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Gemeindearzt-Vertragsmuster

Information zu den Musterverträgen - Stand Juli 2025

Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Die Gemeinde muss die ihr auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen. In den Bereichen, in denen Ärztinnen und Ärzte für die Erfüllung der gemeindesanitätsdienstlichen Aufgaben benötigt werden, haben die oö Gemeinden Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte zu bestellen.

1. Aufbau und Organisation
Die Erläuterungen zu § 2 Oö. GSDG führen dazu aus:
"Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ein Arzt zur Verfügung steht, der zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz berechtigt ist, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. seines Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgabe erfüllen kann. Dies kann auch bei Ärzten aus Nachbargemeinden der Fall sein. Die Gemeinde hat entweder mit einem Arzt, der alle Aufgaben erfüllt oder mit mehreren Ärzten mit gleichen oder unterschiedlichen Aufgabenbereichen einen Vertrag abzuschließen. Es steht den Gemeinden aber auch frei, dass für bestimmte Aufgaben mehrere Gemeinden gemeinsam einen Arzt bestellen und Verträge abschließen. Gemeinden können sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu einem Gemeindeverband auf Grund des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zusammenschließen."
Der Hinweis auf die selbständige Berufsausübung ist so zu verstehen, dass eine Turnusärztin bzw. ein Turnusarzt nicht bestellt werden kann. Welche berufsrechtliche Qualifikation die Gemeindeärztin bzw. der Gemeindearzt haben muss, richtet sich nach den Aufgaben zu denen sie bzw. er vertraglich verpflichtet ist im Zusammenhang mit dem ärztlichen Berufsrecht.
 
Gemeindearztverträge sind schriftlich abzufassen.
Die Gemeindeärztin bzw. der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 2 Abs 4 Oö. GSDG von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister oder von der Obfrau bzw. vom Obmann des Sanitätsgemeindeverbandes anzugeloben. Die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten.
Es besteht die Möglichkeit eine Vertretung der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes zu bestellen. Die Gemeinde kann danach zur Vertretung der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes weitere Ärztinnen und Ärzte mittels Werkvertrag und Angelobung zu Stellvertretenden Gemeindeärztinnen bzw. Gemeindeärzten bestellen (wiederum für alle oder für einzelne bestimmte Aufgaben; den äußeren Rahmen der Aufgaben bildet hier der Vertrag mit der Gemeindeärztin bzw. dem Gemeindearzt). Die Stellvertretung erlischt, wenn der Vertrag mit der Gemeindeärztin bzw. mit dem Gemeindearzt gekündigt oder aufgelöst wird. Eine entsprechende Klausel wurde im Mustervertrag aufgenommen.

Um für die Gemeinden möglichst viele Optionen zu eröffnen, wie die Aufgabenerfüllung organisiert werden kann, wurde durch gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Aufgaben an juristische Personen z.B. Primärversorgungszentren, etc. zu übertragen. Primärversorgungseinheiten können gemäß § 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017 idgF, von einem für die Vollzugsbehörden zuständigen Rechtsträger auch an der Erfüllung der Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligt werden und bei Bedarf ausgewählte öffentliche Gesundheitsaufgaben übernehmen.
Da die Ärztinnen bzw. Ärzte nicht in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinde, sondern zur juristischen Person stehen, sind sie auch keine Gemeindeärztinnen bzw. Gemeindeärzte. Da auch Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen sind, kann auch z.B. die Beistellung von Schulärzten durch das Land weiterhin aufgrund dieser Bestimmung erfolgen.

Es ergeben sich folgende Vertragsgestaltungsmöglichkeiten:
1. Gemeinde/Gemeindeverband - eine (Stellvertretende) Ärztin bzw. ein (Stellvertretender) Arzt oder mehrere (Stellvertretende) Ärztinnen bzw. (Stellvertretende) Ärzte: für alle Aufgaben (Muster 1 mit Anlage 1)
2. Gemeinde/Gemeindeverband - mehrere (Stellvertretende) Ärztinnen bzw. (Stellvertretende) Ärzte: für einzelne Aufgaben (Muster 2 mit Anlage 1)
3. Gemeinde/ Gemeindeverband - eine oder mehrere juristische Personen: für einzelne Aufgaben (Muster 3 mit Anlage 1)

2. Aufgaben
Der Gemeindeärztin bzw. dem Gemeindearzt werden insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen sein:
- Aufgaben nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985;
- Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger;
- Wahrnehmung der Aufgaben des Schularztes auf Grund schulrechtlicher Vorschriften.
Der Vertrag kann auch die Bestellung zum Amtssachverständigen (§ 52 Abs 1 AVG) beinhalten.

Im Anhang der Musterverträge (Anlage 1) sind jene Aufgaben aufgezählt, die nach geltenden Gesetzen durch die Gemeinden und damit durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt zur erbringen sind. Ändert sich die Rechtslage, kommt z.B. eine neue Aufgabe hinzu, so ist der Vertrag entsprechend anzupassen.

Neben den gesetzlichen Pflichtaufgaben gibt es Aufgaben, die eine Gemeindeärztin bzw. ein Gemeindearzt unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen muss. Das ist zum einen die Unterbringungsuntersuchung nach § 8 Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990 idgF, und zum anderen die in § 5 Abs 4a, 5 und 9 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, normierte Untersuchung im Hinblick auf die Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift im Straßenverkehr. Diese Aufgaben zählen nicht zu den Gemeindeaufgaben. Die Gemeindeärztin bzw. der Gemeindearzt wird für die durchgeführte Tätigkeit von der jeweiligen Auftraggeberin bzw. vom jeweiligen Auftraggeber entlohnt. Einen entsprechenden Hinweis enthalten die Muster 1 und 2 in der Anlage.


Muster 1 GSDG Stand 2025
Muster 2 GSDG Stand 2025
Muster 3 GSDG Stand 2025

Ihre Anprechpartnerin

Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner , MBL PM.ME

0732 77 83 71-256

wahlaerzte[at]aekooe.at

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