Informationen zum Coronavirus

Die aktuellen COVID-19-Abrechnungspositionen finden Sie hier.

Impfstoffbestellung
Um als Impfordination Impfstoff im Impf-e-Shop der BBG bestellen zu können, brauchen Sie eine Freigabe durch die Ärztekammer. Ihr Ansprechpartner im Kammerbüro: Mag. Alois Alkin, Email: alkin[at]aekooe.at ; Tel.: 0732-778371-243

Eintragung im Zentralen Impfregister
Jeder niedergelassene Arzt ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Impfung im Zentralen Impfregister (e-Impfpass) einzutragen. Die Durchführung von Impfungen erfordert daher den Zugang zum Zentralen Impfregister. Dieser kann entweder über eine e-card-Ausstattung erfolgen oder durch Verwendung eines eigens für den e-Impfpass konfigurierten Tablets.

Angebote für eine Tablet mit Zugang zum zentralen Impfregister

 

Aktuelle Informationen zu e-Impfpass und Corona-Zertifikaten ("Grüner Pass") - Stand: 12.9.2022
Beilage Handbuch für die Anwendung Grüner Pass (Version vom 6. Dezember 2021)
Information SVC zur mobilen e-Card Anwendung
Information der ELGA GmbH zur Handysignatur

Nachtragen von Impfungen in den e-Impfpass
Nachtragen und Nacherfassen von Impfungen im e-Impfpass - Stand 30.9.2021
Info des BMSGPK zur Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass

Nachverrechnung bei SVS und BVAB
Rundschreiben der ÖÄK bezüglich Nachverrechnung der Covid-19 Impfungen

Einmeldung in der Impfstatistik des Landes nicht mehr erforderlich (seit September 2021)
Nach Vereinbarung mit dem Land sind die Ordinationen ab September 2021 nicht mehr verpflichtet, die Anzahl der verabreichten Impfungen einzumelden.

Abwicklung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses
Rundschreiben der BKNÄ: Abwicklung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses
Muster-Antrag für Wahlärztinnen und Wahlärzte
 

Abrechnung der Impfungen
Die Abrechnung für die Impfungen erfolgt sowohl bei Kassen- als auch bei Wahlärzten mit den Krankenkassen zum gesetzlich festgelegten Pauschalhonorar (für die erste Teilimpfung € 25,00, für die zweite Teilimpfung sowie Auffrischungsimpfung € 20,00). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Wahlärzte Honorierung Impfung
Muster WahlärztInnenabrechnung

Aufklärungs- und Dokumentationsbogen für COVID-19-Impfungen
Über die Homepage des Sozialministeriums (jew. aktuelle Versionen)
Corona-Schutzimpfung: Information und Aufklärung für Gesundheitspersonal

Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums
Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums (jew. aktuelle Version auf der Homepage des Sozialministeriums)
Off-Label_Use_Covid-19-Impfstoff_Info_BMSGPK_31.08.2021

Fachinformationen des BASG zu den Impfstoffen
Fachinformationen zu den Impfstoffen

Um die Suche nach Ärzten zu unterstützen, haben wir ein elektronisches Anmeldeprogramm über DocSced zur Verfügung gestellt, in dem sich alle impfbereiten Ärzte für die Mitarbeit in einer Impfstraße eintragen können. Diese starteten mit 7. April 2021. Es werden laufend neue Termine im System hinterlegt.

Link zum Anmeldeprogramm: impfstrasse.docsced.at
Kurzanleitung DocSced

  • Wenn Sie schon im DocSced System angemeldet sind: Seiten 1-3
  • Wenn Sie noch nicht im DocSced System angemeldet sind: Seiten 4-7

Für die Mitarbeit in den Impfstraßen gelten folgende Bedingungen:

1. Teilnehmen können:

a) alle in die Ärzteliste eingetragenen, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten aktiven Ärztinnen und Ärzte. Als Impfärzte kommen daher sowohl niedergelassene, Wohnsitzärzte, aber auch Spitalsärzte in Frage.

b) auch Ärzte, die nicht, bzw. nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen sind, sowie Turnusärzte. Voraussetzung dafür ist eine Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 36b Ärztegesetz (Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Pandemiebekämpfung). Die Meldung erfolgt in Form eines Datenblatts, welches Angaben zur Person, den Nachweis der Qualifikation, Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit und die Angabe eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes enthält, mit welchem die Zusammenarbeit erfolgt. Dieses ist gemeinsam mit der Datenschutzvereinbarung an ael-recht[at]aerztekammer.at zu übermitteln. Sie erhalten in weiterer Folge eine entsprechende Bestätigung durch die Österreichische Ärztekammer. Das Datenblatt sowie die Datenschutzvereinbarung erhalten Sie von der Standesführung der Ärztekammer für Oberösterreich unter standesfuehrung[at]aekooe.at. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Impfstraße erfolgt wie oben über DocSced. Nach Ihrer Anmeldung und sofern die Bestätigung nach § 36b Ärztegesetz vorliegt, werden Sie freigeschaltet. Für Fragen zur Anmeldung, bzw. zu DocSced steht Ihnen Frau Lueghammer (lueghammer[at]aekooe.at, bzw. 0732-778371-231) gerne zur Verfügung.

