Wir dürften Sie auf unsere Wahlarztbroschüre verweisen, in der sämtliche Informationen zur Gründung einer Wahlarztordination aufgelistet sind. Sie finden diese Broschüre unter folgendem Link.
Als Wahlärzte werden jene niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bezeichnet, die keinen Kassenvertrag abgeschlossen haben. Ein Arzt, der mit keinem oder nicht mit allen Krankenversicherungsträgern Einzelverträge abgeschlossen hat, ist hinsichtlich der Patienten, mit deren Versicherung er kein Vertragsverhältnis eingegangen ist, Wahlarzt. Eine andere Bezeichnung für einen Wahlarzt wäre beispielsweise Nicht-Vertragsarzt.
Die Verträge und Honorarvereinbarungen mit den Krankenversicherungsträgern sind zwar für Wahlärzte nicht verbindlich, jedoch kommt ihnen eine gewisse Relevanz zu, da sie die Grundlage für eine allfällige Kostenerstattung oder einen Kostenersatz an die Patienten darstellen.
Informationen zur Niederlassung ohne einen oder mehrere Verträge mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger beinhaltet unsere Wahlarztbroschüre, die Sie unter diesem Link finden.
Wenn dazu Unklarheiten oder weiterer Informationsbedarf bestehen, empfehlen wir die Teilnahme an unserem Wahlarztberatungsnachmittag. Der Wahlarztberatungsnachmittag findet zwischen vier und fünf Mal jährlich in der Ärztekammer für Oberösterreich statt. Hiefür ist eine persönliche Anmeldung bei Frau Eibl unter 0732/778371-256 oder eibl[at]aekooe.at notwendig (beschränkte Teilnehmerzahl!). Bitte informieren Sie sich über den nächsten Termin und melden Sie sich bei Interesse unbedingt an.
Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, finden Sie weitere Informationen insbesondere zu den Themen Verrechnungsberechtigungen, Rezepturbefugnis, Abrechnung und Kostenerstattung auf unserer Homepage unter Niedergelassen ⇒ Wahlärztinnen & Wahlärzte
Um sich den Traum einer eigenen Ordination zu erfüllen, stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Bei der Übernahme einer bestehenden Ordination ist zu vereinbaren, was genau Gegenstand der Übernahme ist (beispielsweise Geräte, Inventar, etc.) und ob der Ordinationsstandort des Vorgängers – z.B. durch Eintritt in das Mietverhältnis – beibehalten werden kann. Im Fall eines Unternehmens- oder Betriebsüberganges tritt der Ordinationsübernehmer mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 3 AVRAG).
Für die Vorbereitungen und die Vertragsverfassung für eine Ordinationsübernahme wird empfohlen, einen kompetenten Schriftenverfasser (Rechtsanwalt, Notar) und den Steuerberater hinzuzuziehen.
Neben der Einzelordination bestehen für Wahlärzte verschiedene Möglichkeiten, mit Ärzten oder Angehörigen nichtärztlicher Heilberufe (z.B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, etc.) zusammenzuarbeiten. Die Formen der Zusammenarbeit mit Ärzten sind durch das Berufsrecht und bei ärztlichen Gruppenpraxen zusätzlich durch gesellschafts- und sozialversicherungsrechtliche Normen vorgegeben.
Wenn die Zusammenarbeit den Zweck hat, einen gemeinsamen Patientenstock medizinisch zu betreuen, besteht für zwei oder mehrere Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, eine ärztliche Gruppenpraxis zu gründen. Für die Zusammenarbeit im Rahmen einer ärztlichen Gruppenpraxis stehen ausschließlich die Gesellschaftsformen der Offenen Gesellschaft (OG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Verfügung.
Die Gründung einer wahlärztlichen Gruppenpraxis ist mit entsprechender Vorlaufzeit wegen des dafür notwendigen, behördlichen Verfahrens zu planen. Für die Gründung einer wahlärztlichen Gruppenpraxis ist die bescheidmäßige Zulassung durch den Landeshauptmann Voraussetzung. Das Zulassungsverfahren ist komplex, weshalb die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dafür notwendig ist.
