Notdienstverordnung_2024
RS_Nr. 2290/2024 "Entfall der doppelten Dokumentation"_ 08/2024
Anmeldeformular Ärztenotdienst für Nicht-Vertragsärzte 11/2024
HÄND Doku Blatt 08/2024
Unterlagen Invertragnahme-Seminar HÄND 11/ 2024
HÄND-Koordinatorenliste_11/2024
Telefondienst-Voraussetzungen_09/2024
HÄND Umstellung in den einzelnen Regionen
ÄND-Linz Formular für Einschulungsdienst
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hausärztlichen Notdienst (HÄND):
1. Müssen Kassenvertragsärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtend am Hausärztlichen Notfalldienst teilnehmen?
Ja, Kassenärzte für Allgemeinmedizin müssen grundsätzlich HÄND-Dienste verrichten. Können einzelne Dienste nicht besetzt werden, ist eine Losentscheidung durch den HÄND-Koordinator vorgesehen. Zum Hausärztlichen Notfalldienst (freiwillig oder durch Losentscheidung) eingeteilte Ärzte sind im Falle der persönlichen Verhinderung verpflichtet, sich durch einen geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin auf eigene Kosten vertreten zu lassen, was dem HÄND-Koordinator rechtzeitig mitzuteilen ist.
2. Wie können Nicht-Kassenärzte am HÄND teilnehmen?
Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass Sie das Recht haben, als Arzt für Allgemeinmedizin praktizieren zu dürfen. Dann ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für OÖ, Fr. Lueghammer, DW 231, bezüglich Abrechnungsmodalitäten und der Beantragung einer Vertragspartnernummer für die Honorierung. Die HÄND-Tätigkeit muss in der Standesführung gemeldet werden, dafür ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen, vor allem nach Vorliegen der Vertragspartnernummer, können Sie mit den einzelnen HÄND-Koordinatoren Kontakt aufnehmen, um sich für Dienste eintragen zu können.
3. Wie erfolgt die Einteilung von Hausärztlichen Notfalldiensten?
Die pro HÄND-Region zu verrichtenden Dienste sind von den dazu verpflichteten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin grundsätzlich einvernehmlich einzuteilen. Der/Die HÄND-Koordinator/in ist für die Einteilung und Überwachung der Leistung der Hausärztlichen Notfalldienste zuständig.
4. Wie viele HÄND-Dienste müssen Kassenärzte für Allgemeinmedizin maximal verrichten?
Die Mindestanzahl der konkret zu verrichtenden Dienste ist in § 5 Abs. 7 der HÄND-VO geregelt. Wie viele Dienste dann tatsächlich die Ärzte individuell machen müssen, hängt einerseits vom zu versorgenden Stellenausmaß (Gruppenpraxen, Erweiterte Stellvertretung, Anstellung) oder der Tatsache ab, ob das Vertragsverhältnis nur zu den sogenannten Kleinen Kassen besteht (50%) und andererseits vor allem davon ab, wie viele Nicht-Kassenärzte auf freiwilliger Basis oder in ihrer Eigenschaft als Gemeindearzt alt am Hausärztlichen Notdienst teilnehmen.
5. Dürfen sich notdiensthabende Ärzte außerhalb des Sprengels aufhalten?
Mit Zustimmung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist der Aufenthaltsort ausnahmsweise außerhalb des Sprengels zulässig, wenn gemäß WigeoGis-Analyse die Erreichbarkeit von mindestens 2/3 des gesamten Gebietes der HÄND-Region innerhalb von 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nur für den Dienst an Wochentagen in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr, bzw. in den HÄND-Regionen ohne RK-Fahrdienst, nicht jedoch für Ordinationsdienste und Visitendienste mit dem Roten Kreuz. Mit der WigeoGis-Analyse kann dargestellt werden, in welchem Zeitraum von einem Standort aus ein bestimmtes Gebiet erreicht werden kann. Die WigeoGis-Analyse können Sie per E-Mail (an: haend[at]aekooe.at) mit Angabe der Verweiladresse und für welchen HÄND-Sprengel es gelten soll, beantragen.
6. Kann ich mich vom HÄND-Dienst aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen?
Ja, sowohl § 8 Notdienstverordnung 2024 als auch § 16 OÖ GV sehen eine Möglichkeit der Befreiung von den Hausärztlichen Notdiensten vor, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichtet werden können. Der Antrag auf Befreiung ist an die Ärztekammer für OÖ zu richten und aktuelle Befunde sind beizulegen, die dann auch an die ÖGK zur Begutachtung weitergeleitet werden. Die ÖGK und die Ärztekammer für OÖ entscheiden dann über eine allfällige (temporäre) Befreiung.
