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FAQ für Ordinationsgründerinnen und -gründer zu Vertragsarztstellen

Wie ich zu einer Kassenstelle komme

  • Wo finde ich die Kassenstellenausschreibungen?
    Auf der Homepage der Ärztekammer für Oberösterreich unter www.aekooe.at/ausschreibungen
     
  • In welchem Intervall erfolgen die Ausschreibungen der Kassenstellen?
    Die Veröffentlichung von Ausschreibungen erfolgt rund um den 10. des Monats.
     
  • Gibt es auch eine Möglichkeit, über die Veröffentlichung von Ausschreibungen informiert zu werden?
    Ja, hierzu haben wir extra ein Aboservice eingerichtet.
    Dieses Service (= Newsletter Funktionalität) versendet jeweils zum Veröffentlichungstermin von neuen Kassenstellenausschreibungen (in der von Ihnen angegebenen Fachrichtung ggf auch mit Bezirkseinschränkung) die Kassenstellen.
    Ärztinnen und Ärzte, die sich bereits um eine Kassenstelle beworben hatten und den Zuschlag nicht erhielten, erhalten automatisch in der Fachrichtung der damaligen Bewerbung die neuen Ausschreibungen zugestellt (bitte überprüfen Sie Ihre email Adresse, die aus der letzten Bewerbung genommen wird).
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenstellen-abo-service
     
  • Wie lange muss eine Kassenstelle zur Ausschreibung veröffentlicht sein?
    Die Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen (= Bewerbungsfrist) beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Veröffentlichung der Ausschreibung der Kassenstelle. Die Bewerbungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Ärztekammer für OÖ verkürzt oder verlängert werden.
     
  • Wie erhalte ich eine Kassenstelle?
    Der Erhalt eines Kassenvertrages ist nur über eine Kassenstellenausschreibung möglich. Sie müssen beim Auswahlverfahren die meisten Punkte erreichen. Hierzu gibt es die „Punkteliste“ bzw. auch „Richtlinie“ genannt. Die Inhalte der Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertragsgruppenpraxen bzw. von Mitgliedern von Vertragsgruppenpraxen wurde aufgrund der Vorgaben durch die Reihungskriterien des Ministeriums erstellt. Diese beinhaltet verschiedene Kriterien (zB Fachlichen Eignung, Diplome, Bewerberliste).
    Detaillierte Informationen finden Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
     
  • Welche Formen einer Kassenstelle gibt es?
    Es wird zwischen Einzelpraxen und Gruppenpraxen unterschieden.
     
  • Welche Kooperationsformen sind möglich und werden diese ausgeschrieben?
    Wenn ein Juniorpartner in die Ordination aufgenommen werden soll, ist die Ausschreibung einer Gruppenpraxis notwendig. Dieser erhält keinen Kassenvertrag, sondern ist nur Partner während der Laufzeit der Gruppenpraxis.
    Im Modell 1 schließen sich bestehende Kassenärzte im selben Versorgungsgebiet freiwillig zusammen; im Modell 2 (Bruchstelle) wird eine bereits bestehende Kassenstelle erweitert; im Modell 3 (Job-Sharing) erfolgt eine Teilung einer bestehenden Kassenstelle zwischen zwei Ärzten.
    Im Modell 4 (Nachfolgemodell) erfolgt die Übergabe des Kassenvertrages an einen Juniorpartner.
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/gruppenpraxis-pve
    Eine Kooperationsform ohne Ausschreibung wäre bei der Erweiterten Vertretung (Dauervertretung) oder bei der Anstellung eines Arztes beim Kassenarzt ohne Ausschreibung möglich. Hier ist im Vorfeld ein Antrag zu stellen und eine Bewilligung einzuholen.
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/erweiterte-vertretung-anstellung-arzt-bei-arzt
     
  • Sehe ich bei den Ausschreibungen auch, ob ich eine Hausapotheke erhalten kann.
    Die Hausapothekenbewilligung hängt von mehreren Faktoren ab, die nicht direkt mit der Kassenstellenausschreibung zusammenhängt. Wir veröffentlichen bei der Kassenstellenausschreibung, ob der Kassenarzt zuvor eine Hausapothekenbewilligung innehatte.
  • Wie bewerbe ich mich um eine Kassenstelle?
    Die Verwendung der Formulare für eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Vertragsarztstelle ist zwingend vorgeschrieben.
    Die Bewerbung kann postalisch, elektronisch (Fax, E-Mail, Scan) oder auch persönlich (beim Portier oder bei Frau Salzer in der Ärztekammer für OÖ) abgegeben werden.
    Die E-Mail-Adresse für die Bewerbung lautet: bewerbung@aekooe.at
    https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen
     
  • Was ist im Zuge der Bewerbung noch zu beachten?
    Bei jeder Bewerbung sind die Voraussetzungen der Vergabe Richtlinie samt Anlagen einzuhalten, insbesondere müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen und alle für die Bewerbung relevanten Urkunden bzw. Unterlagen gemäß dieser Richtlinie schriftlich bis zum letzten Tag der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für OÖ eingelangt sein. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Ärztekammer für OÖ nachweislich einlangen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist einlangen, werden nicht berücksichtigt. Jenen Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizuschließen.
     
