Das Coronavirus, ist laut der nun extra dafür erlassenen Verordnung gemäß dem Epidemiegesetz anzeigepflichtig. Die Erkrankung ist im Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfall an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen. Das Virus ist in der Verordnung als "2019-nCoV" oder "2019 neuartiges Coronavirus" bezeichnet und sollte so auch in der Anzeige bezeichnet werden.
Bei medizinischen Fragen rund um das neue Coronavirus wenden Sie sich bitte an den Amtsarzt/die Amtsärztin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder direkt an die Landessanitätsdirektion.
Sie erreichen die Landessanitätsdirektion unter folgender Telefonnummer: (+43 732) 77 20-142 01
Informationen Sozialministerium
Infoblatt Sozialministerium
Informationen AGES
Verdachtsabklärung und Maßnahmen für Gesundheitspersonal
Info für China-Reisende
Vorgehen bei Verdacht auf neuartige Coronavirusinfektion (2019-nCoV)
Information über die labordiagnostische Abklärung von neuen Coronavirus 2019 Verdachtsfällen
Labormedizinische Diagnostik bei Verdacht auf 2019-nCoV (11.2.2020)