Rund um den Vertragsarzt

Der Erhalt eines Kassenvertrages ist nur über eine Kassenstellenausschreibung möglich. Sie müssen beim Auswahlverfahren die meisten Punkte erreichen. Hierzu gibt es die „Punkteliste“ bzw. auch „Vergabe-Richtlinie“ genannt. Diese beinhaltet verschiedene Kriterien (fachlichen Eignung, Diplome, Bewerberliste, …).  Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie

Die Entscheidung über die Ausschreibung einer Kassenstelle sowie die Einleitung des Verfahrens zur Arztauswahl liegt beim Sozialversicherungsträger. Die Auswahl und auch der Abschluss der Einzelverträge erfolgt im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Oberösterreich.

Die Veröffentlichung erfolgt rund um den 10. des Monats, ausgenommen Juli und Dezember. Wir haben dafür auch ein Aboservice eingerichtet (= Newsletter Funktionalität). Jeweils zum Veröffentlichungstermin einer neuen Stellenausschreibungen (in der angegebenen Fachrichtung, auch mit Bezirkseinschränkung) ergeht eine Information an die Abonnenten. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenstellen-abo-service

Die Bewerbungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Ärztekammer für OÖ verkürzt oder verlängert werden.

Sehe ich bei den Ausschreibungen auch, ob ich eine Hausapotheke erhalten kann?
Die Hausapothekenbewilligung hängt von mehreren Faktoren ab, die nicht direkt mit der Kassenstellenausschreibung zusammenhängt. Wir veröffentlichen bei der Kassenstellenausschreibung, ob der Kassenarzt zuvor eine Hausapothekenbewilligung hatte.
 

Für eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Vertragsarztstelle ist ausnahmslos das vorgegebene Formular zu verwenden. Ihre Bewerbung kann postalisch, elektronisch (E-Mail, Scan) oder auch persönlich (beim Empfang oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer für OÖ) abgegeben werden.

Bei jeder Bewerbung sind die Voraussetzungen der Vergaberichtlinie samt Anlagen einzuhalten, sämtliche Bewerbungsunterlagen und relevanten Urkunden bzw. Unterlagen müssen schriftlich bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für OÖ eingelangt sein. Für Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
Als Einreichdatum gilt jener Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für OÖ nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist einlangen, werden nicht berücksichtigt.

Die E-Mail-Adresse für Ihre Bewerbung: bewerbung[at]aekooe.at
https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen

Ich habe mich schon einmal um einen Kassenvertrag beworben! Muss ich wieder alle Unterlagen abgeben?
Ja, bei jeder Bewerbung sind sämtliche Unterlagen (Bewerbungsbogen, sämtliche Nachweise) zu erbringen. Inwieweit eine Erleichterung diesbezüglich möglich ist, finden Sie in der Checkliste am Ende des Bewerbungsbogens.

Ich bin mit meiner Ausbildung noch nicht fertig. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ja, Sie können sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Grundvoraussetzungen müssen jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Besetzungszeitpunkt erfüllt sein.

Ist es möglich, sich auch im Team zu bewerben?
Für die Teilnahme an Auswahlverfahren kommen grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams in Betracht. Zu den einzelnen Stellenarten gibt es eine genaue Definition die in der Vergaberichtlinie / Punkteliste definiert werden. Ob es besser ist, sich im Team oder als Einzelperson um einen Kassenvertrag zu bewerben, ist abhängig von den einzelnen Bewerbern aus dem Team. Die Punkte der Teammitglieder werden gemittelt.

Wie werden die Punkte in einem Team berechnet?
a) Fachhomogenes Bewerberteam:
Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Danach erfolgt die Bewertung teambezogen, indem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Teammitglieder aus dem Bewerberteam dividiert wird. Die so errechnete Punkteanzahl wird im zweiten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.

b) Interdisziplinäres Bewerberteam:
Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Dann werden Arztgruppen nach Fachzugehörigkeit gebildet und es wird gesondert für jede Arztgruppe ein Punktedurchschnitt berechnet. Dieser ergibt sich, in dem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Ärzte je Arztgruppe berechnet wird. Es wird dann eine Summe aus den Punktedurchschnitten gebildet. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem nächsten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.

