HÄND: Hausärztlicher Notdienst

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

  • an Sonn- und Feiertagen
  • an Wochentagen

Immer häufiger wird nachgefragt, ob und wie weit sich der notdiensthabende Arzt von seinem Notdienstsprengel entfernen darf. Die bisherige Regelung laut § 6 der Notdienstverordnung war nicht sehr praktikabel und auch nicht gerade zielführend, da je größer der Sprengel umso weiter die mögliche Entfernung. Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte hat daher in der Sitzung vom 23. Jänner eine Änderung beschlossen.
§ 6 Vertretung im Notfalldienst – bisherige Lösung

(4) Der Notfalldienstort (Aufenthaltsort des Notfalldienstarztes), damit ist nicht die Notfalldienst- Ordination gemeint, kann sich ausnahmsweise auch außerhalb des zugeteilten Notfalldienstsprengels befinden, wenn sich dadurch die maximale Straßenkilometerentfernung innerhalb des Notfalldienstsprengels nicht um mehr als 20 % vergrößert.

NEUE Lösung
…, wenn dadurch gemäß WigeoGis-Analyse (Servicegebiet) die Erreichbarkeit von mindestens 2/3 des gesamten Gebietes des Notfalldienstsprengels in nicht über 30 Minuten gewährleistet ist.

Ist in einem Sprengel eine Erreichbarkeit von mehr als 2/3 des gesamten Gebietes des Notfalldienstsprengels innerhalb von 30 Minuten nicht mehr gegeben, ist ein Verlassen des Sprengels nicht gestattet.

Im Falle von Zweiarztgemeinden (Vertragsärzte) mit ungeklärtem Bestehen der Hausapothekenkonzession, kann die Kurienversammlung darüber hinaus eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilen.

Mit der WigeoGis-Analyse kann dargestellt werden, in welchem Zeitraum von einem Standort aus ein bestimmtes Gebiet erreicht werden kann.
 

Teilnahme am Hausärztlichen Notfalldienst

 Die Details finden sie in der Notdienstverordnung
 

  • Verpflichtete Teilnahme
  • Jeder niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin mit kurativem Einzelvertrag zur ÖGK ist zur Teilnahme im Ausmaß von 1,0 verpflichtet. Dies gilt auch für die Kooperationsformen (z.B. Gruppenpraxen, PVE, Anstellung, erweiterte Stellvertretung) im Ausmaß der Kassenstellen.
  • Jeder niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin ohne kurativen Einzelvertrag zur ÖGK, jedoch mit kurativem Einzelvertrag zu mindestens einem Sonderversicherungsträger (BVAEB oder SVS) ist zur Teilnahme im Ausmaß von 0,5 verpflichtet
  • Wahlärzte, sind zur Leistung von Hausärztlichen Notfalldiensten - ausgenommen im Fall der Z 4 - nicht verpflichtet. Diese können sich jedoch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem HÄND-Koordinator zur Teilnahme am Hausärztlichen Notfalldienst in derjenigen HÄND-Region, in der sie ihren Berufssitz haben, für zumindest drei Jahre verpflichten, sofern die Mehrheit der übrigen in dieser HÄND-Region zur Leistung von Hausärztlichen Notfalldiensten verpflichteten Ärzte zustimmt. In diesen Fällen besteht eine Leistungsverpflichtung im Ausmaß von 1,0.
  • Ärzte mit genehmigten Zweitordinationen sind nicht verpflichtet, an den Hausärztlichen Notfalldiensten in der HÄND-Region der Zweitordination teilzunehmen.
     
  • Freiwillige Teilnahme

          Andere Ärzte für Allgemeinmedizin sind nicht zur Teilnahme an den Hausärztlichen Notfalldiensten verpflichtet.
          Eine freiwillige Teilnahme ist jedoch zulässig.

  • Dazu ist eine Anmeldung mittels Anmeldeformular(Anmeldeformular Ärztenotdienst für Nicht-Vertragsärzte) notwendig
  • Die Freischaltung für die Onlinediensteintragung erfolgt über die jeweiligen HÄND-Koordinatoren der einzelnen HÄND-Regionen
  • Für Fragen zum HÄND können Sie sich an Frau Eva Lueghammer (lueghammer[at]aekooe.at, 0732-778371-231) wenden.
  • Frau Eva Lueghammer steht auch für Fragen, bzw. Beratung bezüglich der Abrechnung und Dokumentation der Dienste zur Verfügung.

Bereitschaftsdienstabrechnung mit der ÖGK

Sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember sind – unabhängig vom Wochentag – in Bezug auf die Abrechnung, einem Feiertag gleichzusetzen.

Das heißt, der Bereitschaftsdienst beginnt, wie auch an anderen Feiertagen um 7:00 für die Fahrdienste, die Ordinationsdienste beginnen gemäß den vereinbarten Öffnungszeiten in den verschiedenen Sprengel.

In Linz, Weyer, Gaflenz, Maria Neustift und Großraming wird generell der Bereitschaftsschein/Verrechnung -> 5/20 gesteckt, in allen anderen Sprengel wird der Bereitschaftsschein/Pauschal  -> 5/25 gesteckt!

Die einzutragenden Positionen sind somit:

Pos. 1

Tagesordination (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes

Diese Position kann nur verrechnet werden, wenn die Notwendigkeit einer dringlichen ärztlichen Hilfeleistung gegeben war und zur betreffenden Zeit in der Regel keine Ordination abgehalten wird.

oder

Pos. 5

Tagesbesuch (7 Uhr bis 20 Uhr) an Sonn – oder Feiertagen bzw. während des Wochenendbereitschaftdienstes

Nur bei Dringlichkeit mit Begründung oder als Erstbesuch verrechenbar.
Werden zur gleichen Zeit mehrere im selben Haushalt, Internat, Heim, Schule und dgl. oder an einem Unfallort anwesende Personen besucht, so kann nur einmal die Position 5 verrechnet werden. Für jede weitere Person ist die Position 1 verrechenbar.

Nachtordinationen, Nachtvisiten und Sonderleistungen werden wie gewohnt einzutragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Frau Susanne Pilar, Vertragsartstellen & IT

 pilar[at]aekooe.at; 0732 778371 219

Ihr Ansprechpartner

Mag. Martin Keplinger

Abteilungsleiter E-Health & Vertragsarztstellen

0732 77 83 71-231

0732 78 36 60-267

keplinger[at]aekooe.at

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