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Vorsorgeuntersuchung

Hier erfahren Sie, wie Sie als niedergelassener Arzt die Vorsorgeuntersuchungen (VU) abrechnen können.

  • Vorsorgeuntersuchung nur mit gültigem VU-Einzelvertrag 
  • Voraussetzung für den VU-Einzelvertrag ist eine VU-Schulung, welche beispielsweise die Medizinische Fortbildungsakademie für OÖ (MedAK) anbietet.
  • Bei jedem Besuch des Patienten zur Vorsorgeuntersuchung ist die e-card als Vorsorgeuntersuchung zu stecken (bzw. e-card Ersatzbeleg ggf. bei Wahlärzten).
  • Die elektronische Befunddokumentation samt automatisierter Übermittlung ermöglicht eine effiziente administrative Abwicklung der Vorsorgeuntersuchung, hat tarifliche Auswirkungen, ist jedoch nicht verpflichtend.
  • Bei analoger Befund-Dokumentation sind die Befundblätter von Versicherten der ÖGK und der Oö Krankenfürsorgen bloß aufzubewahren, die der Patienten der BVAEB und SVS sind diesen immer zu übermitteln.
  • Erforderliche Leistungen über das „standardisierte VU-Programm“ hinaus sind, wenn notwendig, im Zuge einer eigenen (kurativen) Behandlung zu leisten und abzurechnen.
  • Allgemeinmediziner (& FÄ für Allgemein- und Familienmedizin) sowie FÄ für Innere Medizin und FÄ für Lungenheilkunde können die allgemeine Vorsorgeuntersuchung verrechnen.
  • Verrechnung der VU einmal pro Jahr bei volljährigen Patienten . Sie besteht idR aus 2 Besuchen des Patienten.
  • Die VU-Steckung der e-card ist jedenfalls bei jedem VU-Besuch des Patienten zu empfehlen, da hier auch aufscheint, ob der Patient zur VU berechtigt ist (1-Jahres-Frist) und, so er dies nicht ist, die VU nicht durch die Krankenkasse ersetzt wird.
  • Der Laborblock kann durch den Arzt selbst durchgeführt, so dieser technisch dazu im Stande ist, oder kann zugekauft (nur bei Kassenallgemeinmedizinern im Labor „Neu“) werden und dadurch mitverrechnet werden. Alternativ können Sie den Patienten für den Laborblock an ein (Vertrags-)Labor zuweisen und die VU zum um den Laborblock geminderten Tarif verrechnen.
  • Allgemeinmediziner (& FÄ für Allgemein- und Familienmedizin) können die allgemeine Vorsorgeuntersuchung mit der gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung kombinieren.
  • Allgemeinmediziner (sowie FÄ für Allgemein- und Familienmedizin) und FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können die gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen verrechnen.
  • Sie kann sowohl mit als auch ohne PAP-Abstrich durchgeführt werden.
  • Sie kann einzeln oder von Allgemeinmedizinern (& FÄ für Allgemein- und Familienmedizin) in Kombination mit der allgemeinen Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden.
  • Verrechenbarkeit einmal im Jahr.
  • Die Vorsorge-Koloskopie können FÄ für Chirurgie und FÄ für Innere Medizin verrechnen.
  • Üblicherweise werden Patienten zur Vorsorge-Koloskopie zugewiesen, dies ist jedoch nicht verpflichtend.
  • Sie kann alle 10 Jahre bei Patienten ab dem 45. Lebensjahr durchgeführt werden.
  • Die Verrechnung ist jedenfalls möglich, unabhängig davon, ob sie vollständig bis ins Zökum durchgeführt werden konnte oder nicht.
  • Die Einzelverrechenbarkeit von Biopsien und Polypenentfernungen unterscheiden sich je nach Krankenkasse und die detaillierten Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Tarifblatt.
  1. Sie melden sich zum verpflichtenden Vorbereitungskurs über die Vorsorgeuntersuchung an (z.B. hier bei der MedAK). Im Anschluss erhalten Sie Ihr Teilnahmediplom.
  2. Dieses Diplom übermitteln Sie gemeinsam mit dem hier angehängten Formular an andrea.salzer[at]aekooe.at
    [Vorsorgeuntersuchung_Antrag_fuer_Einzelvertrag_2025]
  3. Nach positiver Erledigung erhalten Sie Ihren Anhang zum Einzelvertrag und dürfen Vorsorgeuntersuchungen auf Kassenkosten anbieten.

HIER finden das Übersichtsdokument zu den verschiedenen im Zuge der obigen Vorsorgeuntersuchungen verrechenbaren Leistungen.

