VI_2363_Heimittelverordnungen_ueber_e-Rezept
Merkblatt korrekte Ausstellung von e-Rezepten_23102024
08_02_2024_Merkblatt_Varianten_e_Rezept_Ausdrucke_Apotheken
08_02_2024_e_Rezept_Handout_fuer_Hausapotheken
Mer_kblatt Neuigkeiten e-Rezept (Korrekte Verwendung von e-Rezept Blankoformularen und Sperre von e-cards ohne Foto und GINO Software Updates)
BKNÄ-RS 92/2023 e-Card mit Foto und Sperre von e-Cards ohne Foto
Merkblatt Neuigkeiten e-Rezept_2023
Suchtgiftverschreibungen ab 01.07.2023 über e-Rezept
29-03-2023 Tipps für Ordinationen zum e-Rezept und zur e-Medikation
22-09-2022 Information zur Übermittlung von Rezepten per Fax Schreiben_ÖÄK
22-09-20222 Information zur Übermittlung von Rezepten per Fax_Rückmeldung_BMSGPK
Fragen und Antworten zum Thema e-rezept
BKNÄ-RS 104/2021 - Ergänzende Information zum e-Rezept
Informationen zum Start des Roll-Outs des neuen eCard-Tools e-Rezept
Was ist das e-Rezept?
Das e-Rezept ersetzt das bisherige Papier-Kassenrezept und ist Grundlage für die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung. Patienten können sich daher nicht vom e-Rezept abmelden.
Ist das e-Rezept verpflichtend zu verwenden?
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Vertragsarztgruppenpraxen sowie Wahlärztinnen und Wahlärzte mit Rezepturrecht (eigene Beantragung - vm1-tf1-sek[at]oegk.at bzw. rezepturbefugnis[at]oegk.at) und e-Card-Ausstattung müssen das e-Rezept verwenden.
Müssen Patientinnen und Patienten zur Erstellung eines e-Rezeptes in die Ordination kommen?
Nein, im Bedarfsfall kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte ein e-Rezept in der Ordination ausgestellt werden. Falls jedoch innerhalb der letzten 90 Tage keine e-Card Steckung für den Patienten erfolgt ist, kann die verpflichtende Eintragung in die e-Medikation nicht erfolgen.
Muss ich Patientinnen und Patienten einen Ausdruck des e-Rezeptes mitgeben?
Ja, aber nur auf deren ausdrücklichen Wunsch hin.
Wie lange kann das e-Rezept eingelöst werden?
Wie bisher ist das e-Rezept einen Monat ab dem Ausstellungsdatum bei der Apotheke einlösbar. E-Rezepte werden entsprechend der gesetzlichen Regelung 7 Jahre lang im e-Card-System gespeichert.
Werden e-Rezepte auf der e-Card gespeichert?
Nein, e-Rezepte werden zentral im e-Card-System gespeichert und die e-Card ist der Schlüssel zum e-Card-System. Es erfolgt eine automatische Übernahme der Verordnungsdaten in die e-Medikation, sofern die Arztsoftware ELGA-Funktionalitäten unterstützt, kein Opt-Out des Versicherten vorliegt und innerhalb der letzten 90 Tage eine e-Card Steckung erfolgt ist.
Können e-Rezepte auch für andere Personen in der Apotheke eingelöst werden?
Ja, um ein e-Rezept für eine andere Person in der Apotheke abholen zu können, ist entweder der Papierausdruck, der e-Rezept-Code oder die e-Rezept ID notwendig.
Patientinnen und Patienten können weiters mit der e-Berechtigung über die „Meine SV App“ einer bestimmten Apotheke den Zugriff auf die Liste ihrer offenen e-Rezepte und auf ihre ELGA erlauben. Eine andere Person kann dann mit der Sozialversicherungsnummer der Patienten bzw. de Patienten die Medikamente abholen und benötigt dafür weder die e-card noch einen e-Rezept Ausdruck, Code oder ID.
