Kompilierte, aktualisierte Fassung aller Newsletter zu COVID-19 (Stand: 4. März 2021)
Sonder-Ärztekammer Aktuell – News vom 13. Juli 2020 – COVID-19 Update
Sonder-Ärztekammer Aktuell – News vom 7. Juli 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 11. Mai 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 8. Mai 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 7. Mai 2020 – COVID-19 Update
NEWSLETTER- COVID-19-Risikoatteste vom 6. Mai 2020
Ärztekammer Aktuell News vom 5. Mai 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 30. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 29. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 27. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 23. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 21. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 17. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 15. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 14. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 9. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 7. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 6. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 3. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 2. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 1. April 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 31. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 30. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 27. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 26. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 25. März 2020 – Weitere Updates zu COVID-19
Ärztekammer Aktuell News vom 25. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell News vom 24. März 2020 – COVID-19 Update
Ärztekammer Aktuell vom 23. März 2020 – Update zur Corona-Kurzarbeit
Ärztekammer Aktuell News vom 23. März 2020 – COVID-19-Update von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO Dr. Harald Mayer, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell News vom 23. März 2020 - Brief von Präsident Dr. Peter Niedermoser und Kurienobmann-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell vom 20. März 2020 – Update COVID-19 von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell vom 19. März 2020 – Update COVID-19 von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell vom 18. März 2020 – Informationen an alle Wahlärztinnen und Wahlärzte anlässlich COVID-19
Ärztekammer Aktuell vom 18. März 2020 – Update COVID-19 von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell vom 18. März 2020- Information zu Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Ärztekammer Aktuell vom 17. März 2020 – Info von Fachgruppenobmann OMR Dr. Thomas Fiedler
Ärztekammer Aktuell vom 17. März 2020 - COVID-19-Visitendienst - Info von KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell vom 17. März 2020 – Update von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Ärztekammer Aktuell News – Rundschreiben von Präsident Dr. Peter Niedermoser, KO OMR Dr. Thomas Fiedler und KO-Stv. OMR Dr. Wolfgang Ziegler
Sonder-Ärztekammer Aktuell - News vom 16. März 2020
Sonder-Ärztekammer Aktuell - News vom 13. März 2020
Sonder-Ärztekammer Aktuell - News vom 12. März 2020
FAQs der ÖÄK zur Coronavirus-Impfung (Stand: 25.02.2021)
FAQs zur Coronavirus-Impfung des Sozialministeriums (Stand: 01.01.2021)
Nationale Impfstrategie
Impfstrategie für Österreich – Umsetzung und Durchführung (PDF, 1 MB) (21.12.2020)
Merkblatt Hochrisikopatienten
COVID-19-Impfung Hochrisikopatienten Reihung-v18-02.2021
Informationen für die Durchführung
Einwilligung in COVID-19-Impfung durch Heimbewohnerinnen / Heimbewohner sowie Patientinnen / Patienten
Wie Ihnen aus unseren Informationen und den Medien bekannt ist, wurde das ASVG dahingehend geändert, dass niedergelassene Kassenärzte im Falle des klinischen Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 COVID-19-Testungen direkt mit der Kasse verrechnen können. Voraussetzung für die Umsetzung dieses Vorhabens war allerdings der Erlass einer Durchführungsverordnung durch den Gesundheitsminister. Wir dürfen Sie darüber informieren, dass diese Verordnung am 21.10. 2020 kundgemacht wurde und ab 21.10. 2020 in Kraft ist, sodass ab 21.10. 2020 Testungen auf Rechnung der Sozialversicherungsträger durchgeführt werden können.
COVID-19-Tests: Abrechnungspositionsnummern (Stand: 23.10.2020)
Die ÖGK hat folgende Abrechnungspositionsnummern für die Durchführung von COVID-19-Tests durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vorgesehen:
Vertragsärzte
Labor
Die ÖGK wird die Softwareunternehmen über diese Positionsnummern nunmehr in Kenntnis setzen. Daher gehen wir davon aus, dass eine Abrechnung der COVID-19-Tests mit den genannten Positionsnummern ab nächster Woche möglich sein sollte. Alle Verdachtsfälle müssen auch weiterhin der Behörde gemeldet werden. Für den Fall, dass Sie bei einem klinischen Verdachtsfall einen negativen Antigentest in der Ordination haben, sind wir der Ansicht, dass Sie keine Meldung an die Behörde machen müssen.
