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Gruppenpraxis

Gruppenpraxis - rechtzeitige Vorsorge ist wichtig!
Die Gruppenpraxismodelle, die wir gemeinsam mit der ÖGK vereinbart haben, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die Anzahl der jährlich gegründeten Gruppenpraxen ist seit Jahren stetig im Steigen begriffen. Wir dürfen Ihnen einen aufgrund langjähriger Erfahrung strukturierten Projektierungsplan zum Download zur Verfügung stellen für den Fall, dass Sie eine Gruppenpraxisgründung ins Auge fassen. Erfahrungsgemäß empfehlen wir, eine ausreichende Vorlaufzeit einzuplanen. 

Alle Informationen zur erfolgreichen Gründung einer Gruppenpraxis Modell 3 und 4 erhalten Sie bei monatlichen praxisnahen Vorträgen (ausgenommen Fachgruppen Radiologie und Labor). Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und DFP-Punkte.
Die Anmeldung erfolgt über die MedAk unter 
https://www.medak.at/fortbildungen/details/gruppenpraxis-in-den-naechsten-1-2-jahren-erfolgreich-gruenden-3.html 

Die Vortragsunterlagen stellen wir gerne für Sie hier zur Verfügung:   
Gründung einer Gruppenpraxis_Job-Sharing_Nachfolgepraxis
Ihre Fragen beantworten wir gerne im Vortrag.
 

 

Was ist eine Gruppenpraxis?
Eine Gruppenpraxis ist eine Kooperationsform zwischen Ärzten. Dabei betreiben zwei oder mehrere Ärzte derselben Fachrichtung gemeinsam eine ärztliche Gesellschaft. Die Organisation der gemeinsamen Praxisführung, Abrechnung und Personal unterliegt der Gruppenpraxis und nicht den einzelnen Ärzten.

Gelten die Bestimmungen für alle Fachrichtungen gleichermaßen?
Die Bestimmungen des Gruppenpraxis-Gesamtvertrags gelten grundsätzlich für Ärzte aller Fachrichtungen. Lediglich für Fachärzte für Radiologie sowie Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik gelten teilweise andere Bestimmungen, insbesondere bei der Ablöseberechnung und bei den Altersgrenzen.

Diese FAQs beziehen sich konkret auf Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte.

Fachärzte für Radiologie sowie Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik bitten wir, sich bei Fragen bezüglich Gründung einer Gruppenpraxis direkt bei uns zu melden.

Welche Modelle gibt es?
Bei Modell 1 schließen sich zwei (oder mehr) bereits bestehende Vertragsärzte desselben Versorgungsgebiets zu einer Gruppenpraxis zusammen.

Modell 2 wird auch als „Bruchstellen-Gruppenpraxis“ bezeichnet. Hier wird eine bereits bestehende Kassenstelle aufgrund eines Zusatzbedarfs um 30 % bis 70 % erweitert.

Bei Modell 3 (Job-Sharing) teilen sich mehrere Ärzte eine volle Kassenplanstelle.

Bei Modell 4 (Nachfolgepraxis) arbeiten Senior- und Juniorpartner für eine begrenzte Zeitdauer zusammen, danach scheidet der Seniorpartner – meist wegen Pensionierung – aus und der Juniorpartner erhält automatisch den Einzelkassenvertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Seniorpartner und Juniorpartner?
Seniorpartner ist derjenige Arzt, der bereits einen Kassenvertrag hat und diesen in die Gesellschaft mitbringt. Juniorpartner ist der Arzt, der in die Gruppenpraxis „einsteigt“ und üblicherweise keinen eigenen Kassenvertrag hat.

Ich möchte eine Gruppenpraxis gründen. Was sind die ersten Schritte?
Bis spätestens ein Jahr vor geplantem Beginn der Gruppenpraxis sollten Sie das Beratungsangebot der Ärztekammer bzw. MedAk in Anspruch nehmen.

Die Beratung findet für Modell 3 und 4 monatlich in einer praxisnahen Fortbildung statt, in der alle wichtigen Schritte von der Antragstellung über die Ausschreibung bis zur Gesellschaftsgründung erläutert werden. Die Anmeldung erfolgt über die MedAk

Für wen ist die MedAk Fortbildung geeignet?
Die Fortbildung ist für alle interessierten Ärzte für Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte geeignet, die die Gründung einer Gruppenpraxis Modell 3 oder Modell 4 in den nächsten ein bis zwei Jahren in Erwägung ziehen. Diese Fortbildung ist sowohl für den Seniorpartner als auch für geplante Juniorpartner sinnvoll.