  • Ich habe mich schon einmal um einen Kassenvertrag beworben! Muss ich wieder alle Unterlagen abgeben?
    Ja, bei jeder Bewerbung sind sämtliche Unterlagen (Bewerbungsbogen, sämtliche Nachweise) zu erbringen. Inwieweit eine Erleichterung diesbezüglich möglich ist, wird in der Checkliste am Ende des Bewerbungsbogens angeführt.
     
  • Ich bin mit meiner Ausbildung noch nicht fertig! Kann ich mich trotzdem auf eine ausgeschriebene Kassenstelle bewerben?
    Ja, Sie können sich um die Stelle bewerben. Die Grundvoraussetzungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Besetzungszeitpunkt erfüllt sein.
     
  • Ist es möglich, sich auch im Team zu bewerben?
    Für die Teilnahme an Auswahlverfahren kommen grundsätzlich sowohl Einzelpersonen als auch Bewerberteams in Betracht.
    Zu den einzelnen Stellenarten gibt es eine genaue Definition die unter Punkt 2. der Vergaberichtlinie / Punkteliste definiert werden.
     
  • Ist es besser, sich im Team oder als Einzelperson um einen Kassenvertrag zu bewerben?
    Eine Antwort ist in diesem Fall abhängig von den einzelnen Bewerbern aus dem Team. Die Punkte der Teammitglieder werden gemittelt.
     
  • Wie werden die Punkte in einem Team berechnet?
    a) Fachhomogenes Bewerberteam:
    Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Danach erfolgt die Bewertung teambezogen, indem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Teammitglieder aus dem Bewerberteam dividiert wird. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem zweiten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.

    b) Interdisziplinäres Bewerberteam:
    Die arztbezogenen Kriterien sind auf jedes einzelne Mitglied eines Bewerberteams anzuwenden und für jedes Teammitglied erfolgt die Bepunktung. Dann werden Arztgruppen nach Fachzugehörigkeit gebildet und es wird gesondert für jede Arztgruppe ein Punktedurchschnitt berechnet. Dieser ergibt sich, in dem die Summe der Punkte je Arzt durch die Anzahl der Ärzte je Arztgruppe berechnet wird. Es wird dann eine Summe aus den Punktedurchschnitten gebildet. Die so errechnete Punkteanzahl wird in einem nächsten Schritt um die zu vergebenden Punkte aus den projektbezogenen Kriterien erhöht und bildet die Endsumme der Punkte eines Bewerberteams.

    Danach werden die Endsummen der Teams miteinander verglichen und das jeweils erstgereihte Team ermittelt.
     
  • Ich interessiere mich grundsätzlich für einen Kassenvertrag und würde gerne mit potentiellen „Senioren“ in Kontakt treten. Wie finde ich heraus, wer Interesse an einer Zusammenarbeit hat?
    Es bestehen mehrere Möglichkeiten:
    - Matchingplattform (Vertreterbörse)
    Sie können Ihr Interesse zur Zusammenarbeit über die Plattform an die Kollegen mit Kassenvertrag bekannt geben und (https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse bzw. unter https://arztsuche.aekooe.at) ein Inserat schalten.
    WebGIS Anwendung:
    Sie haben die Möglichkeit, im Onlinetool viele zur Verfügung gestellte Informationen einzusehen, selbstständig Analysen durchzuführen und bereitgestellte Daten einzusehen bzw. abzuspeichern.
    Sie können in einem Drei-Schritte-Verfahren zu einem fertigen Analysebericht kommen. Dieser beinhaltet auch die Altersstruktur der Kassenärzte. Dieser wird Ihnen per mail zugesendet bzw. steht als Download bereit.
    https://webgis.aekooe.at/
    Kontakt zum Bezirksärzte-/Fachgruppenvertreter aufnehmen. Interesse bekunden bzw. nachfragen, ob ihm jemand bekannt ist
  • Welche Punkte sind für mich sinnvoll, diese zu erreichen?
    Auf der Webseite der Ärztekammer werden anhand der Ausschreibungen auch Statistiken für die Vergabepunkte je Kassenstelle und Fachgruppe generiert.
    https://www.aekooe.at/ausschreibungen#/statistik/punkte
     
  • Wie kann ich meine Punkte berechnen?
    Ihr Punktestand wird im Zuge einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (gem. der aktuell gültigen Vergaberichtlinie) ermittelt. Einen Überblick über die Kriterien und Punkte erhalten Sie unter: https://www.aekooe.at/vergaberichtlinie
     
  • Ich möchte mich noch nicht um einen Kassenvertrag bewerben, gibt es eine Möglichkeit, auch so eine Punkteberechnung zu erhalten, um meine Chancen zu prüfen?
    Derzeit steht kein Tool zur Verfügung, um einen automatischen Punktewert zu ermitteln. Um Ihren Punktestand zu berechnen, können Sie uns gerne den Bewerbungsbogen übermitteln. Im Feld Berufssitz bitte die Gemeinde und „Fiktiv“ anführen. Anhand ihrer Angaben berechnen wir Ihren Punktestand zum aktuellen Zeitpunkt. Sie erhalten diese Auswertung per Mail übermittelt.
     