Die Endsummen der Teams werden miteinander verglichen und das jeweils erstgereihte Team ermittelt.
 

Die Ärztekammer für OÖ vergibt Punkte an zukünftige Vertragsärzte für bestimmte Leistungen und Tätigkeiten. Diese Punkte werden für die Reihung von Bewerbern im Zuge des Ausschreibungsverfahrens herangezogen.

Welche Punkte sind für mich sinnvoll, diese zu erreichen?
Auf der Webseite der Ärztekammer werden anhand der Ausschreibungen auch Statistiken für die Vergabepunkte je Kassenstelle und Fachgruppe generiert.
https://www.aekooe.at/ausschreibungen#/statistik/punkte

Ihr Punktestand wird im Zuge einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (gem. der aktuell gültigen Vergaberichtlinie) ermittelt. Einen Überblick über die Kriterien und Punkte erhalten Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie

Werden neben dem Vorliegen eines ÖÄK Diploms auch andere Diplome angerechnet?
Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet, welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt, wenn es keine ÖÄK Diplome gibt (zB.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik …).
Bestätigungen der Fachgesellschaften müssen rechtzeitig vor Ausschreibung/Bewerbung bei der österreichische Ärztekammer beantragt werden. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen#c5099

Bekomme ich für Vertretungen eines Kassenkollegen Punkte?
Derzeit erhalten Sie für Vertretungen nur Punkte, wenn es sich um Dauervertretungen - sogenannte „Erweiterte Vertretung“ - handelt. Hier muss der Kassenarzt ansuchen und diese Vertretung bewilligen lassen.

Bekommt man für „kontinuierliche Bewerbungen" zusätzlich Punkte gutgeschrieben?
Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.

Gibt es eine Möglichkeit, eine Punkteberechnung vorab zu erhalten, um meine Bewerbungschancen zu prüfen?
Derzeit steht kein Tool zur Verfügung, um einen automatischen Punktewert zu ermitteln. Um Ihren Punktestand zu berechnen, können Sie uns gerne den Bewerbungsbogen übermitteln. Im Feld Berufssitz bitte die Gemeinde und „fiktiv“ anführen. Anhand Ihrer Angaben wird Ihr aktueller Punktestand berechnet und Ihnen per Mail übermittelt.

Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei:

- einer Einzelkassenstelle/Praxisnachfolge
In diesen Fällen wird immer der Bewerber, der im Bewertungsverfahren die meisten Punkte erhalten hat, die Möglichkeit zur Invertragnahme bekommen.

-  einer Gruppenpraxis
Bei den Gruppenpraxen Modell 3 (Jobsharing) bzw. Model 2 (Bruchstelle) kann der ausschreibende Kassenarzt aus den ersten vier gereihten Bewerbern auswählen.
 

Welche Kassenverträge erhalte ich mit der Invertragnahme?
Mit den Invertragnahme erhalten Sie Kassenverträge mit der ÖGK, SVS, BVAEB. Den KFA Wien Vertrag erhalten Sie, sobald Sie den ersten Patienten zur Abrechnung bringen. Hinsichtlich der OÖ. Krankenfürsorgen (LKUF, Landes-, Magistratsbedienstete usw.) übernehmen Sie durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen die Tarifbindung.

Wie erfolgt die Verrechnung mit den Krankenversicherungsträgern?
Kassenärzte rechnen ihre Leistungen grundsätzlich direkt mit den Krankenversicherungsträgern (ÖGK, SVS, BVAEB) ab. Die Abrechnung erfolgt elektronisch. Während die Abrechnung bei der ÖGK quartalsweise erfolgt, ist der Abrechnungszyklus bei SVS und BVAEB der Kalendermonat.

Bei den OÖ Krankenfürsorgeanstalten ist – auch für Ärzte, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben – keine Direktabrechnung vorgesehen. Hier erfolgt die Abrechnung durch Ausstellen Honorarnote. Die Patienten können diese Honorarnote bei ihrer Krankenfürsorgeanstalt zur Kostenrückerstattung einreichen.

