Der Erhalt eines Kassenvertrages ist nur über eine Kassenstellenausschreibung möglich. Sie müssen beim Auswahlverfahren die meisten Punkte erreichen. Hierzu gibt es die „Punkteliste“ bzw. auch „Vergabe-Richtlinie“ genannt. Diese beinhaltet verschiedene Kriterien (fachlichen Eignung, Diplome, Bewerberliste, …). Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
Die Entscheidung über die Ausschreibung einer Kassenstelle sowie die Einleitung des Verfahrens zur Arztauswahl liegt beim Sozialversicherungsträger. Die Auswahl und auch der Abschluss der Einzelverträge erfolgt im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Oberösterreich.
Die Veröffentlichung erfolgt rund um den 10. des Monats, ausgenommen Juli und Dezember. Wir haben dafür auch ein Aboservice eingerichtet (= Newsletter Funktionalität). Jeweils zum Veröffentlichungstermin einer neuen Stellenausschreibungen (in der angegebenen Fachrichtung, auch mit Bezirkseinschränkung) ergeht eine Information an die Abonnenten. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenstellen-abo-service.
Die Bewerbungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Ärztekammer für OÖ verkürzt oder verlängert werden.
Sehe ich bei den Ausschreibungen auch, ob ich eine Hausapotheke erhalten kann?
Die Hausapothekenbewilligung hängt von mehreren Faktoren ab, die nicht direkt mit der Kassenstellenausschreibung zusammenhängt. Wir veröffentlichen bei der Kassenstellenausschreibung, ob der Kassenarzt zuvor eine Hausapothekenbewilligung hatte.
Für eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Vertragsarztstelle ist ausnahmslos das vorgegebene Formular zu verwenden. Ihre Bewerbung kann postalisch, elektronisch (E-Mail, Scan) oder auch persönlich (beim Empfang oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer für OÖ) abgegeben werden.
Bei jeder Bewerbung sind die Voraussetzungen der Vergaberichtlinie samt Anlagen einzuhalten, sämtliche Bewerbungsunterlagen und relevanten Urkunden bzw. Unterlagen müssen schriftlich bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für OÖ eingelangt sein. Für Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
Als Einreichdatum gilt jener Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für OÖ nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist einlangen, werden nicht berücksichtigt.
Die E-Mail-Adresse für Ihre Bewerbung: bewerbung[at]aekooe.at
https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen
Ich habe mich schon einmal um einen Kassenvertrag beworben! Muss ich wieder alle Unterlagen abgeben?
Ja, bei jeder Bewerbung sind sämtliche Unterlagen (Bewerbungsbogen, sämtliche Nachweise) zu erbringen. Inwieweit eine Erleichterung diesbezüglich möglich ist, finden Sie in der Checkliste am Ende des Bewerbungsbogens.
Ich bin mit meiner Ausbildung noch nicht fertig. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ja, Sie können sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Die Grundvoraussetzungen müssen jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Besetzungszeitpunkt erfüllt sein.
Ist es möglich, sich auch im Team zu bewerben?
Für die Teilnahme an Auswahlverfahren kommen grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams in Betracht. Zu den einzelnen Stellenarten gibt es eine genaue Definition die in der Vergaberichtlinie / Punkteliste definiert werden. Ob es besser ist, sich im Team oder als Einzelperson um einen Kassenvertrag zu bewerben, ist abhängig von den einzelnen Bewerbern aus dem Team. Die Punkte der Teammitglieder werden gemittelt.
Wie werden die Punkte in einem Team berechnet?
a) Fachhomogenes Bewerberteam:
Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Danach erfolgt die Bewertung teambezogen, indem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Teammitglieder aus dem Bewerberteam dividiert wird. Die so errechnete Punkteanzahl wird im zweiten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.
b) Interdisziplinäres Bewerberteam:
Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Dann werden Arztgruppen nach Fachzugehörigkeit gebildet und es wird gesondert für jede Arztgruppe ein Punktedurchschnitt berechnet. Dieser ergibt sich, in dem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Ärzte je Arztgruppe berechnet wird. Es wird dann eine Summe aus den Punktedurchschnitten gebildet. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem nächsten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.
Die Endsummen der Teams werden miteinander verglichen und das jeweils erstgereihte Team ermittelt.
