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FAQ für Jungärztinnen & Jungärzte

Als Jungärztin bzw. Jungarzt stellt man sich viele Fragen: Wie lasse ich mich in die Ärzteliste eintragen? Wie bekomme ich einen Ärzteausweis? Wie komme ich zu meiner Krankenversicherung? All diese Fragen sind für die angehende Ärzteschaft sehr wichtig und bedürfen natürlich umfassender Klärung. Um diese sowie weitere Fragen und Antworten einfach für angehende Mediziner zur Verfügung zu stellen, gibt es nun eine eigene Rubrik für Jungärztinnen und Jungärzte. Hier wurden die häufigsten Fragen von Jungärztinnen und Jungärzten gesammelt und zu den Fragestellungen Antworten bereitgestellt. Diese FAQ werden zudem laufend ergänzt, um möglichst umfassend die Anliegen der Jungärzteschaft abzudecken.

Wo finde ich die Kassenstellen Ausschreibungen?
Kassenstellen Ausschreibungen werden ausschließlich Online bereitgestellt: https://www.aekooe.at/ausschreibungen#/ausschreibung

Nach welchen Kriterien erfolgen Kassenstellenvergaben?
Es gibt eine Verordnung des Bundesministeriums, die die groben Kriterien für die Kassenstellenvergabe regelt. Das jeweilige Bundesland regelt anhand der Verordnung, die Details sind unterschiedlich. Mehr Infos finden Sie hier: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=3584&token=78353438aacf320aa3d2dc63d70d99539c463157

Muss ich mich auf eine Bewerberliste setzen lassen, wenn ich Interesse an Kassenstellen habe?
Nein, müssen Sie nicht. Ist eine Kassenstelle ausgeschrieben, bewerben Sie sich für diese Stelle mit den notwendigen Bewerbungsunterlagen. Für Kassenstellen-Ausschreibungen ab 1.7.2013 ist es nicht mehr notwendig einen Antrag auf Aufnahme in die Bewerberliste zu stellen. Jeder Bewerber wird automatisch mit dem Zuerkennungsdatum "jus practicandi" bzw. "Facharztdiplom" in der Bewerberliste geführt.
Mehr Infos:
https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen
https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=80&token=4d238db3ec194fb2b8fa09b0671d7cb62e2802ba

Was muss ich tun, wenn ich Interesse an einer ausgeschriebenen Kassenstelle habe?
Während der laufenden Bewerbungsfrist müssen Sie die notwendigen Unterlagen einreichen. Ihre Bewerbung gilt nur für diese eine konkrete Stelle. Mehr Infos: https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen

Kann ich mich auf mehrere Kassenstellen gleichzeitig bewerben?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bei den Bewerbungsunterlagen ist für jede Kassenstelle ein eigenes Deckblatt beizulegen oder bei Verwendung nur eines Bewerbungsbogens alle Orte am Feld „Berufssitz“ anführen. Mehr Infos: https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenaerzte/bewerbung/bewerbungsunterlagen

Kann ich neben einer Kassenstelle auch noch im Krankenhaus bzw. in einer Anstellung bleiben?
Ja, in der Einzelpraxis können Sie 18 Wochenstunden, bei Gruppenpraxen (je nach Modell und Anteil) max. 25 Wochenstunden neben der Kassenordination zusätzlich arbeiten.

Wie wird die wöchentliche Arbeitsverpflichtung, bei Nebentätigkeit, berechnet?
Die wöchentliche Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im § 38 Abs. 2 des Gesamtvertrages bezieht sich durchschnittlich auf den Monat. Feiertags-, Nacht- und Wochenenddienste werden zu 50% als wöchentliche „Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme“ angesehen. Rufbereitschaften (ohne Anwesenheit im Krankenhaus) zählen nicht als Arbeitsverpflichtung oder tatsächliche Inanspruchnahme im Sinne dieser Bestimmung.

Werden Praxisvertretungen oder HÄND Dienste für die Kassenstellenvergabe angerechnet?
Im Zuge der Bewerbung müssen die Unterlagen auch diese Bestätigungen enthalten.
Ja, HÄND-Dienste werden herangezogen, Vertretungen, die ab 1. Oktober 2021 absolviert werden, werden nicht mehr mit Punkten bewertet. Die bis Ende September 2021 durchgeführten Vertretungen werden mit Punkten bewertet.