  • Werden neben dem Vorliegen eines ÖÄK Diploms auch andere Diplome angerechnet?
    Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet, welche auf der Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt, wenn es keine ÖÄK Diplome gibt (zB.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik …).
    Bestätigungen der Fachgesellschaften müssen rechtzeitig vor Ausschreibung/Bewerbung bei der österreichische Ärztekammer beantragt werden. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen#c5099
     
  • Bekommt man für "kontinuierliche Bewerbungen" zusätzlich Punkte gutgeschrieben?
    Nein, in Oberösterreich werden solche Punkte nicht vergeben.
     
  • Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei einer Einzelkassenstelle/Praxisnachfolge?
    In diesen Fällen wird immer der Bewerber, der im Bewertungsverfahren die meisten Punkte erhalten hat, die Möglichkeit zur Invertragnahme bekommen.
     
  • Wer erhält den Kassenvertrag nach welcher Auswahl bei einer Gruppenpraxis?
    Bei den Gruppenpraxen Modell 3 (Jobsharing) bzw. Model 2 (Bruchstelle) kann der ausschreibende Kassenarzt aus den ersten vier gereihten Bewerbern jemanden auswählen.
     
  • Ich würde gerne bei einem Kassenkollegen vertreten gehen, bekomme ich hierfür Punkte für die Vergabe?
    Derzeit erhalten Sie für Vertretungen nur Punkte, wenn es sich um Dauervertretungen über „Erweiterte Vertretung“ handelt. Hier muss der Kassenarzt ansuchen und diese Vertretung bewilligen lassen.
  • Welche Kassenverträge erhalte ich mit der Invertragnahme?
    Mit den Invertragnahme erhalten Sie grundsätzlich Kassenverträge mit der ÖGK, SVS, BVAEB. Den KFA Wien Vertrag erhalten Sie, sobald Sie den ersten Patienten zur Abrechnung bringen. Hinsichtlich der OÖ. Krankenfürsorgen (LKUF, Landes-, Magistratsbedienstete usw.) übernehmen Sie durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen die Tarifbindung.
     
  • Kann ich ohne Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Kassenärztin/Kassenarzt aufnehmen?
    Bei der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit trifft Sie die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz. Die erforderliche Meldung über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung muss auf elektronischem Weg direkt durch die Versicherung erfolgen - ein entsprechendes Formblatt liegt österreichweit bei allen Versicherungen auf und ergeht an die Standesführung der Ärztekammer.
     
  • Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als Kassenvertragsärztin/-arzt dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen. Ansonsten sind Nebenerwerbstätigkeiten (Dienst- oder Werkvertrag) im Umfang von maximal 18 Stunden wöchentlicher Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnahme zusätzlich zur Kassenvertragsarzttätigkeit erlaubt. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden bezüglich der 18-Stundengrenze nur zu 50 % gezählt, Rufbereitschaftsdienste (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) werden nicht angerechnet. Darüberhinausgehende „Ausnahmen“ sind mit Zustimmung von ÖGK und Ärztekammer für OÖ möglich. Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen. (https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=9069&token=31bd21c6e7a5736602b35e36697f1c56912cfea0 konkret § 38 Abs 2 OÖ Gesamtvertrag).
     
  • Wie muss ich die ärztlichen Nebenerwerbstätigkeiten bekannt geben?
    Im Zuge der Invertragnahme um den Kassenvertrag müssen Sie diese Tätigkeit bekannt geben bzw. bei Änderung während Ihrer Kassenstätigkeit ist die Meldung an die Ärztekammer Standesführung und ÖGK Landesstelle OÖ zur richten.
     
  • Wie bekommt man einen Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag?
    Voraussetzungen für den Abschluss eines Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages ist jedenfalls die Absolvierung einer Vorsorgeuntersuchungs-Schulung der Ärztekammer. Falls die Schulung noch nicht absolviert wurde, muss diese innerhalb eines halben Jahres ab Vertragsbeginn absolviert werden.
     
  • Ich würde gerne auch eine Terminservicesystem für meine Ordination einführen und über die Homepage meinen Patienten zur Verfügung stellen?
    Es besteht die Möglichkeit, bei Ihrem Provider ein von Kammer und Kasse mittels Anschubfinanzierung gefördertes Terminonlinesystem (ermöglicht Patienten online Termine zu vereinbaren) auf Ihrer Homepage einzugliedern.
    Bei Fragen zur Förderung nehmen Sie mit der ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail vertragsarztstellen-14[at]oegk.at Kontakt auf.
    Zu Fragen bezüglich technischer Lösungen treten Sie bitte mit Ihrem Provider in Kontakt.
     
  • Ich benötige für diverse Vorbereitungen rund um den Beginn als Kassenarzt bereits die Vertragspartnernummer. Wie erhalte ich diese?
    Ihre Vertragspartnernummer erhalten Sie automatisch von der ÖGK. Bei Fragen zur Übermittlung wenden Sie sich bitte direkt an die ÖGK, VP-I, Team Stellenplanung, E-Mail: vertragsarztstellen-14[at]oegk.at
     
  • Bekomme ich für meine Tätigkeit den Vertragsarztstempel zur Verfügung gestellt oder muss ich mich selbst darum bemühen?
    Die Bereitstellung eines Vertragsarztstempels erfolgt automatisch durch die ÖGK, benötigen Sie weitere Stempelplatten müssen Sie dies ebenso über die ÖGK beantragen.
     
