Wer ist pflichtversichert?
Die Krankenpflegehilfe umfasst
Wie und in welcher Höhe werden die Beiträge vorgeschrieben?
Die Finanzierung erfolgt im Wege eines Umlageverfahrens. Dies bedeutet, dass die Beiträge und Leistungen eines Jahres ausgeglichen sein müssen, und führt weiters dazu, dass jede Leistungserweiterung zwangsläufig zu einer zusätzlichen Beitragserhöhung führen muss.
Mehrfachversicherte Mitglieder und Angehörige sind gem. § 28 Abs. 4 verpflichtet, primär die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Differenzkosten können eingereicht werden.
Es wird jeweils ein eigener Beitrag für das versicherte Mitglied und für die Angehörigen (Gatte oder eingetragener Partner und unversorgte Kinder) vorgeschrieben.
Für geschiedene Gatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Kinder über dem 27. Lebensjahr bzw. Enkel- und Pflegekinder wird jeweils ein eigener Beitrag in Rechnung gestellt.
Welche Befreiungsgründe gibt es?
Steuerliche Behandlung der Beiträge ab 1995
Behandlungen im Ausland
Die Leistungen aus dem Fonds der Krankenpflegehilfe werden auch im EWR-Ausland zur Gänze vergütet, wenn
Welche Leistungen gibt es?
Bei der Behandlung eines Versicherten der Wohlfahrtskasse darf gemäß Beschluss des Verwaltungsausschusses der volle BVAEB-Tarif (oder in Ermangelung dessen ein entsprechender Empfehlungstarif bei Fachärzten für ZMK) nicht überschritten werden.
Wichtig ist, mit dem Patienten abzuklären, ob neben der Wohlfahrtskasse eine weitere gesetzliche Krankenversicherung besteht!
Diese dargestellte Vorgangsweise führt dazu, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihren Teil, sowie die Wohlfahrtskasse einen Differenzbetrag dem Patienten ersetzt.
Auf diese Weise können auch Selbstbehalte bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung (zB BVAEB, SVS, KFL...) bei der Wohlfahrtskasse eingereicht werden.
Die Wohlfahrtskasse ist bemüht, so schnell als möglich - jedenfalls innerhalb eines Quartals - die eingelangten Rechnungen zu bearbeiten. Um die knappen personellen Ressourcen optimal einsetzen zu können, ersucht der Verwaltungsausschuss um die Beachtung der angeführten Punkte.
Die Wohlfahrtskasse hat keine technische Anbindung an die Daten des Hauptverbandes, und kann daher keine Versicherungsverläufe über eventuell andere aufrechte Krankenversicherungsverhältnisse prüfen. Die Versicherungskarte der Wohlfahrtskasse wird unbefristet ausgestellt sobald Mitglieder oder Angehörige durch Bekanntgabe die Änderung auf den Vollversicherungsstatus durch die Wohlfahrtskasse veranlassen.
Tritt zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder eine gesetzliche Krankenversicherung ein, muss primär diese mittels e-card oder Krankenscheines in Anspruch genommen werden, die Wohlfahrtskasse vergütet nur mehr Differenzkosten. Die Versicherungskarte darf nicht mehr vorgewiesen werden. Wir dürfen in diesem Zusammenhang die Meldeverpflichtungen der Mitglieder in Erinnerung rufen.
Werden Leistungen von der Wohlfahrtskasse zu Unrecht in Anspruch genommen, müssen diese vom Patienten zurück gefordert werden. Dies kann vor allem im EU-Ausland zu erheblichen Kosten führen.
Welche Kosten werden übernommen?
Es werden sowohl die Kosten einer ambulanten als auch tagesklinischen sowie stationären Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt bis zu den Tarifen, die mit dem Land OÖ vereinbart wurden, von der Wohlfahrtskasse übernommen. Ambulante Krankenhauskosten oder Kosten einer stationären Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse werden in ganz Österreich in voller Höhe vergütet, wenn die Behandlung dringend erforderlich und der Patient ausschließlich über die Wohlfahrtskasse krankenversichert ist.
