Die aktuellen COVID-19-Abrechnungspositionen finden Sie hier.
Impfstoffbestellung
Um als Impfordination Impfstoff im Impf-e-Shop der BBG bestellen zu können, brauchen Sie eine Freigabe durch die Ärztekammer. Ihr Ansprechpartner im Kammerbüro: Mag. Alois Alkin, Email: alkin[at]aekooe.at ; Tel.: 0732-778371-243
Eintragung im Zentralen Impfregister
Jeder niedergelassene Arzt ist nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die Impfung im Zentralen Impfregister (e-Impfpass) einzutragen. Die Durchführung von Impfungen erfordert daher den Zugang zum Zentralen Impfregister. Dieser kann entweder über eine e-card-Ausstattung erfolgen oder durch Verwendung eines eigens für den e-Impfpass konfigurierten Tablets.
Angebote für eine Tablet mit Zugang zum zentralen Impfregister
Aktuelle Informationen zu e-Impfpass und Corona-Zertifikaten ("Grüner Pass") - Stand: 12.9.2022
Beilage Handbuch für die Anwendung Grüner Pass (Version vom 6. Dezember 2021)
Information SVC zur mobilen e-Card Anwendung
Information der ELGA GmbH zur Handysignatur
Nachtragen von Impfungen in den e-Impfpass
Nachtragen und Nacherfassen von Impfungen im e-Impfpass - Stand 30.9.2021
Info des BMSGPK zur Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass
Nachverrechnung bei SVS und BVAB
Rundschreiben der ÖÄK bezüglich Nachverrechnung der Covid-19 Impfungen
Einmeldung in der Impfstatistik des Landes nicht mehr erforderlich (seit September 2021)
Nach Vereinbarung mit dem Land sind die Ordinationen ab September 2021 nicht mehr verpflichtet, die Anzahl der verabreichten Impfungen einzumelden.
Abwicklung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses
Rundschreiben der BKNÄ: Abwicklung des Kostenersatzes für die Implementierung des e-Impfpasses
Muster-Antrag für Wahlärztinnen und Wahlärzte
Abrechnung der Impfungen
Die Abrechnung für die Impfungen erfolgt sowohl bei Kassen- als auch bei Wahlärzten mit den Krankenkassen zum gesetzlich festgelegten Pauschalhonorar (für die erste Teilimpfung € 25,00, für die zweite Teilimpfung sowie Auffrischungsimpfung € 20,00). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Wahlärzte Honorierung Impfung
Muster WahlärztInnenabrechnung
Aufklärungs- und Dokumentationsbogen für COVID-19-Impfungen
Über die Homepage des Sozialministeriums (jew. aktuelle Versionen)
Corona-Schutzimpfung: Information und Aufklärung für Gesundheitspersonal
Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums
Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums (jew. aktuelle Version auf der Homepage des Sozialministeriums)
Off-Label_Use_Covid-19-Impfstoff_Info_BMSGPK_31.08.2021
Fachinformationen des BASG zu den Impfstoffen
Fachinformationen zu den Impfstoffen
Um die Suche nach Ärzten zu unterstützen, haben wir ein elektronisches Anmeldeprogramm über DocSced zur Verfügung gestellt, in dem sich alle impfbereiten Ärzte für die Mitarbeit in einer Impfstraße eintragen können. Diese starteten mit 7. April 2021. Es werden laufend neue Termine im System hinterlegt.
Link zum Anmeldeprogramm: impfstrasse.docsced.at
Kurzanleitung DocSced
Für die Mitarbeit in den Impfstraßen gelten folgende Bedingungen:
1. Teilnehmen können:
a) alle in die Ärzteliste eingetragenen, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten aktiven Ärztinnen und Ärzte. Als Impfärzte kommen daher sowohl niedergelassene, Wohnsitzärzte, aber auch Spitalsärzte in Frage.