  • Wann kann ich mich um die E-Card Ausstattung kümmern?
    Die Veranlassung der E-Card-Ausstattung ist erst dann möglich, wenn die Vertragspartnernummer bei der Kasse vorliegt (frühestens jedoch 3 Monate vor Vertragsbeginn). Die Leitungsherstellung kann bis zu 8 Wochen dauern.
     
  • Wie werde ich in den Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA Index) eingetragen?
    Der Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) ist ein Verzeichnis aller Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens (GDA), die grundsätzlich gesetzlich dazu berechtigt sind, in ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten Einsicht zu nehmen.
    Mit Aufnahme Ihrer Tätigkeit werden von der Standesführung der Ärztekammer für OÖ. an die zuständigen Stellen diese jeweiligen Informationen übertragen. https://www.gesundheit.gv.at/OID_Frontend/search.htm?section=2
  • Wie ermittle ich meinen Ordinationsstandort als Wahlarzt?
    Als eine der Entscheidungshilfen bei der Auswahl des Standortes können Sie sich die WebGIS Lösung zur Hilfe nehmen. Hier stellt die Ärztekammer  OÖ für alle niederlassungswilligen Ärzte ein Service zur Verfügung, welches bei der Entscheidung der Standortwahl weitere Grundlagen liefert. https://webgis.aekooe.at/
     
  • Bin ich als Kassenarzt an meinen Ordinationsstandort gebunden?
    Der Sitz der Kassenordination ist grundsätzlich der ausgeschriebene Berufssitz. Bei Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag zu stellen.
     
  • Ist es für mich verpflichtend eine barrierefreie Ordination bei Invertragnahme zu beziehen?
    Grundsätzliches Ziel ist, dass VertragsärztInnen, die eine neue Ordination beziehen, Räumlichkeiten auswählen, die barrierefrei zugänglich sind, sofern solche Räumlichkeiten zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Dies gilt, sofern nicht die Ordinationsräumlichkeiten des Vorgängers übernommen werden und sofern die Kosten für barrierefreie Räumlichkeiten nicht unzumutbar hoch sind (Überschreitung der Obergrenze der Ortsüblichkeit um mindestens 10 %).

    Wahlärzte, die sich vor dem 1.6.2011 niedergelassen haben oder die eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Niederlassung im Sprengel der in weiterer Folge ausgeschriebenen Vertragsarztstelle keine zumutbare barrierefreie Ordination gefunden haben, brauchen nicht in eine barrierefreie Ordination übersiedeln, wenn sie in diesem Sprengel Vertragsarzt werden.
     
  • Was muss ich beachten, wenn ich meinen Ordinationsstandort wechseln möchte?
    Bei Invertragnahme bzw. Wechsel des Ordinationsstandortes ist im Vorfeld ein Antrag um Wechsel zu stellen. Wird innerhalb von zwei Wochen von den Vertragsparteien kein Einspruch erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Fortbestand des Einzelvertrages. Der Wechsel der Ordinationsstätte bei Fortbestand des Einzelvertragsverhältnisses ist erst zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wurde. Ein Wechsel des vertraglichen Berufssitzes (in Linz ein Wechsel in einen anderen Planungsbezirk) ist nur im Rahmen eines neuerlichen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens zulässig. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationsstaetten Beachten Sie die Regeln zur Barrierefreiheit
  • Welche Ordinationszeiten muss ich bei einer Einzelpraxis erfüllen?
    Die Mindestöffnungszeit beträgt 20 Wochenstunden. Die Arztpraxis ist an zumindest fünf Werktagen (Mo-Sa) geöffnet zu halten. Es müssen mindestens zwei Nachmittagsordination beginnend ab 13 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 15 Uhr zu je zwei Stunden, - bzw. Abendordinationen beginnend ab 15 Uhr zu je drei Stunden oder beginnend ab 17 Uhr zu je zwei Stunden angeboten werden, wobei eine Nachmittags- bzw. Abendordination durch eine zweistündige Samstagsordination ersetzt werden kann.
    Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 3 – Jobsharing einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 2 – Bruchstellenpraxis einhalten werden?
    Je nach Stellenausmaß ändern sich die Ordinationsstunden von 26 bis 34 Wochenstunden. Eine parallele Anrechnung der Arztstunden ist möglich. Bei Bruchstellenpraxen sind auch Abendordinationen anzubieten. Schließtage pro Kalenderjahr: max. 5 Wochen (25 Ordinationstage).
    Weiters besteht die Möglichkeit für weitere 4 Wochen (20 Ordinationstage) auf die Mindestordinationszeiten einer EP zu reduzieren. Alternativ zu den 4 Wochen Reduktion auf die Mindestordinationszeiten einer EP, haben Gruppenpraxen von Ehegatten oder eingetragenen Partnern die Möglichkeit, 2 zusätzliche Wochen (10 Ordinationstage) zur Gänze zu schließen, falls keine Vertretung für die Ordination (Vertreter in der Ordination) gefunden wurde und die Vertretung für die Dauer der Absenz mit den umliegenden Ärzten positiv abgeklärt wurde.
     
