Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Regelung erfolgt im OÖ. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Gilt nicht für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr).
Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Gemeindeärzte, die nach dem 1.8.2006 bestellt werden. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Gemeindearztverträge gilt das alte GSDG in der Fassung bis zum 1.8.2006.
Wer kann Gemeindearzt werden?
Voraussetzung ist, dass die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung gegeben ist und davon ausgegangen werden kann, dass auf Grund des Berufssitzes oder Wohnsitzes die Aufgaben erfüllt werden können.
Was ist Vertragsinhalt?
Der schriftliche Werkvertrag, der der Ärztekammer bekannt gegeben werden muss, hat jedenfalls zu enthalten:
Entsprechende Musterverträge sind unter anderem auch auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich zu finden.
Die Gemeinde bzw. der Verband kann mit einem oder mehreren Ärzten Verträge abschließen. Ebenso kann ein Arzt Verträge mit mehreren Gemeinden abschließen.
Es kommen somit nicht mehr die starren Gemeindearztverträge zur Anwendung, sondern flexibel gestaltete Vereinbarungen.
Für die Erfüllung bestimmter Tätigkeiten kann die Gemeinde auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts abschließen.
Angelobung, Funktionsbezeichnung
Vor Aufnahme der Tätigkeit hat eine Angelobung vor dem Bürgermeister oder dem Obmann des Sanitätsgemeindeverbandes zu erfolgen. Die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten.
Die Funktionsbezeichnung lautet Gemeindeärztin oder Gemeindearzt.
Wie erfolgt die Vergütung für diese Tätigkeit?
Folgendes Honorar wird ab 15.2.2024 vergütet:
Sozialversicherung
Die "alte" Regelung sieht hinsichtlich der Pensionsversicherung einen Pensionsanspruch des Gemeindearztes durch das Land OÖ vor. (Als Gegenleistung müssen dafür auch Beiträge entrichtet und kostenlose Bereitschaftsdienste durchgeführt werden.) Dieser Pensionsanspruch besteht weiterhin für alle Verträge, die vor dem 1.8.2006 abgeschlossen wurden.
Anstelle des oft unbefriedigenden, nicht mehr zeitgemäßen Systems einer Pensionsanwartschaft erfolgt nunmehr ein Aktivbezug für geleistete Tätigkeiten.
Da damit aber der Ausnahmetatbestand von der Pflichtversicherung gemäß § 5 Ziffer 2 FSVG (Pensionsanspruch von einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber) nicht mehr erfüllt wird, ist der Gemeindearzt weiterhin Pflichtmitglied in der SVA freiberuflich selbständig Erwerbstätiger.
Die Einnahmen aus der gemeindeärztlichen Tätigkeit zählen zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und fließen daher in die Berechnungsgrundlage der Beiträge zum FSVG ein, sofern nicht ohnehin bereits die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden müssen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Regelung erfolgt im OÖ. Gemeindesanitätsdienstgesetz 1978. (Gilt nicht für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr.)
Voraussetzung ist ein schriftlicher Dienstvertrag mit der Sanitätsgemeinde oder dem Sanitätsgemeindeverband sowie dessen Genehmigung durch die Landesregierung.
Der Gemeindearzt muss seinen Wohnsitz und seinen Berufssitz innerhalb der Gemeinde oder des Sanitätsgemeindeverbandes haben.
Wie erfolgt die Vergütung für diese Tätigkeit?
Als Vergütung ist die Gewährung einer späteren Pensionsleistung zu sehen. Die Gemeinden, das Land OÖ und der Arzt zahlen zu diesem Zweck Pensionsbeiträge.
Folgendes Honorar wird ab 15.2.2024 vergütet:
Wenn das Honorar in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2025: EUR 551,10) übersteigt, lebt die Versicherungspflicht zum ASVG wieder auf. Dadurch können wichtige Beitragszeiten erworben werden, was besonders wichtig ist, wenn vor der Gemeindearzttätigkeit weniger als 15 Beitragsjahre im ASVG, FSVG ... erworben wurden.
Wie hoch sind die Beiträge des Arztes?
Neben der Mitwirkung im Rahmen des Wochentags-Nacht-Bereitschaftsdienstes müssen Beiträge entrichtet werden.