Grundsätzlich kann in jeder Krankenanstalt eine Leistung beansprucht werden. Die Übernahme der Kosten ist der Höhe nach begrenzt und orientiert sich an der jeweils gültigen Verordnung der OÖ Landesregierung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Behandlung in einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt in Oberösterreich (Landes- und Ordenskrankenhäuser) und in den Landeskrankenanstalten in Salzburg alle Kosten abgedeckt sind. Eine Verrechnung erfolgt direkt zwischen der Wohlfahrtskasse und der Krankenanstalt. Im Falle einer Behandlung in einer anderen Krankenanstalt hat der Versicherte die Kosten vorerst zu übernehmen und kann diese bei der Wohlfahrtskasse einreichen, wobei eine Vergütung nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Ambulanzgebührenverordnung der OÖ Landesregierung erfolgt, und somit Selbstkosten entstehen können.
Bei einer tagesklinischen Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt werden folgende Kosten direkt mit der Krankenanstalt verrechnet:
sowie die OÖ Arzthonorare gemäß Vereinbarung mit dem Versicherungsverband.
Mit folgenden Krankenanstalten wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen:
Im Falle einer stationären Behandlung in einem anderen Krankenhaus kann auf Wunsch eine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt werden. In diesem Schreiben teilt die Wohlfahrtskasse mit, dass tägliche Pflege- und Anstaltsgebühren bis zu
sowie die OÖ Arzthonorare gemäß Vereinbarung mit dem Versicherungsverband übernommen werden.
Behandlung in Krankenanstalten ohne vertragliche Vereinbarung
Die Vergütung der Leistungen nach einer stationären oder ambulanten Krankenhausbehandlung in einer Nicht-Vertragskrankenanstalt erfolgt in Höhe der in OÖ geltenden, vertraglich vereinbarten Tarife nach Erhalt der Originalrechnung direkt an das Krankenhaus oder an das Mitglied.
Bitte beachten Sie, dass besonders in Universitätskliniken und privaten Krankenanstalten die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Arzthonorare das in Oberösterreich geltende Niveau teilweise übersteigen und daher zu erheblichen Selbstkosten führen können.
Um dieses Risiko abzudecken, kann eine freiwillige Erweiterung des Versicherungsschutzes über den Raiffeisen Versicherungsdienst (Tel.: +43-732-65 96...-0) abgeschlossen werden, die auf das Leistungsniveau der Krankenpflegehilfe der Wohlfahrtskasse aufzahlt und somit sehr günstige Prämien aufweist, da ein Rahmenvertrag zwischen der Kammer und dem RVB abgeschlossen wurde.
Welche Leistungen werden vergütet?
Der Leistungskatalog orientiert sich grundsätzlich am BVAEB-Tarif. (Nicht vergütet werden beispielsweise Laser-, Homöopathie- oder Ozonbehandlungen.)
Ein Beschluss der erweiterten Vollversammlung verpflichtet alle in Oberösterreich niedergelassenen Mitglieder bei Behandlung eines Kollegen oder der Angehörigen eines Kollegen, den BVAEB-Tarif nicht zu überschreiten.
Keine Vergütung kann für die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Umsatzsteuer erfolgen, da diese Kosten im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen von der Wohlfahrtskasse, und damit wieder von den beitragspflichtigen Mitgliedern getragen werden müssten.
Wie erfolgt die Vergütung?
siehe Abrechnung von Behandlungskosten oberhalb
Welche Behandlungen werden von der Wohlfahrtskasse vergütet?
Grundsätzlich werden konservierend-chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Leistungen zur Gänze oder zum Teil vergütet. Die Positionen und Tarife werden jeweils zu Jahresbeginn allen Zahnärzten zugesandt.
