HomeOrdinationsgründungKassenrecht & Ärzterecht

FAQ für Ordinationsgründerinnen und -gründer zum Kassenrecht & Ärzterecht

Sehen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kassenrecht und zum Ärztlichen Berufsrecht.

A. FAQ zum Kassenrecht für Ordinationsgründer

In Österreich gibt es derzeit 3 gesetzliche Krankenversicherungsträger. Diese sind:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ersetzt die bis Ende 2019 bestehenden 9 Gebietskrankenkassen),
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Darüber hinaus gibt es noch 15 Krankenfürsorgeanstalten (siehe dazu weiter unten).

Die Sonderversicherungsträger (BVAEB, SVS) führen die gesetzliche Krankenversicherung nicht vollständig nach den Bestimmungen des ASVG durch, sondern nach Sonderversicherungsgesetzen wie dem B-KUVG, GSVG und BSVG.

Die Bezeichnung „Kleine Kassen“ hat sich eingebürgert, da Vertragsärzte in der Regel den größten Teil ihrer Leistungen an Versicherten der ÖGK erbringen und die „Kleinen Kassen“ deutlich weniger Versicherte haben.

Die Krankenfürsorgeanstalten sind keine Sozialversicherungsträger im Sinne des Gesetzes. Sie gehören nicht dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an. Es handelt sich dabei um landesgesetzlich eingerichtete sogenannte „dienstherrliche“ Fürsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Dienstgebern. Mit den Krankenfürsorgeanstalten wird daher kein Gesamtvertrag im Sinne des ASVG abgeschlossen. Es bestehen aber eigene Übereinkommen zwischen den Krankenfürsorgeanstalten und der jeweiligen Landesärztekammer. Die Leistungen der nachfolgenden Krankenfürsorgeanstalten werden gemäß B-KUVG als den Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG gleichwertig angesehen.

Derzeit gibt es in Österreich folgende 15 Kranken- (und Unfall)fürsorgeanstalten:

  • Krankenfürsorge für Beamte der Landeshauptstadt Linz
  • Kranken- und Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden
  • Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete
  • Oberösterreichische Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
  • Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Stadt Steyr
  • Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels
  • Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
  • Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden
  • Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz
  • Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach
  • Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg
  • Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten
  • Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer

Nach dem ASVG (die Sonderversicherungsgesetze verweisen diesbezüglich ebenfalls auf das ASVG) werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten durch Gesamtverträge geregelt. Derartige Gesamtverträge wirken ähnlich wie Kollektivverträge und beinhalten einerseits Regelungen, die für den einzelnen Vertragsarzt unmittelbar rechtsverbindlich werden (normativer Teil), und andererseits Regelungen, welche die den Gesamtvertrag abschließenden Parteien berechtigen und verpflichten (schuldrechtlicher Teil). Bestandteil eines jeden Gesamtvertrags ist die jeweilige Honorarordnung, die die Vergütung für die ärztlichen Leistungen regelt.

Ein Gesamtvertrag bindet nicht gleich automatisch jeden Arzt. Es ist zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ein Einzelvertrag abzuschließen, wodurch der Arzt erst zum Vertragsarzt des Sozialversicherungsträgers wird. Der Inhalt des Einzelvertrags ist durch den jeweiligen Gesamtvertrag vorgegeben. Vereinbarungen im Einzelvertrag, die dem Gesamtvertrag widersprechen, sind unwirksam. Dadurch ist gewährleistet, dass für jeden Vertragsarzt dieselben Rechte und Pflichten gelten und er seine ärztlichen Leistungen nach denselben Tarifen honoriert bekommt.

Durch den Abschluss des Einzelvertrags entsteht kein Angestelltenverhältnis.

 

Sobald ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt mit einem Krankenversicherungsträger einen Einzelvertrag abschließt, wird er zum Kassen- oder Vertragsarzt. Er hat sich damit an die gesamt- und einzelvertraglichen Vorgaben des jeweiligen Sozialversicherungsträgers zu halten.