Laut Verordnung ist für Kassenärzte ein PCR-Test im Einzelfall, wenn die Symptomhäufigkeit auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie ein anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig. Im Falle eines positiven Antigentests ist immer ein PCR-Test (Abstrichnahme in der Ordination) durchzuführen, wobei die Auswertung in den Labors erfolgt. Die Tests sind am freien Markt verfügbar und müssen auch vom Arzt, der diese durchführen möchte, besorgt werden. Ein Ankauf bzw. die Verteilung von Tests durch die Ärztekammer ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
COVID-19: Keine Antigen- oder PCR-Tests durch Wahlärzte auf Kassenkosten: Keine Kostenerstattung der Kasse an Wahlarztpatienten (Stand 29.10.2020)
Wir wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass Antigen- oder PCR-Tests durch Wahlärzte nicht auf Rechnung der Krankenkassen durchgeführt werden dürfen. Die Erbringung zu den verordneten Bedingungen sollte den Intentionen des BMSGK zufolge ausschließlich auf Kassenvertragsärzte beschränkt werden. Der Auffassung der ÖGK zufolge handelt es sich bei diesen Tests selbst bei Vorliegen von Symptomen um keine Krankenbehandlung, sondern um eine epidemiologische Maßnahme in Zusammenhang mit der Pandemie. Die Tests gelten daher streng betrachtet nicht als Kassenleistung, sondern eine epidemiologische Leistung des Bundes. Aus diesem Grund ist eine Kostenerstattung für diese Tests an PatientInnen von WahlärztInnen ausgeschlossen. Selbstverständlich ist es möglich und erlaubt, als WahlärztIn den Patienten privat Antigen- und/oder PCR-Tests anzubieten. Da die Möglichkeit, auf Kassenkosten COVID-19-Tests medial breit kommuniziert wurde, sollten die PatientInnen zur Vermeidung von Missverständnissen vom Wahlarzt/von der Wahlärztin vor der Testung über die privat zu bezahlenden Kosten aufgeklärt werden.
Behördlich benötigte Daten bei Meldung von positiven Antigentestergebnissen an die Bezirksverwaltungsbehörde (Stand 5.11.2020)
Seit 22. Oktober 2020 können sich krankenversicherte Personen auch bei niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Voraussetzung ist, dass die zu testende Person selbst Symptome aufweist, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweisen.
Bei einem angezeigten positiven Antigentestergebnis sind folgende Daten von der Ärztin oder dem Arzt an die Bezirksverwaltungsbehörden zu melden: Name, Adresse, Geburtsdatum, SV.Nr., Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie die Mitteilung, ob bereits durch die Ärztin oder den Arzt eine PCR-Testanmeldung erfolgt ist.
Der Krisenstab des Landes OÖ hat um eine einheitliche Übermittlung der benötigten Daten gebeten, um die angezeigten positiven Antigentestergebnisse rascher behördlich bearbeiten zu können. Hierfür wurde eine Excel-Datei erstellt, die wir Ihnen gerne (auch als PDF) zur Verfügung stellen. Wir ersuchen bei Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörden, um die Angabe mindestens der aufgelisteten Daten.
PCR-Testung bei positivem Antigen-Befund (Stand 5.11.2020)
Wird vom niedergelassenen Vertragsarzt ein Antigentest zur Bestimmung einer COVID-19-Infektion durchgeführt und erweist sich dieser als positiv, ist dieser nach der derzeitigen Rechtslage durch einen PCR-Test zu bestätigen. Der testende niedergelassene Arzt sollte grundsätzlich die Probe für den PCR-Test selbst durchführen. Wenn aber aufgrund der Transportlogistik zum Labor davon auszugehen ist, dass eine behördlich angeordnete Probenentnahme zu einem rascheren Ergebnis führt, ist es natürlich zweckmäßiger, die Probenentnahme durch die Behörde zu veranlassen.