Die Beiträge sind abhängig von der Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage, damit der Pensionshöhe, und von der Art der Tätigkeit. Die Pensionsbemessungsgrundlage liegt ab 1. Jänner 2025 bei € 3.820,80.
Beitragssatz | Monatsbeitrag | |
Normalbeitrag (A) | 20,4 % | € 779,40 |
Einmannposten (B) | 16,7 % | € 638,10 |
Einmannposten und Berggemeinde (C) | 13,0 % | € 496,70 |
Einmannposten und sehr ungünstig gelegene Berggemeinde (D) | 9,3 % | € 355,30 |
Gruppenpraxen als Nachfolgepraxen oder als Jobsharingmodell gelten als Einmannposten und führen nicht zur Vorschreibung des Normbeitrages.
Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?
Alle Beiträge, auch für die nachgekauften Jahre, sind Pflichtbeiträge und daher zur Gänze steuerlich absetzbar.
Wann ist ein Pensionsanspruch gegeben?
Voraussetzung ist, dass die gemeindeärztliche Tätigkeit in den letzten 10 Jahren ohne Unterbrechung gegeben ist. (Die nachgekauften Jahre und beitragsfreien Jahre werden bei Berechnung der Pensionshöhe, nicht bei der Ermittlung der 10jährigen Beitragsfrist berücksichtigt.)
Im Falle eines Unfalles in Ausübung der gemeindeärztlichen Tätigkeit, oder einer Berufsunfähigkeit wegen einer für diese Tätigkeit spezifischen Krankheit, werden dem Gemeindearzt 10 Jahre beitragsfrei sowohl für den Anspruch als auch für die Höhe der Pension angerechnet, sodass ein sofortiger Pensionsanspruch erwächst.
Wird der Arzt wegen einer nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder eines Gebrechens voll erwerbsunfähig und war er bereits 5 Jahre beitragspflichtiger Gemeindearzt, wird ihm die Differenz auf 10 Jahre beitragsfrei angerechnet.
Die Alterspension wird nach Antragstellung und Vollendung des 65. Lebensjahres zugesprochen.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist nur eine vorübergehende oder dauernde Invaliditätspension aus gesundheitlichen Gründen möglich, wobei in diesem Fall der kurative Kassenvertrag (ausgenommen Mutter-Kindpass-Untersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen) zurückgelegt werden muss.
Wie hoch ist die Pension?
Die Pension beträgt nach 10 Beitragsjahren 50 % der Pensionsbemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere Beitragsjahr um 2 %, maximal jedoch bis zu 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage. Dies bedeutet, dass nach 35 Versicherungsjahren (inkl. 6 Jahre Hochschulstudium und evtl. nachgekaufte Ausbildungszeiten) die maximale Pension € 3.820,80 (Stand Jänner 2025) brutto erreicht wird.
Wie wird die Pension geltend gemacht?
Der Pensionsantrag ist schriftlich bei der Gemeinde bzw. beim Verband einzubringen. Im Falle einer Invalidität ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Der Beschluss der Gemeinde bzw. des Sanitätsausschusses bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
Todesfallbeitrag
Die Leistung erfolgt in Anpassung an das Niveau der Landesbeamten und beträgt € 3.275,00.
Wie hoch ist die Witwen-/Waisenpension?
Die Witwenpension beträgt 60 %, die Waisenpension für jede Halbwaise 12 % und für jede Vollwaise 30 % der Pension des verstorbenen Gemeindearztes.
Was ist, wenn der Gemeindearztvertrag gekündigt wird?
Im Falle einer Kündigung werden dem Arzt seine einbezahlten Beiträge ohne Valorisierung zurückerstattet und sind von diesem zu versteuern. Der Pensionsanspruch erlischt.
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Pensionsversicherung im ASVG, FSVG oder GSVG (je nach Art der Tätigkeit) lebt wieder auf. Verlorene Versicherungszeiten können nicht nachgekauft werden.
Was ist weiters zu beachten?
Nach dem 65. Lebensjahr und Zuerkennung der Gemeindearztpension kann die ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werden. Eine Beitragspflicht zum FSVG lebt nicht auf. Im Falle einer Kündigung des Gemeindearztvertrages und der weiteren Tätigkeit als niedergelassener Arzt lebt die Beitragspflicht zum FSVG wieder auf.
