RS_2354/2025_"Neuregelung Hausärztlicher Notdienst - HÄND_ inkl. ÄND"_07_2025
Invertragnahmeseminar_10/2025
ÄND-Linz Formular für Einschulungsdienst_09/2025
Telefondienst-Voraussetzungen_08/2025
Telefondienst_Zeiten_und_Tarife_10_2025
RS_neue_HÄND_Verordnung_01_04_2025_bis_30_06_2025
Notdienstverordnung 04_2025_bis_30_06_2025
HÄND-Koordinatorenliste_03/2025
Anmeldeformular Ärztenotdienst für Nicht-Vertragsärzte 12/2024
HÄND Doku Blatt 08/2024
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hausärztlichen Notdienst (HÄND):
1. Müssen Kassenvertragsärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtend am Hausärztlichen Notfalldienst teilnehmen?
Ja, Kassenärzte für Allgemeinmedizin müssen grundsätzlich HÄND-Dienste samstags bzw. sonn- und feiertags verpflichtend verrichten. Können einzelne Dienste nicht besetzt werden, ist eine Losentscheidung durch den HÄND-Koordinator vorgesehen. Zum Hausärztlichen Notfalldienst (freiwillig oder durch Losentscheidung) eingeteilte Ärzte sind im Falle der persönlichen Verhinderung verpflichtet, sich durch einen geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin, unter Umständen auch auf eigene Kosten, vertreten zu lassen, was dem HÄND-Koordinator rechtzeitig mitzuteilen ist. Die HÄND-Dienste von MO-FR beruhen nun zwar auf Freiwilligkeit, sind jedoch wie bisher in Ihrem eigenen Sinne bzw. im Sinne des langfristigen Fortbestands des HÄND weiterhin zu erbringen.
2. Wie können Nicht-Kassenärzte am HÄND teilnehmen?
Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass Sie das Recht haben, als Arzt für Allgemeinmedizin praktizieren zu dürfen (Fachärzte ohne Diplom für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzt:innen dürfen daher nicht teilnehmen). Wir ersuchen um Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für OÖ, Fr. Lueghammer, DW 231, bezüglich Abrechnungsmodalitäten und der Beantragung einer Vertragspartnernummer für die Honorierung. Die HÄND-Tätigkeit muss in der Standesführung gemeldet werden, dafür ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen, vor allem nach Vorliegen der Vertragspartnernummer, können Sie mit den einzelnen HÄND-Koordinatoren Kontakt aufnehmen, um sich für Dienste eintragen zu können.
3. Wie erfolgt die Einteilung von Hausärztlichen Notfalldiensten?
Die pro HÄND-Region zu verrichtenden Dienste sind von den dazu verpflichteten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin grundsätzlich einvernehmlich einzuteilen. Der/Die HÄND-Koordinator/in ist für die Einteilung und Überwachung der Leistung der Hausärztlichen Notfalldienste zuständig. Wie diese Einteilung konkret erfolgt, ob in Präsenz durch direkte Kommunikation und Abstimmung, mittels Wunschliste oder über unmittelbare automatische Einteilung über das Diensteinteilungsprogramm, etc., wird in den einzelnen HÄND-Regionen völlig autonom gehandhabt. Unbesetzte Pflichtdienste werden jedoch in allen HÄND-Regionen letztendlich verlost.
4. Wie viele HÄND-Dienste müssen Kassenärzte für Allgemeinmedizin mindestens verrichten?
Die Mindestanzahl der konkret zu verrichtenden Dienste ist abhängig vom Stellenausmaß (zB Bruchstelle, etc.) und wurde zwischen den Gesamtvertragsparteien einvernehmlich geregelt. In der Praxis ist dies nur dann relevant, wenn nicht ohnehin alle Dienste auf freiwilliger Basis, beispielsweise auch durch Nicht-Kassenärzte, besetzt werden. Das Rundschreiben erläutert alle pro Einzelkassenstelle zu verrichtenden Dienste pro HÄND-Region detailliert.
7. Kann ich mich vom HÄND-Dienst wegen Schwangerschaft befreien lassen?
Werdende Mütter sind während der Schwangerschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Visiten- und Rufbereitschaftsdiensten sowie für die Dauer des (vorzeitigen) Mutterschutzes zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung Hausärztlicher Notfalldienste befreit. Diese Befreiung tritt mit Meldung der Schwangerschaft an den HÄND-Koordinator, bzw. mit der Mitteilung über den Beginn des Mutterschutzes bzw. der Übermittlung des Freistellungszeugnisses an den HÄND-Koordinator in Kraft. Weiters sind Mütter bis 6 Monate nach der Geburt – allerdings nur auf Antrag! – von der Leistung Hausärztlicher Notdienste befreit.
