Gegen Nachweis von Einkommensdaten kann die Wohlfahrtskasse prüfen, ob Belastungsobergrenzen überschritten werden.
Auf Antrag des Mitgliedes kann lt. Ärztegesetz eine Reduktion auf 18 % der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit erfolgen. Bei dieser Variante steht es dem Mitglied völlig frei zu bestimmen, welche Beiträge/Fonds reduziert werden sollen.
Aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes ist es oft nicht möglich, den maximalen Beitrag von 18 % der Einnahmen zu leisten. Der Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse hat dieser Tatsache mit den (bereits 1991 erstmals beschlossenen und 1995 sowie 2018 überarbeiteten) Ermäßigungsrichtlinien Rechnung getragen, die im Falle einer geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder besonderen finanziellen Belastung eine darüber hinaus gehende Beitragsentlastung ermöglichen, ohne dadurch jedoch den Pflichtbeitragscharakter und somit die volle steuerliche Abschreibbarkeit der Beiträge zu gefährden. Der Belastungsprozentsatz beträgt (in Abhängigkeit vom Einkommen, progressiv steigend) maximal 11,76 %.
Bei dieser Variante ist eine Reihenfolge der zu streichenden/kürzenden Fondsbeiträge - um eine besondere Schieflage im Beitragsaufkommen zwischen den Solidar- und Individualleistungen zu vermeiden - zwingend einzuhalten:
Die Ermäßigung kann an jeder Stelle gestoppt werden, sodass zwar nicht der errechnete Mindestbeitrag erreicht wird, jedoch die gewünschten Fondsbeiträge erhalten bleiben.
Die Belastungsprozentsätze im Rahmen dieser Ermäßigungsrichtlinien sind ab 2025:
mtl. Einkommen* | Beitragssatz | Beitrag |
bis EUR 1.400 | 4,00 % | EUR 56,00 |
bis EUR 2.100 | 4,32 % | EUR 90,72 |
bis EUR 2.800 | 4,67 % | EUR 130,76 |
bis EUR 3.500 | 5,04 % | EUR 176,40 |
bis EUR 4.200 | 5,44 % | EUR 228,48 |
bis EUR 4.900 | 5,88 % | EUR 288,12 |
bis EUR 5.600 | 6,35 % | EUR 355,60 |
bis EUR 6.300 | 6,86 % | EUR 432,18 |
bis EUR 7.000 | 7,41 % | EUR 518,70 |
bis EUR 7.700 | 8,00 % | EUR 616,00 |
bis EUR 8.400 | 8,64 % | EUR 725,76 |
bis EUR 9.100 | 9,33 % | EUR 849,03 |
bis EUR 9.800 | 10,08 % | EUR 987,84 |
bis EUR 10.500 | 10,89 % | EUR 1.143,45 |
darüber | 11,76 % |
Zusätzlich wird die konkrete familiäre Situation in der Form bewertet, als sich dieser Belastungsprozentsatz für den Alleinverdiener/Alleinerzieher um 1 % sowie für jedes unversorgte Kind um 0,5 % verringert.
* Unter dem mtl. Einkommen ist hier bei unselbständig tätigen Mitgliedern das Jahresbruttoeinkommen ÷ 12 und bei selbständig tätigen Mitgliedern der Gewinn vor Steuern (Betriebserfolg) zuzüglich der abgesetzten Beiträge zur Wohlfahrtskasse und der halben Beiträge zur SVS anzusetzen.
Beitragsreduktionen werden für die Dauer des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum im Schreiben des Verwaltungsausschusses angedrucktem Zeitpunkt bewilligt und haben zur Folge, dass Leistungsansprüche ausgeschlossen oder vermindert werden. (Befreiungen von Krankengeld- und Krankenpflgehilfe haben zumindest für 12 Monate zu erfolgen. Ansuchen um Wiederaufnahme zu Krankengeld- und Krankenpflegehilfe sind mit 12 Monaten Wartezeit zu bewilligen.)