Krankenversicherung

Wer ist pflichtversichert?
Die Krankenpflegehilfe umfasst

  • das Mitglied,
  • den Ehegatten oder den eingetragenen Partner,
    auf Antrag den geschiedenen Ehegatten oder den eingetragenen Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn das Mitglied gerichtlich zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Ist diese befristet, endet der Versicherungsschutz mit Ablauf der Frist. Hat das Mitglied die Zerrüttung der Ehe nach § 55 Ehegesetz allein oder überwiegend verschuldet, ist weiters der Nachweis einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen.
  • die Kinder bis zum 18. Lebensjahr, sofern sie in der Hausgemeinschaft des Mitgliedes leben oder sich nur vorübergehend wegen beruflicher (schulischer) Ausbildung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhalten. Alle diese auch dann, wenn sie nach einer Scheidung nicht mehr dem Haushalt des Mitgliedes angehören.
  • Darüber hinaus sind auch Kinder bis zum 27. Lebensjahr versichert, wenn sie sich wegen einer wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung noch nicht selbst erhalten können.
  • Auf Antrag Kinder über die Volljährigkeit hinaus ohne zeitliche Begrenzung, wenn diese wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens außerstande sind, sich den Unterhalt selbst zu verschafften.
  • Auf Antrag Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, wobei ein eigener Beitrag zu bezahlen ist.
  • Enkelkinder und Pflegekinder können mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses in die Versicherung mit eingeschlossen werden. Der Beitrag ist in diesem Fall in voller Höhe zu bezahlen und kann nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Wie und in welcher Höhe werden die Beiträge vorgeschrieben?
Die Finanzierung erfolgt im Wege eines Umlageverfahrens. Dies bedeutet, dass die Beiträge und Leistungen eines Jahres ausgeglichen sein müssen, und führt weiters dazu, dass jede Leistungserweiterung zwangsläufig zu einer zusätzlichen Beitragserhöhung führen muss.

  • Der Monatsbeitrag beträgt EUR 182,80.
  • Besteht neben der Krankenpflegehilfe eine andere gesetzliche Krankenversicherung, die der Wohlfahrtskasse Kosten abnimmt, wird nur der halbe Beitrag in Höhe von EUR 91,40 vorgeschrieben.
  • Versicherte der KFL konnten bis 31.12.2007 den Beitrag auf Antrag auf EUR 18,28 pro Monat verringern. Die Wohlfahrtskasse leistet dann jedoch nur mehr die von der KFL ausgewiesenen Selbstbehalte.

Mehrfachversicherte Mitglieder und Angehörige sind gem. § 28 Abs. 4 verpflichtet, primär die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Differenzkosten können eingereicht werden.
 
Es wird jeweils ein eigener Beitrag für das versicherte Mitglied und für die Angehörigen (Gatte oder eingetragener Partner und unversorgte Kinder) vorgeschrieben. 
Für geschiedene Gatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Kinder über dem 27. Lebensjahr bzw. Enkel- und Pflegekinder wird jeweils ein eigener Beitrag in Rechnung gestellt.
 
Welche Befreiungsgründe gibt es?

  • Pragmatisierung der Mitglieder bzw. der Angehörigen.
  • Krankenversicherung durch Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbeamte (KFL) für die Dauer des Versicherungsverhältnisses (unwiderruflich).
  • Vorliegen einer Krankenversicherung der Angehörigen aufgrund einer dienstrechtlichen Regelung mit dem Dienstgeber des Ehegatten oder eingetragenen Partners, oder dessen Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer der selbständig Erwerbstätigen, sofern diese dem Versicherungsschutz der Krankenpflegehilfe der Wohlfahrtskasse entspricht (auf Dauer und unwiderruflich).

Steuerliche Behandlung der Beiträge ab 1995

  • Besteht neben der Wohlfahrtskasse eine gesetzliche Krankenversicherung, kann ein monatlicher Beitrag bis zu EUR 238,96 als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Besteht ein Versicherungsschutz nur über die Wohlfahrtskasse, kann ein monatlicher Betrag bis zu EUR 477,93 steuerlich geltend gemacht werden.
  • Darüber hinausgehende Beiträge können nur im Rahmen der Sonderausgaben abgesetzt werden.