Weiters steht auch die SV-Einlösevollmacht und das Online-Portal www.sv-einlösen.at zur Verfügung. Mit dieser eingeschränkten Vollmacht der Sozialversicherung ist ausschließlich die Anzeige der offenen e-Rezepte möglich. Wie auch bei der umfangreicheren SV-Vollmacht benötigen vollmachtgebende und vollmachtnehmende Person eine ID Austria, und die Vollmacht muss nur einmalig erteilt werden. Gerade für längerfristige Betreuungsverhältnisse bietet die SV-Einlöse-Vollmacht also eine sichere und komfortable Unterstützung im e-Rezept-Management für pflegebedürftige Personen.
Wie funktioniert e-Rezept bei Hausbesuchen?
Sie können aus dem e-Card-System ein Blankoformular (Kassenrezept) ausdrucken mit den Daten des Patienten (Blankoformular mit Personenbezug). Im Zuge des Hausbesuches wird dieses Formular händisch ausgefüllt, mit dem Arztstempel und der Unterschrift versehen (wie bisher bei den Kassenrezepten). Der e-Rezept-Code hat den Status „offen“ im System und kann in der Apotheke einmalig eingelöst werden. Im Unterschied zum vollständigen e-Rezept können handschriftliche Verordnungen nicht im e-Card-System gespeichert werden. Die Apotheke benötigt daher das unterschriebene Rezept für die Einlösung und muss es auch zur Abrechnung mitschicken. Der Code auf dem Vordruck wird in der Apotheke eingescannt und eingelöst. Im Portal der Sozialversicherung bzw. in der App scheinen diese Rezepte nicht auf.
Wie funktioniert das e-Rezept für Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheke?
Auch hier werden die Kassenrezepte als e-Rezepte gespeichert. Für direkt in der Hausapotheke abgegebene Medikamente wird der Prozess der Ausstellung und Einlösung von den Software-Herstellern entsprechend parallelisiert. Die Abrechnung der Hausapotheke erfolgt wie bisher elektronisch. Der elektronische e-Rezept-Datensatz muss bei der Abrechnung übermittelt werden.
Wie können Suchtgiftrezepte elektronisch verordnet werden?
Das e-Rezept wird wie gewohnt erstellt, allerdings muss das Suchtgift-Kennzeichen verpflichtend markiert werden. Das gilt auch für die Verordnung von Flunitrazepam (Rohypnol) sowie bei magistralen Zubereitungen mit Suchtgift-Bestandteilen. Ein Ausdruck für die Versicherten erfolgt, wie bei allen e-Rezepten, nur auf ausdrücklichen Wunsch, wobei die Kennzeichnung als Suchtgift am Ausdruck nicht ersichtlich ist. In diesem Fall wird keine Vignette geklebt! In der Apotheke kann die Suchtgift-Verschreibung mit der e-Card, mit dem e-Rezept Code bzw. der Rezept ID vom Smartphone oder e-Rezept-Ausdruck eingelöst werden. Die Eingabe der Sozialversicherungsnummer ist – wie bei allen e-Rezepten – nicht ausreichend. Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutionsdauertherapien können auch auf Blankoformularen verschrieben werden (z.B. bei einem Hausbesuch oder Stromausfall), wobei in diesem Fall die Vignette zu kleben ist. Für die Verordnung von Substitutionsmittel gilt daher zusammengefasst Folgendes: Substitutionsdauertherapien sind weiterhin ausnahmslos auf den bekannten Formularvordrucken „Substitutionsverschreibung“ und mit Vignette zu verordnen. Substitutionseinzelverschreibungen können, in allen Fällen mit Vignette, auf dem Formularvordruck „Substitutionsverschreibung“ oder auf Blankoformularen mit Unterschrift erfolgen. Suchtgiftverschreibungen dürfen nicht gemeinsam mit anderen Arzneimitteln, Arzneispezialitäten oder sonstigen Produkten auf einem Rezept verordnet werden. Suchtgifte sind ausnahmslos getrennt von anderen Verordnungen auf einem Suchtgiftrezept zu verordnen.
Wie kann ich e-Rezept Blankoformulare korrekt verwenden?