Hat ein Arzt nicht mit allen Krankenversicherungsträgern einen Einzelvertrag abgeschlossen, ist er hinsichtlich der Patienten, mit deren Krankenkasse er kein Vertragsverhältnis hat, Wahlarzt. Die Möglichkeit beispielsweise nur mit den Sonderversicherungsträgern, nicht aber mit der ÖGK einen Einzelvertrag abzuschließen, wurde aber in den letzten Jahren immer mehr eingeschränkt und ist eigentlich kaum mehr möglich.

Seit 1.1.2024 führt die Kündigung des Einzelvertrages mit einem Krankenversicherungsträger automatisch auch zur Beendigung der Einzelverträge mit den anderen beiden Krankenversicherungsträgern.

Wahlärzte sind niedergelassene Ärzte, die keine Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern abgeschlossen haben. Für Wahlärzte gelten somit die gesamt- und einzelvertraglichen Regelungen nicht. Die Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger haben aber insofern eine gewisse Relevanz, da sie Grundlage für die Kostenerstattung an die Patienten sind.

 

Ein Privatarzt erbringt ärztliche Leistungen, die ihrer Art nach keine Krankenbehandlung darstellen oder für die der jeweilige Sozialversicherungsträger aus anderen Gründen gesetzlich nicht leistungspflichtig ist. Da für den Sozialversicherungsträger keine Leistungspflicht besteht, hat der Patient diese Leistungen privat zu zahlen. Für private Leistungen hat der Patient auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Auch ein Kassenarzt kann für gewisse Bereiche zum Privatarzt werden (vergleiche dazu den Hinweis auf vielen Ordinationsschildern: „Privat und alle Kassen“). Wahlärzte sind grundsätzlich auch Privatärzte. Für den Bereich der Leistungen, für die der Patient Anspruch auf Kostenerstattung hat, hat sich allerdings der Begriff des Wahlarztes durchgesetzt.

Beispiele für reine Privatleistungen sind etwa Impfungen, ästhetische Eingriffe, Eingriffe zur Empfängnisverhütung, Tauchsportuntersuchungen, Führerscheinuntersuchungen, Lebensversicherungsuntersuchungen, etc.

 

 

Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, ihren Versicherten im Krankheitsfall eine entsprechende medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Dies kann einerseits durch Sachleistungen und andererseits durch Geldleistungen erfolgen.

Unter Sachleistung fallen etwa die Krankenbehandlung, Heilmittel, Heilbehelfe, Hilfsmittel, Anstaltspflege, Hauskrankenpflege, Vorsorge- und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Geldleistungen sind das Kranken- und Wochengeld, Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes und Kostenzuschüsse (z.B. für Zahnersatz).

Sachleistungsprinzip bedeutet, dass der Versicherte medizinische Leistungen in Anspruch nehmen kann, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen. Die Krankenversicherungsträger schließen hierzu in erster Linie Verträge mit niedergelassenen Ärzten und anderen Vertragspartnern (Apotheken, Physiotherapeuten, Hebammen usw.) ab. Diese rechnen Ihre Leistungen mit den Krankenversicherungsträgern ab und nicht direkt mit den Versicherten. Die Krankenversicherungsträger können auch eigene Einrichtungen (z.B. Ambulatorien, Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten) betreiben, welche die Leistungen für ihre Versicherten erbringen.

Geldleistungsprinzip bedeutet, dass sich der Versicherte außerhalb der oben erwähnten Einrichtungen die Leistungen selbst organisiert und bezahlt (z.B. bei einem Wahlarzt), und anschließend die Honorarnote bei seinem Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung einreicht.

In Österreich ist überwiegend das Sachleistungsprinzip umgesetzt. Für Versicherte nach dem GSVG entscheidet die Höhe der Einkünfte, ob sie sach- oder geldleistungsberechtigt sind. Liegen sie mit Ihren versicherungspflichtigen Beträgen unter der Sachleistungsgrenze, dann sind sie sachleistungsberechtigt, darüber sind sie geldleistungsberechtigt. Sie können aber auch in die volle Geldleistungsberechtigung optieren.