Recall – ein Einladungssystem zur Förderung der Vorsorgeuntersuchung

Recall Systeme sind besondere Serviceleistungen zur Erinnerung
an die Vorsorgeuntersuchung.

Ablauf

  • Ihre Patientinnen und Patienten unterschreiben eine von uns bereitgestellte Einverständniserklärung. Sie stempeln und sammeln diese-Erklärungen und schicken uns diese von Zeit zu Zeit, damit wir sie in unserer Datenbank erfassen können.
  • Wir erfassen die Adressen.
  • Nach einem Jahr erhalten Ihre Patientinnen und Patienten von uns ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis, zur Vorsorgeuntersuchung zu gehen bzw. einen Termin in Ihrer Ordination dafür zu vereinbaren.

Kosten
Jede Ordination erhält zweimal im Jahr eine leistungsbezogene Abrechnung (je nach Anzahl der Aussendungen).
Der Preis pro Aussendungsbrief (incl. Datenverwaltung und Vordrucke für Einverständniserklärungen) beträgt € 1,55.

Ihre Ansprechpartnerin

Was muss ich von der Vorsorgeuntersuchung aufbewahren?
Das Befundblatt müssen Sie bei allen Patienten (elektronisch) aufbewahren, bei Patienten der BVAEB und SVS müssen Sie dieses zusätzlich an die Krankenkasse übermitteln. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Aufbewahrung von weiteren Unterlagen geboten sein.

Ich habe Fragen zu den medizinischen Inhalten der VU, wie sieht die konkrete „Behandlung“ aus?
Auch Ärzte, die bereits die Berechtigung zur Abrechnung der VU haben, sind berechtigt an der VU-Schulung der Medizinischen Fortbildungsakademie für OÖ zur Auffrischung teilzunehmen. Der Ablauf einer Vorsorgeuntersuchung wird dort im Detail erläutert.

Müssen alle Bestandteile der VU gemacht werden?
Ja, um von der Kasse das Honorar ausbezahlt zu bekommen, ist die gesamte VU zu durchzuführen. Einzig der Alkoholfragebogen ist für den Patienten freiwillig. Erscheint der Patient bei der allgemeinen VU zum zweiten Termin nicht, so kann nach 3 Monaten unter besonderer Anmerkung (Feld: Proband nicht erschienen) die VU trotz Nichterscheinen verrechnet werden. Verweigert der Patient einzelne kleine Bestandteile der VU, sollten Sie dies unbedingt bei der Verrechnung anmerken und den Patienten zur schriftlichen Bestätigung auffordern.

Darf ich das VU-Programm erweitern, häufigere VUs anbieten?
Die Honorierung für die verschiedenen Formen der Vorsorgeuntersuchung deckt die vollständige Vorsorgeleistung ab, ein erweitertes Vorsorgepaket können Sie somit nicht verrechnen. Von der Vorsorgeuntersuchung vollständig losgelöste Leistungen (zB Verschreibung einer Dauermedikation) sind gänzlich von der VU zu trennen und auch zu verrechnen.
Ergeben sich im Zuge des standardisierten Programms der VU zusätzlicher medizinisch begründete kurative Behandlungen, sind diese mittels einer „klassischen Steckung“ und Einzelverrechnung der durchgeführten Behandlung zu verbuchen. Auch für Wahlärzte wird die Honorierung von Leistungen über die standardisierte VU hinaus nicht durch diese abgegolten, sie können (nach Aufklärung des Patienten) eine eigene Rechnung hierfür legen.

Darf ich die Vorsorgeuntersuchung zu meinen regulären Öffnungszeiten anbieten?
Grundsätzlich dürfen Kassenärzte die VU nicht in den mit der Kasse vereinbarten Öffnungszeiten anbieten. Darüber hinaus sind Wahlärzte oder auch Kassenärzte außerhalb der mit der Kasse vereinbarten (Mindest-)öffnungszeitenin der Termingestaltung frei.

Welchen Fall stecke ich im E-Card System bei einer allgemeinen VU?
Für das gesamte Basisuntersuchungsprogramm bei einer niedergelassenen Ärztin/bei einem niedergelassenen Arzt sind meistens zwei Termine notwendig. 

  • 1. E-Card Steckung: VN Vorsorgeuntersuchung allg. Basisprogramm

    Abschlussgespräch:
  • 2. E- Card Steckung: VA Vorsorgeuntersuchung Folgetermin 
  • Leistung VU1 bzw. VU2 eintragen

Wie verrechne ich die Vorsorgeuntersuchung mit Patienten der OÖ Krankenfürsorgen?
Die konkrete Untersuchung läuft gleich ab, der Patient erhält von Ihnen die Rechnung über die Behandlung (die gesamtvertraglichen Tarife sind verbindlich) und bekommt anschließend 100% von der Krankenfürsorge ersetzt. Die Patienten tragen hier keinen Selbstbehalt. 