Behandlungen im Ausland
Die Leistungen aus dem Fonds der Krankenpflegehilfe werden auch im EWR-Ausland zur Gänze vergütet, wenn

  • die Behandlung im Ausland dringend erforderlich ist,
  • die Verrechnung über die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung PEB ("Urlaubskrankenschein") der Wohlfahrtskasse erfolgt, und
  • der Patient ausschließlich über die Wohlfahrtskasse krankenversichert ist.

Welche Leistungen gibt es?

  • stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen
  • Krankentransportkosten
  • ärztliche Behandlungen
  • zahnärztliche Behandlungen
  • Medikamente / Rezeptgebühren
  • Kurkostenbeitrag
  • Heilbehelfe

Als behandelnder Arzt

Bei der Behandlung eines Versicherten der Wohlfahrtskasse darf gemäß Beschluss des Verwaltungsausschusses der volle BVAEB-Tarif (oder in Ermangelung dessen ein entsprechender Empfehlungstarif bei Fachärzten für ZMK) nicht überschritten werden.

Wichtig ist, mit dem Patienten abzuklären, ob neben der Wohlfahrtskasse eine weitere gesetzliche Krankenversicherung besteht!

  • Patienten, die die Versicherungskarte der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vorlegen geben an, ausschließlich durch den Kostenträger Wohlfahrtskasse krankenversichert zu sein, und es kann die Abrechnung direkt mit der Wohlfahrtskasse erfolgen.

    Um den Verwaltungsaufwand in der Wohlfahrtskasse zu minimieren und damit die Abrechnung zu beschleunigen, sollte die erbrachte ärztliche Leistung auf einer (EDV-)Honorarnote in Form von BVA-Tarifpositionen festgehalten werden. Den BVAEB-Tarif können Sie kostenlos in der Abteilung Wirtschaftsrecht der Ärztekammer anfordern (Tel. +43 (732) 778371-256). Der Euro-Gegenwert muss nicht angegeben werden, da die Berechnung des Honorars der erbrachten ärztlichen Leistung automatisch über die EDV der Wohlfahrtskasse erfolgt.

    Die Anweisung des Honorars erfolgt auf das auf der Rechnung angeführte Konto, in Ermangelung dieser Information auf das in der EDV der Wohlfahrtskasse vorgemerkte Konto für Geldleistungsanweisungen aus der Krankenunterstützungsabteilung.

    Werden höhere Tarife verrechnet, die den Leistungskatalog der Wohlfahrtskasse übersteigen oder im Leistungsumfang nicht enthalten sind, sind diese Kosten direkt dem Patienten in Rechnung zu stellen.
  • Ist der Patient auch gesetzlich krankenversichert, sind die Kosten der Behandlung primär mit der gesetzlichen Krankenversicherung mittels e-card oder Krankenscheines oder (kassenfreie Anteile) über eine Privathonorarnote bis zur bereits angeführten Tarifhöhe dem Patienten zu verrechnen. Diese muss der Patient zuerst bei der gesetzlichen Krankenversicherung und anschließend bei der Wohlfahrtskasse zum Rückersatz einreichen.

    Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen bei Kassenärzten die e-card oder den Krankenschein ihrer gesetzlichen Versicherung vorlegen, da ansonsten von der Kasse kein Rückersatz nach Einreichung einer Honorarnote erfolgt.

Als Patient

  • Besteht der Krankenversicherungsschutz ausschließlich durch die Wohlfahrtskasse, wird (binnen 4 – 6 Wochen nach Statusänderung) die Versicherungskarte der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich zugestellt. Diese ist beim behandelnden Arzt vorzulegen bzw. umgehend nachzureichen, da dieser ansonsten keine Abrechnung mit der Wohlfahrtskasse durchführen kann. Wurde noch keine Versicherungskarte zugestellt, können weiterhin provisorische Arzthilfeanzeigen (Krankenscheine) der Wohlfahrtskasse angefordert werden.

