Informationen zum Coronavirus

Die aktuellen COVID-19-Abrechnungspositionen finden Sie hier.

Impfstoffbestellung
Um als Impfordination Impfstoff im Impf-e-Shop der BBG bestellen zu können, brauchen Sie eine Registrierung bei = Freigabe durch die Ärztekammer. Ihr Ansprechpartner im Kammerbüro: Mag. Alois Alkin, Email: alkin[at]aekooe.at ; Tel.: 0732-778371-243

Eintragung im Zentralen Impfregister
Jeder niedergelassene Arzt ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Impfung im Zentralen Impfregister (e-Impfpass) einzutragen. Die Durchführung von Impfungen erfordert daher den Zugang zum Zentralen Impfregister. Dieser kann erfolgen über

Information der ELGA GmbH zur Handysignatur

Nachtragen von Impfungen in den e-Impfpass
Nachtragen und Nacherfassen von Impfungen im e-Impfpass - Stand 30.9.2021
Info des BMSGPK zur Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass

Nachverrechnung bei SVS und BVAB
Rundschreiben der ÖÄK bezüglich Nachverrechnung der Covid-19 Impfungen

Abrechnung der Impfungen
Die Abrechnung für die Impfungen erfolgt sowohl bei Kassen- als auch bei Wahlärzten mit den Krankenkassen zum Pauschalhonorar von € 15,--. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten. Abrechnungspositionen
Einreichung der Abrechnung für WahlärztInnen
Übermitteln Sie  jeweils nach Quartalsende eine Sammelrechnung mit der Gesamtanzahl der durchgeführten Impfungen, dem Rechnungsbetrag und Ihrer Bankverbindung, sowie das Abrechnungs-Excel mit den Detaildaten zu den durchgeführten Covid-19-Impfungen. Muster WahlärztInnenabrechnung

Aufklärungs- und Dokumentationsbogen für COVID-19-Impfungen
Über die Homepage des Sozialministeriums (jew. aktuelle Versionen)

Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums
Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums (jew. aktuelle Version auf der Homepage des Sozialministeriums)
Fachinformationen des BASG zu den Impfstoffen
Fachinformationen zu den Impfstoffen

Stellungnahmen des Nationalen Impfgremiums
NIG-Empfehlungen: s. Kapitel COVID-19 im Impfplan 2023
Gesundheitsministerium: wann vorübergehend nicht geimpft werden soll (Version 2.0, Stand: 02.03.2022)

Aufklärungsbögen

Fachinformationen zu den Impfstoffen

Gebrauchs- und Fachinformationen zu den Impfstoffen (BASG - Überblick zu allen Impfstoffen und jew. aktuelle Version)
Downloads zu den Impfstoffen:

Comirnaty:

Spikevax von Moderna

JCOVDEN von Janssen

Nuvaxovid von Novavax

Valneva

EMA-Genehmigung für bivalente Impfstoffe BA.1 (Biontech / Pfizer und Moderna)
EMA-Genehmigung für adaptierten Impfstoff Comirnaty BA.4 und BA.5

Off-Label-Use und Haftung:
Bund haftet für Impfschäden
Off-label-use_Covid-19-Impfstoff_Info_BMSGPK_31.08.2021

Information des BASG über den Zusammenhang zwischen Impfung und dem Auftreten von Thrombosen
über das Risiko für das Auftreten von Immunthrombozytopenie (ITP) und venöser Thromboembolie (VTE) nach der Anwendung von COVID-19 Vaccine Janssen - 14.10.2021
über das Risiko einer Thrombozytopenie (einschließlich Immunthrombozytopenie) mit oder ohne assoziierter Blutung nach der Anwendung von Vaxzevria - 14.10.2021

über den Zusammenhang zwischen der Impfung mit Vaxzevria und dem Auftreten von Thrombosen 14.4.2021

Empfehlung der Medizinischen Universität Wien hinsichtlich Thrombosen
Empfehlung der Medizinischen Universität Wien zur Diagnostik und Therapie von Thrombosen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen

Behördliche Absonderung: Wie komme ich zu meiner Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? (Informationen aus dem Newsletter vom 17. Dezember 2020)

Eine behördliche Absonderung erfolgt vereinfacht gesagt dann, wenn ein ungeschützter Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat oder man selbst SARS-CoV-2 positiv ist. Für die Berechtigung auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist es unerheblich, ob Krankheitssymptome an COVID-19 bestanden haben oder nicht, Anknüpfungsgrund ist lediglich das Vorliegen eines schriftlichen Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrates.

Da eine behördliche Absonderung bei selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Regel eine Betriebsschließung oder den Ausfall von Einsätzen wie etwa arbeitsmedizinischen Terminen bedeutet, geht damit in der Regel ein relevanter Verdienstentgang einher. Um seitens des Bundes eine Entschädigung für diesen finanziellen Ausfall erhalten zu können, ist folgendes zu beachten:

  • Ein Antrag auf Entschädigung ist bei der Behörde einzubringen, die den schriftlichen Absonderungsbescheid erlassen hat.
  • Die Antragsfrist beträgt gemäß § 33 iVm § 49 Epidemiegesetz drei Monate. Diese Frist beginnt ab dem ersten Tag der Beendigung der Absonderung zu laufen. Es ist eine materiellrechtliche Fallfrist, das bedeutet, dass der Antrag auf Entschädigung am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingelangt sein muss!
  • Die Berechnung der Entschädigung hat den Vorgaben der EpG-1950- Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 zu entsprechen. Es ist das seitens des Ministeriums erstellte Formular, das ein Excel-Berechnungstool ist, zu verwenden. Da die Berechnung sehr komplex und aufwändig ist, empfehlen wir, mit der Berechnung den Steuerberater zu beauftragen. Dieser hat, damit der Antrag als wirksam eingebracht gilt, ohnehin die Richtigkeit der Berechnung zu bestätigen. Wenn die Berechnung, der vereinfacht betrachtet ein Vergleich des Kalendermonats, in dem die Absonderung erfolgt ist mit gleichen Monat des Vorjahres hinsichtlich der Einnahmen zugrunde liegt, ein Verdienstausfall durch die Absonderung ergibt, können auch die Kosten des Steuerberaters für die Antragstellung beantragt werden.
  • Sollte Ihr Steuerberater mit den Modalitäten der Berechnung noch nicht vertraut sein, stehen Informationen zur Berechnung, das EpG-Berechnungstool und eine Ausfüllhilfe für das EpG-Berechnungstool auf der BMSGPK Website (unter "Weitere Informationen => Erlässe") zur Verfügung.

 Anforderungsschein SARS CoV-2 PCR (COVID-19) Es wird ersucht den Begleitschein verlässlich mit Arzt-Stempel und Kontakt (Telefonnummer) der Ärztin /des Arztes zu versehen.