Ich benötige für Vorbereitungen rund um den Beginn als Kassenarzt bereits die Vertragspartnernummer. Wie erhalte ich diese?
Ihre Vertragspartnernummer erhalten Sie automatisch von der ÖGK. Bei Fragen zur Übermittlung wenden Sie sich bitte direkt an die ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail: vertragsarztstellen-14[at]oegk.at

Wie komme ich zu einem Vorsorgeuntersuchungsvertrag?
Sowohl Kassenärzte als auch Wahlärzte können einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag abschließen. Voraussetzungen für den Abschluss eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages ist jedenfalls die Absolvierung einer Vorsorgeuntersuchungs-Schulung der Ärztekammer. Falls die Schulung noch nicht absolviert wurde, muss diese innerhalb eines halben Jahres ab Vertragsbeginn absolviert werden.

Der Vorsorgeuntersuchungsvertrag ermöglicht es, die nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen in der Ordination anzubieten und direkt mit den Versicherungsträgern (ÖGK, SVS, BVAEB) zu verrechnen.
 

  • Welche Ordinationszeiten muss ich bei einer Einzelpraxis erfüllen?
    Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden. Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Mo-Sa) geöffnet zu halten. Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordination beginnend ab 13 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15 Uhr zu je zwei Stunden, - bzw. Abendordinationen beginnend ab 15 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 17 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
    Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 3 – Jobsharing einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 2 – Bruchstellenpraxis einhalten werden?
    Je nach Stellenausmaß ändern sich die Ordinationsstunden von 26 bis 34 Wochenstunden. Eine parallele Anrechnung der Arztstunden ist möglich. Bei Bruchstellenpraxen sind auch Abendordinationen anzubieten. Schließtage pro Kalenderjahr: max. 5 Wochen (25 Ordinationstage).
    Weiters besteht die Möglichkeit für weitere 4 Wochen (20 Ordinationstage) auf die Mindestordinationszeiten einer EP zu reduzieren. Alternativ zu den 4 Wochen Reduktion auf die Mindestordinationszeiten einer EP, haben Gruppenpraxen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern die Möglichkeit, 2 zusätzliche Wochen (10 Ordinationstage) zur Gänze zu schließen, falls keine Vertretung für die Ordination (Vertreter in der Ordination) gefunden wurde und die Vertretung für die Dauer der Absenz mit den umliegenden Ärzten positiv abgeklärt wurde.
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 4 – Nachfolgepraxis  einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (z.B. Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartners) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und es müssen die Kriterien des § 11 des OÖ Gesamtvertrags für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erfüllt werden.
    Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
  • Muss ich mich mit meinen Ordinationszeiten an anderen Kollegen orientieren?
    Abstimmung der Ordinationszeiten mit den umliegenden Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen: Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (für Allgemeinmedizin die politische Gemeinde sowie die umliegenden Gemeinden, sofern sie versorgungsrelevant sind, für Fachärzte der Bezirk, bzw. in Linz innerhalb der von Kammer und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte oder Vertragsgruppenpraxen derselben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Vertragsarzt / die neu in Vertrag genommene Vertragsgruppenpraxis hinsichtlich veränderter bzw. hinzukommender Ordinationszeiten an den Ordinationszeiten bereits bestehender Vertragsarzte und Vertragsgruppenpraxen zu orientieren.
     
  • Wo werden die Ordinationszeiten geregelt?
    Die gesamtvertragliche Regelung ist zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages, in der geltenden Fassung): Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
     
  • Kann ich meine Ordinationszeiten auch später noch ändern?
    Ja, das ist möglich. Allfällige Änderungen sind allerdings nur mit Quartalsbeginn möglich.
    Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärztinnen und -ärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig!
    Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
     
  • Ist eine Abweichung zu den Regelordinationszeiten möglich?
    Eine Abweichung ist nur bei besonderen Situationen (zB Betreuungspflicht Kinder, Ordinationspersonal) möglich und muss durch ÖGK und Ärztekammer im Vorfeld bewilligt werden. Ein solche Bewilligung erfolgt zeitlich befristet. Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig! Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
     
  • Wo kann ich mich zu den Ordinationszeiten erkundigen?
    Um zu überprüfen, ob Ordinationszeiten den Regelung aus dem Gesamtvertrag entsprechen, wurde ein Ordinationszeiten Rechner entwickelt. Hier können Sie mit einfachen Schritten die Überprüfung durchführen. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten/app.

