw. Abendordinationen beginnend ab 16:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 18:00 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
2 d) Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (für Allgemeinmedizin die Gemeinde sowie die umliegenden Gemeinden, sofern sie versorgungsrelevant sind, für Fachärzte der Bezirk, bzw. in Linz innerhalb der von Ärztekammer für OÖ und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte derselben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Arzt an den Ordinationszeiten bestehender Vertragsärzte zu orientieren. Das heißt die Nachmittags- bzw. Abendordination des neu in Vertrag genommenen Arztes dürfen sich höchstens an einem Tag mit den bestehenden Nachmittags- bzw. Abendordinationen bereits niedergelassener Ärzte überschneiden. Sollte sich durch diese Regelung zwingend nur mehr ein fixer Nachmittag ergeben, kann stattdessen an einem anderen Tag eine Abendordination angeboten werden. Ab zwei Vertragsärzten der selben Fachrichtung ist von Montag bis Freitag zumindest eine Ordination eines Vertragsarztes geöffnet zu halten; der ordinationsfreie Tag des neu in Vertrag genommenen Arztes darf sich nicht mit dem/den ordinationsfreien Tag(en) bereits niedergelassener Vertragsärzte überschneiden.
2 e) Im Einzelfall kann im Einvernehmen von ÄK und Kasse auf Antrag des Arztes bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung (zB gesundheitliche Probleme) von den Mindestordinationszeiten Abstand genommen werden bzw. eine andere,kundenorientiertere Verteilung von Nachmittags- bzw. Abendordinationen vereinbart werden. Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nur befristet auf längstens zwei Jahre, kann aber nach positiver Evaluierung auch unbefristet erteilt werden.

  • Übergangsregelung für vor dem 1.7.2006 bereits niedergelassene Vertragsärzte:
    Für vor dem 1.7.2006 bereits niedergelassene Vertragsärzte treten hinsichtlich bestehender Ordinationszeiten keine Änderungen ein. Änderungen der Ordinationszeiten ab 1. Juli 2006 können bei diesen ÄrztInnen nur insoweit erfolgen, als es dadurch hinsichtlich der Anzahl der Wochenstunden, der Anzahl an Wochentagen und der Dauer sowie Lage der Nachmittags- bzw. Abendordinationen zu keiner Verschlechterung der bestehenden Situation kommt.

Gruppenpraxenmodelle

Für die Gruppenpraxenmodelle 1 und 2 gelten die spezifischen Regelungen lt. Gruppenpraxengesamtvertrag. Für die Modelle 3 und 4 gilt während der Dauer der Gruppenpraxis die bestehende Regelung der vorhergehenden Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (zB bei einer Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartner) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und müssen somit die obgenannten Kriterien erfüllt werden.

Mit Wirksamkeit ab 01.01.2022 treten folgende Änderungen in § 11 in Kraft

*2c) Abweichend von Abs. 2a lit.c gilt für Vertragsärzte, die ab dem 1.1.2022 in Vertrag genommen werden, Folgendes:
Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordinationen beginnend ab 13:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15:00 Uhr zu je zwei Stunden, bzw. Abendordinationen beginnend ab 15:00 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 17:00 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.

2d) Die zum 31.12.2021 bereits niedergelassenen Vertragsärzte können ebenfalls eine Änderung ihrer vereinbarten Ordinationszeiten nach den Vorgaben gemäß Abs. 2c beantragen. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten dann sinngemäß.

2e) Die Absätze 2c und 2d treten mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft, sofern die Gesamtvertragsparteien keine Einigung über eine Verlängerung erzielen können. Zu diesem Zeitpunkt bereits zwischen Vertragsärzten und dem Versicherungsträger entsprechend der Abs. 2c und 2d vereinbarte Ordinationszeiten bleiben dann unverändert aufrecht.

Ordinationszeiten Rechner / Änderung Online beantragen

Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at) stellen.
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Aufgrund ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.

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