Die Ärztekammer für OÖ vergibt Punkte an zukünftige Vertragsärzte für bestimmte Leistungen und Tätigkeiten. Diese Punkte werden für die Reihung von Bewerbern im Zuge des Ausschreibungsverfahrens herangezogen.
Welche Punkte sind für mich sinnvoll, diese zu erreichen?
Auf der Webseite der Ärztekammer werden anhand der Ausschreibungen auch Statistiken für die Vergabepunkte je Kassenstelle und Fachgruppe generiert.
https://www.aekooe.at/ausschreibungen#/statistik/punkte
Ihr Punktestand wird im Zuge einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (gem. der aktuell gültigen Vergaberichtlinie) ermittelt. Einen Überblick über die Kriterien und Punkte erhalten Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
Werden neben dem Vorliegen eines ÖÄK Diploms auch andere Diplome angerechnet?
Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet, welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt, wenn es keine ÖÄK Diplome gibt (zB.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik …).
Bestätigungen der Fachgesellschaften müssen rechtzeitig vor Ausschreibung/Bewerbung bei der österreichische Ärztekammer beantragt werden. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen#c5099
Bekomme ich für Vertretungen eines Kassenkollegen Punkte?
Derzeit erhalten Sie für Vertretungen nur Punkte, wenn es sich um Dauervertretungen - sogenannte „Erweiterte Vertretung“ - handelt. Hier muss der Kassenarzt ansuchen und diese Vertretung bewilligen lassen.
Bekommt man für „kontinuierliche Bewerbungen" zusätzlich Punkte gutgeschrieben?
Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.
Gibt es eine Möglichkeit, eine Punkteberechnung vorab zu erhalten, um meine Bewerbungschancen zu prüfen?
Derzeit steht kein Tool zur Verfügung, um einen automatischen Punktewert zu ermitteln. Um Ihren Punktestand zu berechnen, können Sie uns gerne den Bewerbungsbogen übermitteln. Im Feld Berufssitz bitte die Gemeinde und „fiktiv“ anführen. Anhand Ihrer Angaben wird Ihr aktueller Punktestand berechnet und Ihnen per Mail übermittelt.
Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei:
- einer Einzelkassenstelle/Praxisnachfolge
In diesen Fällen wird immer der Bewerber, der im Bewertungsverfahren die meisten Punkte erhalten hat, die Möglichkeit zur Invertragnahme bekommen.
- einer Gruppenpraxis
Bei den Gruppenpraxen Modell 3 (Jobsharing) bzw. Model 2 (Bruchstelle) kann der ausschreibende Kassenarzt aus den ersten vier gereihten Bewerbern auswählen.
Welche Kassenverträge erhalte ich mit der Invertragnahme?
Mit den Invertragnahme erhalten Sie Kassenverträge mit der ÖGK, SVS, BVAEB. Den KFA Wien Vertrag erhalten Sie, sobald Sie den ersten Patienten zur Abrechnung bringen. Hinsichtlich der OÖ. Krankenfürsorgen (LKUF, Landes-, Magistratsbedienstete usw.) übernehmen Sie durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen die Tarifbindung.
Wie erfolgt die Verrechnung mit den Krankenversicherungsträgern?
Kassenärzte rechnen ihre Leistungen grundsätzlich direkt mit den Krankenversicherungsträgern (ÖGK, SVS, BVAEB) ab. Die Abrechnung erfolgt elektronisch. Während die Abrechnung bei der ÖGK quartalsweise erfolgt, ist der Abrechnungszyklus bei SVS und BVAEB der Kalendermonat.
Bei den OÖ Krankenfürsorgeanstalten ist – auch für Ärzte, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben – keine Direktabrechnung vorgesehen. Hier erfolgt die Abrechnung durch Ausstellen Honorarnote. Die Patienten können diese Honorarnote bei ihrer Krankenfürsorgeanstalt zur Kostenrückerstattung einreichen.
Ich benötige für Vorbereitungen rund um den Beginn als Kassenarzt bereits die Vertragspartnernummer. Wie erhalte ich diese?
Ihre Vertragspartnernummer erhalten Sie automatisch von der ÖGK. Bei Fragen zur Übermittlung wenden Sie sich bitte direkt an die ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail: vertragsarztstellen-14[at]oegk.at
Wie komme ich zu einem Vorsorgeuntersuchungsvertrag?