Ordinations- und/oder Apparategemeinschaften dienen dazu, Ressourcen gemeinsam zu nutzen, was in der Regel im Vergleich zu separaten Anschaffungen zu Kosteneinsparungen führt. Gerade bei Praxisgründungen bieten sich solche Gemeinschaften an, um die Fixkosten zu minimieren. Da es sich um Gemeinschaften handelt, deren ausschließlicher Zweck die gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen ist, treten diese Gemeinschaften – in welcher Form immer diese eingegangen werden – nach außen nicht in Erscheinung und tangieren rechtlich die Behandlung der Patienten nicht. Zu beachten ist, dass berufsrechtlich jeder Arzt eine eigene Praxis führt, was bedeutet, dass jeder diese mittels Schildes entsprechend kennzeichnen muss, jeder seine eigenen Patienten betreut und demnach auch eine eigene Dokumentation zu führen hat. Auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist besonders Bedacht zu nehmen.
Gerade für Wahlärzte mit wenigen Ordinationsstunden bietet sich eine Ordinationsgemeinschaft an. Hiebei werden Ordinationsräumlichkeiten von zwei oder mehreren Ärzten gemeinsam genutzt.
Werden Geräte gemeinschaftlich genutzt, spricht man von einer Apparategemeinschaft. Die Voraussetzungen und Bedingungen der Zusammenarbeit in einer Ordinations- und/oder Apparategemeinschaft sollten ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Wir empfehlen nach einer steuerlichen Beratung mit der Verfassung einer schriftlichen Vereinbarung einen kompetenten Schriftenverfasser (Rechtsanwalt, Notar) zu beauftragen.
Möglichkeiten zum Networking bestehen z.B. im Rahmen von gegenseitigen Überweisungen, Empfehlungen, Vertretungen.
Eine neue Form der Zusammenarbeit ist die Anstellung eines Arztes von einem ordinationsführenden Wahlarzt in dessen Ordination. Dabei handelt es sich für den Arzt, der angestellt wird allerdings nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern ist dieser Dienstnehmer und hat die Anordnungen des Ordinationsinhabers zu befolgen. Arbeitsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit ist der Kollektivvertrag "Anstellung Arzt bei Arzt" und der mit dem Angestellten vereinbarte Dienstvertrag. Ein Dienstvertrag kann – wie jeder andere Vertrag auch – gekündigt werden. Wird das Dienstverhältnis gekündigt, scheidet der angestellte Arzt aus dem Dienstverhältnis aus, wobei er keinen Anspruch hat, Patienten oder die Patientendokumentationen oder Teile davon mitzunehmen. Er erwirbt keinen Anteil am Patientenstock oder der Praxis, sondern sind die durch den angestellten Arzt betreuten Patienten rechtlich gesehen immer solche des Ordinationsinhabers.
Ein Wahlarzt ist in der Festlegung und Änderung seiner Ordinationszeiten völlig frei. Die Angabe von Ordinationszeiten auf dem Ordinationsschild ist nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein. Eine Angabe über die Erreichbarkeit, z.B. telefonisch, ist aber vorgeschrieben.
Wer eine Wahlarztordination gründet, muss diese vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit bei der Ärztekammer melden. Für die Anmeldung einer Wahlarztordination besteht kein Alterslimit.
In der Meldung sind neben dem Namen auch die Ordinationsadresse und der Tag, an dem mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit begonnen wird, anzugeben. Die Meldung muss schriftlich mittels Schreibens, Faxes oder E-Mails erstattet werden. Maximal sind zwei Ordinationen (= Berufssitze) im gesamten Bundesgebiet zulässig.
Das Formular zur Niederlassungsmeldung finden Sie hier.
Der Wahlarzt ist grundsätzlich frei in seiner Honorargestaltung und kann sowohl sein Abrechnungssystem als auch die Höhe des Honorars für seine Leistungen selbst bestimmen. Um wirtschaftlich erfolgreich zu sein, muss die Honorargestaltung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen.
Die Obergrenze für die Höhe des Honorars liegt dort, wo dieses im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen den Grad der Angemessenheit erreicht. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars bietet die Privatärztliche Honorarordnung der Ärztekammer für Oberösterreich.
Die Privatärztliche Honorarordnung steht auf unserer Homepage unter Tarife & Honorare ► Privat- & Empfehlungstarife ► Privatärztliche Honorarordnung zum Download zur Verfügung.
Die Abrechnung kann beispielsweise nach jeder Inanspruchnahme, wöchentlich, monatlich oder quartalsweise erfolgen. Die Zahlungspflicht der Patienten verjährt nach drei Jahren ab Fälligkeit der Forderung.