    Kieferorthopädische Behandlungen sind vom Patienten zu begleichen. Die Originalrechnung mit Angabe des Behandlungsjahres kann zum Rückersatz eingereicht werden.
  • Besteht neben der Wohlfahrtskasse eine weitere gesetzliche Krankenversicherung, sind folgende Schritte zu beachten:
  1. Bezahlen der Honorarnote, wenn kein Kassenarzt mit der e-card oder dem Krankenschein der gesetzlichen Krankenversicherung konsultiert wird.
  2. Einreichen der Originalhonorarnote bei der gesetzlichen Krankenversicherung (persönlich oder per Post) und gleichzeitige Anforderung einer Bestätigung über den Rückersatz der Kasse.
  3. Einreichen einer Kopie der Honorarnote und der Originalbestätigung über den Rückersatz der gesetzlichen Krankenkasse bei der Wohlfahrtskasse (persönlich oder per Post). Eine Kopie eines Kontoauszuges, welchem ein Rückersatz einer Kasse zu entnehmen ist, reicht nicht aus, da kein Bezug zur eingereichten Honorarnote möglich ist.

Diese dargestellte Vorgangsweise führt dazu, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihren Teil, sowie die Wohlfahrtskasse einen Differenzbetrag dem Patienten ersetzt.
Auf diese Weise können auch Selbstbehalte bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung (zB BVAEB, SVS, KFL...) bei der Wohlfahrtskasse eingereicht werden.

Die Wohlfahrtskasse ist bemüht, so schnell als möglich - jedenfalls innerhalb eines Quartals - die eingelangten Rechnungen zu bearbeiten. Um die knappen personellen Ressourcen optimal einsetzen zu können, ersucht der Verwaltungsausschuss um die Beachtung der angeführten Punkte.

Bitte Beachten!

Die Wohlfahrtskasse hat keine technische Anbindung an die Daten des Hauptverbandes, und kann daher keine Versicherungsverläufe über eventuell andere aufrechte Krankenversicherungsverhältnisse prüfen. Die Versicherungskarte der Wohlfahrtskasse wird unbefristet ausgestellt sobald Mitglieder oder Angehörige durch Bekanntgabe die Änderung auf den Vollversicherungsstatus durch die Wohlfahrtskasse veranlassen.

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder eine gesetzliche Krankenversicherung ein, muss primär diese mittels e-card oder Krankenscheines in Anspruch genommen werden, die Wohlfahrtskasse vergütet nur mehr Differenzkosten. Die Versicherungskarte darf nicht mehr vorgewiesen werden. Wir dürfen in diesem Zusammenhang die Meldeverpflichtungen der Mitglieder in Erinnerung rufen.

Werden Leistungen von der Wohlfahrtskasse zu Unrecht in Anspruch genommen, müssen diese vom Patienten zurück gefordert werden. Dies kann vor allem im EU-Ausland zu erheblichen Kosten führen.


Welche Kosten werden übernommen?
Es werden sowohl die Kosten einer ambulanten als auch tagesklinischen sowie stationären Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt bis zu den Tarifen, die mit dem Land OÖ vereinbart wurden, von der Wohlfahrtskasse übernommen. Ambulante Krankenhauskosten oder Kosten einer stationären Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse werden in ganz Österreich in voller Höhe vergütet, wenn die Behandlung dringend erforderlich und der Patient ausschließlich über die Wohlfahrtskasse krankenversichert ist.

Ambulante Behandlung

Grundsätzlich kann in jeder Krankenanstalt eine Leistung beansprucht werden. Die Übernahme der Kosten ist der Höhe nach begrenzt und orientiert sich an der jeweils gültigen Verordnung der OÖ Landesregierung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Behandlung in einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt in Oberösterreich (Landes- und Ordenskrankenhäuser) und in den Landeskrankenanstalten in Salzburg alle Kosten abgedeckt sind. Eine Verrechnung erfolgt direkt zwischen der Wohlfahrtskasse und der Krankenanstalt. Im Falle einer Behandlung in einer anderen Krankenanstalt hat der Versicherte die Kosten vorerst zu übernehmen und kann diese bei der Wohlfahrtskasse einreichen, wobei eine Vergütung nur bis zur Höhe der jeweils gültigen Ambulanzgebührenverordnung der OÖ Landesregierung erfolgt, und somit Selbstkosten entstehen können.
 