Woher weiß ich, ob die letzte Vorsorgeuntersuchung des Patienten bereits über 1 Jahr zurückliegt?
Wenn die Option Vorsorgeuntersuchung im E-Card System gesteckt werden kann, besteht auch der Anspruch darauf. Wenn nicht, liegt in der Regel die letzte Vorsorgeuntersuchung weniger als 365 Tage zurück. Wenn Sie über keine e-Card Ausstattung verfügen oder sollte das E-Card System offline sein, ist es wichtig, dass Sie die Probanden unterschreiben lassen, dass sie die Vorsorgeuntersuchungen in den  letzten zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen haben. 
Das Honorar der Sozialversicherungen wird nur ausbezahlt, wenn seit der letzten Vorsorgeuntersuchung mindestens 365 Tage vergangen sind!

Haben auch Nichtversicherte Anspruch auf eine VU?
Ja, Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Wohnsitz in Österreich. 
Eine Anspruchsberechtigung = E-Card Ersatzbeleg, kann für diese Personengruppe von der ÖGK Bezirksstelle ausgestellt werden (Patient muss sich selbst darum kümmern und mit dieser zu Ihnen kommen). Die ÖGK prüft in diesen Fällen allerdings nicht die Einhaltung der Jahresfrist.  Auch hier ist es ratsam sich vom Patienten schriftlich bestätigen zu lassen, dass die letzte VU bereits länger als ein Jahr zurückliegt.
Diese Fälle (nur VU-Leistungen) werden „händisch“ ins Programm aufgenommen (mit der Versicherungskategorie 26) oder außerhalb der EDV-Abrechnung in Papierform separat eigereicht.
Etwaige Sonderleistungen sind privat zu verrechnen.

Wie wird der VU Fall vergütet?
Der VU Fall selbst hat keinen Wert, die VU Leistung, welche beim Abschlusstermin verrechnet wird (wie VU1, VU2 etc.), hat einen Tarif. Die Werte entnehmen Sie bitte dem Tarifblatt.

Darf ich automatisch bei jeder Vorsorgeuntersuchung ein EKG dazu machen?
Die Vorsorgeuntersuchung umfasst ein vorgegebenes Programm und darf nicht automatisch erweitert werden. Leistungen, die bereits im Untersuchungsprogramm enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich verrechnet werden.
Sollte aus ärztlicher Sicht die medizinische Notwendigkeit einer Krankenbehandlung während der VU bestehen, ist noch zusätzlich ein Regelfall zu buchen (der Patient also rechtlich „ein zweites Mal“ – dieses Mal als kurativer Patient zu behandeln) und die entsprechende Sonderleistung zu verrechnen. 
Achten Sie hier bitte auch auf die kurative Diagnose im Diagnosefeld.
Gegebenenfalls muss eine solche „Zusatzleistung“ auf Nachfragen der Kasse medizinisch begründet werden.

Der Patient kam im gleichen Abrechnungszeitraum (Quartal) einmal zur VU, einige Zeit später wegen einer Krankenbehandlung in die Ordination, welcher Fall ist hier zu stecken, zu verrechnen?
Im e-card System werden alle Fallarten je nach Anlass gesteckt. In der Abrechnung darf nur der letztendlich gültige Fall eingegeben sein, das heißt: die Fallart muss entsprechend korrigiert werden.
VU-Fall und Regelfall im selben Quartal = abgerechnet wird der Regelfall

Wie hoch ist die Vergütung der Vorsorgeleistungen?
Bitte dem Tarifblatt zu entnehmen.

Hier nicht beschriebene „Vorsorgeleistungen“
Hier werden nur jene Vorsorgeleistungen beschrieben, welche gemäß dem Vorsorgeuntersuchungs-Gesamtvertrag angeboten werden dürfen abzüglich jener Vorsorgeleistungen durch technische Fächer.
Insbesondere das Vorgehen zur Brustkrebsfrüherkennung isd. BKFP, die dermatologische Vorsorge durch FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Pos. 250a/250v) und das Vorgehen bei Vorsorgeuntersuchungen durch Großlaboratorien und Radiologen weicht erheblich von den obigen Informationen ab. Wir bitten Sie Anfragen zu diesem Bereich direkt an uns zu richten.

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