Mit Beginn Ihrer niedergelassenen Tätigkeit wird Ihre Meldung mit den bei uns aufliegenden öffentlichen Daten im Ärztefinder der Ärztekammer OÖ veröffentlicht. Diese Daten werden mit dem Niederlassungsbeginn automatisch freigeschalten und enthalten die Grundangaben zu Ihrem Standort und Ihrer Person. Sie erhalten als Bestätigung ein automatisiertes E-Mail.

Gerne können Sie selbst weitere Daten hinzufügen, zB Telefonnummer, E-Mail Adresse, Fremdsprachenkenntnisse, Barrierefreiheit, Diplome und Ausbildungen etc. Dafür müssen Sie sich im geschützten Bereich anmelden.
Kassenärzte sind verpflichtet, Ihre Abwesenheiten bekannt zu machen. Im Ärztefinder können Sie diese verwalten und dadurch den Patienten anzeigen, dass die Ordination geschlossen ist. Nachdem auch weitere Systempartner (Rotes Kreuz, Land OÖ, ÖGK) diese Daten im Ärztefinder einsehen.

Anmeldung im geschützten Bereich
Der Login erfolgt mit dem SSO der Österreichische Ärztekammer. Sie verwenden entweder die ID-Austria (Handysignatur) oder Benutzername und Passwortfunktionalität von Mein-DFP.
Für Fragen zum SSO wenden Sie sich an die Hotline der ÖÄK, TelNr. +43 1 358 03 87.

Daten im Ärztefinder, die nicht stimmen, können wie folgt geändert werden:
Persönliche Daten bzw Standortdaten eigenhändig
Arztdaten, welche durch die Ärztekammer freigeschalten werden, nur durch die Standesführung, Kontakt: standesfuehrung[at]aekooe.at.
 

Im Falle einer persönlichen Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit, etc.) hat der Vertragsarzt selbst für eine Vertretung durch einen Arzt desselben Fachgebietes zu sorgen, sofern ein solcher zur Verfügung steht und auch zumutbar ist. Mit Zustimmung des Versicherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden.

Wie erfolgt diese Vertretung?
Der Vertreter ordiniert entweder in der eigenen Ordination des Vertretenen, wobei der Kassenvertragsarzt in diesem Fall dafür haftet, dass der Vertreter auch die kassenvertragsrechtlichen Bestimmungen einhält. Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Patienten kommt es darauf an, ob die Vertretungseigenschaft den Patienten ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bei jeder Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit muss der Vertreter vorher mit der Standesführung der Ärztekammer für OÖ Kontakt aufnehmen bezüglich Eintragung in die Ärzteliste. Andererseits kann die Vertretung auch durch die umliegenden Vertragsärzte der gleichen Fachrichtung erfolgen, selbstverständlich mit deren Kenntnis. Wichtig ist, dass immer die konkreten Namen der Vertretung(en) kommuniziert werden, per Information beim Ordinationsschild und innerhalb der Ordination und durch Nachricht auf dem Anrufbeantworter (Name des Vertreters, dessen Ordinationszeiten, Zeitpunkt der nächsten Ordination durch Vertragsarzt selbst etc.).
Ihre konkrete Abwesenheit müssen Sie jedenfalls im Ärztefinder / Arztsucheportal - https://arztsuche.aekooe.at/ - eintragen sowie die Namen allfälliger Vertreter.
Bei der Vergabe von Kassenstellen können Jungärzte nur dann Vertretungspunkte erhalten, wenn Sie als Kassenstelleninhaber dies online vorher rechtzeitig eintragen.

Besteht eine zusätzliche Meldepflicht meiner Abwesenheit an Ärztekammer für OÖ bzw. ÖGK?
Unabhängig von deren Dauer sind alle Abwesenheiten und die Namen der Vertreter im Ärztefinder (https://arztsuche.aekooe.at) einzutragen. Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sieht der OÖ Gesamtvertrag eine verpflichtende Meldung an Ärztekammer für OÖ und ÖGK vor. Gruppenpraxen haben jede Vertretung diesen beiden Institutionen zu melden. Mit Ihrer Eintragung in den Ärztefinder haben Sie diese Meldeverpflichtung erfüllt, da damit automatisch eine Information an die Ärztekammer für OÖ und ÖGK ergeht. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, können Ärztekammer für OÖ oder die ÖGK einer weiteren Vertretung widersprechen.