Für die Teilnahme erhalten Sie 3 DFP-Punkte. Die Anmeldung erfolgt über die MedAk.

Wie muss ich eine GP beantragen?
Die Gründung einer Gruppenpraxis muss beantragt werden. Die Antragstellung sollte spätestens 7 Monate vor geplantem Beginn der Gruppenpraxis erfolgen. Der Antrag inklusive Ablöseberechnung steht auf der Homepage der Ärztekammer in Papierform und als Excel-Rechner zur Verfügung (https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis).

Im Antrag ist zwingend das Gruppenpraxis-Modell, Beginn und geplante Dauer sowie die Anteilsverteilung anzugeben und die Ablöseberechnung durchzuführen.

Kann ich mir aussuchen, wie lange ich die Gruppenpraxis gründe?
Die geplante Dauer der Gruppenpraxis ist bei Antragstellung vom Seniorpartner anzugeben. Der Seniorpartner kann sich die Dauer grundsätzlich aussuchen. Jede Gruppenpraxis muss allerdings spätestens in dem Quartal beendet werden, in dem der Seniorpartner das 70. Lebensjahr (bzw. bei Fachärzten für Radiologie und medizinische und chemische Labordiagnostik das 65,5. Lebensjahr) erreicht. Die Führung einer Gruppenpraxis über diesen Zeitraum hinaus ist grundsätzlich nicht zulässig.

Bei Modell 4 ist die Dauer vorgeschrieben. Die Nachfolgepraxis kann für einen Zeitraum von mindestens 3 und maximal 36 Monate gegründet werden.

Kann eine Gruppenpraxis vorzeitig beendet werden?
Eine vorzeitige Beendigung der Gruppenpraxis ist bei den Modellen 1, 2 und 3 grundsätzlich möglich. Hierfür ist es für die beiden Gesellschafter ratsam, sich im Vorhinein Gedanken über mögliche Kündigungsgründe bzw. -fristen zu machen und diese auch im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Bei einer tatsächlichen Auflösung nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Beim Modell 4 wird die Laufzeit bereits in der Ausschreibung festgelegt und darf davon grundsätzlich nicht abgewichen werden.

Wie erfolgt die Ablöseberechnung bei Modell 2 und 3?
Die Ablöse besteht aus Substanzwert und Firmenwert (ideeller Wert). Die Ablöse ist anteilig entsprechend dem übertragenen Anteil an der Gruppenpraxis zu zahlen.

Der Substanzwert beinhaltet alles, was sich innerhalb der Mauern der Ordination befindet (z.B. Mobiliar, EDV, Medizintechnik, etc.). Diese Gegenstände werden abgeschrieben, je nachdem, wie lange diese schon genutzt werden.

Der Firmenwert beträgt 20% (wenn es weitere Vertragsärzte der gleichen Fachrichtung in der Gemeinde oder angrenzenden Gemeinde gibt) bzw. 16,67% (wenn es keine fachgleichen Vertragsärzte in der Gemeinde bzw. angrenzenden Gemeinde gibt) des Umsatzschnittes der letzten beiden vollen Kalenderjahre des Seniorpartners aller Kassen, ausgenommen Privathonorare und Honorare der Krankenfürsorgen.

Was ist bei der Ablöseberechnung bei Modell 4 zu beachten?
Der Substanzwert ist wie Modell 2 und 3 zu berechnen.

Die Firmenwertberechnung erfolgt im Grundsatz gleich wie bei Modell 2 und 3. Bei Modell 4 ist für jedes Monat der Laufzeit der Gruppenpraxis 1% des errechneten Firmenwertbetrags abzuziehen.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die oben genannten Prozentsätze (20% bzw. 16,67%) nur dann anwendbar sind, wenn das Ende der Gruppenpraxis vor dem Ende des Quartals liegt, in dem der Seniorpartner das 65,5. Lebensjahr vollendet. Ist der Seniorpartner bereits älter, halbieren sich diese Prozentsätze und sind vom Juniorpartner nur freiwillig zu zahlen.

Wann ist die Ablöse zu bezahlen?
Die Ablöse ist grundsätzlich mit Beginn der Gruppenpraxis zu leisten, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren gemeinsam einen späteren Termin.