7. Kann ich mich vom HÄND-Dienst wegen Schwangerschaft befreien lassen?
Werdende Mütter sind gemäß § 8 Abs 4 Notdienstverordnung 2024 während der Schwangerschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Visiten- und Rufbereitschaftsdiensten sowie für die Dauer des (vorzeitigen) Mutterschutzes zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung Hausärztlicher Notfalldienste befreit. Diese Befreiung tritt mit Meldung der Schwangerschaft an den HÄND-Koordinator, bzw. mit der Mitteilung über den Beginn des Mutterschutzes bzw. der Übermittlung des Freistellungszeugnisses an den HÄND-Koordinator in Kraft. Weiters sind Mütter bis 6 Monate nach der Geburt – allerdings nur auf Antrag! – von der Leistung Hausärztlicher Notdienste befreit.
Achtung: Wenn Schwangere in einer Gruppenpraxis oder in einer PVE tätig sind, wird in der Regel die Vertretung durch die anderen Gesellschafter oder weitere Vertretungen der betroffenen Kassenstelle durchgeführt, was bedeutet, dass diese auch die HÄND-Dienste der Gruppenpraxis / PVE im bisherigen Ausmaß zu leisten haben. Allfällige andere Regelungen (z.B. aliquote Befreiung im Ausnahmefall, weil eine Vertretung der Schwangeren nicht möglich ist) können nur in Absprache mit dem HÄND-Koordinator erfolgen.
8. Wie viele HÄND-Regionen gibt es?
OÖ ist mit Linz Stadt in insgesamt 23 HÄND-Regionen eingeteilt, wobei im Bezirk Steyr der Vollständigkeit halber auch der „Kleinsprengel“ Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming zu erwähnen ist.
9. Wie ist im HÄND zu dokumentieren?
Details dazu finden Sie unter folgendem Rundschreiben.
10. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Detailinfo
Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
Je nach Zeitpunkt des HÄND-Dienstes und nach Region sind daher in der Arztsoftware zwei Fallarten zu unterscheiden:
- Behandlungsfallart „HÄND mit Leistungsabrechnung“ (Scheinart 5/20) für alle Leistungen des Bereitschaftsdienstes während der Woche (14-19) bzw. immer für Linz bzw. immer für Sprengel Weyer Gaflenz, Maria Neustift, Großraming: HÄND-„kleine“ Pauschale + Leistungen (Scheinpauschale, Sonderleistungen)
- Behandlungsfallart „HÄND mit Pauschalabrechnung“ (Scheinart 5/25) für alle pauschalierten HÄND-Dienste (Dokumentationsfall ohne Grundleistungsvergütung und ohne Leistungsvergütung). Dieser Schein gilt für die jeweilige Abrechnungsperiode für HÄND-Fälle und ist extra einzugeben, auch wenn bereits ein Regelfall für den Patienten vorhanden ist, wobei es dann (ausnahmsweise) zwei Scheine in der Abrechnung gibt. Vereinzelt bieten Arztsoftwareprogramme die Fallart 5/25 nicht (direkt) an. In diesem Fall muss bei der Leistungseingabe zusätzlich ein „B“ gesetzt werden, erst dann wird die Fallart 5/25 ausgelöst. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Arztsoftwarefirma.
11. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Übersicht
Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
Verrechnung | HÄND-Pauschale | (H)ÄND Leistungsverrechnung | HÄND-Leistungsverrechnung |
Fallart | 5/25 | 5/20 | 5/20 |
Wann? Wo? | an Wochentagen (19-23), Wochenend- und Feiertag | Linz Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming | Nachmittagsrufbereitschaft werktags 14-19 Alle Regionen |
Für allfällige weitere Rückfragen zu den E-Card-Steckungen im HÄND steht Ihnen Fr. Pilar unter 0732/77 83 71 – 219 gerne zur Verfügung.
12. Heiliger Abend und Silvester - Bereitschaftsdienstabrechnung mit der ÖGK
Sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember sind – unabhängig vom Wochentag – in Bezug auf die Abrechnung, einem Feiertag gleichzusetzen.
Das heißt, der Bereitschaftsdienst beginnt, wie auch an anderen Feiertagen um 7:00 für die Fahrdienste, die Ordinationsdienste beginnen gemäß den vereinbarten Öffnungszeiten in den verschiedenen Sprengel.
In Linz, Weyer, Gaflenz, Maria Neustift und Großraming wird generell der Bereitschaftsschein/Verrechnung -> 5/20 gesteckt, in allen anderen Sprengel wird der Bereitschaftsschein/Pauschal -> 5/25 gesteckt!
Die einzutragenden Positionen sind somit:
Pos. 1
Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes
Diese Position kann nur verrechnet werden, wenn die Notwendigkeit einer dringlichen ärztlichen Hilfeleistung gegeben war und zur betreffenden Zeit in der Regel keine Ordination abgehalten wird.
oder
Pos. 5
Tagesbesuch (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes
Nur bei Dringlichkeit mit Begründung oder als Erstbesuch verrechenbar. Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl. oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal die Position 5 verrechnet werden. Für jede weitere Person ist die Position 1 verrechenbar. Nachtordinationen, Nachtvisiten und Sonderleistungen werden wie gewohnt einzutragen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Frau Susanne Pilar, E-Health & Vertragsartstellen
susanne.pilar@aekooe.at; 0732 778371 219