Für konservierend-chirurgische Behandlungen wird grundsätzlich ein Entgelt bis zum vollen BVAEB-Tarif geleistet. Bei prothetischen Leistungen wird der Betrag vergütet, den die BVAEB ihren Versicherten ersetzt (80 %). Kieferorthopädische Leistungen werden bis zu 50 % des BVAEB-Tarifes übernommen. (Die Kosten der "Gratiszahnspange" werden bei Vorliegen der Voraussetzungen (IOTN-Grad 4 oder 5; Behandlungsbeginn bei Vertragskieferorthopäden mit Beginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zur Gänze übernommen.)
Wie erfolgt die Vergütung?
siehe Abrechnung von Behandlungskosten oberhalb
Übernommen werden die medizinisch notwendigen Krankentransportkosten (Rettung, Taxi) im Inland in die nächstgeeignete Krankenanstalt sowie der Rücktransport in die Wohnung. Abgesehen von Notfällen ist die Ausstellung eines Transportscheines durch einen Arzt erforderlich. Im Regelfall ist der Transportschein VOR dem Transport auszustellen. Über sonstige Krankentransportkosten entscheidet der Verwaltungsausschuss im Einzelfall (zB Rettungshubschrauber) gemäß Tarif. Nicht vergütet werden die Kosten eines Rücktransportes mittels Flugzeuges. Die Rechnung kann direkt der Erbringer der Leistung oder das Mitglied unter Vorlage der Originalrechnung und eines Transportscheines einreichen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
die Beiträge zum Fonds der Krankenpflegehilfe entrichten.
Welche Medikamente werden vergütet?
Vergütungsrichtlinie Medikamente
In welcher Höhe erfolgt eine Vergütung?
Wie erfolgt die Vergütung?
Die bezahlten Privatrezepte sind gemeinsam pro Behandlungsmonat an die Wohlfahrtskasse zu senden und werden auf ein in der EDV vorgemerktes Konto überwiesen. Vergütet werden nur die Privatrezepte, die einen Arzt- und Apothekenbezugsstempel aufweisen. Weiters ist die Angabe des Beziehers der Medikamente und eine Diagnose erforderlich.
Rezeptgebühren
Wer ist anspruchsberechtigt?
Empfänger einer Versorgungsleistung sowie deren mitversicherte Angehörige können die angefallenen Rezeptgebühren mit dem "Antrag auf Vergütung der Rezeptgebühren", der auf Wunsch gerne zugesandt wird, bei der Wohlfahrtskasse zur Rückerstattung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Rückvergütung von Medikamentenkosten, auch wenn diese unter der Rezeptgebühr liegen sollten, nicht mit diesem Formular möglich ist. Es können ausschließlich Rezeptgebühren abgerechnet werden.
Wie können die Kosten eingereicht werden?
Der von der Apotheke bestätigte Bezug (bestenfalls auf dem Antrag um Rückvergütung) ist an die Wohlfahrtskasse zu senden. Diese vergütet die Kosten auf ein in der EDV vorgemerktes Konto.
Wann kann eine Kur in Anspruch genommen werden?
Wenn eine Gesundheitsstörung vorliegt, die einen Kuraufenthalt erfordert, kann der Kostenzuschuss über den Verwaltungssauschuss, nach Begutachtung durch den Kurärztereferenten, beantragt werden.
Der "Antrag auf Gewährung des Kurkostenbeitrages" kann von der Wohlfahrtskasse angefordert werden und ist vor Antritt der Kur wieder zu retournieren.
Wie oft kann ein Kurkostenbeitrag beantragt werden?
Innerhalb von 5 Jahren kann maximal zweimal ein Beitrag zuerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Kur im Sinne der Balneomedizin mindestens 14 Tage, im Regelfall 21 Tage, maximal jedoch 28 Tage dauert.
Wo kann eine Kur durchgeführt werden?
Es sind grundsätzlich geeignete österreichische Kurorte zu wählen, es sei denn, dass aufgrund der Indikation oder aus besonderen Gründen eine Kur in Österreich nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Wann wird kein Kurkostenbeitrag bezahlt?