Da vor der Tätigkeit als Gemeindearzt auch Versicherungsjahre in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG,..) erworben wurden, besteht ein zusätzlicher Anspruch auf eine Alterspension, wenn 180 Beitragsmonate erworben wurden. Weiters ist auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung eine Erwerbsunfähigkeitspension möglich.
In welchen Sparten ist der angestellte Arzt gesetzlich pflichtversichert?
Die angestellten Ärzte sind im Rahmen des ASVG pensionsversichert, krankenversichert und über die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unfallversichert.
Beitragsgrundlagen
Die Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist das Erwerbseinkommen des Versicherten. Zur Berechnung der Versicherungsbeiträge wird das Erwerbseinkommen aber nur bis zu einer Höchstgrenze (Höchstbeitragsgrundlage) herangezogen. Geringe Einkommen bewirken grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt 22,8 % der Bruttoeinnahmen, maximal jedoch von der Höchstbeitragsgrundlage, die 2025 mit € 6.450,00 festgelegt wurde. 12,55 % hat der Dienstgeber, 10,25% der Dienstnehmer zu tragen.
In welchen Sparten ist der freiberuflich tätige Arzt gesetzlich pflichtversichert?
Die freiberuflich tätigen Ärzte (Niederlassung, Gruppenpraxis, Erweiterte Vertretung, Not- und Bereitschaftsdienst, Sonderklassepatienten) sind im Rahmen des FSVG pensions- und unfallversichert. Es besteht allerdings keine Krankenpflichtversicherung über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Wer ist pensionsversichert?
Grundsätzlich sind seit 1979 alle niedergelassenen Ärzte über das FSVG (die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger) pensionsversichert, die freiberuflich tätig sind. Seit 2002 auch die angestellten Ärzte hinsichtlich ihrer Einnahmen an Sondergebühren.
Ausgenommen sind:
Beitragsgrundlagen
Die Beiträge werden aufgrund der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres zunächst nur vorläufig bemessen. Wurde im drittvorangegangenen Jahr die freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt, erfolgt die vorläufige Bemessung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt. Je nach Höhe der Einkünfte kommt es dann zu einer Nachbelastung bzw. zu einem Guthaben.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch von der Höchstbeitragsgrundlage.
In welchen Sparten ist der Wohnsitzarzt gesetzlich pflichtversichert?
Wohnsitzärzte sind bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit nach dem 1.1.2000 im Rahmen des GSVG pensionsversichert und über die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unfallversichert. Es besteht allerdings keine Krankenpflichtversicherung über die Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVS).
Wurde die Tätigkeit jedoch bereits vor dem 1.1.2000 aufgenommen und nicht unterbrochen, wird die Kranken- sowie die Unfallversicherung noch nach den Bestimmungen des ASVG geregelt.
Wer ist pensionsversichert?
Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbracht werden und keine freiberuflichen Tätigkeiten iSd FSVG sind.
Weitere Voraussetzung (!)
Pflichtversicherung besteht in der Regel nur dann, wenn die jährlichen betrieblichen Einkünfte die Versicherungsgrenze von € 6.613,20 (2025) überschreiten. Da die Einkünfte immer erst im Nachhinein vom zuständigen Finanzamt festgestellt werden, sollte eine diesbezügliche Erklärung abgegeben werden, sofern die Versicherungsgrenze voraussichtlich überschritten wird. Wird die Pflichtversicherung erst durch Bekanntwerden der Einkommensdaten durch das Finanzamt festgestellt, ohne dass eine Überschreitungserklärung rechtzeitig abgegeben wurde, wird neben den Pflichtbeiträgen ein Beitragszuschlag von 9,3 % rückwirkend vorgeschrieben.
Beitragsgrundlagen
Die Beiträge werden aufgrund der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres zunächst nur vorläufig bemessen. Wurde im drittvorangegangenen Jahr die selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, erfolgt die vorläufige Bemessung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt. Je nach Höhe der Einkünfte kommt es dann zu einer Nachbelastung bzw. zu einem Guthaben.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag zur Pensionsversicherung beträgt 18,50 % der Beitragsgrundlage.
Gesetzliche Grundlagen
§ 49 Abs. 3 Z 26 ASVG und § 2 Abs. 2 FSVG.