2. Die Impfärzte schließen einen Werkvertrag mit dem Land Oberösterreich ab. Das Impfhonorar beträgt € 150,00 pro Stunde. Jeder Impfarzt (auch Spitalsärzte) hat die Möglichkeit, einen Werkvertrag zu diesen Bedingungen in Form einer freiberuflichen Tätigkeit  abzuschließen. Wird über Wunsch des Impfarztes (insbesondere Schul- und/oder Spitalsärzte) ein Dienstvertrag abgeschlossen, werden im Hinblick auf die dann vom Land zu bezahlenden Dienstgeberbeiträge nur € 100,00 pro Stunde bezahlt. Bitte nehmen Sie den entsprechenden Vertrag zu Ihrem 1. Impftermin in der Impfstraße zur Übergabe an den Organisator (z.B. Rotes Kreuz) mit. Ad Werkvertrag: Der Werkvertrag wurde vom Land erstellt und teilweise kompliziert formuliert. Wir halten ihn aber nach Prüfung inhaltlich für akzeptabel.

3. Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, ist eine an das Land adressierte Honorarnote beim Organisator der Impfstraße (z.B. Rotes Kreuz) einzureichen. Der Organisator der Impfstraße bestätigt die Impfzeiten und übernimmt die Vorfinanzierung des Honorars.

4. Vom Land wird für das gesamte Personal der Impfstraßen einschließlich der Ärzte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die dann greift, wenn der Arzt nicht ohnehin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.

5. Für die Eintragung im elektronischen Impfpass gilt für Impfstraßen des Roten Kreuzes: Der Impfarzt braucht weder Handy-Signatur noch O-Card, weil der Eintrag über die eCard Infrastruktur des Blutspendedienstes erfolgt, d.h. im eImpfpass steht bei der durchführenden Organisation „Blutspendedienst“ und bei der verantwortlichen Person steht der Arzt (Stand: 25.11.2021).

6. Für die Eintragung im elektronischen Impfpassfür Impfstraßen von anderen Organisationen: Der Impfarzt  muss über eine Handysignatur verfügen.

SONDERVERTRAG- IMPFARZT /-ÄRZTIN (ÖRK-IMPFSTRASSE)
W E R K V E R T R A G – Impfarzt

COVID-19-Impfaktion-Impfstraße ÖRK Stundenabrechnung Impf-Ärztinnen und -Ärzte mit Werkvertrag
COVID-19-Impfaktion (Impfstraße Rotes Kreuz) Stundenabrechnung Impf-Ärztinnen und -Ärzte mit Sonderdienstvertrag

Stellungnahmen des Nationalen Impfgremiums
NIG-Empfehlungen: s. Kapitel COVID-19 im Impfplan 2023
Gesundheitsministerium: wann vorübergehend nicht geimpft werden soll (Version 2.0, Stand: 02.03.2022)

Aufklärungsbögen / Fachinformationen
https://www.sozialministerium.at/Corona/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung---Durchfuehrung-und-Organisation.html (jew. aktuelle Versionen)

Fachinformationen zu den Impfstoffen

Gebrauchs- und Fachinformationen zu den Impfstoffen (BASG - Überblick zu allen Impfstoffen und jew. aktuelle Version)
Downloads zu den Impfstoffen:

Comirnaty:

Spikevax von Moderna

JCOVDEN von Janssen

Vaxzevria

Nuvaxovid von Novavax

Valneva

EMA-Genehmigung für bivalente Impfstoffe BA.1 (Biontech / Pfizer und Moderna)
EMA-Genehmigung für adaptierten Impfstoff Comirnaty BA.4 und BA.5

Off-Label-Use und Haftung:
Bund haftet für Impfschäden
Off-label-use_Covid-19-Impfstoff_Info_BMSGPK_31.08.2021

Keine Verpflichtung gratis Impfzertifikate auszustellen
Vordrucke um Patienten an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an die ÖGK zu verweisen 