Lediglich bei Modell 4 ist die gesamte Ablöse (Summe aus Substanzablöse und Firmenwertablöse) grundsätzlich erst bei Beendigung der Nachfolgepraxis zu bezahlen.

Wie lange wird eine Gruppenpraxis zur Bewerbung ausgeschrieben?
Die Ausschreibungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Im Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse kann die Bewerbungsfrist verkürzt (3 Wochen) oder verlängert (5 Wochen) werden.

Wer kann meine Bewertungsunterlagen sehen?
Nur Bewerber der konkreten Ausschreibung haben die Möglichkeit, in die Bewertungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Allenfalls ist durch den Seniorpartner eine Besichtigung der Ordination vor Ort zu ermöglichen.

Kann ich mir als Seniorpartner den Juniorpartner aussuchen?
Bei Modell 2 und 3 kann der Seniorpartner aus den vier erstgereihten Bewerbern auswählen. Wählt der Seniorpartner, verliert er generell jegliche Berechtigung, an Gruppenpraxen-Modellen teilzunehmen.

Bei Modell 4 ist die Gruppenpraxis mit dem erstgereihten Bewerber zu gründen.

Wie groß muss der Gesellschaftsanteil des Juniorpartners mindestens sein?
Bei Modell 1, 2 und 3 muss der Geschäftsanteil des Juniorpartners mindestens 30 % betragen. 

Bei einem Modell 4 ist der Juniorpartner reiner Arbeitsgesellschafter und nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

Können die Gesellschafteranteile nachträglich geändert werden?
Änderungen des Anteils sind erst nach drei Jahren Laufzeit der Gruppenpraxis möglich. Zu beachten ist, dass der Mindestanteil des Juniorpartners von 30 % nicht unterschritten werden darf. Eine solche Anteilsübertragung ist Kammer und Kasse bekanntzugeben.

Wie erfolgt die Arbeitsaufteilung bzw. Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern?
Bei Modell 1, 2 und 3 gilt: Die Höhe des Anteils des Partners an der Kassenstelle muss auch gleichzeitig die Höhe des von ihm übernommenen Gesellschafteranteils betragen und auch gleichzeitig die Höhe des von ihm zu übernehmenden Arbeitsanteiles sein. Entsprechend des Arbeitsanteils erfolgt auch die Beteiligung am Geschäftserfolg.

Welchen Anteil hat der Juniorpartner bei Modell 4?
Bei einem Modell 4 ist der Juniorpartner reiner Arbeitsgesellschafter und nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Alle Aufwendungen, Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gruppenpraxis sind vom Seniorpartner zu tragen. Die Arbeitsaufteilung zwischen Senior- und Juniorpartner ist 50:50. Bei HÄND-Diensten empfehlen wir, dies gesondert in die Vereinbarung mitaufzunehmen.

Wie erfolgt die Gewinn-/Verlustbeteiligung bei Modell 4?
Der Juniorpartner erhält einen fixen Gewinnanteil in Höhe von mindestens 16% (bei Allgemeinmedizinern) bzw. 17% (bei allgemeinen Fachärzten) des Kassensachleistungsumsatzes (ÖGK, SVS und BSAEB). Bei Bestehen einer Hausapotheke erhält der Juniorpartner zusätzlich noch 10% des Umsatzes abzüglich Apothekeneinstandspreis. Dazu kommt eine Förderung in Höhe von € 2.180,19 pro Quartal von der ÖGK (im Fall, dass der Seniorpartner im Anschluss an die Gruppenpraxis nicht in Pension geht, von diesem), die ausschließlich dem Juniorpartner zusteht.

Wer ist während der Laufzeit einer Gruppenpraxis Modell 4 für die Finanzierung von Investitionen zuständig?
Der Seniorpartner hat bis zum Ende der Dauer der Nachfolgepraxis alle notwendigen Investitionen zu finanzieren. Investitionen, deren mittels Anwendung der Abwertungsbestimmungen berechneter Substanzwert zum in Aussicht genommenen Endzeitpunkt der Nachfolgepraxis € 2.000,00 überschreiten wird, sind im Einvernehmen zwischen Senior- und Juniorpartner zu tätigen.