Sowohl Kassenärzte als auch Wahlärzte können einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag abschließen. Voraussetzungen für den Abschluss eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages ist jedenfalls die Absolvierung einer Vorsorgeuntersuchungs-Schulung der Ärztekammer. Falls die Schulung noch nicht absolviert wurde, muss diese innerhalb eines halben Jahres ab Vertragsbeginn absolviert werden.
Der Vorsorgeuntersuchungsvertrag ermöglicht es, die nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen in der Ordination anzubieten und direkt mit den Versicherungsträgern (ÖGK, SVS, BVAEB) zu verrechnen.
Mit Beginn Ihrer niedergelassenen Tätigkeit wird Ihre Meldung mit den bei uns aufliegenden öffentlichen Daten im Ärztefinder der Ärztekammer OÖ veröffentlicht. Diese Daten werden mit dem Niederlassungsbeginn automatisch freigeschalten und enthalten die Grundangaben zu Ihrem Standort und Ihrer Person. Sie erhalten als Bestätigung ein automatisiertes E-Mail.
Gerne können Sie selbst weitere Daten hinzufügen, zB Telefonnummer, E-Mail Adresse, Fremdsprachenkenntnisse, Barrierefreiheit, Diplome und Ausbildungen etc. Dafür müssen Sie sich im geschützten Bereich anmelden.
Kassenärzte sind verpflichtet, Ihre Abwesenheiten bekannt zu machen. Im Ärztefinder können Sie diese verwalten und dadurch den Patienten anzeigen, dass die Ordination geschlossen ist. Nachdem auch weitere Systempartner (Rotes Kreuz, Land OÖ, ÖGK) diese Daten im Ärztefinder einsehen.
Anmeldung im geschützten Bereich
Der Login erfolgt mit dem SSO der Österreichische Ärztekammer. Sie verwenden entweder die ID-Austria (Handysignatur) oder Benutzername und Passwortfunktionalität von Mein-DFP.
Für Fragen zum SSO wenden Sie sich an die Hotline der ÖÄK, TelNr. +43 1 358 03 87.
Daten im Ärztefinder, die nicht stimmen, können wie folgt geändert werden:
Persönliche Daten bzw Standortdaten eigenhändig
Arztdaten, welche durch die Ärztekammer freigeschalten werden, nur durch die Standesführung, Kontakt: standesfuehrung[at]aekooe.at.
Im Falle einer persönlichen Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit, etc.) hat der Vertragsarzt selbst für eine Vertretung zu sorgen. Diese Vertretungsärzte müssen im selben Fachgebiet tätig sein. Sofern kein entsprechender (Fach-)Arzt verfügbar ist, kann nach Zustimmung des Versicherungsträgers (insbesondere ÖGK/BVAEB) von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden.
Wie erfolgt diese Vertretung?
Der Vertreter ordiniert entweder in der eigenen Ordination des Vertretenen, wobei der Kassenvertragsarzt in diesem Fall dafür haftet, dass der Vertreter auch die kassenvertragsrechtlichen Bestimmungen einhält. Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Patienten kommt es darauf an, ob die Vertretungseigenschaft den Patienten ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bei jeder Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit muss der Vertreter vorher mit der Standesführung der Ärztekammer für OÖ Kontakt aufnehmen bezüglich Eintragung in die Ärzteliste. Andererseits kann die Vertretung auch durch die umliegenden Vertragsärzte der gleichen Fachrichtung erfolgen, selbstverständlich mit deren Kenntnis. Wichtig ist, dass immer die konkreten Namen der Vertretung(en) kommuniziert werden, per Information beim Ordinationsschild und innerhalb der Ordination und durch Nachricht auf dem Anrufbeantworter (Name des Vertreters, dessen Ordinationszeiten, Zeitpunkt der nächsten Ordination durch Vertragsarzt selbst etc.).
Ihre konkrete Abwesenheit müssen Sie jedenfalls im Ärztefinder / Arztsucheportal - https://arztsuche.aekooe.at/ - eintragen sowie die Namen allfälliger Vertreter.
Bei der Vergabe von Kassenstellen können Jungärzte nur dann Vertretungspunkte erhalten, wenn Sie als Kassenstelleninhaber dies online vorher rechtzeitig eintragen.
Besteht eine zusätzliche Meldepflicht meiner Abwesenheit an Ärztekammer für OÖ bzw. ÖGK?