Tagesklinische Behandlung

Bei einer tagesklinischen Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt werden folgende Kosten direkt mit der Krankenanstalt verrechnet:

  • EUR 627,96 für ausschließlich WK-Versicherte
  • EUR 221,40 für mehrfach Versicherte

sowie die OÖ Arzthonorare gemäß Vereinbarung mit dem Versicherungsverband.

Stationäre Behandlung

  • Im Falle einer stationären Behandlung in einer Vertragskrankenanstalt werden alle Kosten auf der Sonderklasse-Mehrbettzimmer übernommen. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen der Wohlfahrtskasse und der Krankenanstalt.
  • Besteht neben der Wohlfahrtskasse eine weitere gesetzliche Krankenversicherung (zB ÖGK, KFL, BVAEB, SVS, o. ä.), ist diese bei der Aufnahme unbedingt anzugeben, da ein Teil der Kosten übernommen wird, und dies in der Beitragskalkulation (= geringerer Beitrag) berücksichtigt wurde.
  • Die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung auf der Sonderklasse-Mehrbettzimmer erfolgt längstens für 90 Tage pro Krankheitsfall und Aufenthalt, maximal für die Dauer bis zu 180 Tagen pro Kalenderjahr. Darüber hinaus wird bei nur über die Wohlfahrtskasse versicherten Personen die allgemeine Gebührenklasse bis zur Höhe der in OÖ maximal geltenden Pflegegebühren übernommen.
  • Die Kosten für Begleitpersonen werden bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des versicherten Kindes in der Höhe der Tarife öffentlich-rechtlicher Krankenanstalten übernommen, jedoch nur mit Begründung des einweisenden Arztes.

Mit folgenden Krankenanstalten wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen:

  • alle Ordenskrankenhäuser Oberösterreichs.
  • alle Krankenanstalten, die dem Land Oberösterreich angehören
  • Kepler Universitätsklinikum
  • Diakonissenkrankenhaus und Tagesklinik Linz
  • Unfallkrankenhaus Linz
  • Holding der Salzburger Landeskliniken (Landeskrankenhaus, Landes-Nerven-Klinik, Krankenhaus St. Veit)
  • Reha-Klinik Jesuitenschlössl in Passau
  • Sanatorium St. Georgen
  • Reha-Sport Institut Aspach (nur anlässlich der Rehabilitation im Sinne eines Anschlussheilverfahrens)

Im Falle einer stationären Behandlung in einem anderen Krankenhaus kann auf Wunsch eine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt werden. In diesem Schreiben teilt die Wohlfahrtskasse mit, dass tägliche Pflege- und Anstaltsgebühren bis zu

  • EUR 418,64 für ausschließlich WK-Versicherte
  • EUR 147,60 für mehrfach Versicherte

sowie die OÖ Arzthonorare gemäß Vereinbarung mit dem Versicherungsverband übernommen werden.
 
Behandlung in Krankenanstalten ohne vertragliche Vereinbarung
Die Vergütung der Leistungen nach einer stationären oder ambulanten Krankenhausbehandlung in einer Nicht-Vertragskrankenanstalt erfolgt in Höhe der in OÖ geltenden, vertraglich vereinbarten Tarife nach Erhalt der Originalrechnung direkt an das Krankenhaus oder an das Mitglied.
 
Bitte beachten Sie, dass besonders in Universitätskliniken und privaten Krankenanstalten die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Arzthonorare das in Oberösterreich geltende Niveau teilweise übersteigen und daher zu erheblichen Selbstkosten führen können.
 
Um dieses Risiko abzudecken, kann eine freiwillige Erweiterung des Versicherungsschutzes über den Raiffeisen Versicherungsdienst (Tel.: +43-732-65 96...-0) abgeschlossen werden, die auf das Leistungsniveau der Krankenpflegehilfe der Wohlfahrtskasse aufzahlt und somit sehr günstige Prämien aufweist, da ein Rahmenvertrag zwischen der Kammer und dem RVB abgeschlossen wurde.