Es wird kein Beitrag gewährt, wenn am Kurort gleichzeitig eine ärztliche Tagung stattfindet.
Wie hoch ist der Kurkostenbeitrag?
Der Kurkostenbeitrag wird bei Erfüllung der Voraussetzungen in Höhe von EUR 51,00 pro Tag an aktiv tätige Ärzte, Leistungsempfänger, Ehegatten oder eingetragene Partner und Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner von Mitgliedern gewährt, sofern diese ausschließlich bei der Wohlfahrtskasse versichert sind.
Mehrfach sozialversicherte Personen können die vom Sozialversicherungsträger vorgeschriebenen Zuzahlungen bei der Wohlfahrtskasse zum Rückersatz einreichen.
Was ist noch zu beachten?
Welche Heilmittel und Heilbehelfe werden vergütet?
Grundsätzlich werden nur notwendige Heilbehelfe in zweckentsprechender und einfacher Ausführung sowie deren Instandhaltung vergütet. Ausgenommen sind Brillen, Modelleinlagen, Bruchbänder, Schwangerschaftsmieder, Gummistrümpfe, Betteinlagen und diesen gleichzuhaltende Behelfe.
Zu beachten ist, dass ein Selbstbehalt in der Höhe von EUR 22,00 pro Heilbehelf besteht. Ausgenommen davon sind Notstandshilfeempfänger und Personen, die infolge ihres Gesundheitszustandes ständig Heilbehelfe (zB sanitäre Behelfe) brauchen.
Was ist vom behandelnden Arzt zu beachten?
Es ist ein formloses Schreiben, eine ärztliche Verordnung des Heilbehelfes und ein Kostenvoranschlag an die Wohlfahrtskasse zu richten. Über die Zuerkennung der Heilbehelfe entscheidet der Verwaltungsausschuss, der sich am Tarif der BVAEB orientiert.
Wann erfolgt keine Vergütung?
Die von der Wohlfahrtskasse angekauften Heilbehelfe (Rollstühle, Krankenbetten, Stützkrücken usw.) werden den versicherten Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, verbleiben im Eigentum der Kammer und müssen daher wieder vom Mitglied nach Abschluss einer Behandlung gereinigt zurückgegeben werden.
Vor Ankauf eines derartigen Heilbehelfes ist es daher notwendig, bei der Wohlfahrtskasse rückzufragen, ob ein geeigneter Behelf bereits vorhanden ist. Sollte dies gegeben sein, könnten die Kosten eines neuen Heilbehelfes nicht übernommen werden.
Wo befinden sich lagernde Heilbehelfe?
Das Depot für die diversen Heilbehelfe und Reha-Geräte befindet sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Wohlfahrtskasse und der Fa. BAAR in der Winetzhammerstraße 10, 4030 Linz (Autobahnabfahrt Franzosenhausweg). Ein lagernder Heilbehelf kann somit direkt an dieser Adresse abgeholt werden, und ist nach Gebrauch dort wieder abzugeben. Die Fa. BAAR kann auch die Zustellung und Abholung der Geräte durchführen, wobei die Kosten dafür dem Versicherten der Wohlfahrtskasse in Rechnung gestellt werden.
Zur entsprechenden Abklärung ist es notwendig, vor Gebrauch eines Behelfes, das vorhandene Inventar (inkl. Vorlage des Verordnungsscheines) bei der Firma BAAR (Tel. +43-732-37 11 01 - DW 624 od. 614) zu erfragen!
Für ausschließlich über die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich krankenversicherte Personen besteht nunmehr die Möglichkeit eine "e-card" zu beantragen. Die "e-card" dient ausschließlich als Ihr persönlicher Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitsakte ELGA.
Über diese "e-card", die für Freiberufler von der SVS ausgestellt wird, besteht kein Krankenversicherungsschutz über die SVS. Es entsteht auch keine „Beitragspflicht“ zur Krankenversicherung über die SVS! Die kostenfreie Beantragung für ELGA- bzw. eHealth-Zwecke (e-Impfpass) kann ausschließlich online erfolgen. Dafür ist keine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich.