  • Welche Ordinationszeiten müssen bei einer Gruppenpraxis im Modell 4 – Nachfolgepraxis  einhalten werden?
    Während der Dauer der Gruppenpraxis gilt die bestehende Regelung der vorherigen Einzelpraxis weiter. Der Übergang von einer Gruppenpraxis in eine Einzelpraxis (z.B. Nachfolgepraxis nach Übernahme durch Juniorpartner und Ausstieg des Seniorpartners) ist wie der Abschluss eines neuen Einzelvertrages zu werten und es müssen die Kriterien des § 11 des OÖ Gesamtvertrags für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erfüllt werden.
    Die Ordination kann für maximal 7 Wochen (35 Ordinationstage) im Jahr geschlossen werden (ohne Reduktion der Ordinationszeiten darüber hinaus).
  • Muss ich mich mit meinen Ordinationszeiten an anderen Kollegen orientieren?
    Abstimmung der Ordinationszeiten mit den umliegenden Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen: Sofern im jeweiligen Versorgungsgebiet (für Allgemeinmedizin die politische Gemeinde sowie die umliegenden Gemeinden, sofern sie versorgungsrelevant sind, für Fachärzte der Bezirk, bzw. in Linz innerhalb der von Kammer und Kasse festgelegten Bezirke I bis V) bereits ein oder mehrere Vertragsärzte oder Vertragsgruppenpraxen derselben Fachrichtung ansässig sind, hat sich der neu in Vertrag genommene Vertragsarzt / die neu in Vertrag genommene Vertragsgruppenpraxis hinsichtlich veränderter bzw. hinzukommender Ordinationszeiten an den Ordinationszeiten bereits bestehender Vertragsarzte und Vertragsgruppenpraxen zu orientieren.
     
  • Wo werden die Ordinationszeiten geregelt?
    Die gesamtvertragliche Regelung ist zu beachten (§ 11 des OÖ Ärzte-Gesamtvertrages, in der geltenden Fassung): Den Arbeitsbehelf finden Sie unter www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten oder direkt mit diesem Link.
     
  • Kann ich meine Ordinationszeiten auch später noch ändern?
    Ja, das ist möglich. Allfällige Änderungen sind allerdings nur mit Quartalsbeginn möglich.
    Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärztinnen und -ärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig!
    Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
     
  • Ist eine Abweichung zu den Regelordinationszeiten möglich?
    Eine Abweichung ist nur bei besonderen Situationen (zB Betreuungspflicht Kinder, Ordinationspersonal) möglich und muss durch ÖGK und Ärztekammer im Vorfeld bewilligt werden. Ein solche Bewilligung erfolgt zeitlich befristet. Einen Antrag auf Änderung der Ordinationszeiten müssen bestehende ÖGK Vertragsärzte auf der Arztsuche Plattform (https://arztsuche.aekooe.at ) stellen. Es ist Login in das Redaktionssystem durch das SSO der ÖÄK notwendig! Basierend auf ihrer Standortdaten wird dort auch die Prüfung der Kassenärzte aus dem Umkreis durchgeführt.
     
  • Wo kann ich mich zu den Ordinationszeiten erkundigen?
    Um zu überprüfen, ob Ordinationszeiten den Regelung aus dem Gesamtvertrag entsprechen, wurde ein Ordinationszeiten Rechner entwickelt. Hier können Sie mit einfachen Schritten die Überprüfung durchführen. https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/ordinationszeiten/app.
  • Wie komme ich bzw. meine Niederlassungsdaten in den Ärztefinder?
    Mit Beginn Ihrer niedergelassenen Tätigkeit wird Ihre Meldung mit den bei uns aufliegenden, lt. Ärzteliste-Verordnung öffentlichen Daten, im Ärztefinder der Ärztekammer OÖ. veröffentlicht. Diese Erstveröffentlichungsdaten werden mit dem Niederlassungsbeginn automatisch freigeschalten und enthalten die Grundangaben zu Ihrem Standort & Ihrer Person. Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie auch ein automatisiertes Email.
     
  • Kann ich die Daten im Ärztefinder anpassen bzw. erweitern?
    Sie können und sollten Ihre Daten um jene erweitern, die wir nicht veröffentlichen dürfen bzw. uns nicht bekannt sind. (zB.: öffentliche Telefonnummer, öffentliche Email Adresse, Fremdsprachenkenntnisse, Barrierefreiheit, Diplome und Ausbildungen usw.).
     
  • Wie kann ich mich im geschützten Bereich anmelden?
    Der Login ist mit dem SSO der Österr. Ärztekammer möglich. Sie verwenden entweder die ID-Austria (Handysignatur) oder  Benutzername und Passwortfunktionalität von Mein-DFP. Für Fragen zum SSO der Österr. Ärztekammer (ÖÄK) steht ausschließlich die Hotline der ÖÄK (Telefonnummer: 01/358 03 87) zur Verfügung.
     
