Aktuelle Informationen der Wohlfahrtskasse

Für ausschließlich über die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich krankenversicherte Personen besteht nunmehr die Möglichkeit eine "e-card" zu beantragen. Die "e-card" dient ausschließlich als Ihr persönlicher Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitsakte ELGA.

Über diese "e-card", die für Freiberufler von der SVS ausgestellt wird, besteht kein Krankenversicherungsschutz über die SVS. Es entsteht auch keine „Beitragspflicht“ zur Krankenversicherung über die SVS! Die kostenfreie Beantragung für ELGA- bzw. eHealth-Zwecke (e-Impfpass) kann ausschließlich online erfolgen. Dafür ist keine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich.

Antragslink:
https://www.svs.at/e-card-Antrag/
FAQ´s und weitere Infos:
https://www.chipkarte.at/cdscontent/?contentid=10007.864600&portal=ecardportal

Somit ist sichergestellt, dass jedes Mitglied der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich einen Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zur Elektronischen Gesundheitskasse (ELGA) erhalten kann.

Update gem. Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 2. Mai 2022:

Kostenübernahme für Covid-19-Antigen-Selbsttests:
Die Wohlfahrtskasse vergütet 5 Antigen-Tests pro
Person und Monat zu €10,00.

Kostenübernahme für Covid-19-PCR-Testungen in den Apotheken:
gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen der Apothekerkammer und der Wohlfahrtskasse verrechnet die Apotheke € 25,00 je PCR-Test.
Die Wohlfahrtskasse vergütet zum vereinbarten Tarif (€ 25,00) 5 PCR-Tests pro Person und Monat.

Alle weiteren Covid-19-Abrechnungspositionen werden analog der Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern vergütet. Die entsprechende Tarifliste finden Sie hier.

 

 

Sämtliche im Zusammenhang mit COVID-19 stehende Leistungen sind für die gesetzlichen Krankenversicherungsträger mittels gesonderter Verordnung geregelt.

Die Wohlfahrtskasse ist per definitionem zwar nicht von dieser Verordnung umfasst, hat sich jedoch bereit erklärt, folgende Leistungen für ihre Versicherten zu denselben Bedingungen wie auch bei der ÖGK, SVS, BVAEB sowie den OÖ Krankenfürsorgen zu refundieren:

SARS-CoV-2-Impfung im niedergelassenen Bereich

Für alle im Zusammenhang mit der Schutzimpfung stehenden Leistungen, beispielsweise die Abklärung der Impftauglichkeit, die Aufklärung, die Durchführung und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister (via e-Impfpass, Tablet, e-Card-Web-GUI) vergütet die Wohlfahrtskasse für die erste Teilimpfung ein Pauschalhonorar von € 25,-. Diese Leistung ist in der Honorarnote mit der Abrechnungsposition COVI1 zu verrechnen. Für die zweite Teilimpfung ist ein Tarifsatz in Höhe von € 20,- vereinbart. Diese ist mit der Abrechnungsposition COVI2 zu kennzeichnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schutzimpfung in der eigenen Ordination oder im Rahmen einer Visite (also nicht in der „Impfstraße“!) erfolgt ist.

Gratis Antigen-Testungen in den Apotheken

Seit 8.2.2021 können gratis Corona-Antigen-Testungen auch in autorisierten Apotheken durchgeführt werden. Im Gegensatz zu den bereits etablierten Teststraßen, werden diese Testungen über die jeweils zuständige Krankenkasse abgerechnet.

Da es keine Möglichkeit zur Direktabrechnung zwischen den Apotheken und der Wohlfahrtskasse gibt, erhalten Versicherte der Wohlfahrtskasse nach der Testung eine Rechnung über den vereinbarten Tarif in der Höhe von
€ 25,00 und können diese Kosten im Anschluss zur Refundierung einreichen.

Testkit zur Selbsttestung aus den Apotheken

Für COVID-19-Testkits zur Selbsttestung kann nach den Bestimmungen der Wohlfahrtskasse kein Kostenersatz gewährt werden.
Eine gratis Abgabe durch die Apotheken an Versicherte der Wohlfahrtskasse ist leider aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Vergütung oder Beschaffung der Selbsttests durch die Wohlfahrtskasse wurde, angesichts der potentiell hohen Kosten bei gleichzeitig fragwürdiger Zuverlässigkeit, vom Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse abgelehnt.

Corona Antigen-Testungen im niedergelassenen Bereich

Für ausschließlich Wohlfahrtskasse versicherte Personen werden die Antigen-Testungen im niedergelassenen Bereich, sofern entsprechende Symptome vorliegen, vergütet.

