Die von den Organen der Ärztekammer für Oberösterreich auf elektronischem Weg gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur des zuständigen Organs auf. Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen angebracht werden und macht kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück des bezeichneten Organs handelt.
Die Kenntlichmachung des zuständigen Organs wird im Zertifikat der Signatur durch ein spezielles Attribut ausgedrückt und durch die Bildmarke der Behörde visualisiert.
Gemäß § 19 E-Government-Gesetz ist die Amtssignatur im Dokument darzustellen durch
Gesicherte Veröffentlichung der von den Organen der Ärztekammer für Oberösterreich verwendeten Bildmarken gemäß § 19 Abs.3 E-GovG
Der Präsident der Ärztekammer für Oberösterreich verwendet für die von ihm amtssignierten Dokumente folgende Bildmarke:
Der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Oberösterreich verwendet für die von ihm amtssignierten Dokumente folgende Bildmarke:
Gesicherte Veröffentlichung der von den Organen der Ärztekammer für Oberösterreich verwendeten Bildmarken gemäß § 19 Abs.3 E-GovG.
Die elektronische Signatur auf einem elektronischen Dokument kann mittels der Signaturprüffunktion der Adobe Acrobat Reader oder einer kompatiblen Software überprüft werden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinne von § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Behörde von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muß dafür der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.
Zur Verifizierung können Sie das Dokument – bitte zur Gänze – an das Kammerbüro der Ärztekammer für Oberösterreich wie folgt übermitteln:
Die Ärztekammer für Oberösterreich überprüft sodann, ob es sich bei dem übermittelten Dokument um eine Erledigung von ihr handelt und beantwortet die Anfrage mit schriftlicher Erledigung.
Im Falle einer positiven Überprüfung lautet die Antwort: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angeführten Behörde und ist inhaltlich unverändert."
Im Falle einer negativen Überprüfung lautet die Antwort: „Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angeführten Behörde nicht verifiziert werden."