Achtung: Wenn Schwangere in einer Gruppenpraxis oder in einer PVE tätig sind, wird in der Regel die Vertretung durch die anderen Gesellschafter oder weitere Vertretungen der betroffenen Kassenstelle durchgeführt, was bedeutet, dass diese auch die HÄND-Dienste der Gruppenpraxis / PVE im bisherigen Ausmaß zu leisten haben. Allfällige andere Regelungen können nur in Absprache mit dem HÄND-Koordinator erfolgen.
8. Wie viele HÄND-Regionen gibt es?
OÖ ist mit Linz Stadt in insgesamt 23 HÄND-Regionen eingeteilt, wobei im Bezirk Steyr-Land der Vollständigkeit halber auch der „Kleinsprengel“ Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming zu erwähnen ist.
9. Wie ist im HÄND zu dokumentieren?
Details dazu finden Sie unter folgendem Rundschreiben
10. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Detailinfo
Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
Je nach Zeitpunkt des HÄND-Dienstes und nach Region sind daher in der Arztsoftware zwei Fallarten zu unterscheiden:
- Behandlungsfallart „HÄND mit Leistungsabrechnung“ (Scheinart 5/20) für alle Leistungen des Bereitschaftsdienstes für Linz bzw. i für Sprengel Weyer Gaflenz, Maria Neustift, Großraming: HÄND-„kleine“ Pauschale + Leistungen (Scheinpauschale, Sonderleistungen)
- Behandlungsfallart „HÄND mit Pauschalabrechnung“ (Scheinart 5/25) für alle pauschalierten HÄND-Dienste (Dokumentationsfall ohne Grundleistungsvergütung und ohne Leistungsvergütung). Dieser Schein gilt für die jeweilige Abrechnungsperiode für HÄND-Fälle und ist extra einzugeben, auch wenn bereits ein Regelfall für den Patienten vorhanden ist, wobei es dann (ausnahmsweise) zwei Scheine in der Abrechnung gibt. Vereinzelt bieten Arztsoftwareprogramme die Fallart 5/25 nicht (direkt) an. In diesem Fall muss bei der Leistungseingabe zusätzlich ein „B“ gesetzt werden, erst dann wird die Fallart 5/25 ausgelöst. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Arztsoftwarefirma.
11. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Übersicht
Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
Verrechnung | HÄND-Pauschale | (H)ÄND Leistungsverrechnung |
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Fallart | 5/25 | 5/20 |
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Wann? Wo? | an Wochentagen (19-23), Wochenend- und Feiertag | Linz Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming |
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Für allfällige weitere Rückfragen zu den E-Card-Steckungen im HÄND steht Ihnen Fr. Pilar unter 0732/77 83 71 – 219 gerne zur Verfügung.
12. Heiliger Abend und Silvester - Bereitschaftsdienstabrechnung mit der ÖGK
Sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember sind – unabhängig vom Wochentag – in Bezug auf die Abrechnung, einem Feiertag gleichzusetzen.
Das heißt, der Bereitschaftsdienst beginnt, wie auch an anderen Feiertagen um 7:00 für die Fahrdienste, die Ordinationsdienste beginnen gemäß den vereinbarten Öffnungszeiten in den verschiedenen Sprengeln.
In Linz, Weyer, Gaflenz, Maria Neustift und Großraming wird generell der Bereitschaftsschein/Verrechnung -> 5/20 gesteckt, in allen anderen Sprengeln wird der Bereitschaftsschein/Pauschal -> 5/25 gesteckt!
Die einzutragenden Positionen sind somit:
Pos. 1
Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes
Diese Position kann nur verrechnet werden, wenn die Notwendigkeit einer dringlichen ärztlichen Hilfeleistung gegeben war und zur betreffenden Zeit in der Regel keine Ordination abgehalten wird.
oder
Pos. 5
Tagesbesuch (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes
Nur bei Dringlichkeit mit Begründung oder als Erstbesuch verrechenbar. Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl. oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal die Position 5 verrechnet werden. Für jede weitere Person ist die Position 1 verrechenbar. Nachtordinationen, Nachtvisiten und Sonderleistungen werden wie gewohnt eingetragen.
Für weitere Informationen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte an:
Frau Susanne Pilar, E-Health & Vertragsartstellen
susanne.pilar@aekooe.at; 0732 778371 219
- Mag. Florian Gallner
- Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA
- Dir. Mag. Martin Keplinger
Sie sind erreichbar unter:
Tel: 0732/77 83 71-231
E-Mail: haend@aekooe.at