  • Ich habe im Ärztefinder Daten zu meiner Person bzw. meinem Standort entdeckt, die nicht stimmen, wie kann ich diese ändern?
    Diesbezügliche Arztdaten (die durch die Ärztekammer freigeschalten werden) können nur durch die Standesführung korrigiert werden. Wenden Sie sich bitte an die Standesführung - standesfuehrung[at]aekooe.at.
     
  • Ich möchte für meinen Standort bekannt geben, dass die Ordination zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen ist?
    Im Ärztefinder können Sie Ihre Abwesenheiten verwalten und dadurch den Patienten anzeigen, dass die Ordination geschlossen ist. Nachdem auch weitere Systempartner (Rotes Kreuz, Land OÖ, ÖGK) diese Daten im Ärztefinder einsehen, erweitert sich die Informationsbereitstellung. Kassenärzte sind verpflichtet, die Abwesenheiten bekannt zu machen.
  • Wo finde ich die Matchingplattform?
    Sie finden diese unter folgendem Link.
  • Wie finde ich einen Vertreter?
    In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.
  • Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit in einer Einzelpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als Kassenvertragsarzt dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen. Ansonsten sind Nebenerwerbstätigkeiten (Dienst- oder Werkvertrag) im Umfang von maximal 18 Stunden wöchentlicher Arbeitsverpflichtung oder tatsächlicher Inanspruchnahme zusätzlich zur Kassenvertragsarzttätigkeit erlaubt. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden bezüglich der 18-Stundengrenze nur zu 50 % gezählt, Rufbereitschaftsdienste (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) werden nicht angerechnet. Darüberhinausgehende „Ausnahmen“ sind mit Zustimmung von ÖGK und Ärztekammer für OÖ möglich. Bei den Gruppenpraxen gibt es gesonderte Regelungen.
  • Darf ich neben der Kassenvertragsarzttätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis zusätzliche Nebenbeschäftigungen ausüben?
    Als ein Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis dürfen Sie keine Krankenanstalt leiten oder auch keine Abteilungsleitung einer Krankenanstalt übernehmen. In diesen Fällen würde Ihr Kassenvertrag erlöschen.

    Der zulässige Umfang der Nebenerwerbstätigkeit beträgt für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile im Umfang von mindestens einer Kassenplanstelle halten 18 Stunden pro Woche, in allen anderen Fällen 25 Stunden pro Woche Arbeitsverpflichtung bzw. tatsächliche Inanspruchnahme. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt auch die Tätigkeit als Gesellschafter in einer weiteren Gruppenpraxis. Diese wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme bezieht sich durchschnittlich auf den Kalendermonat. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden zu 50 % als wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme angesehen. Rufbereitschaften (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) zählen nicht als Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im Sinn dieser Bestimmung. Kammer und Kasse können in begründeten Fällen schriftlich eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Eine Zustimmung zur Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis bei gleichzeitiger Leitung einer Krankenanstalt gemäß KAKuG oder einer Kuranstalt erfolgt jedenfalls, wenn es sich um die Leitung eines eigenen CT/MR-Institutes (ärztlicher Leiter ist Gesellschafter) handelt und das Institut ein Vertragsinstitut der Kasse ist oder wenn es sich um die ärztliche Leitung eine Kur- bzw. Reha-Anstalt handelt.

Gleich vorweg: Die wichtigsten Regelungen finden Sie unter folgendem Link.

  • Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Hausärztlichen Notdienst (HÄND):

    1. Müssen Kassenvertragsärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtend am Hausärztlichen Notfalldienst teilnehmen?
    Ja, Kassenärzte für Allgemeinmedizin müssen grundsätzlich HÄND-Dienste verrichten. Können einzelne Dienste nicht besetzt werden, ist eine Losentscheidung durch den HÄND-Koordinator vorgesehen. Zum Hausärztlichen Notfalldienst (freiwillig oder durch Losentscheidung) eingeteilte Ärzte sind im Falle der persönlichen Verhinderung verpflichtet, sich durch einen geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin auf eigene Kosten vertreten zu lassen, was dem HÄND-Koordinator rechtzeitig mitzuteilen ist.

    2. Wie können Nicht-Kassenärzte am HÄND teilnehmen?
    Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass Sie das Recht haben, als Arzt für Allgemeinmedizin praktizieren zu dürfen. Dann ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer für OÖ, Fr. Lueghammer, DW 231, bezüglich Abrechnungsmodalitäten und der Beantragung einer Vertragspartnernummer für die Honorierung. Die HÄND-Tätigkeit muss in der Standesführung gemeldet werden, dafür ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen, vor allem nach Vorliegen der Vertragspartnernummer, können Sie mit den einzelnen HÄND-Koordinatoren Kontakt aufnehmen, um sich für Dienste eintragen zu können.

    3. Wie erfolgt die Einteilung von Hausärztlichen Notfalldiensten?
    Die pro HÄND-Region zu verrichtenden Dienste sind von den dazu verpflichteten Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin grundsätzlich einvernehmlich einzuteilen. Der/Die HÄND-Koordinator/in ist für die Einteilung und Überwachung der Leistung der Hausärztlichen Notfalldienste zuständig.

