Seit 1. März 2004 werden Kassenstellen gem. der Verordnung des Bundesministeriums ausgeschrieben. Wir können daher auf die Erfahrung aus zahlreich ausgeschrieben Stellen und Bewertungen von vielen Bewerbungen zurückblicken.
Gemäß Vergaberichtlinie (Punkt III.) müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen und alle für die Bewerbung relevanten Urkunden bzw. Unterlagen schriftlich bis zum Ende der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für Oberösterreich bis spätestens 16:00 Uhr, an Freitagen bis spätestens 12:00 Uhr eingelangt sein. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für Oberösterreich nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist einlangen, werden nicht berücksichtigt. Jenen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
Die Bewerbung kann postalisch, elektronisch (Fax, email, scan) oder auch persönlich (beim Portier oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer) abgegeben werden.
Die email Adresse für die Bewerbung lautet: bewerbung[at]aekooe.at
Neben dem vollständig ausgefüllter Bewerbungsbogen für jede ausgeschriebene Stelle für die man sich bewirbt werden bestimmte Unterlagen benötigt.
Für die Punkteberechnung werden nur die Angaben und Beilagen (Urkunden und Unterlagen) des aktuellen Bewerbungsbogens herangezogen, sofern diese entsprechend nachgewiesen wurden bzw. richtig sind. Dies gilt nicht für in der Checkliste des Bewerberungsbogens angführte Punkte. Von Ärztekammer für Oberösterreich und Österreichischen Gesundheitskasse werden keine Ergänzungen fehlender Angaben vorgenommen.
Die Kassenstellenausschreibungen erfolgen grundsätzlich zu den Erscheinungsterminen der Zeitung "OÖ Ärzte".
Hier finden Sie die Termine.
Die Besetzungen von bereits ausgeschriebenen Kassenstellen finden sie auf folgender Seite:
Bei den Besetzungen von Kassenstellen wird der Link zum Standort des Arztes, sobald die Invertragnahmetermin der Ordination eingetreten ist, dargestellt.
Dieses Aboservice (= Newsletter Funktionalität) versendet jeweils zum Veröffentlichungstermin von neuen Kassenstellenausschreibungen (in der angegebenen Fachrichtung) die Kassenstellen. Ärzte die sich bereits um eine Kassenstellen beworben hatten und den Zuschlag nicht erhielten, erhalten automatisch, in der Fachrichtung der damaligen Bewerbung, die neuen Ausschreibungen zugestellt. (bitte überprüfen sie Ihre email Adresse)
Aboservice für Ärzte die sich selbst für dieses Service auf der Homepage eintragen (Login notwendig)
Innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist wird/sollte das Punkteergebnis der Kassenstellenvergabe vorliegen.
Sie erhalten, wenn Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, AUTOMATISCH eine Email Verständigung von der Ärztekammer für Oberösterreich bzw. sind diese ab Vorliegen eines Ergebnisses auch ONLINE verfügbar.
Sind noch keinen Daten online – liegt auch noch kein Ergebnis vor.
Liegt das Punkteergebnis vor – besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Punkteberechnungen, in alle Berechnungen der eigenen Ausschreibung Einsicht zu nehmen und
einen begründeten Einspruch zu erheben
seine Bewerbung zurückzuziehen (ohne Angabe von Gründen und ohne Konsequenz)
Langt innerhalb dieser Frist kein Einspruch und Zurückziehung ein, wird die Stelle gemäß der angeführten Punkteberechnung vergeben.
Für den Fall einer Zurückziehung rücken die nachfolgenden Bewerber auf.
Eine Zurückziehung nach der Frist hat gemäß Vergaberichtlinie eine einjährige Sperre ab dem Besetzungszeitpunkt dieser Stelle zur Folge.
Sie erhalten, wenn Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben, AUTOMATISCH ein Email über die Vergabe bzw. Absage der Kassenstelle von der ÖGK.
Grundsätzlich gilt der in der Ausschreibung festgehaltene Besetzungszeitpunkt als verbindlich.
Bei Besetzung einer Einzelpraxis (keine Gruppenpraxismodell) kann der erstgereihte Bewerber, sollte aufgrund der Kündigungsfrist des Dienstverhältnisses oder auch aufgrund der Praxisgründung nicht zum Termin beginnen können, um eine Verschiebung ansuchen.