Welche Leistungen werden vergütet?
Der Leistungskatalog orientiert sich grundsätzlich am BVAEB-Tarif. (Nicht vergütet werden beispielsweise Laser-, Homöopathie- oder Ozonbehandlungen.)

Ein Beschluss der erweiterten Vollversammlung verpflichtet alle in Oberösterreich niedergelassenen Mitglieder bei Behandlung eines Kollegen oder der Angehörigen eines Kollegen, den BVAEB-Tarif nicht zu überschreiten.

Keine Vergütung kann für die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Umsatzsteuer erfolgen, da diese Kosten im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen von der Wohlfahrtskasse, und damit wieder von den beitragspflichtigen Mitgliedern getragen werden müssten.

Wie erfolgt die Vergütung?
siehe Abrechnung von Behandlungskosten oberhalb

Welche Behandlungen werden von der Wohlfahrtskasse vergütet?
Grundsätzlich werden konservierend-chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Leistungen zur Gänze oder zum Teil vergütet. Die Positionen und Tarife werden jeweils zu Jahresbeginn allen Zahnärzten zugesandt.

Für konservierend-chirurgische Behandlungen wird grundsätzlich ein Entgelt bis zum vollen BVAEB-Tarif geleistet. Bei prothetischen Leistungen wird der Betrag vergütet, den die BVAEB ihren Versicherten ersetzt (80 %). Kieferorthopädische Leistungen werden bis zu 50 % des BVAEB-Tarifes übernommen. (Die Kosten der "Gratiszahnspange" werden bei Vorliegen der Voraussetzungen (IOTN-Grad 4 oder 5; Behandlungsbeginn bei Vertragskieferorthopäden mit Beginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zur Gänze übernommen.)

Wie erfolgt die Vergütung?
siehe Abrechnung von Behandlungskosten oberhalb

Zahntarif 2024

Übernommen werden die medizinisch notwendigen Krankentransportkosten (Rettung, Taxi) im Inland in die nächstgeeignete Krankenanstalt sowie der Rücktransport in die Wohnung. Abgesehen von Notfällen ist die Ausstellung eines Transportscheines durch einen Arzt erforderlich. Im Regelfall ist der Transportschein VOR dem Transport auszustellen. Über sonstige Krankentransportkosten entscheidet der Verwaltungsausschuss im Einzelfall (zB Rettungshubschrauber) gemäß Tarif. Nicht vergütet werden die Kosten eines Rücktransportes mittels Flugzeuges. Die Rechnung kann direkt der Erbringer der Leistung oder das Mitglied unter Vorlage der Originalrechnung und eines Transportscheines einreichen.

Medikamente

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Aktive Mitglieder sowie deren mitversicherte Angehörige, ...
  • Außerordentliche Mitglieder sowie deren mitversicherte Angehörige, ...
  • Leistungsempfänger sowie die mitversicherten Angehörigen oder Hinterbliebenen, ...

die Beiträge zum Fonds der Krankenpflegehilfe entrichten.
 
Welche Medikamente werden vergütet?
Vergütungsrichtlinie Medikamente
 
In welcher Höhe erfolgt eine Vergütung?

  • Medikamente, die in einer Vertragskrankenanstalt bezogen werden, werden immer in voller Höhe übernommen.
  • Aktive Mitglieder sowie mitversicherte Familienangehörige erhalten den um 10 % (Arztrabatt) verringerten Privatpreis abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von EUR 36,00 pro Person und Monat.
  • Versorgungsleistungsbezieher und mitversicherte Angehörige, die nur über die Wohlfahrtskasse krankenversichert sind, erhalten die vollen Kosten (Privatpreis) abzüglich des Arztrabattes (10 %).

Wie erfolgt die Vergütung?