    4. Wie viele HÄND-Dienste müssen Kassenärzte für Allgemeinmedizin maximal verrichten?
    Die Mindestanzahl der konkret zu verrichtenden Dienste ist in § 5 Abs. 7 der HÄND-VO geregelt. Wie viele Dienste dann tatsächlich die Ärzte individuell machen müssen, hängt einerseits vom zu versorgenden Stellenausmaß (Gruppenpraxen, Erweiterte Stellvertretung, Anstellung) oder der Tatsache ab, ob das Vertragsverhältnis nur zu den sogenannten Kleinen Kassen besteht (50%) und andererseits vor allem davon ab, wie viele Nicht-Kassenärzte auf freiwilliger Basis oder in ihrer Eigenschaft als Gemeindearzt alt am Hausärztlichen Notdienst teilnehmen.

    5. Dürfen sich notdiensthabende Ärzte außerhalb des Sprengels aufhalten?
    Mit Zustimmung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist der Aufenthaltsort ausnahmsweise außerhalb des Sprengels zulässig, wenn gemäß WigeoGis-Analyse die Erreichbarkeit von mindestens 2/3 des gesamten Gebietes der HÄND-Region innerhalb von 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nur für den Dienst an Wochentagen in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr, bzw. in den HÄND-Regionen ohne RK-Fahrdienst, nicht jedoch für Ordinationsdienste und Visitendienste mit dem Roten Kreuz. Mit der WigeoGis-Analyse kann dargestellt werden, in welchem Zeitraum von einem Standort aus ein bestimmtes Gebiet erreicht werden kann. Die WigeoGis-Analyse können Sie per E-Mail (an: haend[at]aekooe.at) mit Angabe der Verweiladresse und für welchen HÄND-Sprengel es gelten soll, beantragen.

    6. Kann ich mich vom HÄND-Dienst aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen?
    Ja, sowohl § 8 Notdienstverordnung 2024 als auch § 16 OÖ GV  sehen eine Möglichkeit der Befreiung von den Hausärztlichen Notdiensten vor, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichtet werden können. Der Antrag auf Befreiung ist an die Ärztekammer für OÖ zu richten und aktuelle Befunde sind beizulegen, die dann auch an die ÖGK zur Begutachtung weitergeleitet werden. Die ÖGK und die Ärztekammer für OÖ entscheiden dann über eine allfällige (temporäre) Befreiung.

    7. Kann ich mich vom HÄND-Dienst wegen Schwangerschaft befreien lassen?
    Werdende Mütter sind gemäß § 8 Abs 4 Notdienstverordnung 2024  während der Schwangerschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Visiten- und Rufbereitschaftsdiensten sowie für die Dauer des (vorzeitigen) Mutterschutzes zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung Hausärztlicher Notfalldienste befreit. Diese Befreiung tritt mit Meldung der Schwangerschaft an den HÄND-Koordinator, bzw. mit der Mitteilung über den Beginn des Mutterschutzes bzw. der Übermittlung des Freistellungszeugnisses an den HÄND-Koordinator in Kraft. Weiters sind Mütter bis 6 Monate nach der Geburt – allerdings nur auf Antrag! – von der Leistung Hausärztlicher Notdienste befreit.  

    Achtung: Wenn Schwangere in einer Gruppenpraxis oder in einer PVE tätig sind, wird in der Regel die Vertretung durch die anderen Gesellschafter oder weitere Vertretungen der betroffenen Kassenstelle durchgeführt, was bedeutet, dass diese auch die HÄND-Dienste der Gruppenpraxis / PVE im bisherigen Ausmaß zu leisten haben. Allfällige andere Regelungen (z.B. aliquote Befreiung im Ausnahmefall, weil eine Vertretung der Schwangeren nicht möglich ist) können nur in Absprache mit dem HÄND-Koordinator erfolgen. 

    8. Wie viele HÄND-Regionen gibt es?
    OÖ ist mit Linz Stadt in insgesamt 23 HÄND-Regionen eingeteilt, wobei im Bezirk Steyr der Vollständigkeit halber auch der „Kleinsprengel“ Weyer, Gaflenz, Maria Neustift, Großraming zu erwähnen ist.

    9. Wie ist im HÄND zu dokumentieren?
    Details dazu finden Sie unter folgendem Rundschreiben.

    10. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Detailinfo
    Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“
    Je nach Zeitpunkt des HÄND-Dienstes und nach Region sind daher in der Arztsoftware zwei Fallarten zu unterscheiden:

    - Behandlungsfallart „HÄND mit Leistungsabrechnung“ (Scheinart 5/20) für alle Leistungen des Bereitschaftsdienstes während der Woche (14-19) bzw. immer für Linz bzw. immer für Sprengel Weyer Gaflenz, Maria Neustift, Großraming: HÄND-„kleine“ Pauschale + Leistungen (Scheinpauschale, Sonderleistungen)

    - Behandlungsfallart „HÄND mit Pauschalabrechnung“ (Scheinart 5/25) für alle pauschalierten HÄND-Dienste (Dokumentationsfall ohne Grundleistungsvergütung und ohne Leistungsvergütung). Dieser Schein gilt für die jeweilige Abrechnungsperiode für HÄND-Fälle und ist extra einzugeben, auch wenn bereits ein Regelfall für den Patienten vorhanden ist, wobei es dann (ausnahmsweise) zwei Scheine in der Abrechnung gibt. Vereinzelt bieten Arztsoftwareprogramme die Fallart 5/25 nicht (direkt) an. In diesem Fall muss bei der Leistungseingabe zusätzlich ein „B“ gesetzt werden, erst dann wird die Fallart 5/25 ausgelöst. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Arztsoftwarefirma.