Antigentests im Rahmen des HÄND (Stand 5.11.2020)
Vertragsärzte sind auch im Rahmen des Bereitschaftsdienstes berechtigt, Antigentests durchzuführen und mit den Sozialversicherungsträgern abzurechnen. Diese Test-kits sind auch in diesem Fall vom Vertragsarzt selbst mitzubringen. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Tests besteht nicht. Testungen sollten primär in der Ordination stattfinden, in Ausnahmefällen können diese auch im Rahmen des Fahrdienstes erfolgen.
Für diejenigen HÄND-Regionen, in denen die Dienste mit einer Pauschale honoriert werden, werden die Antigentests zusätzlich zu dieser Pauschale honoriert. Bei der Verrechnung ist Folgendes zu beachten:
Nähere Infos finden Sie nachstehend:
453. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich
105. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes
FAQs zum Einsatz von Antigen-Tests im niedergelassenen Bereich
COVID-19: COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich & Medikamentenverordnung
Änderung der behördlichen Vorgehensweise bei positiven Antigen-Tests (Stand: 8.11.2020)
Wie Sie von uns bereits mehrfach informiert wurden, sieht die Verordnung des Gesundheitsministeriums für die Durchführung der Antigen-Tests durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte vor, dass bei einem positiven Antigen-Test eine Nachtestung mittels PCR-Tests erfolgen muss.
Derzeit erhalten Patienten vor positiver PCR-Testung keinen Absonderungsbescheid, was zu einer tagelangen Verzögerung des Quarantänebescheides an den positiv getesteten Patienten, zu einer unverantwortbaren Verzögerung des Contacttracing und zu einer unnötigen Ressourcenvergeudung führt.
Wir haben deshalb in den letzten Tagen immer wieder versucht, sowohl die Bundespolitik, als auch in Verhandlungen mit den Bezirksbehörden, diese zu einer Änderung der Vorgehensweise bei symptomatischen Patienten mit einem positiven Antigen-Testergebnis zu bewegen. Tatsächlich sind die Bezirkshauptleute in dieser Angelegenheit vergangenen Donnerstag zusammen getroffen. In dieser Sitzung konnte noch keine Einigung erzielt werden, weil das Abgehen von der verpflichtenden PCR-Nachprüfung nach positiver Antigen-Testung der derzeitigen Empfehlung des Gesundheitsministers widerspricht.
Einige Bezirkshauptmannschaften sind allerdings schon vorgeprescht und haben die Ärztinnen und Ärzte in ihren Bezirken vorinformiert, dass ein positiver Antigen-Test bei symptomatischen Patienten für die Ausstellung eines Quarantänebescheids ausreicht und dafür kein PCR-Test mehr notwendig sei. Am Freitag, 6. November 2020, fanden weitere Gespräche auf Landesebene mit den Bezirkshauptleuten statt.
Ergebnis dieser Gespräche ist, dass voraussichtlich und vorbehaltlich der Zustimmung der medizinischen Experten im OÖ Krisenstab - eine Empfehlung des Landes an die Bezirkshauptmannschaften ergehen wird, wonach in Zukunft für die Ausstellung eines Absonderungsbescheides bei symptomatischen Patienten ein positiver Antigen-Test grundsätzlich ausreichen soll, wenn der testende Arzt den PCR-Test nicht für erforderlich hält.
Diese Empfehlung würde dann selbstverständlich gleichlautend sowohl für Testungen durch Vertragsärzte, als auch durch Wahlärzte gelten.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte besteht aber das Problem, dass das Honorar und die Form der Testungen durch niedergelassene Vertragsärzte vom Gesundheitsminister festgelegt werden. Die ÖGK zahlt das Honorar zwar aus, ist aber dabei an Weisungen des Gesundheitsministeriums gebunden, weil dieses letztlich die Kosten übernimmt. In der Verordnung des Gesundheitsministers ist, wie beschrieben, vorgesehen, dass nach positivem Antigen-Test ein PCR-Test zu veranlassen ist.