Die bezahlten Privatrezepte sind gemeinsam pro Behandlungsmonat an die Wohlfahrtskasse zu senden und werden auf ein in der EDV vorgemerktes Konto überwiesen. Vergütet werden nur die Privatrezepte, die einen Arzt- und Apothekenbezugsstempel aufweisen. Weiters ist die Angabe des Beziehers der Medikamente und eine Diagnose erforderlich.


Rezeptgebühren

Wer ist anspruchsberechtigt?
Empfänger einer Versorgungsleistung sowie deren mitversicherte Angehörige können die angefallenen Rezeptgebühren mit dem "Antrag auf Vergütung der Rezeptgebühren", der auf Wunsch gerne zugesandt wird, bei der Wohlfahrtskasse zur Rückerstattung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Rückvergütung von Medikamentenkosten, auch wenn diese unter der Rezeptgebühr liegen sollten, nicht mit diesem Formular möglich ist. Es können ausschließlich Rezeptgebühren abgerechnet werden.
 
Wie können die Kosten eingereicht werden?
Der von der Apotheke bestätigte Bezug (bestenfalls auf dem Antrag um Rückvergütung) ist an die Wohlfahrtskasse zu senden. Diese vergütet die Kosten auf ein in der EDV vorgemerktes Konto.

Kurkostenbeitrag

Wann kann eine Kur in Anspruch genommen werden?
Wenn eine Gesundheitsstörung vorliegt, die einen Kuraufenthalt erfordert, kann der Kostenzuschuss über den Verwaltungssauschuss, nach Begutachtung durch den Kurärztereferenten, beantragt werden.
Der "Antrag auf Gewährung des Kurkostenbeitrages" kann von der Wohlfahrtskasse angefordert werden und ist vor Antritt der Kur wieder zu retournieren.
 
Wie oft kann ein Kurkostenbeitrag beantragt werden?
Innerhalb von 5 Jahren kann maximal zweimal ein Beitrag zuerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Kur im Sinne der Balneomedizin mindestens 14 Tage, im Regelfall 21 Tage, maximal jedoch 28 Tage dauert.
 
Wo kann eine Kur durchgeführt werden?
Es sind grundsätzlich geeignete österreichische Kurorte zu wählen, es sei denn, dass aufgrund der Indikation oder aus besonderen Gründen eine Kur in Österreich nicht zum gewünschten Erfolg führt.
 
Wann wird kein Kurkostenbeitrag bezahlt?
Es wird kein Beitrag gewährt, wenn am Kurort gleichzeitig eine ärztliche Tagung stattfindet.
 
Wie hoch ist der Kurkostenbeitrag?
Der Kurkostenbeitrag wird bei Erfüllung der Voraussetzungen in Höhe von EUR 51,00 pro Tag an aktiv tätige Ärzte, Leistungsempfänger, Ehegatten oder eingetragene Partner und Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner von Mitgliedern gewährt, sofern diese ausschließlich bei der Wohlfahrtskasse versichert sind.
Mehrfach sozialversicherte Personen können die vom Sozialversicherungsträger vorgeschriebenen Zuzahlungen bei der Wohlfahrtskasse zum Rückersatz einreichen.
 
Was ist noch zu beachten?

  • Bei einem unverschuldeten Abbruch der Kur wird ein dem tatsächlichen Aufenthalt entsprechender Kurkostenbeitrag gewährt.
  • Der gleichzeitige Bezug des Krankengeldes und des Kurkostenbeitrages ist nicht möglich.
  • Die Überweisung erfolgt nach Abschluss der Kur und der Rücksendung des "Berichtes des Kurarztes" auf ein in der Wohlfahrtskasse in der EDV vorgemerktes Konto.
  • Die erforderlichen Formulare (Richtlinien, der Antrag auf Gewährung des Kurkostenbeitrages und der Bericht des Kurarztes) können von der Wohlfahrtskasse angefordert werden.
     

Heilbehelfe

Welche Heilmittel und Heilbehelfe werden vergütet?
Grundsätzlich werden nur notwendige Heilbehelfe in zweckentsprechender und einfacher Ausführung sowie deren Instandhaltung vergütet. Ausgenommen sind Brillen, Modelleinlagen, Bruchbänder, Schwangerschaftsmieder, Gummistrümpfe, Betteinlagen und diesen gleichzuhaltende Behelfe.
 