Was ist der Kassenvertrag bzw. Einzelvertrag?
Der Einzelvertrag regelt die Vertragsbeziehung zwischen Krankenversicherungsträger und den Vertragsärzten, also der Gruppenpraxis, wie u.a. Abrechnungsmodalitäten, Ordinationszeiten oder ärztliche Nebenbeschäftigung.

Was ist der Gesellschaftsvertrag?
Der Gesellschaftsvertrag wird zwischen Seniorpartner und Juniorpartner abgeschlossen. Damit wird das Verhältnis zwischen Senior- und Juniorpartner geregelt. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. Bestimmungen zu den Anteilen, Geschäftsführung und Vertretung nach außen sowie Vertretungsregelungen. Bitte verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse die von der Ärztekammer für OÖ zur Verfügung gestellten Muster-Gesellschaftsverträge, welche auch mit der ÖGK abgestimmt sind. 

Wann erhalte ich die Invertragnahme-Unterlagen?
Etwa 2-3 Monate vor Beginn der Gruppenpraxis werden die Invertragnahme-Unterlagen dem Juniorpartner übermittelt. Die Formulare beinhalten die Zulassung für die kleinen Kassen (SVS und BVAEB), der Bediensteten der Gemeinde Wien und Verpflichtungserklärungen (Bundesheer und OÖ. KFAs, diese sind freiwillig), die von Seniorpartner und Juniorpartner zu unterfertigen sind. 

Was muss im Gesellschaftsvertrag geregelt werden?
Im Gesellschaftsvertrag müssen zwingend der Firmenname, Sitz der Gesellschaft, die Bezeichnung des Gruppenpraxis-Modells, Beginn und ggf. Ende der Gruppenpraxis, Anteile der Gesellschafter an der Gesellschaft bzw. Gewinnverteilung, Höhe der Ablösezahlung sowie die Haftung des Seniorpartners für Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die vor Beginn der Gruppenpraxis entstanden sind, geregelt sein.

Weiters können u.a. Kündigungsmöglichkeiten bzw. Austrittsrechte, Vertretungsregelungen im Abwesenheitsfall, Vertretung der Gesellschaft nach außen und Geschäftsführung geregelt werden. Bitte verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse die von der Ärztekammer für OÖ zur Verfügung gestellten Muster-Gesellschaftsverträge, welche auch mit der ÖGK abgestimmt sind.

Was ist beim Firmennamen zu beachten?
In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen.

Wird der Gesellschaftsvertrag von Kammer und Kasse geprüft?
Der Kammer ist der Vertragsentwurf zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den kassenrechtlichen Vorgaben und ärzterechtlichen Bestimmungen vorzulegen. Die Kammer leitet den Entwurf auch an die Kasse weiter. Diese Prüfung dauert ca. eine Woche. Bitte beachten Sie, dass wir nur die Übereinstimmung mit den gesamtvertraglichen Regelungen prüfen (dürfen). 

Muss ich den unterschriebenen Gesellschaftsvertrag Kammer und Kasse vorlegen?
Der unterschriebene Gesellschaftsvertrag ist Kammer und Kasse spätestens 4 Wochen vor Beginn der Gruppenpraxis gemeinsam mit dem Firmenbuchauszug vorzulegen. Es ist ausreichend, wenn Sie den Vertrag samt Firmenbuchauszug der Kammer übermitteln. Diese Unterlagen werden von der Kammer an die Kasse weitergeleitet.

Kann ich einer Nebenbeschäftigung nachgehen?
Der zulässige Umfang der Nebenerwerbstätigkeit beträgt für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile im Umfang von mindestens einer Kassenplanstelle halten, 18 Arbeitswochenstunden, in allen anderen Fällen 25 Arbeitswochenstunden. Neben der Gruppenpraxis dürfen Sie die ärztliche Leitung eines Krankenhauses bzw. einer Krankenhausabteilung, wozu auch vergleichbare Organisationsformen, wie die Leitung eines Fachschwerpunkts bzw. einer Tagesklinik gehören nicht übernehmen.

Nebenbeschäftigungen müssen gesondert mit dem Dienstgeber geklärt werden, um die Vereinbarkeit mit dem Arbeitsvertrag zu prüfen.

Im Zuge der Abwicklung Invertragnahme für den Kassenvertrag wird Ihnen ein Fragebogen über Ihre Tätigkeiten neben der Gruppenpraxis zugesandt. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Nebenerwerbstätigkeit beginnen, ist die Tätigkeit vor Antritt vom Arzt selbstständig in schriftlicher Form an die Abteilung Standesführung (standesfuehrung[at]aekooe.at) in der Ärztekammer für OÖ bzw. auch der ÖGK schriftlich zu melden.