Es ist zwar völlig absurd, von den Vertragsärzten die Veranlassung eines für die therapeutischen Konsequenzen und in Zukunft auch für die Absonderung und die behördlichen Schritte unerheblichen PCR-Tests zu verlangen. Da das Gesundheitsministerium aber ausdrücklich auf dem Standpunkt beharrt, dass der Vertragsarzt nur dann ein Honorar erhält, wenn er alle Bedingungen der Verordnung erfüllt, also bei positivem Antigentest einen PCR-Test durchführt, müssen wir allen Vertragsärzten weiterhin empfehlen, den PCR-Test zu veranlassen, auch wenn er für das Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörden keine Relevanz mehr hat (Absonderungsbescheid zukünftig bereits bei positivem Antigen-Test). Diese Sinnlosigkeit und die Verschwendung von Ressourcen, die wir in anderen Bereichen notwendiger brauchen würden, hat der Gesundheitsminister zu verantworten!
PCR-Testung bei positivem Antigen-Test-Befund (Stand: 9.11.2020)
Wie von uns berichtet, beharrt das Gesundheitsministerium weiterhin auf dem Standpunkt, dass bei symptomatischen Patienten mit positivem Antigen-Testergebnis, eine Nachtestung mittels PCR-Tests erfolgen muss. Im Hinblick darauf, dass diese Nachtestung für die Ausstellung der behördlichen Absonderungsbescheide in Oberösterreich zukünftig wahrscheinlich völlig bedeutungslos sein wird (siehe Sonder-NL von 8.11.2020), haben wir auch schon beim Gesundheitsministerium interveniert, aber der Gesundheitsminister besteht auf diese Nachtestung. Um die Honoraransprüche zu behalten, dürfen wir Ihnen daher nochmals empfehlen, den positiven Antigen-Test durch einen PCR-Test zu bestätigen.
Grundsätzlich muss nach der dafür erlassenen Verordnung des Gesundheitsministers die Probe durch den Vertragsarzt, der den Antigen-Test durchgeführt hat, selbst entnommen und die laboranalytische Auswertung veranlasst werden. In jenen Fällen allerdings, in welchen aufgrund der Labor-Transportlogistik davon auszugehen ist, dass eine PCR-Testbefundung über telefonische Veranlassung an die Gesundheitshotline 1450 zu einem rascheren Ergebnis führt, erachten wir auch diesen Weg für zulässig.
COVID-19-Antigentests in Kassenordinationen – keine verpflichtende PCR-Nachtestung – Meldeplattform des Landes OÖ (Stand: 23.12.2020)
Anfang dieser Woche wurde die Verordnung über die Durchführung von Antigentests in Kassenordinationen geändert. Das Gesundheitsministerium hat der Forderung der Ärzteschaft nachgegeben, sodass die verpflichtende PCR-Nachtestung bei symptomatischen Patienten mit positivem Antigentest gefallen ist.
Eine PCR-Testung nach Durchführung eines Antigentests bei symptomatischen Patienten kann somit nur mehr dann erfolgen, wenn das Ergebnis des Antigentests negativ ist und die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht.
Neu ist in der Verordnung auch, dass die Antigentests anbietenden Kassenärzte entweder in ihrer Software über eine elektronische Schnittstelle (HL7-Schnittstelle) für die Meldung in das EMS, oder über die Ausstattung für sonstige von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte elektronische Meldesysteme verfügen müssen.
Das Land OÖ hat bereits eine Online-Plattform für die Meldung der positiv getesteten Personen erstellt. (Ein Zugang zu dieser Plattform genügt den oben erwähnten Anforderungen der Verordnung.) Mittlerweile wurden auch bereits an viele niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die Zugangsdaten für diese Meldeplattform ausgesandt. Sollten Sie (noch) keine Zugangsdaten zu diesem Meldesystem erhalten haben, können Sie diese beim Land OÖ anfordern. Hierzu senden Sie bitte ein Mail mit dem Betreff: „Freischaltung Antigen Webformular Ärzte“ an KKMOOe-Cor[at]ooe.gv.at.
Die Plattform dient lediglich der Meldung der positiven Fälle. Negative Fälle können nicht gemeldet werden. Um eine Positivitätsrate ermitteln zu können, ist bei Meldung der positiven Fälle die Gesamtzahl der Testungen anzugeben.
Ab 1. November 2020 gibt es wieder die Möglichkeit zur telefonischen AU-Meldung aufgrund der aktuellen Lage der COVID-19-Pandemie.