Zu beachten ist, dass ein Selbstbehalt in der Höhe von EUR 22,00 pro Heilbehelf besteht. Ausgenommen davon sind Notstandshilfeempfänger und Personen, die infolge ihres Gesundheitszustandes ständig Heilbehelfe (zB sanitäre Behelfe) brauchen.
 
Was ist vom behandelnden Arzt zu beachten?
Es ist ein formloses Schreiben, eine ärztliche Verordnung des Heilbehelfes und ein Kostenvoranschlag an die Wohlfahrtskasse zu richten. Über die Zuerkennung der Heilbehelfe entscheidet der Verwaltungsausschuss, der sich am Tarif der BVAEB orientiert.
 
Wann erfolgt keine Vergütung?
Die von der Wohlfahrtskasse angekauften Heilbehelfe (Rollstühle, Krankenbetten, Stützkrücken usw.) werden den versicherten Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, verbleiben im Eigentum der Kammer und müssen daher wieder vom Mitglied nach Abschluss einer Behandlung gereinigt zurückgegeben werden.
 
Vor Ankauf eines derartigen Heilbehelfes ist es daher notwendig, bei der Wohlfahrtskasse rückzufragen, ob ein geeigneter Behelf bereits vorhanden ist. Sollte dies gegeben sein, könnten die Kosten eines neuen Heilbehelfes nicht übernommen werden.


Wo befinden sich lagernde Heilbehelfe?
Das Depot für die diversen Heilbehelfe und Reha-Geräte befindet sich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Wohlfahrtskasse und der Fa. BAAR in der Winetzhammerstraße 10, 4030 Linz (Autobahnabfahrt Franzosenhausweg). Ein lagernder Heilbehelf kann somit direkt an dieser Adresse abgeholt werden, und ist nach Gebrauch dort wieder abzugeben. Die Fa. BAAR kann auch die Zustellung und Abholung der Geräte durchführen, wobei die Kosten dafür dem Versicherten der Wohlfahrtskasse in Rechnung gestellt werden.
 
Zur entsprechenden Abklärung ist es notwendig, vor Gebrauch eines Behelfes, das vorhandene Inventar entweder bei der Wohlfahrtskasse oder der Firma BAAR (Tel. +43-732-37 11 01 - DW 624 od. 614) zu erfragen:
Fundus der Wohlfahrtskasse
 

Für ausschließlich über die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich krankenversicherte Personen besteht nunmehr die Möglichkeit eine "e-card" zu beantragen. Die "e-card" dient ausschließlich als Ihr persönlicher Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitsakte ELGA.

Über diese "e-card", die für Freiberufler von der SVS ausgestellt wird, besteht kein Krankenversicherungsschutz über die SVS. Es entsteht auch keine „Beitragspflicht“ zur Krankenversicherung über die SVS! Die kostenfreie Beantragung für ELGA- bzw. eHealth-Zwecke (e-Impfpass) kann ausschließlich online erfolgen. Dafür ist keine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich.

Antragslink:
https://www.svs.at/e-card-Antrag/
FAQ´s und weitere Infos:
https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.864600&portal=ecardportal

Somit ist sichergestellt, dass jedes Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich einen Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitskasse (ELGA) erhalten kann.

Wozu dient das Krankengeld?
Es soll Einnahmensausfälle eines aktiv tätigen Mitgliedes, die durch einen Honorarverlust oder Entfall von Zulagen auftreten, ausgleichen bzw. mindern.
 
Wann wird ein Krankengeld bezahlt?
Ein Krankengeld wird bezahlt, wenn das versicherte Mitglied infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung länger als drei Tage keine ärztliche Tätigkeit ausüben konnte, wobei alle Kalendertage ab dem 1. Tag, somit auch Sonn- und Feiertage gerechnet werden.
 
Bei weiblichen Mitgliedern während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz.
 