Können Praxisvertretungen noch Kassenstellenvergabe angerechnet werden?
Ja, im Zuge der "Erweiterten Vertretung"
Hier stellt der Kassenarzt den Antrag, dass er in seiner Ordination einen Vertreter einsetzen möchte. Unter Angabe der Ordinationszeiten und des Vertretungsarztes, wird die ÖGK und die Ärztekammer eine Zustimmung erteilten, wenn die Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wichtig für die Punkte ist, dass Sie zumindest 30% der vertraglich vereinbarten Ordinationszeiten übernehmen! Nach einer Karenzzeit von 14 Monaten beginnen die Punkte zu zählen.

Was muss ich beachten, wenn ich die Vertretungen/HÄND Dienste übernehme um sie auch angerechnet zu bekommen?
Zur Anrechnung kommen Ordinationsvertretungen von Vertragsärzten oder Vertragsgruppenpraxen, wenn der Bewerber diese durch das entsprechende Formular vom vertretenen Arzt mit Unterschrift und Stampiglie bestätigt hat und es sich dabei um Vertretungen gehandelt hat, wo der Vertragsarzt persönlich verhindert ist die vertragliche Tätigkeit auszuüben (Abwesenheit z.B.: wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung usw.), die Vertretung in der Vertragsarztordination des abwesenden Vertragsarztes erfolgt und die Vertretung die gesamte am Vertretungstag vertraglich vereinbarte Ordinationszeit des abwesenden Vertragsarztes umfasst. Die Bestätigung ist der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle beizulegen. Bitte beachten Sie die Vorgaben für die Formulare in der Vergaberichtlinie.

Wann muss ich die Bestätigungen (gemäß Checkliste) einreichen, dass sie bei der Kassenstellenvergabe berücksichtigt werden können?
Die Bestätigungen sind ausschließlich mit der Bewerbungsabgabe erforderlich.

Wann wird eine Wahlarzttätigkeit gemäß der Vergaberichtlinie angerechnet?

Übergangsregelung gültig ab 10/2021
•    Diese wird nur mehr für Bewerbungen um Kassenstellen herangezogen, die bis längstens 31. Dezember 2026 ausgeschrieben werden.
•    In den Kalenderjahren 2027 bis 2030 werden die bis Ende September 2021 erworbenen Punkte nur mehr in einem gekürzten Ausmaß herangezogen, wobei es pro Kalenderjahr zu einer Reduzierung um 20 Prozent kommt (d. h. für Ausschreibungen im Kalenderjahr 2027 im Ausmaß von 80 Prozent, im Jahr 2028 zu 60 Prozent usw.).
•    Ab dem 1. Jänner 2031 werden die bis zum 30. September 2021 erworbenen Punkte für Wahlarzttätigkeiten nicht mehr berücksichtigt.

Neuregelung
•    Abweichend von den im vorhergehenden Punkt beschriebenen Übergangsbestimmungen wird in der neuen Vergaberichtlinie aber auch die Möglichkeit geschaffen, weiterhin ungekürzte Punkte zu erhalten.
•    Dies ist dann der Fall, wenn die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin in derselben Gemeinde (in Linz im selben Sprengel) und die Wahlfachärtzin / der Wahlfacharzt im selben Bezirk, wo die Kassenstelle ausgeschrieben wurde, eine gem. Punkt 4 der Vergaberichtlinie bepunktbare Wahlarztordination betrieben hat.
•    Bewirbt sich die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin nicht um eine im selben Bezirk oder eine Wahlfachärztin / ein Wahlfacharzt nicht um eine in derselben Versorgungsregion* ausgeschriebene Kassenstelle, verfallen die bis dahin aus diesem Titel erworbenen Punkte und beginnen erst ab der nächsten erfolglosen Bewerbung wieder zu laufen.  (auch bei Zurückziehung nach Zuerkennung!!)
*Versorgungsregion 41    Zentralraum LINZ (Linz Stadt und Linz Land)
Versorgungsregion 42    Zentralraum WELS (Wels Stadt, Wels Land, Eferding und Grieskirchen)
Versorgungsregion 43    Mühlviertel (Freistadt, Perg, Rohrbach, Urfahr Umgebung)
Versorgungsregion 44    Pyhrn-Eisenwurzen (Steyr Stadt, Steyr-Land, Kirchdorf)
Versorgungsregion 45    Traunviertel/ Salzkammergut (Gmunden und Vöcklabruck)
Versorgungsregion 46    Innviertel (Braunau, Ried und Schärding)