Aufgrund der Sozialversicherungsgesetze sind die Krankenkassen derzeit verpflichtet, den Patienten von Wahlärzten einen Anteil der Kosten für Krankenbehandlungen zurückzuerstatten, wenn die Bedingungen, die die Krankenkassen dafür vorsehen, erfüllt sind.
Die Höhe der Kostenerstattung ist gesetzlich mit einem bestimmten Anteil des Betrags festgelegt, der bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Kassenvertragspartners vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.
Versicherungsträger | Honorarordnung | Regelung der Kostenerstattung | Berechnung |
ÖGK |
Honorarordnung der ÖGK-OÖ |
Punkt- und Eurowerte nach der Liste der Pauschbeträge Oberösterreich und lt. dem Anhang 7 der Satzung der ÖGK | Multiplikation des Punktwertes der Liste der Pauschbeträge Oberösterreich mit der Punkteanzahl der Honorarordnung der ÖGK-OÖ; Errechnung des Wertes der Ordination mit der 2/5-Formel; In der Satzung angeführte Eurowerte gelten, ausgenommen die Grundleistungsvergütungen der Fachrichtungen so, wie angeführt. |
BVA | Honorarordnung der BVAEB | Satzung § 16 | grundsätzlich 90 Prozent des Kassentarifes |
SVS | Honorarordnung SVS | Satzung SVS – in der Regel 20 Prozent |
grundsätzlich 80 Prozent des jeweiligen Kassentarifes |
OÖKFA | Übereinkommen mit Honorarordnung | Satzung | grundsätzlich 90 Prozent des Kassentarifes |
Wahlärzte sind selbstverständlich berechtigt, ihren Patienten Arzneimittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel zu verordnen. Die Verordnung erfolgt grundsätzlich auf einem Privatformular. Ein nach den Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes gültiges Rezept erfordert mindestens folgende Angaben:
• Name und Ordinationsadresse des Arztes
• Vor- und Zuname der Person, für die das Medikament bestimmt ist (bei Verordnungen für ein Kind dessen Geburtsjahr)
• Bezeichnung des verordneten Arzneimittels
• Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels
• Die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet
• Ausstellungsdatum des Rezeptes
• Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 3 Abs 1 lit h oder i RezeptpflichtG) des Verschreibenden.
Das Rezept, auf dem die Arzneimittel verordnet werden, sollte unbedingt – zusätzlich zu den sich aus dem RezeptpflichtG ergebenden Voraussetzungen – folgende Angaben enthalten, damit die Kasse die Kosten übernimmt:
• Fachrichtung des Arztes, weil im Erstattungskodex die Verordnung bestimmter Arzneimittel auf Fachärzte bestimmter Fachgebiete eingeschränkt ist;
• Versicherungsnummer und Geburtsdatum des krankenversicherten Patienten;
• bei Arzneimitteln des grünen Bereiches des EKO mit IND-Pflicht sowie des gelben und roten Bereiches auch die Diagnose/-n beziehungsweise die Indikation;
Die Patienten können ihre Arzneimittel und magistralen Zubereitungen mit dem Rezept des Wahlarztes bei einer öffentlichen Apotheke beziehen. Ob ein krankenversicherter Patient das Arzneimittel auf Kassenkosten erhält oder nicht, ist von mehreren Faktoren abhängig und zwar:
• Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernehmen die Kosten grundsätzlich nur für Arzneimittel, die der Heilbehandlung dienen und im Erstattungskodex aufgelistet sind. Für Arzneimittel, die im Erstattungskodex nicht enthalten sind, ist die Krankenversicherung in der Regel nicht leistungspflichtig. In begründeten Einzelfällen kann sich aber die Krankenkasse durch chefärztliche Genehmigung zur Kostentragung eines nicht im Erstattungskodex angeführten Arzneimittels bereit erklären.
• Die Verordnung von Arzneimitteln nach dem Erstattungskodex hat nach einem „Ampelsystem“ zu erfolgen. Demnach sind alle Arzneimittel, für die die Kasse die Kosten übernimmt, in sogenannte Boxen eingeteilt. In der grünen Box befinden sich die – mit wenigen Ausnahmen – frei verordenbaren Arzneimittel, während sich in der gelben und der roten Box die chefarztpflichtigen Arzneimittel befinden. Für die Verordnung gilt entsprechend dem „Ampelsystem“, dass Arzneimittel der grünen Box vorrangig vor solchen der gelben und der roten Box zu verordnen sind (= Ökonomiegebot). Arzneimittel der gelben Box sind gegenüber Arzneimitteln der roten Box vorrangig zu verordnen.