Die ÖGK und die Ärztekammer für OÖ. entscheiden, unter Abwägung der Situation und der Gründe, über die Möglichkeit des späteren Vertragsbeginns.
Bei Invertragnahme ist folgende gesamtvertragliche Regelung zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages idgF)
Für die Gruppenpraxenmodelle 1 und 2 gelten die spezifischen Regelungen lt. Gruppenpraxengesamtvertrag. Für die Modelle 3 und 4 gilt während der Dauer der Gruppenpraxis die bestehende Regelung der vorhergehenden Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (zB bei einer Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartners) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und es müssen somit die obgenannten Kriterien erfüllt werden.
Grundsätzliches Ziel ist, dass VertragsärztInnen, die eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind, sofern solche Räumlichkeiten zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt sofern nicht die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden und sofern die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten nicht unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %). Wahlärzte, die sich vor dem 1.6.2011 niedergelassen haben oder die eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Niederlassung im Sprengel der in weiterer Folge ausgeschriebenen Vertragsarztstelle keine zumutbare barrierefreie Ordination gefunden haben, brauchen nicht in eine barrierefreie Ordination übersiedeln, wenn sie in diesem Sprengel Vertragsarzt werden. Anfragen werden seitens der ÖGK (050766-14104828) oder der Ärztekammer für OÖ durch Herrn Mag. Alkin (0732/778371-243) beantwortet.
Für Kassenstellen Ausschreibungen ab 1.7.2013 ist es nicht mehr notwendig einen Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste zu stellen.
Jeder Bewerber wird automatisch mit dem Zuerkennungsdatum "jus practicandi" bzw. "Facharztdiplom" in der Bewerberliste geführt.
Ja, da eine Berücksichtigung für eine ausgeschriebene Stelle nur dann erfolgt, wenn man auch seine Bewerbung dafür abgegeben hat. Der Zeitpunkt der Eintragung wird gem. den Richtlinien in Punkte umgerechnet.
Nein, jede Landesärztekammer führt eine eigene Liste in die man sich mit den entsprechenden Unterlagen eintragen lassen kann.
Zur Anrechung kommen Ordinationsvertretungen von Vertragsärzten oder Vertragsgruppenpraxen, wenn der Bewerber diese durch das entsprechende Formular vom vertretenden Arzt mit Unterschrift und Stampiglie bestätigt hat und es sich dabei um um Vertretungen gehandelt hat, wo der Vertragsarzt persönlich verhindert ist die vertragliche Tätigkeit auszuüben, (Abwesenheit zB wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung usw.), die Vertretung in der Vertragsarztordination des abwesenden Vertragsarztes erfolgt und die Vertretung die gesamte am Vertretungstag vertraglich vereinbarte Ordinationszeit des abwesenden Vertragsarztes umfasst. Die Bestätigung ist mit der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle beizulegen.
Bitte beachten Sie die Vorgaben für die Formulare in der Vergaberichtlinie.
Wenn der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt für Allgemeinmedizin ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 18 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.
Wenn der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt in der ausgeschriebenen Fachrichtung ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 24 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.
Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt wo es keine ÖÄK Diplome gibt. (zB.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik).
Bei den Diplomen der ÖÄK sollte rechtzeitig um eine etwaige Umschreibung durch die österreichische Ärztekammer geschaut werden.
Die komplette Liste der Diplome (je Fachgruppe) finden Sie hier >>
Sind zwei oder mehrere Bewerber erstgereiht, so gilt jener Bewerber als allein erstgereiht, der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte A und B) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichheit vor, ist die Entscheidung über die Vergabe aufgrund eines Hearings zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen.
Die Entscheidung wird paritätisch zwischen Kammer und Kasse getroffen. Im Hearing werden Fragen der Hearingkommissionsmitglieder zu beantworten sein. Nach Beratung und Beschlussfassung wird den Hearingsteilnehmern die Entscheidung der Kommission mitgeteilt.
Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.
JA, das geht. Dies ist in der Vergaberichtlinie für die Vergabe von Kassenstellen geregelt.