Die Sozialversicherungsgesetze sehen vor, dass der Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung hat, wenn er nicht die Vertragspartner oder eigene Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt. Zu beachten ist allerdings, dass die Kostenerstattung der Höhe nach limitiert ist. Der Krankenversicherungsträger hat lediglich 80 % des Betrags zu ersetzen, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner bzw. Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wären.

Mit anderen Worten: Nimmt ein Versicherter die Leistungen eines Wahlarztes in Anspruch, kann er die von ihm bereits bezahlte Honorarnote bei seinem Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung einreichen. Dieser hat dem Versicherten 80 % von dem Betrag zu ersetzen, den der Krankenversicherungsträger aufgrund der Honorarordnung einem Vertragsarzt zu bezahlen hätte. Die Krankenversicherungsträger ziehen also die Kassentarife (Honorarordnung) bzw. eigene in der Satzung festgelegte Rückersatztarife für die Berechnung der Kostenerstattung heran. Nicht die Höhe der Honorarnote ist daher für die Kostenerstattung ausschlaggebend, sondern die Kassen- bzw. Rückersatztarife.

 

 

Es gibt in den verschiedenen Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger einige Leistungen, die mit der Krankenkasse nur verrechenbar sind, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich entweder um den Nachweis einer bestimmten Ausbildung (z.B. Akupunktur-Diplom, PSY-Diplom) oder um den Nachweis der Verwendung bestimmter Geräte bei der Erbringung der Leistung.

Auch für Wahlärzte sind Verrechnungsberechtigungen relevant. Sie können sämtliche Leistungen anbieten, zu denen sie von der Ausbildung her befugt sind. Patienten haben allerdings nur bei jenen Sonderleistungen einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrem Krankenversicherungsträger, für die der Wahlarzt die Verrechnungsberechtigung beantragt und diese auch erteilt bekommen hat.

 

Für Patienten gilt im niedergelassenen Bereich die freie Arztwahl. Sie können sich also aussuchen, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Demgegenüber besteht für niedergelassene Ärzte das Prinzip der Vertragsfreiheit. Auch der Arzt kann sich also aussuchen, mit welchen Patienten er einen Behandlungsvertrag abschließen möchte. Zu beachten sind allerdings gesetzliche oder vertragliche Sonderbestimmungen, die den Arzt zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zwingen (sogenannter Kontrahierungszwang).

Eine derartige gesetzliche Bestimmung sieht etwa das Ärztegesetz vor. Demnach darf der Arzt bei drohender Lebensgefahr die Erste Hilfe nicht verweigern. Eine Verweigerung der Ersten Hilfe kann strafrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Eine vertragliche Sonderbestimmung ergibt sich aus den Gesamt- und Einzelverträgen mit den Sozialversicherungsträgern. Für Kassenärzte gilt generell eine Behandlungspflicht gegenüber allen Versicherten (Anspruchsberechtigten).

Allerdings findet sich in den Gesamtverträgen eine Bestimmung, wonach der Vertragsarzt in begründeten Fällen berechtigt ist, die Behandlung eines Anspruchsberechtigten abzulehnen. Den Grund für die Ablehnung hat der Vertragsarzt auf Verlangen dem Versicherungsträger mitzuteilen. Solche begründeten Fälle sind etwa, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt zerstört ist, der Patient im Wartezimmer randaliert oder andere Patienten belästigt, bei Tätlichkeiten des Patienten gegen das Personal oder den Arzt, Ehrenbeleidigungen und dergleichen.

Das Ärztegesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Arzt dem Kranken oder den für dessen Pflege verantwortlichen Personen, erforderlichenfalls auch der Aufenthaltsgemeinde des Kranken, den Rücktritt von einer (weiteren) Behandlung rechtzeitig anzeigen muss. Dies hat den Hintergrund, dass der Patient eine ausreichende Frist hat, um sich um eine anderweitige Betreuung zu kümmern. Wie lange diese Frist ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; es wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein.

 

B. FAQ zum ärztlichen Berufsrecht für Ordinationsgründer

Das Ärztegesetz unterscheidet folgende Formen der Berufsausübung:

  • niedergelassener Arzt
  • angestellter Arzt
  • Wohnsitzarzt

Niedergelassene Ärzte üben ihre Tätigkeit im Rahmen einer eigenen Ordination aus oder im Rahmen der Ordination einer Gruppenpraxis, der sie angehören.