• Bei der gesamten Heilmittelverordnung ist zu beachten, dass bei gleich wirksamen Arzneimitteln möglichst das kostengünstigste zu verordnen ist.
Grundsätzlich bedarf jedes Rezept eines Wahlarztes der Gleichstellung durch die Krankenversicherung. Damit anerkennt die Krankenversicherung die Kostenübernahme für das Arzneimittel. Seit 1.1.2021 ist eine Gleichstellung von Wahlarztverordnungen für frei verschreibbare Arzneimittel der grünen Box des EKO von der ÖGK nicht mehr notwendig.
Werden auf einem Rezept neben frei verschreibbaren Arzneimitteln (das sind die meisten in der grünen Box befindlichen Arzneimittel) auch chefarztpflichtige verordnet (das sind die Arzneimittel der gelben und der roten Box oder solche, die nicht im Erstattungskodex enthalten sind), bedarf es einer chefärztlichen Bewilligung, damit die Kasse die Kosten für das bewilligungspflichtige Arzneimittel übernimmt.
Verantwortlich für die Veranlassung der Gleichstellung von Privatrezepten oder die Einholung von chefärztlichen Bewilligungen ist grundsätzlich der Patient. (Anderes gilt, wenn der Wahlarzt eine Rezepturbefugnis beantragt und sich damit verpflichtet, das eRezept und das ABS-System für die chefärztliche Bewilligung zu verwenden.) In der Praxis übernehmen aber viele öffentliche Apotheken für die Patienten diese Aufgaben, wenngleich die öffentlichen Apotheken keine Verpflichtung dazu trifft.
Es ist zu empfehlen, vor der Niederlassung mit der/den umliegenden öffentliche/n Apotheke/n Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob das Service der Gleichstellung und eventuell auch der Einholung der chefärztlichen Genehmigung übernommen wird. Für den Fall, dass dieses Service nicht angeboten wird, kann auch der Arzt selbst das Rezept an die zuständige Kassenaußenstelle zur Gleichstellung/Genehmigung übermitteln. Um in diesen Fällen eine für alle Beteiligten optimale Abwicklung sicherzustellen, ist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Kassenaußenstelle, insbesondere mit den dortigen Chef- und Kontrollärzten zu empfehlen.
Eine Rezepturbefugnis ermöglicht dem Wahlarzt, dass dieser Arzneimittelverordnungen wie ein Kassenvertragsarzt direkt auf Kassenkosten durchführen kann. Das heißt, dass der Patient das Rezept bei der öffentlichen Apotheke wie ein Kassenrezept einlösen kann.
Seit 2023 wurden die Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Rezepturbefugnis für Wahlärzte vereinheitlicht.
Es besteht die Möglichkeit, eine Rezepturbefugnis für einzelne Krankenversicherungsträger oder eine solche für alle Krankenversicherungsträger zu beantragen. Soll eine Rezepturbefugnis für alle Krankenversicherungsträger (=ÖGK, SVS, BVAEB) beantragt werden, ist der Antrag bei der ÖGK zu stellen. Soll ein Antrag beispielsweise nur für die BVAEB gestellt werden, ist dieser bei der BVAEB einzubringen.
Die Rezepturbefugnis wird von der Krankenversicherung erteilt, wenn der Wahlarzt mit der Krankenkasse die Vereinbarung abschließt und sich verpflichtet, künftig eRezepte auszustellen. Das wiederum setzt voraus, dass die Wahlarztordination mit einem e-Card-System, dem ABS-Tool und dem eRezept-Tool ausgestattet sein muss.
Wird vom Wahlarzt keine Rezepturbefugnis gewünscht oder sind die technischen Voraussetzungen nicht erfüllbar, besteht weiterhin die Möglichkeit, ohne Rezepturbefugnis auf Papierrezepten (Privatformularen) Arzneimittel zu verordnen. Wenn die Krankenkasse die Kosten für die Arzneimittel übernehmen soll, sind – wie im vorigen Punkt ausgeführt – allenfalls notwendige Gleichstellungen des Rezeptes oder chefärztliche Genehmigungen einzuholen.