Wie unterscheidet man Einkommen?
ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; gilt für unselbständig Beschäftigte
FSVG = Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz; gilt für Freiberufler
Sondergebühren
Nach den Bestimmungen des OÖ Krankenanstaltengesetzes sind Ärzte in den Krankenanstalten berechtigt, von Patienten der Sonderklasse (bzw. deren Versicherung) ein Ärztehonorar zu verlangen. Die Honorare werden von der Krankenanstalt namens und auftrags der Ärzteschaft eingebracht, die Aufteilung ist einvernehmlich durch die betroffenen Ärzte vorzunehmen. Dabei sind die fachliche Qualifikation sowie die Leistung zu berücksichtigen. Zur genaueren Ausformung der unbestimmten gesetzlichen Grundlagen hat die Ärztekammer für Oberösterreich. eine Richtlinie zur Aufteilung der Sondergebühren erlassen.
Die aktuelle Fassung der Richtlinie kann auf der Ärztekammerhomepage (www.aekooe.or.at) abgerufen sowie im Büro der Abteilung Ärzterecht & Arbeitsrecht (recht@aekooe.at) angefordert werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich stellen Sondergebühren jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar!
Was ist aus Sicht des Arztes zu unternehmen?
Der Umstand, dass einkommensteuerpflichtige Sondergebühren eingenommen werden, sollte umgehend der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bekannt gegeben werden, damit eine Beitragsfeststellung möglichst aktuell erfolgen kann.
Ebenso sollte bekannt gegeben werden, wenn derartige Sondergebühren nicht mehr bezogen werden (zB die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, Arbeitslosigkeit, Karenz ...), damit für diese Zeiträume keine Beitragsvorschreibung von der SVS erfolgt. Zudem kann die nicht rechtzeitige Meldung zur Verzögerung bei der Feststellung anderer Leistungsansprüche in der Sozialversicherung führen (Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Pension).
Eine Einbeziehung lässt sich auch durch Nichtmeldung keinesfalls vermeiden, da die Sozialversicherung durch die automatische Übermittlung der Einkommensdaten von den Finanzämtern jedenfalls nachträglich ermittelt, ob Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen wurden. Da diese Daten natürlich erst später zur Verfügung stehen, wären unangenehme rückwirkende Beitragsforderungen die Folge.
Welche Beiträge sind zu entrichten?
Ärztliche Tätigkeiten unterliegen bei der SVS der Beitragspflicht in der Pensions- sowie der Unfallversicherung.
Der Beitragssatz in der Pensionsversicherung beträgt 20 % der versicherungspflichtigen Einkünfte, der Unfallversicherungsbeitrag ist ein monatlicher Fixbeitrag.
Welche Befreiungsgründe gibt es?
Erreicht bzw. überschreitet das unselbständige Einkommen (Gehalt) bereits die in der Sozialversicherung gültige Höchstbeitragsgrundlage, und werden somit maximale SV-Beiträge im (vorrangigen) ASVG geleistet, sind bei der SVS – ungeachtet der Höhe der selbständigen Einkünfte – keine Pensionsbeiträge mehr zu entrichten. Der Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung erfolgt durch Vorlage eines Gehaltsnachweises oder einer Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers.
Hier kann es passieren, dass Spitalsärzte mit den laufenden 12 Monatsbezügen durch Dienste und Zulagen zwar die Höchstbeitragsgrundlage erreichen, jedoch nicht mit dem 13. und 14. Monatsbezug, die de facto lediglich vom Grundgehalt gebildet werden. Durch diese „Lücke" entsteht eine Vorschreibung bei der SVS.
Wird glaubhaft gemacht, dass die Einkünfte aus Sondergebühren die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, so kann die Ausnahme von der Pensionsversicherung beantragt werden (wenn innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht bereits mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung bei der SVS vorlagen).
In beiden Fällen bleibt jedoch der Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten.
Für Dienstnehmer gibt es bereits seit einigen Jahren die so genannte „Abfertigung neu". Seit 1. Jänner 2008 können nun auch freiberufliche Ärztinnen und Ärzte eine Selbständigenvorsorge abschließen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 105 Ärztegesetz und § 30 der Satzung der Wohlfahrtskasse.
§ 3 Bundespflegegeldgesetz.