1. Wiedereinführung AU-Meldung auf Basis einer telemedizinischen Konsultation (sog. „telefonische Krankschreibung“) ab 1. November 2020
Bereits bisher war eine telefonische AU-Meldung bei COVID-19-Verdachtsfällen möglich - hier dürfen wir nochmals die Rahmenbedingungen wiederholen:
2. AU-Meldung bei COVID-19-Verdachtsfällen
Eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist bei COVID-19-Verdachtsfällen dann möglich, wenn weiterhin entsprechende Krankheitssymptome vorliegen und der Patient nicht ohnehin behördlich abgesondert ist.
Nähere Informationen finden Sie im Rundschreiben der ÖGK.
Info der ÖGK zu COVID-19-Risiko-Attest: Abrechnung
Beilage "Beispiele für Abrechnungsszenarien im Zusammenhang mit der Pos. COVRA"
Vereinbarung zwischen ÖÄK und Gesundheitsministerium bezüglich Erstellung einer individuellen COVID-19 Risikoanalyse
Dokumentationsbogen für die individuelle COVID-19 Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs
COVID-19-Risiko-Attest - Muster
COVID-19-Risiko-Attest - Muster (Word-Dokument)
Neue Sozialpartnervereinbarung für Corona-Kurzarbeit Phase III
Ab sofort ist die Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3 (1.10.2020 bis 31.3.2021) möglich.
Ab sofort können Kurzarbeitsanträge für die Phase III gestellt werden.
Hier die Neue Sozialpartnervereinbarung zum Downloaden.
Für die Antragstellung gibt es eine Übergangsfrist von einem Monat. Sie beginnt am 2.10.2020 und endet mit 2.11.2020. Danach ist eine Antragstellung vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes erforderlich.
Details zu den aktuellen Bedingungen und zur Antragstellung finden Sie hier: www.ams.at
NEU:
Kurzarbeitszeit zwischen 30% und 80% (siehe Pkt. IV. 1.)
Arbeitnehmer haben vom Arbeitgeber angebotene Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu absolvieren bis zum Ausmaß der ursprünglichen Normalarbeitszeit (siehe Pkt. IV. 5.)
Bitte informieren Sie ihren Steuerberater!
Sozialpartnervereinbarung Phase III
Verlängerungsantrag September Corona Kurzarbeit
Sozialpartnervereinbarung Verlängerung ab 1.6.2020
Sozialpartnervereinbarung_Verlängerung_GPAdjp_Ausfüllbar_V3.2
Information zur Corona-Kurzarbeit mit Erläuterungen zur Sozialpartnervereinbarung Stand Juli 2020
Website des AMS
ÖÄK Rundschreiben: Corona-Kurzarbeit - eine Überlegung für die vorläufige Abrechnung in der Personalverrechnung
Die "Empfehlungen für die hausärztliche Primärversorgung während der Pandemie" wurden von der Bundessektion Allgemeinmedizin der ÖÄK und der ÖGAM gemeinsam mit anderen Institutionen erarbeitet. Die nachfolgenden Links verweisen auf die BMSGPK-Website.
Factsheet
ausführliche Empfehlungen
Checkliste für niedergelassene Ärzte in der Behandlung von COVID-19-Patienten (erarbeitet von Vertretern der Bundessektion Allgemeinmedizin der ÖÄK)
COVID-19-Patienten Datenüberwachungsblatt
Muster Fristerstreckungsantrag zum Verbesserungsauftrag
Behördliche Absonderung: Wie komme ich zu meiner Entschädigung nach dem Epidemiegesetz? (Informationen aus dem Newsletter vom 17. Dezember 2020)
Eine behördliche Absonderung erfolgt vereinfacht gesagt dann, wenn ein ungeschützter Kontakt mit einer infizierten Person bestanden hat oder man selbst SARS-CoV-2 positiv ist. Für die Berechtigung auf eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist es unerheblich, ob Krankheitssymptome an COVID-19 bestanden haben oder nicht, Anknüpfungsgrund ist lediglich das Vorliegen eines schriftlichen Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft/des Magistrates.
Da eine behördliche Absonderung bei selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Regel eine Betriebsschließung oder den Ausfall von Einsätzen wie etwa arbeitsmedizinischen Terminen bedeutet, geht damit in der Regel ein relevanter Verdienstentgang einher. Um seitens des Bundes eine Entschädigung für diesen finanziellen Ausfall erhalten zu können, ist folgendes zu beachten:
Klinische Kriterien
Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mind. einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes
Labordiagnostische Kriterien
Direkter Erregernachweis: Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure in einer klinischen Probe mittels PCR
Verdachtsfall
Jede Person, die die klinischen Kriterien erfüllt.