Jede Ärztin und jeder Arzt darf in Österreich zwei Ordinationen eröffnen. Ist sie/er Gesellschafter einer Gruppenpraxis, konsumiert sie/er mit der Ordination der Gruppenpraxis eine Ordination, darf also eine weitere betreiben. Betreibt die Gruppenpraxis mehrere Standorte, darf die beteiligte Ärztin/der beteiligte Arzt an sämtlichen Standorten ihren/seinen Beruf ausüben, aber keine weitere Ordination mehr begründen.

Die Ordination muss den hygienischen Anforderungen entsprechen, welche in der Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt sind; widrigenfalls kann sie von der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) geschlossen werden; die Ordination muss weiters den Qualitätsstandards entsprechen, die durch die Qualitätssicherungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer vorgeschrieben sind; an der Ordination muss ein Ordinationsschild angebracht sein. Auch der Inhalt des Ordinationsschildes ist in einer Verordnung geregelt (Schilderordnung).

Die drei Verordnungen finden Sie unter https://www.aerztekammer.at/kundmachungen

Weiters sind Anforderungen zur Barrierefreiheit, zum Arbeitnehmerschutz und aus dem Baurecht zu beachten.

Niedergelassene Ärzte können zusammenarbeiten in Form von

  • Ordinationsgemeinschaften
  • Apparategemeinschaften
  • Gruppenpraxen
  • Primärversorgungseinheiten (PVE)

Mehre niedergelassene Ärzte können gemeinsam eine Ordination betreiben (Ordinationsgemeinschaft). Sie können aber auch gemeinsam medizinische Geräte nutzen (Apparategemeinschaft). Die Zusammenarbeit kann sowohl in Form einer sogenannten Innengesellschaft erfolgen (vor allem Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die als solche gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, aber auch in Form einer sogenannten Außengesellschaft (z.B. OG, GmbH). Die Gesellschaft darf nur die gemeinsame Ordination betreiben (z.B. anmieten) bzw. die gemeinsamen Apparate (z.B. einkaufen, leasen); sie darf aber keine Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen.

 

Die Gruppenpraxis ist eine ausschließlich aus Ärzten bestehende Gesellschaft, die im Unterschied zur Ordinations- oder Apparategemeinschaft selbst ärztliche Leistungen erbringt und damit auch Behandlungsverträge mit ihren Patienten abschließt. Die Patienten sind daher nicht mehr Patienten des einzelnen Arztes, der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist, sondern unmittelbar Patienten der Gruppenpraxis.

Eine Gruppenpraxis kann in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden.

Weiterführende Informationen zu Kassen-Gruppenpraxen finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis

 

Eine Gruppenpraxis darf nur einen Berufssitz haben. Sie kann allerdings so viele Standorte betreiben, wie sie Gesellschafter hat (also beispielsweise bei drei Gesellschaftern auch drei Standorte).

 

In Einzelordinationen dürfen höchstens zwei Ärztinnen/zwei Ärzte mit insgesamt 40 Wochenstunden, in Gruppenpraxen höchstens vier Ärztinnen/Ärzte mit insgesamt 80 Wochenstunden angestellt werden. Der/die Ordinationsinhaber muss/müssen allerdings weiterhin selbst maßgeblich an der Patientenversorgung beteiligt sein. Außerdem muss der Patientin/dem Patienten nach Möglichkeit freie Arztwahl eingeräumt werden.

Weiterführende Informationen zur Anstellung in Kassenordinationen finden Sie unter https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/anstellung-arzt-bei-arzt

 

Jeder Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf persönlich auszuüben. Das bedeutet, dass er grundsätzlich ärztliche Leistungen selbst zu erbringen hat (und die von ihm zu erbringenden ärztlichen Leistung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen an einen Angehörigen eines nichtärztlichen Gesundheitsberufs oder einen Laien delegieren kann). Eine Vertretung durch einen anderen Arzt verstößt aber nicht gegen das Gebot der persönlichen Berufsausübung.

