„Damit am ersten Tag der Impfpflicht nicht die Ordinationen gestürmt werden, teilen wir ausdrücklich mit, dass die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht für die Ausstellung von Impfbefreiungsattesten zuständig sind. Sie sind überdies auch nicht zuständig für die Zuweisung an Impfbefreiungsstellen“, sagt OMR Dr. Wolfgang Ziegler, Kurienobmann-Stellvertreter der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer für Oberösterreich.
Solche Atteste werden nur von berechtigen Amtsärzten, Epidemieärzten oder einer fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt ausgestellt. Wobei hier noch etliche Fragen offen sind und wichtige Informationen fehlen. Der entsprechende Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz erhält vermutlich diesen Donnerstag vom Bundesrat grünes Licht und das Gesetz wird alsbald kundgemacht.
Nur wenige Ausnahmen von der Impfpflicht
Laut den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) die durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz publiziert wurden, gibt es nur wenige Ausnahmen von der Impfpflicht:
- Schwangere
- Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen
- Bis zu sechs Monate nach einer Organtransplantation
- Bei Graft vs. Host Disease
- Bis zu drei Monate nach einer Stammzellentransplantation
- Und bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes