BKNÄ RS 37/2025 ELGA Speicherverpflichtung Fachgruppe Labor ab 01.07.2025_06/2025
BKNÄ RS 34/2025 ELGA-Speicherverpflichtung Sonderfach Radiologie ab 01.07.2025 06/2025
BKNÄ RS 22/2025 Gesundheitstelematik-AnpassungsVO 2025 01/2025
Übersicht des Bundesministeriums Speicherverpflichtungstermine 01/2026
ELGA-Zugriff verlängern auf 365 Tage, bzw. kontaktlos freischalten mit der e-Berechtigung
Antworten_BMSGPK_Gesundheitstelematik-AnpassungsVO_02/2025
Fragen an BMSGPK Gesundheitstelematik-AnpassungsVO 02/2025
Musterformular Situatives Opt-out
Was ist ELGA eigentlich?
Die Elektronische Gesundheitsakte – kurz ELGA – ist eine elektronische Infrastruktur, die allen Personen, die im österreichischen Gesundheitssystem versorgt werden, sowie den berechtigten Gesundheitsdiensteanbietern (behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Ambulatorien und Apotheken) den Zugang zu bestimmten Gesundheitsdaten ermöglicht und erleichtert. Der Zugriff ist 90 Tage ab der letzten e-Card-Steckung möglich. Das ELGA-Portal steht über das Zugangsportal https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga.html zur Verfügung. Patienten können in diesem Portal unter anderem die ELGA-Funktionen e-Befund und e-Medikation aufrufen und die Teilnahme an ELGA individuell gestalten. Der e-Impfpass ist zwar in dasselbe Zugangsportal wie ELGA integriert, ohne jedoch ein Teil von ELGA zu sein, da diesbezüglich nur die technische Infrastruktur genutzt wird, allerdings andere rechtliche Bestimmungen maßgeblich sind. Insofern können sich Patienten vom e-Impfpass auch nicht abmelden.
Wohin kann ich mich bei Fragen zu ELGA wenden?
Für Gesundheitsdiensteanbieter steht die ELGA-Serviceline von 050 124 4422 zur Verfügung.
Wie lange habe ich nach Steckung der e-card Zugriff auf ELGA?
Nach Steckung der e-card beträgt die Zugriffsdauer auf ELGA-Anwendungen standardmäßig:
Ist eine Verlängerung des ELGA-Zugriffs möglich?
Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, die Zugriffsdauer auf die ELGA-Anwendungen e-Medikationsliste und e-Befunde für Ihre Vertrauensärztin, ihren Vertrauensarzt über das ELGA-Portal (www.gesundheit.gv.at) mit ID-Austria (elektronische Signatur) oder über die ELGA-Ombudsstelle Oberösterreich (Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Telefon: +43 732/7720-16550) auf bis zu 365 Tage zu verlängern. Bei der ELGA-Ombudsstelle kann der Antrag persönlich, oder mittels Antragsformular erfolgen. In beiden Fällen ist dazu ein gültiger Lichtbildausweis nötig. Sollte ein Lichtbildausweis nicht (mehr) zur Verfügung stehen, z.B. bei einem Altenheimbewohner, ist es auch mit einer Bestätigung der Heimleitung möglich.
Was ist eine e-Berechtigung und wie funktioniert das?
Das Service e-Berechtigung kann genutzt werden, um der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt – ohne persönliche Vorstellung in der Ordination – eine Zugriffsberechtigung auf ELGA zu erteilen. Das Erteilen der e Berechtigung erfolgt in den Apps der Sozialversicherung mit der NFC-Funktion der e-card und einem NFC-fähigen Smartphone. In den Apps von MeineSV, MeineÖGK und svsGO ist keine ID Austria notwendig, um diese Funktion zu nutzen. Alle Vorteile und die genaue Funktionsweise finden Sie hier.
Auf Wunsch der Patientin, des Patienten können Sie bei einem Hausbesuch die Funktion auf Ihrem eigenen Smartphone mit der e-card des Patienten, der Patientin nutzen oder Pflegekräfte/Angehörige erteilen die e-Berechtigung.
Wichtig: Der Patient, die Patientin muss Sie informieren, wenn er/sie die e-Berechtigung erteilt hat, denn die e Berechtigung ist ab Erteilung 24 Stunden gültig. Wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums die ELGA des Patienten, der Patientin wie gewohnt aufrufen, ermöglicht das denselben Zugriff wie ein Stecken oder NFC-Lesen der e-card in der Ordination.