    11. Welche Steckungen sind im HÄND für die Abrechnung durchzuführen? – Übersicht
    Die E- oder O-Card-Steckung erfolgt immer mit „BE Vertretung / Bereitschaft“

    Verrechnung

    HÄND-Pauschale

    (H)ÄND Leistungsverrechnung

    HÄND-Leistungsverrechnung

    Fallart

    5/25

    5/20

    5/20

    Wann? Wo?

    an Wochentagen (19-23),

    Wochenend- und Feiertag

    Linz

    Weyer, Gaflenz,

    Maria Neustift, Großraming

    Nachmittagsrufbereitschaft

    werktags 14-19

    Alle Regionen

    Für allfällige weitere Rückfragen zu den E-Card-Steckungen im HÄND steht Ihnen Fr. Pilar unter 0732/77 83 71 – 219 gerne zur Verfügung.

-Sie sind bereits Kassenarzt?
Wir, das Team der Kontrollabrechnung sehen unsere Aufgabe darin, einzelnen Ärztinnen und Ärzten eine konkrete Hilfestellung zur Kontrolle ihrer ÖGK Abrechnung zu bieten.
Nachdem wir die Abrechnungsdatei per Befundübermittlung (Dame, MedicalNet) oder Datenträger (CD, Stick,…) bekommen haben werten wir die Abrechnung kostenlos für Sie aus.
Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformular
Als Ansprechpartner steht Ihnen Frau Pilar (DW 219) gerne zur Verfügung.

-Sie stehen kurz vor einem Vertrag mit der ÖGK und möchten sich über die Abrechnungsmodalitäten erkundigen?
Wir erklären Ihnen gerne alles über E-Card-Steckungen, Fälle, Leistungen und Limitierungen!
Link zur Vorabrechnung-> Anmeldeformulare
Als Ansprechpartner steht Ihnen Frau Pilar (DW 219) gerne zur Verfügung.

  • Wann muss ich mich als Vertragsarzt vertreten lassen und durch wen?
    Im Falle einer persönlichen Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit, etc.) hat der Vertragsarzt selbst für eine Vertretung durch einen (Fach-)Arzt desselben Fachgebietes zu sorgen, sofern ein solcher zur Verfügung steht und auch zumutbar ist.
     
  • Wie erfolgt diese Vertretung?
    Der Vertreter ordiniert entweder in der eigenen Ordination des Vertretenen, wobei der Kassenvertragsarzt in diesem Fall dafür haftet, dass der Vertreter auch die kassenvertragsrechtlichen Bestimmungen einhält. Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Patienten kommt es darauf an, ob die Vertretungseigenschaft den Patienten ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde. Wie bei jeder Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit muss der Vertreter vorher mit der Standesführung der Ärztekammer für OÖ Kontakt aufnehmen bezüglich Eintragung in die Ärzteliste. Andererseits kann die Vertretung auch durch die umliegenden Vertragsärzte der gleichen Fachrichtung erfolgen, selbstverständlich mit deren Kenntnis. Wichtig ist, dass immer die konkreten Namen der Vertretung(en) kommuniziert werden, per Information beim Ordinationsschild und innerhalb der Ordination und durch Nachricht auf dem Anrufbeantworter (Name des Vertreters, dessen Ordinationszeiten, Zeitpunkt der nächsten Ordination durch Vertragsarzt selbst etc.).
     
  • Wie finde ich einen Vertreter?
    In der Praxis funktionieren Vertretungen immer dann am besten, wenn sich die umliegenden Vertragsärzte gegenseitig vertreten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, online eine Vertretungssuche zu starten: https://www.aekooe.at/niedergelassen/vertreterboerse. Ein Inserat zur Suche können sie im Redaktionssystem im Arztsucheportal https://arztsuche.aekooe.at/ einpflegen.
     
  • Besteht eine zusätzliche Meldepflicht meiner Abwesenheit an Ärztekammer für OÖ bzw. ÖGK?
    Unabhängig von deren Dauer sind alle Abwesenheiten und die Namen der Vertreter im Ärztefinder (https://arztsuche.aekooe.at) einzutragen. Sofern die Vertretung länger als zwei Wochen dauert, sieht der OÖ Gesamtvertrag eine verpflichtende Meldung an Ärztekammer für OÖ und ÖGK vor. Gruppenpraxen haben jede Vertretung diesen beiden Institutionen zu melden. Mit Ihrer Eintragung in den Ärztefinder haben Sie diese Meldeverpflichtung erfüllt, da damit automatisch eine Information an die Ärztekammer für OÖ und ÖGK ergeht. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, können Ärztekammer für OÖ oder die ÖGK einer weiteren Vertretung widersprechen.