Antragslink:
https://www.svs.at/e-card-Antrag/
FAQ´s und weitere Infos:
https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.864600&portal=ecardportal
Somit ist sichergestellt, dass jedes Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich einen Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) erhalten kann.
Wozu dient das Krankengeld?
Es soll Einnahmensausfälle eines aktiv tätigen Mitgliedes, die durch einen Honorarverlust oder Entfall von Zulagen auftreten, ausgleichen bzw. mindern.
Wann wird ein Krankengeld bezahlt?
Ein Krankengeld wird bezahlt, wenn das versicherte Mitglied infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung länger als drei Tage keine ärztliche Tätigkeit ausüben konnte, wobei alle Kalendertage ab dem 1. Tag, somit auch Sonn- und Feiertage gerechnet werden.
Bei weiblichen Mitgliedern während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz.
Wie lange wird es bezahlt?
Das Krankengeld wird für die Dauer der vom behandelnden Arzt festgestellten Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für die Dauer von 52 Wochen für denselben Krankheitsfall gewährt. Derselbe Krankheitsfall ist jedenfalls anzunehmen, wenn Erkrankungen gleicher Art weniger als ein Jahr voneinander getrennt sind.
Wird durch ein vertrauensärztliches Zeugnis festgestellt, dass die Berufsunfähigkeit dauernd ist, darf das Krankengeld maximal 13 Wochen vor Zuerkennung der Invaliditätsversorgung bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsausschuss das Krankengeld ohne Zuschlag bis zu 52 Wochen gewähren.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Die Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeldklasse abhängig.
Klasse | monatlicher Beitrag | Taggeld |
I | EUR 14,21 | EUR 17,40 |
II | EUR 28,42 | EUR 34,80 |
III | EUR 42,63 | EUR 52,20 |
IV | EUR 71,05 | EUR 87,00 |
V | EUR 94,90 | EUR 115,60 |
Wie wird das Krankengeld beantragt?
Eine Arbeitsunfähigkeit ist binnen eines Monats anzuzeigen. Von der Wohlfahrtskasse wird daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung zugesandt.
Diese ist vom Mitglied und vom behandelnden Arzt zu unterfertigen, mit der Sozialversicherungsnummer und der Diagnose zu versehen, und bis zum 20. eines Monates zu retournieren.
Wie erfolgt die Einstufung in eine Krankengeldklasse?
Die Einreihung erfolgt bei Eintritt mindestens in die Grundstufe und hängt von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen ab:
Klasse | monatliche Bruttoeinnahmen in EUR |
I | bis 790,50 |
II | über 790,50 bis 1.581,00 |
III | über 1.581,00 bis 2.371,50 |
IV | über 2.371,50 bis 3.952,50 |
V | über 3.952,50 |
Was ist noch zu beachten?
Wann wird das Krankengeld nicht bezahlt?
Es wird nicht bezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit vom Mitglied absichtlich herbeigeführt wurde.
Wie wird das Krankengeld steuerlich behandelt?
Grundsätzlich ist das Krankengeld dem Einkommen zuzurechnen und daher zu versteuern. Steuerfrei ist nur das während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz bezogene Krankengeld.
Das Krankengeld bis zu EUR 30,00 pro Tag wird ohne Abzug von Steuern überwiesen, wie das Krankengeld für ein freiberufliches Mitglied, und ist vom Empfünger zu versteuern. Ein Krankengeld über EUR 30,00 pro Tag an ein angestelltes Mitglied muss um einen pauschalen Steuersatz von 20 % vermindert überwiesen werden.
Zu Beginn des Jahres wird von der Kammer für alle angestellten Mitglieder, die eine Leistung erhalten haben, ein Lohnzettel des Vorjahres für den Jahresausgleich erstellt, der dem Mitglied und dem Finanzamt übermittelt wird. Eine analoge Aufstellung erhalten auch die niedergelassenen Mitglieder für die Einkommenssteuererklärung.