Anspruchsvoraussetzungen
Zweck des Pflegegeldes ist es, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Voraussetzung ist, dass die ständige Betreuung oder Hilfe voraussichtlich für mindestens 6 Monate gegeben ist, ein Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden monatlich vorliegt, und der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Das Pflegegeld muss beantragt werden, wobei ein formloser Antrag auf Pflegegeld bzw. auf Erhöhung des Pflegegeldes beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht werden muss. Es ist dies jener Träger, der auch die Pension auszahlt, zB
Personen ohne eigenen Pensionsanspruch wie berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige und BezieherInnen einer Mindestsicherung können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beantragen.
Beginn und Ende des Anspruches
Das Pflegegeld gebührt ab Beginn des nächsten Monatsersten nach der Antragstellung und endet bei Wegfall der erforderlichen Voraussetzungen. Jede Änderung der Voraussetzungen ist binnen 4 Wochen anzuzeigen.
Rechtsmittel
Bei einer Ablehnung des Antrages (zu geringe Einstufung) kann beim zuständigen Sozialgericht binnen 3 Monaten nach Bescheidzustellung Klage erhoben werden.
Anrechnung anderer Leistungen
Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aufgrund anderer bundesgesetzlicher oder ausländischer Vorschriften werden ebenso auf das Pflegegeld angerechnet wie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder im Ausmaß von € 60.
Ruhen des Anspruches
Steuern, Sozialversicherung?
Das Pflegegeld unterliegt nicht der Steuer.
Ebenso wird kein Beitrag zur Sozialversicherung abgezogen.
Stufe 1: € 200,80
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt.
Stufe 2: € 370,30
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt.
Stufe 3: € 577,00
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt.
Stufe 4: € 865,10
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt.
Stufe 5: € 1.175,20
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.
Stufe 6: € 1.641,10
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
Stufe 7: € 2.156,60
für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
Welche Aufgaben hat die Unfallversicherung?
Welche Unfälle werden vom Versicherungsschutz erfasst?
Wie hoch ist der Beitrag?
Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 1,1 % (ASVG) bzw. 0,47 % (Oö. KFLG) des Gehaltes.
Beitrag | Bemessungsgrundlage | |
Grundstufe | € 12,07 mtl. | € 26.144,25 |
Stufe I | + € 144,92 p. a. | € 42.753,45 |
Stufe II | + € 217,71 p. a. | € 51.180,67 |
Wie hoch sind die Geldleistungen?
Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn und solange die Erwerbstätigkeit länger als 3 Monate um mindestens 20% vermindert ist.
Die Höhe hängt ab vom Grad der Erwerbsminderung und von der Bemessungsgrundlage bzw. von den Beiträgen.
In die Bemessungsgrundlage fällt bei unselbständig Erwerbstätigen der Arbeitsverdienst des letzten Jahres zuzüglich Sonderzahlungen. Für selbständig Erwerbstätige gibt es eine feste Bemessungsgrundlage, die jährlich angepasst wird.
Bei 100%iger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente 2/3 der Bemessungsgrundlage (Vollrente).
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente einen Teil der Vollrente (Teilrente).
Versehrte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit erhalten eine Zusatzrente in Höhe von 20% der Versehrtenrente und einen Kinderzuschuss für jedes Kind in Höhe von 10% der Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente).
Die Versehrtenrente gebührt monatlich in Höhe eines Vierzehntels der festgestellten Rente.
Welche Leistungen werden im Ablebensfall bezahlt?
in Höhe von 1/15 der Bemessungsgrundlage bei einem Arbeitsunfall.
Wenn ein Schwerversehrter stirbt, ohne dass sein Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war, ist eine Witwen(Witwer)rente ausgeschlossen. Als einmalige Beihilfe wird ein Betrag in Höhe von 40% der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen gewährt.
Grundsätzlich 20%, nach dem 60. bzw. 65. Lebensjahr 40% der Bemessungsgrundlage. Bei Wiederverehelichung erfolgt eine Abfindung mit dem 2,5fachen Jahresbetrag der Rente.
Bis zum 18. Lebensjahr (unter gewissen Voraussetzungen auch länger) für die Halbwaise 20% und Vollwaise 30% der Bemessungsgrundlage.
Alle Hinterbliebenenleistungen zusammen dürfen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.