b) auch Ärzte, die nicht, bzw. nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen sind, sowie Turnusärzte. Voraussetzung dafür ist eine Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 36b Ärztegesetz (Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Pandemiebekämpfung). Die Meldung erfolgt in Form eines Datenblatts, welches Angaben zur Person, den Nachweis der Qualifikation, Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit und die Angabe eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes enthält, mit welchem die Zusammenarbeit erfolgt. Dieses ist gemeinsam mit der Datenschutzvereinbarung an ael-recht[at]aerztekammer.at zu übermitteln. Sie erhalten in weiterer Folge eine entsprechende Bestätigung durch die Österreichische Ärztekammer. Das Datenblatt sowie die Datenschutzvereinbarung erhalten Sie von der Standesführung der Ärztekammer für Oberösterreich unter standesfuehrung[at]aekooe.at. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Impfstraße erfolgt wie oben über DocSced. Nach Ihrer Anmeldung und sofern die Bestätigung nach § 36b Ärztegesetz vorliegt, werden Sie freigeschaltet. Für Fragen zur Anmeldung, bzw. zu DocSced steht Ihnen Frau Lueghammer (lueghammer[at]aekooe.at, bzw. 0732-778371-231) gerne zur Verfügung.
2. Die Impfärzte schließen einen Werkvertrag mit dem Land Oberösterreich ab. Das Impfhonorar beträgt € 150,00 pro Stunde. Jeder Impfarzt (auch Spitalsärzte) hat die Möglichkeit, einen Werkvertrag zu diesen Bedingungen in Form einer freiberuflichen Tätigkeit abzuschließen. Wird über Wunsch des Impfarztes (insbesondere Schul- und/oder Spitalsärzte) ein Dienstvertrag abgeschlossen, werden im Hinblick auf die dann vom Land zu bezahlenden Dienstgeberbeiträge nur € 100,00 pro Stunde bezahlt. Bitte nehmen Sie den entsprechenden Vertrag zu Ihrem 1. Impftermin in der Impfstraße zur Übergabe an den Organisator (z.B. Rotes Kreuz) mit. Ad Werkvertrag: Der Werkvertrag wurde vom Land erstellt und teilweise kompliziert formuliert. Wir halten ihn aber nach Prüfung inhaltlich für akzeptabel.
3. Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, ist eine an das Land adressierte Honorarnote beim Organisator der Impfstraße (z.B. Rotes Kreuz) einzureichen. Der Organisator der Impfstraße bestätigt die Impfzeiten und übernimmt die Vorfinanzierung des Honorars.
4. Vom Land wird für das gesamte Personal der Impfstraßen einschließlich der Ärzte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die dann greift, wenn der Arzt nicht ohnehin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt.
5. Für die Eintragung im elektronischen Impfpass gilt für Impfstraßen des Roten Kreuzes: Der Impfarzt braucht weder Handy-Signatur noch O-Card, weil der Eintrag über die eCard Infrastruktur des Blutspendedienstes erfolgt, d.h. im eImpfpass steht bei der durchführenden Organisation „Blutspendedienst“ und bei der verantwortlichen Person steht der Arzt (Stand: 25.11.2021).
6. Für die Eintragung im elektronischen Impfpassfür Impfstraßen von anderen Organisationen: Der Impfarzt muss über eine Handysignatur verfügen.
SONDERVERTRAG- IMPFARZT /-ÄRZTIN (ÖRK-IMPFSTRASSE)
W E R K V E R T R A G – Impfarzt
COVID-19-Impfaktion-Impfstraße ÖRK Stundenabrechnung Impf-Ärztinnen und -Ärzte mit Werkvertrag
COVID-19-Impfaktion (Impfstraße Rotes Kreuz) Stundenabrechnung Impf-Ärztinnen und -Ärzte mit Sonderdienstvertrag
Stellungnahmen des Nationalen Impfgremiums
NIG-Empfehlungen: s. Kapitel COVID-19 im Impfplan 2023
Gesundheitsministerium: wann vorübergehend nicht geimpft werden soll (Version 2.0, Stand: 02.03.2022)
Aufklärungsbögen / Fachinformationen
https://www.sozialministerium.at/Corona/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung---Durchfuehrung-und-Organisation.html (jew. aktuelle Versionen)
Fachinformationen zu den Impfstoffen