Es gelten die Tarife bzw. Positionsnummern analog den anderen Sozialversicherungsträgern (ÖGK, SVS, BVAEB) sowie den OÖ Krankenfürsorgen:

  • Fallpauschalen je Fall (Euro 65,- bzw. Euro 50,- bzw. Euro 35,- gestaffelt je nach Anzahl der durchgeführten Testung pro Monat bzw. Euro 60,- für die PCR-Auswertung im Labor) eines Versicherten der jeweiligen OÖ Krankenfürsorge.
  • Inkludiert sind die Probenentnahme für das Material, die Auswertung des Antigen-Tests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch, sodass weitere Zuzahlungen für die Testung nicht erlaubt sind.
  • Durchführung und Organisation der Tests (Stufendiagnostik,  räumliche bzw. zeitliche Trennung, Schutzausrüstung), welche Art der Tests (PCR- und Antigen-Test) anzuwenden sind etc., wird gleich wie bei den anderen Sozialversicherungsträgern gehandhabt.
  • Anzeigepflicht im Falle eines positiven Testergebnisses.
  • Freiwilligkeit der Teilnahme

Es sind dieselben Positionsnummern...
1. Antigen-Test positiv und PCR-Test veranlasst = COVT1
2. Antigen-Test negativ ohne PCR-Test = COVT2
3. Antigen-Test negativ mit PCR-Test veranlasst = COVT3
4. PCR-Test für Labor = COVL
...wie bei der ÖGK anzuführen.

Ist eine Beitragsreduktion möglich?
Beitragsreduktionen aufgrund eines zu erwartenden Umsatzausfalls können aktuell unbürokratisch und rasch abgewickelt werden. Senden Sie bitte ein e-mail mit Ihren Daten und einer kurzen Begründung an wfk[at]aekooe.at. Wir können die Bezahlung der Pensionsbeiträge (bei gleichzeitiger zukünftiger Leistungsreduktion!) vorerst bis zu drei Monate (April-Juni 2020) aussetzen. Ein Nachzahlen der Beiträge ist im Anschluss bei Aufnahme der Tätigkeit ebenso unproblematisch möglich.

Steht Krankengeld der Wohlfahrtskasse zu?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer bestätigten Infektion mit COVID-19 und einer Quarantäne.
Bestätigte Infektion: Bei einer bestätigten Infektion gilt die Krankheit durch den Bescheid der Behörde als bestätigt, somit besteht auch Anspruch auf Krankengeld. Wir bitten Sie den Bescheid an leistung[at]aekooe.at zu übermitteln - dies reicht für die Veranlassung zur Auszahlung.
Quarantäne: eine behördlich angeordnete oder freiwillige Quarantäne ist im § 26 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer nicht vorgesehen und somit kann auch keine Leistung erfolgen. Ist die Quarantäne verordnet, gebührt eine Entschädigung aus dem Epidemiegesetz. Hierfür steht für Anfragen Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL PM.ME zur Verfügung

Weitere Erleichterungen für Versicherte der Krankenpflegehilfe der Wohlfahrtskasse

  • Über den Zeitraum der Pandemie keine Bewilligungspflicht für Medikamente bis max. EUR 2.000. Darüber hinaus kann eine Kostenübernahme nachträglich im VA zur Entscheidung vorgelegt werden. 
  • Bei Medikamente kann der Bedarf für 3 Monate abgegeben werden, nur bei speziellen Fällen (bei Neueinstellungen) sollte dennoch eine direkte Kommunikation ggf. mit dem behandelnden Arzt/der Ärztin stattfinden.
  • Krankentransporte in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt sind bewilligungsfrei  

Tarifliche Anpassungen der Wohlfahrtskasse

  • Telemedizinische Krankenbehandlung (Skype, Videokonferenz, Telefon) können soweit sie notwendig sind, lt. Tarif der BVAEB verrechnet werden.
  • Zuschläge zur Visite bei Testungen auf SARS-CoV-2 mittels Nasen-Rachenabstrich bei vom Roten Kreuz organisierten Visiten von EUR 100 können auch bei ausschließlich WFK-Versicherten lt. POS. 3 co verrechnet werden.

Kommunikation
Aufgrund der aktuellen Situation wechseln sich die Teams der Wohlfahrtskasse mit der Vor-Ort Anwesenheit in der ÄK OÖ ab. Die Erreichbarkeit der einzelnen Gruppen ist zu jeder Zeit gewährleistet. Idealerweise senden Sie uns eine E-Mail. 
Für Anliegen zum Thema Leistungen/Pension           leistung[at]aekooe.at
Für Anliegen zu Ihren Beiträgen unter                      wfk[at]aekooe.at

Bei telefonischen Anfragen bitten wir um etwas Geduld. Ist telefonisch eine Rückfrage notwendig, melden wir uns auch gerne bei Ihnen. In diesem Fall senden Sie uns bitte ihre aktuelle Telefonnummer per E-Mail. Leider stellen wir verstärkt fest, dass oftmals nicht aktuelle Daten vorliegen.