Barrierefreiheit

Grundsätzlich sind alle Personen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, Barrierefreiheit herzustellen (Behindertengleichstellungsgesetz BGStG § 2). Somit betrifft dies auch alle Ordinationen, unabhängig ob Kassen- oder Wahlarztordination. Für Kassenordinationen gelten zusätzliche Bestimmungen aus dem Kassenrecht. Und beim Neubau ist die Barrierefreiheit aufgrund des Baurechts verpflichtend umzusetzen.

Wir beraten Sie hinsichtlich über

  • rechtliche Regelungen
  • inhaltliche Anforderungen
  • Förderungen

Informationen erhalten Sie in unserer Fact-Box Barrierefreiheit sowie Ihrem Ansprechpartner im Büro.

Ihr Ansprechpartner