Gebrauchs- und Fachinformationen zu den Impfstoffen (BASG - Überblick zu allen Impfstoffen und jew. aktuelle Version)
Downloads zu den Impfstoffen:
Comirnaty:
Spikevax von Moderna
JCOVDEN von Janssen
Vaxzevria
Nuvaxovid von Novavax
Valneva
EMA-Genehmigung für bivalente Impfstoffe BA.1 (Biontech / Pfizer und Moderna)
EMA-Genehmigung für adaptierten Impfstoff Comirnaty BA.4 und BA.5
Off-Label-Use und Haftung:
Bund haftet für Impfschäden
Off-label-use_Covid-19-Impfstoff_Info_BMSGPK_31.08.2021
Keine Verpflichtung gratis Impfzertifikate auszustellen
Vordrucke um Patienten an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an die ÖGK zu verweisen
Information des BASG über den Zusammenhang zwischen Impfung und dem Auftreten von Thrombosen
über das Risiko für das Auftreten von Immunthrombozytopenie (ITP) und venöser Thromboembolie (VTE) nach der Anwendung von COVID-19 Vaccine Janssen - 14.10.2021
über das Risiko einer Thrombozytopenie (einschließlich Immunthrombozytopenie) mit oder ohne assoziierter Blutung nach der Anwendung von Vaxzevria - 14.10.2021
über den Zusammenhang zwischen der Impfung mit Vaxzevria und dem Auftreten von Thrombosen 14.4.2021
Empfehlung der Medizinischen Universität Wien hinsichtlich Thrombosen
Empfehlung der Medizinischen Universität Wien zur Diagnostik und Therapie von Thrombosen im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen
Überweisung Impfambulanz
Anmeldeformular Impfambulanzen
Kontaktdaten Impfambulanzen
Impfüberweisung-Ambulanz
FAQs zur COVID-19-Impfung
FAQs der ÖÄK zur Coronavirus-Impfung
FAQs zur Coronavirus-Impfung des Sozialministeriums
Plakate zur COVID-19 Impfung
Information zur COVID-19-Schutzimpfung (einseitig / A3)
Information zur COVID-19-Schutzimpfung (zweiseitig / A4)
Durchführung der Corona-Schutzimpfung in Alten- und Pflegeheimen
Einwilligung in COVID-19-Impfung durch Heimbewohnerinnen / Heimbewohner sowie Patientinnen / Patienten
"Telefonische Krankschreibung“
AU-Meldung auf Basis einer telemedizinischen Konsultation bei der ÖGK
3G-Regelung in Ordinationen und Gruppenpraxen (Schreiben des BM für Arbeit vom 11.3.2022)
Muster für das Präventionskonzept für Ordination und Gruppenpraxis (Stand: 21. April 2022)
Umgang mit COVID-verunreinigtem Abfall (Schreiben des BMK vom 18.3.2020)
Behördliche Absonderung: Wie komme ich zu meiner Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? (Informationen aus dem Newsletter vom 17. Dezember 2020)
Eine behördliche Absonderung erfolgt vereinfacht gesagt dann, wenn ein ungeschützter Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat oder man selbst SARS-CoV-2 positiv ist. Für die Berechtigung auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist es unerheblich, ob Krankheitssymptome an COVID-19 bestanden haben oder nicht, Anknüpfungsgrund ist lediglich das Vorliegen eines schriftlichen Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrates.
Da eine behördliche Absonderung bei selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Regel eine Betriebsschließung oder den Ausfall von Einsätzen wie etwa arbeitsmedizinischen Terminen bedeutet, geht damit in der Regel ein relevanter Verdienstentgang einher. Um seitens des Bundes eine Entschädigung für diesen finanziellen Ausfall erhalten zu können, ist folgendes zu beachten:
Anforderungsschein SARS CoV-2 PCR (COVID-19) Es wird ersucht den Begleitschein verlässlich mit Arzt-Stempel und Kontakt (Telefonnummer) der Ärztin /des Arztes zu versehen.
Woran erkenne ich COVID-19? (Patienteninformation)
Verhaltensregeln in der Ordination (deutsche Version)
Verhaltensregeln in der Ordination (englische Version)
Hier gilt die 3-G-Regel
Hier werden keine Impfbefreiungsatteste ausgestellt
Bitte Maske tragen
Ordinationsplakate vom Land OÖ:
"Gemeinsam wachsam bleiben"
"Fragen zur Corona-Schutzimpfung?"
Visitenkarte - Land OÖ - "Jetzt Impfen"
5 Gründe jetzt zu impfen
Ü65 impft