•    Wenn die Wahlärztin / der Wahlarzt für Allgemeinmedizin bzw. die Wahlfachärztin / der Wahlfacharzt belegt, dass sie / er sich bereits zumindest zweimal in den letzten 18 Monaten (Allgemeinmedizin) oder 36 Monaten (Wahlfacharzt) vor dem Ausschreibungsdatum erfolglos um offene Kassenplanstellen beworben hat, beginnen die Punkte ab der ersten erfolgslosen Bewerbung in den genannten Zeiträumen zu laufen.

Von einer Wahlarzttätigkeit im Sinne der Vergaberichtlinie wird gesprochen, wenn:

  • der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt für Allgemeinmedizin ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 18 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.
  • der Bewerber mind. 14 Monate durchgehend als Wahlarzt in der ausgeschriebenen Fachrichtung ohne Dienst- oder Werkvertrag mit mehr als 24 Wochenstunden Dienstverpflichtung niedergelassen war.

Welche Ausbildungen/Diplome werden bei der Vergabe von Kassenstellen angerechnet?
Grundsätzlich werden alle Diplome angerechnet, welche auf der jeweiligen Diplomliste veröffentlicht sind. Zertifikate werden berücksichtigt, wenn es keine ÖÄK Diplome gibt. (z.B.: Elektroenzephalographie und Angiologische Basisdiagnostik). Bei den Diplomen der ÖÄK sollte rechtzeitig eine etwaige Umschreibung durch die österreichische Ärztekammer beantragt werden. Weitere Infos: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=79&token=eecbf185b2b08028f9e1012b4d40d43c5dcdc560

Sie würden gerne informiert werden, wenn Kassenstellen ausgeschrieben werden?
Das ist folgendermaßen möglich: Wenn Sie sich auf der Webseite der Ärztekammer für Oberösterreich einloggen, können Sie im Bereich Abo-Service Ihre Einstellungen vornehmen. Mehr Infos: https://www.aekooe.at/niedergelassen/kassenstellen-abo-service

Wie erfahre ich welche Kassenärzte einen Juniorpartner für eine Gruppenpraxis suchen?
Hier ist es am besten, mit den Kollegen direkt zu sprechen oder vorab mit dem jeweiligen Fachgruppen- bzw. Bezirksärztevertreter Kontakt aufzunehmen. Diese finden Sie hier:
https://www.aekooe.at/ihre-kammer/funktionaere

 

Was wird für einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag benötigt?

  • Eine, in der Standesführung gemeldete, Ordination
  • VU-Schulung – durchzuführen bei der MedAk
  • Antrag für Einzelvertrag und Teilnahmebestätigung

In welcher Fachgruppe kann ich einen VU Vertrag beantragen?
Allgemeinmedizin, Facharzt für Gynäkologie, Innere Medizin oder Lungenheilkunde

Ich habe soeben meine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen und möchte gerne Dienste im HÄND absolvieren, was muss ich tun?
Rechtliche Voraussetzungen sind „jus practicandi“ und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.  Weiters ist ein Anmeldeformular auszufüllen (zu finden auf der Homepage: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=4684&token=7240d2fceff998f2683dd69ec19566ccbd06d7f3. Dieses ist dann an Frau Lueghammer zu senden. Es erfolgt eine Weiterleitung an die ÖGK für die Beantragung einer Vertragspartner-Nummer (VPNr.). Diese Nummer muss im jeweiligen Dienstprogramm vom jeweiligen Arzt hinterlegt werden, damit die Auszahlung der Dienstpauschalen seitens der ÖGK erfolgen kann.

Ich habe soeben meine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen und möchte gerne Vertretungen machen, was muss ich tun?
Rechtliche Voraussetzungen sind „jus practicandi“ und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Zudem muss eine schriftliche Meldung an die Standesführung erfolgen und ein Eintrag in die Vertreterbörse. Diese ist zu finden auf der Homepage https://arztsuche.aekooe.at (nach dem Login). Hier findet man auch Suchangebote von Vertragsärzten, die auf der Suche nach einer Vertretung sind.