Wie finde ich einen Vertreter?
In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.

Matchingplattform: 
Seit 2022 wurde die OÖ. Vertreterbörse in eine Matching-Plattform umgewandelt. Sie finden diese unter folgendem Link.
 

Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
Als ein Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen.
Der zulässige Umfang der Nebenerwerbstätigkeit beträgt für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile im Umfang von mindestens einer Kassenplanstelle halten 18 Stunden pro Woche, in allen anderen Fällen 25 Stunden pro Woche Arbeitsverpflichtung bzw. tatsächliche Inanspruchnahme. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt auch die Tätigkeit als Gesellschafter in einer weiteren Gruppenpraxis. Diese wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme bezieht sich durchschnittlich auf den Kalendermonat. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden zu 50 % als wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme angesehen. Rufbereitschaften (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) zählen nicht als Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im Sinn dieser Bestimmung. Kammer und Kasse können in begründeten Fällen schriftlich eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Eine Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis bei gleichzeitiger Leitung einer Krankenanstalt gemäß KAKuG oder einer Kuranstalt erfolgt jedenfalls, wenn es sich um die Leitung eines eigenen CT/MR-Institutes (ärztlicher Leiter ist Gesellschafter) handelt und das Institut ein Vertragsinstitut der Kasse ist oder wenn es sich um die ärztliche Leitung eine Kur- bzw. Reha-Anstalt handelt.

Dürfen Kassenärzte ärztliche Nebenbeschäftigungen haben?
Kassenärzte dürfen neben ihrer Tätigkeit in der Kassenordination Nebenbeschäftigungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden ausüben.
Ausgenommen sind:
- Die Tätigkeit als Wahlarzt neben der Tätigkeit als Kassenarzt bzw. Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis ist nicht zulässig (ausgenommen Ärztekammer für OÖ und ÖGK stimmen dem zu).
- Die Leitung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung darf jedoch nicht übernommen werden.Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen. (https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=9069&token=31bd21c6e7a5736602b35e36697f1c56912cfea0 konkret § 38 Abs 2 OÖ Gesamtvertrag).

Im Zuge der Invertragnahme um den Kassenvertrag müssen Sie Ihre Tätigkeit bekannt geben bzw. bei Änderung während Ihrer Kassenstätigkeit ist die Meldung an die Ärztekammer Standesführung und ÖGK Landesstelle OÖ zur richten.
 

Die Ärztekammer bietet Kassenärzten und jenen, die sich über die Abrechnungsmodalitäten erkundigen möchten, eine konkrete Hilfestellung für ihre ÖGK Abrechnung an.
Wir erklären Ihnen gerne alles über E-Card-Steckungen, Fälle, Leistungen und Limitierungen.

Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformular

Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Susanne Pilar
TelNr. +43 732 77 83 71 219
susanne.pilar[at]aekooe.at
 

Es gibt in den verschiedenen Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger einige Leistungen, die mit der Krankenkasse nur verrechenbar sind, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich entweder um den Nachweis einer bestimmten Ausbildung (z.B. Akupunktur-Diplom, PSY-Diplom) oder um den Nachweis der Verwendung bestimmter Geräte bei der Erbringung der Leistung.

Auch für Wahlärzte sind Verrechnungsberechtigungen relevant. Sie können sämtliche Leistungen anbieten, zu denen sie von der Ausbildung her befugt sind. Patienten haben allerdings nur bei jenen Sonderleistungen einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrem Krankenversicherungsträger, für die der Wahlarzt die Verrechnungsberechtigung beantragt und diese auch erteilt bekommen hat.

Ihre Ansprechpartnerin für Vertratgsärzte:
Frau Susanne Pilar
TelNr. +43 732 77 83 71 219
susanne.pilar[at]aekooe.at

 

Gleich vorweg: Die wichtigsten Regelungen finden Sie unter folgendem Link.

  • Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hausärztlichen Notdienst (HÄND):

    1. Müssen Kassenvertragsärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtend am Hausärztlichen Notfalldienst teilnehmen?
    Ja, Kassenärzte für Allgemeinmedizin müssen grundsätzlich HÄND-Dienste verrichten. Können einzelne Dienste nicht besetzt werden, ist eine Losentscheidung durch den HÄND-Koordinator vorgesehen. Zum Hausärztlichen Notfalldienst (freiwillig oder durch Losentscheidung) eingeteilte Ärzte sind im Falle der persönlichen Verhinderung verpflichtet, sich durch einen geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin auf eigene Kosten vertreten zu lassen, was dem HÄND-Koordinator rechtzeitig mitzuteilen ist.

    2. Wie können Nicht-Kassenärzte am HÄND teilnehmen?
    Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass Sie das Recht haben, als Arzt für Allgemeinmedizin praktizieren zu dürfen. Dann ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für OÖ, Fr. Lueghammer, DW 231, bezüglich Abrechnungsmodalitäten und der Beantragung einer Vertragspartnernummer für die Honorierung. Die HÄND-Tätigkeit muss in der Standesführung gemeldet werden, dafür ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen, vor allem nach Vorliegen der Vertragspartnernummer, können Sie mit den einzelnen HÄND-Koordinatoren Kontakt aufnehmen, um sich für Dienste eintragen zu können.

    3. Wie erfolgt die Einteilung von Hausärztlichen Notfalldiensten?
    Die pro HÄND-Region zu verrichtenden Dienste sind von den dazu verpflichteten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin grundsätzlich einvernehmlich einzuteilen. Der/Die HÄND-Koordinator/in ist für die Einteilung und Überwachung der Leistung der Hausärztlichen Notfalldienste zuständig.

    4. Wie viele HÄND-Dienste müssen Kassenärzte für Allgemeinmedizin maximal verrichten?
    Die Mindestanzahl der konkret zu verrichtenden Dienste ist in § 5 Abs. 7 der HÄND-VO geregelt. Wie viele Dienste dann tatsächlich die Ärzte individuell machen müssen, hängt einerseits vom zu versorgenden Stellenausmaß (Gruppenpraxen, Erweiterte Stellvertretung, Anstellung) oder der Tatsache ab, ob das Vertragsverhältnis nur zu den sogenannten Kleinen Kassen besteht (50%) und andererseits vor allem davon ab, wie viele Nicht-Kassenärzte auf freiwilliger Basis oder in ihrer Eigenschaft als Gemeindearzt alt am Hausärztlichen Notdienst teilnehmen.

    5. Dürfen sich notdiensthabende Ärzte außerhalb des Sprengels aufhalten?
    Mit Zustimmung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist der Aufenthaltsort ausnahmsweise außerhalb des Sprengels zulässig, wenn gemäß WigeoGis-Analyse die Erreichbarkeit von mindestens 2/3 des gesamten Gebietes der HÄND-Region innerhalb von 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nur für den Dienst an Wochentagen in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr, bzw. in den HÄND-Regionen ohne RK-Fahrdienst, nicht jedoch für Ordinationsdienste und Visitendienste mit dem Roten Kreuz. Mit der WigeoGis-Analyse kann dargestellt werden, in welchem Zeitraum von einem Standort aus ein bestimmtes Gebiet erreicht werden kann. Die WigeoGis-Analyse können Sie per E-Mail (an: haend[at]aekooe.at) mit Angabe der Verweiladresse und für welchen HÄND-Sprengel es gelten soll, beantragen.

    6. Kann ich mich vom HÄND-Dienst aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen?
    Ja, sowohl § 8 Notdienstverordnung 2024 als auch § 16 OÖ GV  sehen eine Möglichkeit der Befreiung von den Hausärztlichen Notdiensten vor, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichtet werden können. Der Antrag auf Befreiung ist an die Ärztekammer für OÖ zu richten und aktuelle Befunde sind beizulegen, die dann auch an die ÖGK zur Begutachtung weitergeleitet werden. Die ÖGK und die Ärztekammer für OÖ entscheiden dann über eine allfällige (temporäre) Befreiung.