Unter diesem Link finden Sie die notwendigen Informationen dazu und auch eine Übersichtstabelle über die unterschiedlichen Verschreibungsformen.
Was ist bei der Verschreibung von bewilligungspflichtigen Medikamenten via e-Rezept zu beachten?
E-Rezepte mit bewilligungspflichtigen Verordnungen sollen erst ausgestellt werden, wenn ein etwaiger ABS Antrag bewilligt retourniert wurde. Bei e-Rezepten mit bewilligten Verordnungen ist keine Bewilligungs-ID aus dem e-Card-System mitzuliefern. Bei Verordnung von bewilligungspflichtigen Nicht-Arzneimitteln, Importen, bewilligungspflichtigen magistralen Zubereitungen und bei Abgabe von psychotropen Substanzen in Teilmengen muss nach der Einholung einer Bewilligung im e-Rezept-Kommentarfeld „sonstige Anmerkungen“ der Vermerkt „Bewilligung eingeholt“ eingetragen werden. Die Angabe der Bewilligungs-ID aus dem e-Card-System gilt für Apotheken nicht als Nachweis für eine vorhandene Bewilligung. Sie dient lediglich der Information, dass der Arzt per ABS um Bewilligung angesucht hat. Der Status der Bewilligung kann jedoch dieser ID nicht entnommen werden.
Wie erfolgt das e-Rezept bei einer Applikation (zB Infusionsbesteck)?
Hier ist zwingend eine eigene Verordnungsposition anzugeben, damit die Abgabe in der Apotheke ordnungsgemäß erfolgen kann.
Wie kann ich für EKVK-Versicherte und ukrainische Flüchtlinge oder Neugeborene, die noch keine SV-Nummer erhalten haben, ein e-Rezept ausstellen?
Für EKVK-Versicherte können vollständige e-Rezepte ausgestellt werden, allerdings sind statt der Sozialversicherungsnummer die EKVK-Daten anzugeben. Da EKVK-Versicherte die Rezepte in der Apotheke nicht via App bzw. e-Card einlösen können, ist ein Ausdruck notwendig. Für ukrainische Flüchtlinge oder auch für Neugeborene, die noch keine österreichische Sozialversicherungsnummer besitzen, kann ein Blanko-Rezept benutzt werden, wobei in diesen Fällen das Geburtsdatum anzugeben ist.
Was ist zu beachten, wenn die e-Card defekt, gesperrt (z.B. weil kein Foto vorliegt), gestohlen wurde oder verloren gegangen ist?
Für Patienten, deren e-Card defekt, gesperrt oder gestohlen wurde oder auf sonstige Art und Weise verloren ging, oder zu deren gesperrter e-Card ein elektronischer e-Card-Ersatzbeleg (ECEB) vom zuständigen Krankenversicherungsträger eingetragen ist, können e-Rezepte mit Admin-Karte und Sozialversicherungsnummer ausgestellt werden. Bis die betroffenen Patienten eine neue e-Card besitzen, benötigen diese für die Einlösung den e-Rezept Code oder die Rezept ID (REZ-ID), da der elektronische e-Card-Ersatzbeleg nicht in der Apotheke gilt, sondern nur in den Ordinationen. Mit einer gesperrten oder defekten e-Card ist in der Apotheke kein Zugriff auf e-Rezepte möglich und die Eingabe der Sozialversicherungsnummer ist nicht ausreichend: Bei Anwesenheit des Patienten in der Ordination ist daher ein e-Rezept-Ausdruck zu übergeben; bei Abwesenheit des Patienten ist die 12-stellige Rezept ID telefonisch an den Patienten weiterzugeben; alternativ können die Versicherten den e-Rezept-Code oder die Rezept ID (REZ-ID) auch aus den kostenlosen Apps der Sozialversicherung abrufen und in der Apotheke direkt auf dem Smartphone vorweisen.
Wie sind Arzneimittelspezialitäten auf e-Rezept zu erfassen?