Information des BASG über den Zusammenhang zwischen Impfung und dem Auftreten von Thrombosen
über das Risiko für das Auftreten von Immunthrombozytopenie (ITP) und venöser Thromboembolie (VTE) nach der Anwendung von COVID-19 Vaccine Janssen - 14.10.2021
über das Risiko einer Thrombozytopenie (einschließlich Immunthrombozytopenie) mit oder ohne assoziierter Blutung nach der Anwendung von Vaxzevria - 14.10.2021

über den Zusammenhang zwischen der Impfung mit Vaxzevria und dem Auftreten von Thrombosen 14.4.2021

Empfehlung der Medizinischen Universität Wien hinsichtlich Thrombosen
Empfehlung der Medizinischen Universität Wien zur Diagnostik und Therapie von Thrombosen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen

Überweisung Impfambulanz

Anmeldeformular Impfambulanzen
Kontaktdaten Impfambulanzen
Impfüberweisung-Ambulanz

FAQs zur COVID-19-Impfung
FAQs der ÖÄK zur Coronavirus-Impfung
FAQs zur Coronavirus-Impfung des Sozialministeriums

Plakate zur COVID-19 Impfung

Information zur COVID-19-Schutzimpfung (einseitig / A3)
Information zur COVID-19-Schutzimpfung (zweiseitig / A4)

Durchführung der Corona-Schutzimpfung in Alten- und Pflegeheimen

Einwilligung in COVID-19-Impfung durch Heimbewohnerinnen / Heimbewohner sowie Patientinnen / Patienten

3G-Regelung in Ordinationen und Gruppenpraxen (Schreiben des BM für Arbeit vom 11.3.2022)

Muster für das Präventionskonzept für Ordination und Gruppenpraxis (Stand: 21. April 2022)

Umgang mit COVID-verunreinigtem Abfall (Schreiben des BMK vom 18.3.2020)
 

Behördliche Absonderung: Wie komme ich zu meiner Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? (Informationen aus dem Newsletter vom 17. Dezember 2020)

Eine behördliche Absonderung erfolgt vereinfacht gesagt dann, wenn ein ungeschützter Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat oder man selbst SARS-CoV-2 positiv ist. Für die Berechtigung auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist es unerheblich, ob Krankheitssymptome an COVID-19 bestanden haben oder nicht, Anknüpfungsgrund ist lediglich das Vorliegen eines schriftlichen Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrates.

Da eine behördliche Absonderung bei selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Regel eine Betriebsschließung oder den Ausfall von Einsätzen wie etwa arbeitsmedizinischen Terminen bedeutet, geht damit in der Regel ein relevanter Verdienstentgang einher. Um seitens des Bundes eine Entschädigung für diesen finanziellen Ausfall erhalten zu können, ist folgendes zu beachten:

  • Ein Antrag auf Entschädigung ist bei der Behörde einzubringen, die den schriftlichen Absonderungsbescheid erlassen hat.
  • Die Antragsfrist beträgt gemäß § 33 iVm § 49 Epidemiegesetz drei Monate. Diese Frist beginnt ab dem ersten Tag der Beendigung der Absonderung zu laufen. Es ist eine materiellrechtliche Fallfrist, das bedeutet, dass der Antrag auf Entschädigung am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingelangt sein muss!
  • Die Berechnung der Entschädigung hat den Vorgaben der EpG-1950- Berechnungsverordnung, BGBl II 329/2020 zu entsprechen. Es ist das seitens des Ministeriums erstellte Formular, das ein Excel-Berechnungstool ist, zu verwenden. Da die Berechnung sehr komplex und aufwändig ist, empfehlen wir, mit der Berechnung den Steuerberater zu beauftragen. Dieser hat, damit der Antrag als wirksam eingebracht gilt, ohnehin die Richtigkeit der Berechnung zu bestätigen. Wenn die Berechnung, der vereinfacht betrachtet ein Vergleich des Kalendermonats, in dem die Absonderung erfolgt ist mit gleichen Monat des Vorjahres hinsichtlich der Einnahmen zugrunde liegt, ein Verdienstausfall durch die Absonderung ergibt, können auch die Kosten des Steuerberaters für die Antragstellung beantragt werden.
  • Sollte Ihr Steuerberater mit den Modalitäten der Berechnung noch nicht vertraut sein, stehen Informationen zur Berechnung, das EpG-Berechnungstool und eine Ausfüllhilfe für das EpG-Berechnungstool auf der BMSGPK Website (unter "Weitere Informationen => Erlässe") zur Verfügung.

 Anforderungsschein SARS CoV-2 PCR (COVID-19) Es wird ersucht den Begleitschein verlässlich mit Arzt-Stempel und Kontakt (Telefonnummer) der Ärztin /des Arztes zu versehen.