    7. Kann ich mich vom HÄND-Dienst wegen Schwangerschaft befreien lassen?
    Werdende Mütter sind gemäß § 8 Abs 4 Notdienstverordnung 2024  während der Schwangerschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Visiten- und Rufbereitschaftsdiensten sowie für die Dauer des (vorzeitigen) Mutterschutzes zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung Hausärztlicher Notfalldienste befreit. Diese Befreiung tritt mit Meldung der Schwangerschaft an den HÄND-Koordinator, bzw. mit der Mitteilung über den Beginn des Mutterschutzes bzw. der Übermittlung des Freistellungszeugnisses an den HÄND-Koordinator in Kraft. Weiters sind Mütter bis 6 Monate nach der Geburt – allerdings nur auf Antrag! – von der Leistung Hausärztlicher Notdienste befreit.  

    Achtung: Wenn Schwangere in einer Gruppenpraxis oder in einer PVE tätig sind, wird in der Regel die Vertretung durch die anderen Gesellschafter oder weitere Vertretungen der betroffenen Kassenstelle durchgeführt, was bedeutet, dass diese auch die HÄND-Dienste der Gruppenpraxis / PVE im bisherigen Ausmaß zu leisten haben. Allfällige andere Regelungen (z.B. aliquote Befreiung im Ausnahmefall, weil eine Vertretung der Schwangeren nicht möglich ist) können nur in Absprache mit dem HÄND-Koordinator erfolgen. 

    8. Wie viele HÄND-Regionen gibt es?
    OÖ ist mit Linz Stadt in insgesamt 23 HÄND-Regionen eingeteilt, wobei im Bezirk Steyr der Vollständigkeit halber auch der „Kleinsprengel“ Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming zu erwähnen ist.

    9. Wie ist im HÄND zu dokumentieren?
    Details dazu finden Sie unter folgendem Rundschreiben.

    10. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Detailinfo
    Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
    Je nach Zeitpunkt des HÄND-Dienstes und nach Region sind daher in der Arztsoftware zwei Fallarten zu unterscheiden:

    - Behandlungsfallart „HÄND mit Leistungsabrechnung“ (Scheinart 5/20) für alle Leistungen des Bereitschaftsdienstes während der Woche (14-19) bzw. immer für Linz bzw. immer für Sprengel Weyer Gaflenz, Maria Neustift, Großraming: HÄND-„kleine“ Pauschale + Leistungen (Scheinpauschale, Sonderleistungen)

    - Behandlungsfallart „HÄND mit Pauschalabrechnung“ (Scheinart 5/25) für alle pauschalierten HÄND-Dienste (Dokumentationsfall ohne Grundleistungsvergütung und ohne Leistungsvergütung). Dieser Schein gilt für die jeweilige Abrechnungsperiode für HÄND-Fälle und ist extra einzugeben, auch wenn bereits ein Regelfall für den Patienten vorhanden ist, wobei es dann (ausnahmsweise) zwei Scheine in der Abrechnung gibt. Vereinzelt bieten Arztsoftwareprogramme die Fallart 5/25 nicht (direkt) an. In diesem Fall muss bei der Leistungseingabe zusätzlich ein „B“ gesetzt werden, erst dann wird die Fallart 5/25 ausgelöst. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Arztsoftwarefirma.

    11. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Übersicht
    Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“

    Verrechnung

    HÄND-Pauschale

    (H)ÄND Leistungsverrechnung

    HÄND-Leistungsverrechnung

    Fallart

    5/25

    5/20

    5/20

    Wann? Wo?

    an Wochentagen (19-23),

    Wochenend- und Feiertag

    Linz

    Weyer, Gaflenz,

    Maria Neustift, Großraming

    Nachmittagsrufbereitschaft

    werktags 14-19

    Alle Regionen

    Für allfällige weitere Rückfragen zu den E-Card-Steckungen im HÄND steht Ihnen Fr. Pilar unter 0732/77 83 71 – 219 gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner

Reinhard Hechenberger

Stellvertreter der Leitung und Teamleiter für Vertragsarztstellen

0732 77 83 71-236

Reinhard.Hechenberger[at]aekooe.at

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