Es ist zu beachten, dass Verordnungen von Arzneispezialitäten auf e-Rezept durch strukturierte Eingabe mit Pharmazentralnummer oder Produktnamen zu erfassen sind. Ein stattdessen angeführter Therapieplan im Feld „Sonstige“ bzw. „Magistrale Zubereitung“ ist nicht ausreichend.
Wie sind Nicht-Arzneispezialitäten zu verordnen?
Produkte, die nicht in der Arzneispezialitätenliste der AGES enthalten sind, können nicht strukturiert in e-Rezept erfasst und gespeichert werden. Das sind insbesondere Importprodukte, Excipial®-Produkte, nicht im Erstattungskodex gelistete Desensibilisierungsprodukte, Infusionsbesteck und -zubehör und Inhalationshilfen. Um diese Produkte in e-Rezept verordnen zu können, sind diese im Freifeldtext für sonstige Mittel einzugeben. Die Verordnung erfolgt ausschließlich elektronisch. Führen Sie daher keine handschriftlichen Ergänzungen auf Ausdrucken von e-Rezept durch. Mittel zur Applikation sowie bestimmte Inhalationshilfen dürfen nur dann bewilligungsfrei verordnet werden, wenn sie zusammen mit der zur Anwendung bestimmten Arznei verschrieben werden. Diese werden am selben e-Rezept wie die dazugehörige Arzneispezialität als eigene Verordnungsposition verordnet.
Wohin kann ich mich bei Problemen bzw. offenen Fragen wenden?
Für Fragen zum e-Rezept bzw. im Falle technischer Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang steht Ihnen die E-Card-Serviceline unter 050 124 33 22 zur Verfügung.
Weitere hilfreiche Informationen bieten das e-Rezept Benutzerhandbuch (https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.846105&portal=svportal) sowie Merkblätter, Handouts, Schritt für Schritt Anleitungen und FAQs zum e-Rezept unter www.chipkarte.at/e-rezept.
Wie können Privatrezepte elektronisch ausgestellt werden?
Nach Installation bzw. Update des e-Rezept-Softwaremoduls (vorher Kontaktaufnahme mit Softwarehersteller wegen allfälliger Kostenklärung!) können Sie in einem Bestellvorgang Heilmittel auf Kassenkosten und privat zu zahlende Heilmittel elektronisch auf getrennten Rezepten verordnen. Voraussetzung ist ein aufrechter Sozialversicherungsanspruch des Patienten, der sich mit Ihren Rezepturrechtsverträgen deckt. Umgekehrt formuliert bedeutet dies, dass Sie nur für jene Versicherte Privatrezepte als e-Rezepte ausstellen können, für die Sie auch Kassenrezepte als e-Rezepte verordnen dürfen.
Was ist notwendig, um Privatrezepte als e-Rezept ausstellen zu können?
Wenn Sie bereits e-Rezepte ausstellen, erfahren Sie alle weiteren notwendigen Informationen direkt von Ihrem Arztsoftwarehersteller. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall auch wegen deren Kosten! Wenn Sie e-Rezepte noch nicht nutzen (können), benötigen Sie einen Anschluss an das e-Card-System und eine Rezepturrechtsbefugnis mit den Krankenversicherungsträgern sowie die Installierung des e-Rezept-Softwaremoduls, um zukünftig Privatrezepte als e-Rezept ausstellen zu können. Alternativ können auch weiterhin Privatrezepte auf Papier ausgestellt werden. Es besteht jedoch für niemanden eine Verpflichtung, Privatrezepte als e-Rezept auszustellen. Das e-Rezept-Softwaremodul für Privatrezepte wird auch nicht von der Sozialversicherung gefördert. Patienten müssen nicht an ELGA teilnehmen, um ein Privatrezept als e-Rezept zu erhalten.
Können als e-Rezept ausgestellte Privatrezepte mehrmals und bei verschiedenen Apotheken eingelöst werden?
Ja, das ist wie bisher beim Papierrezept möglich, allerdings muss die mehrmalige Abgabe bei der Erstellung des Privatrezeptes festgelegt werden. Entsprechend dem Rezeptpflichtgesetz sind maximal 5 wiederholte Abgaben möglich.