Wie lange wird es bezahlt?
Das Krankengeld wird für die Dauer der vom behandelnden Arzt festgestellten Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für die Dauer von 52 Wochen für denselben Krankheitsfall gewährt. Derselbe Krankheitsfall ist jedenfalls anzunehmen, wenn Erkrankungen gleicher Art weniger als ein Jahr voneinander getrennt sind.
 
Wird durch ein vertrauensärztliches Zeugnis festgestellt, dass die Berufsunfähigkeit dauernd ist, darf das Krankengeld maximal 13 Wochen vor Zuerkennung der Invaliditätsversorgung bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsausschuss das Krankengeld ohne Zuschlag bis zu 52 Wochen gewähren.
 
Wie hoch ist das Krankengeld?
Die Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeldklasse abhängig.

Klasse

monatlicher Beitrag

Taggeld

I

EUR 14,21

EUR 17,40

II

EUR 28,42

EUR 34,80

III

EUR 42,63

EUR 52,20

IV

EUR 71,05

EUR 87,00

V

EUR 94,90

EUR 115,60

Wie wird das Krankengeld beantragt?
Eine Arbeitsunfähigkeit ist binnen eines Monats anzuzeigen. Von der Wohlfahrtskasse wird daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung zugesandt.
Diese ist vom Mitglied und vom behandelnden Arzt zu unterfertigen, mit der Sozialversicherungsnummer und der Diagnose zu versehen, und bis zum 20. eines Monates zu retournieren.
 
Wie erfolgt die Einstufung in eine Krankengeldklasse?
Die Einreihung erfolgt bei Eintritt mindestens in die Grundstufe und hängt von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen ab:

Klasse

monatliche Bruttoeinnahmen in EUR

I

bis 790,50

II

über 790,50 bis 1.581,00

III

über 1.581,00 bis 2.371,50

IV

über 2.371,50 bis 3.952,50

V

über 3.952,50

Was ist noch zu beachten?

  • Eine Höherreihung erfolgt jeweils erst am 1. des 12. Monates nach Antragstellung (12 Monate Wartezeit).
  • Eine Höherreihung ist jeweils nur in die nächst höhere Klasse möglich.
  • Während des Krankengeldbezuges ist eine Erhöhung der Leistung ausgeschlossen.
  • Eine Höherreihung nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ausgeschlossen.
  • Die Mitgliedschaft zum Fonds endet spätestens mit Zuerkennung einer Versorgungsleistung.
  • Im Falle einer irrtümlichen Einstufung in die falsche Krankengeldklasse darf im Erkrankungsfall nur das Krankengeld in der Höhe bezahlt werden, das den tatsächlichen Einnahmen entspricht.
  • Das Mitglied muss sich, ausgenommen während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, am ordentlichen Wohnsitz oder in einer Krankenanstalt aufhalten.
  • Die Leistung erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Tagen nach Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses.

Wann wird das Krankengeld nicht bezahlt?
Es wird nicht bezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit vom Mitglied absichtlich herbeigeführt wurde.
 
Wie wird das Krankengeld steuerlich behandelt?
Grundsätzlich ist das Krankengeld dem Einkommen zuzurechnen und daher zu versteuern. Steuerfrei ist nur das während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz bezogene Krankengeld.
 
Das Krankengeld bis zu EUR 30,00 pro Tag wird ohne Abzug von Steuern überwiesen, wie das Krankengeld für ein freiberufliches Mitglied, und ist vom Empfünger zu versteuern. Ein Krankengeld über EUR 30,00 pro Tag an ein angestelltes Mitglied muss um einen pauschalen Steuersatz von 20 % vermindert überwiesen werden.
 
Zu Beginn des Jahres wird von der Kammer für alle angestellten Mitglieder, die eine Leistung erhalten haben, ein Lohnzettel des Vorjahres für den Jahresausgleich erstellt, der dem Mitglied und dem Finanzamt übermittelt wird. Eine analoge Aufstellung erhalten auch die niedergelassenen Mitglieder für die Einkommenssteuererklärung.

Ihre Ansprechpartnerinnen: (Einreichungen per Mail bitte an leistung@aekooe.at)