 

Aus der Pflicht zur unmittelbaren ärztlichen Berufsausübung ergibt sich das Verbot der Fernbehandlung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass sich die Ärztin/der Arzt einen persönlichen Eindruck vom Zustand der Patientin/des Patienten verschaffen muss. In welcher Form sich die Ärztin/der Arzt vom persönlichen Zustand des Patienten überzeugt, ergibt sich aber aus den Regeln der ärztlichen Kunst. Diese kann eine körperliche Untersuchung des Patienten verlangen, oder auch nur die Begutachtung eines Röntgenbilds oder eines Gewebepräparats.

Zulässig ist daher auch die telefonische oder sonstige telemedizinische Betreuung eines Patienten, wenn eine solche lege artis möglich ist (etwa telefonische Ratschläge bezüglich des Absetzens von Medikamenten bei Nachlassen der Beschwerden). Hingegen würde es gegen das  Unmittelbarkeitsgebot verstoßen, wenn ein Arzt im Rahmen von Zeitschriften einem Patienten konkrete Behandlungsvorschläge macht.

 

Jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die nach Art der Praxis und nach den örtlichen Verhältnissen für die Erste-Hilfe-Leistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

 

Sowohl in den Krankenanstaltengesetzen als auch im Ärztegesetz sind Dokumentationspflichten der Ärztinnen und Ärzte verankert. Die Dokumentation dient einerseits der Gedächtnisstütze der Ärztin/des Arztes und ermöglicht damit eine fachgerechte Behandlung. Sie dient aber auch der Beweissicherung, vor allem wenn es um die Klärung von Zwischenfällen im Rahmen von Schadenersatzprozessen geht. Darüber hinaus hat die Dokumentation auch Bedeutung für Abrechnungszwecke (z.B. für Kassenabrechnungen, bei der Geltendmachung von Honoraransprüchen gegenüber Privatpatienten, bei der Abrechnung von Leistungen der Krankenanstalt gegenüber den für die Krankenanstaltenfinanzierung zuständigen Fonds oder gegenüber den privaten Zusatzkrankenversicherungen).

 

Im Wesentlichen hat die ärztliche Dokumentation Aufzeichnungen über den Zustand der Patientin/des Patienten bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Anamnese, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen zu enthalten. Hinsichtlich des Inhalts werden an die Dokumentation in Krankenanstalten strengere Anforderungen als bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten gestellt.

 

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben die ärztliche Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. (Eine längere Aufbewahrungsfrist besteht für Krankengeschichten in Krankenanstalten. Diese sind dreißig Jahre aufzubewahren.)

 

Die Patientin bzw. der Patient hat auch ein Recht, Kopien oder Ausdrucke der eigenen Krankengeschichte zu erhalten. Für die erste Kopie können keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

Erben haben grundsätzlich kein Recht auf Herausgabe der Krankengeschichte eines verstorbenen Patienten. Lediglich dann, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht, können auch Hinterbliebene (etwa im Zusammenhang mit Schadenersatzprozessen wegen behaupteter Kunstfehler) die Herausgabe der Krankengeschichte verlangen.

 

Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, gleichermaßen für niedergelassene, Wohnsitz- und angestellte Ärzte. Sie erlischt auch nicht mit dem Ausscheiden aus der Ärzteliste.

Darüber hinaus trifft die Verschwiegenheitspflicht auch jeden, der die Ärztin/den Arzt bei seiner Tätigkeit unterstützt (z.B. Sprechstundenhilfen, Ordinationshilfen, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Reinigungspersonal), unabhängig davon, ob er nach eigenen berufsrechtlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

 

Von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht geschützt sind „Geheimnisse“. Darunter sind Tatsachen zu verstehen, die nicht allgemein zugänglich und nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und bei denen ein Interesse des Betroffenen besteht, dass sie geheim bleiben. Unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fallen nicht nur Geheimnisse des Patienten, sondern auch Informationen über außenstehende Dritte, die der Ärztin/dem Arzt im Rahmen ihrer/seiner Berufsausübung zur Kenntnis kommen.

 

Ihr Ansprechpartner