Bei entsprechenden diagnostischen Befunden (z.B. laborchemische Parameter und/oder radiologischer Befund) und/oder infektionsepidemiologischen Hinweisen (z.B. vorangegangener Kontakt mit einem SARS-CoV-2-Fall, regionale Virusaktivität jener Gebiete, in denen sich die betroffene Person in den vergangenen 10 Tagen aufgehalten hat), die in Kombination mit der klinischen Symptomatik zu einem dringenden ärztlichen Verdacht auf das Vorliegen von COVID-19 führen, sollen auch Fälle, die andere klinische Kriterien und Symptome als die genannten (z.B. Erbrechen, Durchfall) aufweisen, als Verdachtsfälle eingestuft werden.
Bestätigter Fall
Jede Person mit direktem labordiagnostischen Nachweis von SARS-CoV-2, unabhängig von der Symptomatik.
Regionen, in denen von anhaltender Übertragung von SARS-CoV-2 ausgegangen werden muss
COVID-19 ist inzwischen weltweit verbreitet. Aktuelle Fallzahlen sind auf den Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) abrufbar. Ein Überblick über die Situation der COVID-19-Fälle in Österreich kann dem amtlichen COVID19-Dashboard entnommen werden. Im Hinblick auf die Rückkehr aus dem Ausland wird auf die geltenden Verordnungen verwiesen.
Informationen zur Kategorisierung der Kontaktpersonen & Kontaktpersonennachverfolgung
Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (PDF, 248 KB) (04.11.2020)
Informationen zu den Testungen bzw. Vorgehen bei Kontaktpersonen:
Ein Virusnukleinsäure-Nachweis ist nach telefonischer Rücksprache (01 40160 65517) am Zentrum für Virologie an der Medizinischen Universität Wien möglich.
Anforderungsschein SARS CoV-2 PCR (COVID-19) Es wird ersucht den Begleitschein verlässlich mit Arzt-Stempel und Kontakt (Telefonnummer) der Ärztin /des Arztes zu versehen.
Empfohlene Schutzkleidung
Stellungnahme des Arbeitskreises Krankenhaushygiene OÖ zur aktuellen Diskussion um das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Wiederaufbereitung Schutzkleidung
Stellungnahme des Fachausschusses Prüfwesen der ÖGSV (Stand: 30. März 2020)
Schreiben Arbeitsministerium
Umgang mit COVID-19 verunreinigten Abfällen
Zuschlag für Visiten der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bei abgesonderten und/oder COVID-positiven Patienten
COVID-19: Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
OÖ Krankenfürsorgen - Zuschlag zur Visite bei Testung auf SARS-CoV-2
ÖÄK Fragenkatalog zur Auswirkung des 2.COVID-19-Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung
FAQ zum 2.COVID-19-Gesetz - Auswirkungen auf die Arztausbildung
Ergänzende Klarstellung zum Rundschreiben (74/2020) der ÖÄK zu den Auswirkungen des 2. COVID-19-Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung
Zuschlag zur Visite bei Testung auf SARS-CoV-2 mittels Nasen-Rachenabstrich bei vom Roten Kreuz organisierten Visiten: Rundschreiben zum Zuschlag zur Visite bei Testung auf SARS-CoV-2
Information der SVC Organisatorische Rahmenbedingungen/ Eckpunkte „kontaktfreie Medikamentenverordnung“
Organisatorische Rahmenbedingungen/Eckpunkte „kontaktfreie Medikamentenverordnung“
Woran erkenne ich COVID-19? (Patienteninformation)
Verhaltensregeln in der Ordination (deutsche Version)
Verhaltensregeln in der Ordination (englische Version)
Maßnahmen
Gültig ab 18.02.2021:
Einreise
Hier finden Sie Links zu aktuellen, konsolidierten Fassungen wichtiger Rechtsvorschriften aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Unter www.ris.bka.gv.at können Sie auch direkt nach Rechtsvorschriften suchen.
Stellungnahme Justizministermium Weitergabe Gesundheitsdaten