Unabhängig von deren Dauer sind alle Abwesenheiten und die Namen der Vertreter im Ärztefinder (https://arztsuche.aekooe.at) einzutragen. Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sieht der OÖ Gesamtvertrag eine verpflichtende Meldung an Ärztekammer für OÖ und ÖGK vor. Gruppenpraxen haben jede Vertretung diesen beiden Institutionen zu melden. Mit Ihrer Eintragung in den Ärztefinder haben Sie diese Meldeverpflichtung erfüllt, da damit automatisch eine Information an die Ärztekammer für OÖ und ÖGK ergeht. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, können Ärztekammer für OÖ oder die ÖGK einer weiteren Vertretung widersprechen.
Wie finde ich einen Vertreter?
In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.
Matchingplattform:
Seit 2022 wurde die OÖ. Vertreterbörse in eine Matching-Plattform umgewandelt. Sie finden diese unter folgendem Link.
Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
Als ein Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen.
Der zulässige Umfang der Nebenerwerbstätigkeit beträgt für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile im Umfang von mindestens einer Kassenplanstelle halten 18 Stunden pro Woche, in allen anderen Fällen 25 Stunden pro Woche Arbeitsverpflichtung bzw. tatsächliche Inanspruchnahme. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt auch die Tätigkeit als Gesellschafter in einer weiteren Gruppenpraxis. Diese wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme bezieht sich durchschnittlich auf den Kalendermonat. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden zu 50 % als wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme angesehen. Rufbereitschaften (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) zählen nicht als Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im Sinn dieser Bestimmung. Kammer und Kasse können in begründeten Fällen schriftlich eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Eine Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis bei gleichzeitiger Leitung einer Krankenanstalt gemäß KAKuG oder einer Kuranstalt erfolgt jedenfalls, wenn es sich um die Leitung eines eigenen CT/MR-Institutes (ärztlicher Leiter ist Gesellschafter) handelt und das Institut ein Vertragsinstitut der Kasse ist oder wenn es sich um die ärztliche Leitung eine Kur- bzw. Reha-Anstalt handelt.
Dürfen Kassenärzte ärztliche Nebenbeschäftigungen haben?
Kassenärzte dürfen neben ihrer Tätigkeit in der Kassenordination Nebenbeschäftigungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden ausüben.
Ausgenommen sind:
- Die Tätigkeit als Wahlarzt neben der Tätigkeit als Kassenarzt bzw. Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis ist nicht zulässig (ausgenommen Ärztekammer für OÖ und ÖGK stimmen dem zu).
- Die Leitung einer Krankenanstalt oder einer Abteilung darf jedoch nicht übernommen werden.Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen. (https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=9069&token=31bd21c6e7a5736602b35e36697f1c56912cfea0 konkret § 38 Abs 2 OÖ Gesamtvertrag).
Im Zuge der Invertragnahme um den Kassenvertrag müssen Sie Ihre Tätigkeit bekannt geben bzw. bei Änderung während Ihrer Kassenstätigkeit ist die Meldung an die Ärztekammer Standesführung und ÖGK Landesstelle OÖ zur richten.
Die Ärztekammer bietet Kassenärzten und jenen, die sich über die Abrechnungsmodalitäten erkundigen möchten, eine konkrete Hilfestellung für ihre ÖGK Abrechnung an.
Wir erklären Ihnen gerne alles über E-Card-Steckungen, Fälle, Leistungen und Limitierungen.
Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformular
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Susanne Pilar
TelNr. +43 732 77 83 71 219
susanne.pilar[at]aekooe.at
Es gibt in den verschiedenen Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger einige Leistungen, die mit der Krankenkasse nur verrechenbar sind, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich entweder um den Nachweis einer bestimmten Ausbildung (z.B. Akupunktur-Diplom, PSY-Diplom) oder um den Nachweis der Verwendung bestimmter Geräte bei der Erbringung der Leistung.
Auch für Wahlärzte sind Verrechnungsberechtigungen relevant. Sie können sämtliche Leistungen anbieten, zu denen sie von der Ausbildung her befugt sind. Patienten haben allerdings nur bei jenen Sonderleistungen einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrem Krankenversicherungsträger, für die der Wahlarzt die Verrechnungsberechtigung beantragt und diese auch erteilt bekommen hat.
Ihre Ansprechpartnerin für Vertratgsärzte:
Mag. Florian Gallner
TelNr. +43 732 77 83 71 300
kassenrecht@aekooe.at
Die generelle Funktionsweise und die häufigsten Fragen zum HÄND finden Sie unter diesem Link.