Was passiert mit einer Hausapotheke des Seniorpartners?
Voraussetzung für die Ablöse der Hausapotheke ist in jedem Fall, dass der Juniorpartner die Bewilligung erhält, die Hausapotheke weiterzuführen. Wir empfehlen daher, dass der Juniorpartner rechtzeitig um eine eigene Hausapothekenbewilligung am Standort der Gruppenpraxis bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ansucht. Das Hausapothekenbewilligungsansuchen finden Sie hier.

Die Gesellschaft selbst kann aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Regelung im Apothekengesetz keine Hausapotheke führen.

Gibt es eine Patientenbegrenzung?
Bei einer Gruppenpraxis gibt es eine Begrenzung der Patientenzahl, es findet daher ein „Einfrieren“ der bisherigen Patientenzahl in der Form statt, dass nicht mehr Fälle erbracht werden dürfen (Scheinbegrenzung), als der Seniorpartner im letzten vollen Kalenderjahr vor der Gruppenpraxis erbracht hat. Erreicht die Patientenfrequenz die festgelegte Höchstgrenze, können weitere Patienten (ausgenommen Notfälle) abgelehnt werden. Diese Scheinbegrenzung wird jährlich entsprechend der Fallzahländerung der jeweiligen gesamten Fachgruppe angepasst.

In die Patientenbegrenzung werden Erste-Hilfe-Fälle, Bereitschaftsdienste, Mutter-Kind-Fälle, VU-Fälle, Vertreterfälle, zwischenstaatliche Betreuungsfälle und „reine“ Zuweisungsfälle (z.B. Zuweisung zur Akupunktur) nicht einbezogen.

Diese verrechenbare Patientenanzahl kann um bis zu 30% überschritten werden (Toleranzgrenze). Kammer und Kasse sind bereits bei einem voraussichtlichen Überschreiten der grundsätzlichen Patientenanzahl um 15% rechtzeitig zu informieren. Wird die festgelegte Scheinbegrenzung um über 30% überschritten, werden diese Fälle von der Kasse in Abzug gebracht – sie würden somit „unentgeltlich“ erbracht werden. Sollten Sie daher an diese Grenzen kommen, nehmen Sie rechtzeitig vorher mit Kammer und Kasse Kontakt auf, um eine individuelle Lösung zu erreichen. 

Braucht die Gesellschaft eine eigene Haftpflichtversicherung?
Es ist erforderlich, dass die Gesellschaft eine eigene Haftpflichtversicherung abschließt. Es empfiehlt sich hier, mit dem aktuellen Versicherer Kontakt aufzunehmen, ob eine Ausweitung der bestehenden Versicherung auf die Gesellschaft und beide Gesellschafter möglich ist.

Ist im Nachhinein ein Modellwechsel möglich?
Ein Wechsel des Gruppenpraxismodells ist nur zu Beginn eines Quartals möglich.

Ein Wechsel von Modell 2 auf 3 ist auf Antrag und mit Zustimmung aller Gesellschafter sowie von Kammer und Kasse ohne neuerlich Ausschreibung möglich. Einen Mustertext für den Modellwechsel finden Sie hier.

Ein Wechsel von Modell 3 auf 2 ist auf Antrag und mit Zustimmung aller Gesellschafter ohne neuerliche Ausschreibung möglich, sofern Kammer und Kasse im Einvernehmen im Rahmen der Stellenplanung einen Bedarf feststellen und die Gesellschafter gleichbleiben. Einen Mustertext zum Modellwechsel finden Sie hier.

Ein Wechsel von Modell 3 auf Modell 4 ist nur mit vorheriger Ausschreibung möglich. Eine derartige Ausschreibung auf Antrag samt Ablöseberechnung hat spätestens 12 Monate vor dem gewünschten Beginn des Modells 4 zu erfolgen.

Die Nachfolgepraxis (Modell 4) ist mit dem erstgereihten Bewerber zu gründen. Der aktuelle Juniorpartner des Modell 3 erhält für die Zusammenarbeit in der konkreten Gruppenpraxis Punkte, die sonst kein Bewerber erhalten kann.

 

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