Gibt es für mich als „Jungarzt“ Vergünstigungen seitens der Ärztekammer?
Es gibt seitens der Ärztekammer Verträge mit den Mobilfunkanbietern A1 und Magenta. Man findet die aktuellen Angebote auf der Homepage zum Download: https://www.aekooe.at/niedergelassen/it-software-telekommunikation/telekommunikation-mobiltelefone

  • Für A1 gilt: GutscheinNr. + GroßkundenID werden per Mail von Frau Lueghammer zugesandt.
  • Für Magenta gilt: direkte Abwicklung durch den Arzt über die Magenta-Business-Hotline Tel. 0676/20 333 mit Bekanntgabe der MemberID: 5.70519.

Ich habe mein Studium abgeschlossen. Muss ich mich bereits jetzt in der Ärztekammer melden?
Nein, die Kontaktaufnahme und Eintragung in der Ärzteliste ist erst erforderlich, wenn eine Zusage für einen Dienstantritt der Basisausbildung vorliegt und kann frühestens 3 Monate vor Dienstbeginn erfolgen.

Ich habe mein Studium abgeschlossen und eine Zusage für den Antritt einer Stelle als Arzt in Basisausbildung. Was muss ich nun tun?
Gemäß § 27 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist jeder Arzt verpflichtet sich, vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit bei der entsprechenden Landesärztekammer zu melden, um die Eintragung in die Ärzteliste vorzunehmen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen und Kontakte finden Sie hier: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste

Mein Familienname hat sich geändert, wie komme ich zu einem neuen Ärzteausweis?
Für den neuen Ärzteausweis bitte das Datenblatt – zu finden unter https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste – ausdrucken, unterschreiben und gemeinsam mit dem Dokument zur Namensänderung, einem Foto und dem alten Ausweis (eingeschrieben per Post) an die Abteilung Standesführung senden.

Ich habe meinen Ärzteausweis verloren / der Ärzteausweis wurde mir gestohlen, wie komme ich zu einem neuen Ärzteausweis?
Für den neuen Ärzteausweis bitte das Datenblatt – zu finden unter https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste – ausdrucken, unterschreiben und gemeinsam mit der Verlustmeldung bzw. Diebstahlsanzeige und einem Foto (eingeschrieben per Post) an die Abteilung Standesführung senden.

Ich habe meine Tätigkeit unterbrochen. Welche Unterlagen werden für die neuerliche Eintragung in die Ärzteliste benötigt?
Innerhalb von 3 Monaten sind keinerlei Unterlagen vorzulegen, es wird lediglich eine Information über den Wiederantritt (Datum, Dienstgeber, Verwendung) benötigt, diese kann gern per Email (standesfuehrung[at]aekooe.at) erfolgen.
Bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit nach einer Pause von mehr als 3 Monaten sind für die Wiedereintragung in die Ärzteliste vor Wiederaufnahme folgende Dokumente vorzulegen:

  • aktueller Strafregisterauszug (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland und all jenen Ländern in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren länger als sechs Monate und einen Tag aufgehalten haben – nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle Bestätigung der gesundheitlichen (psychische u. physische) Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von einem in der österreichische Ärzteliste eingetragenen Arzt für Allgemeinmedizin oder Arbeitsmediziner – nicht älter als 3 Monate

Den Vordruck finden Sie hier: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/aerzteliste        

  • sollte zwischenzeitliche eine ärztlichen Tätigkeiten im Ausland erfolgt sein, ist ein aktuelles „Certificate of Good Standing“ der zuständigen ausländischen Gesundheitsbehörde bezulegen – nicht älter als 3 Monate.

Ich war im Ausland tätig und möchte nun wieder in Österreich tätig werden, wie schnell ist die Wiedereintragung möglich?
Grundsätzlich kann (wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden) eine Wiedereintragung umgehend erfolgen.
Bitte bedenken Sie aber, dass bei einer vorübergehenden Tätigkeit oder einem vorübergehendem Aufenthalt im Ausland (länger als 6 Monate) – VOR Wiederaufnahme der Tätigkeit in Österreich – aus dem Herkunftsland und allen betroffenen Ländern ein aktueller Strafregisterauszug und ein „Certificate of Good Standing“ vorgelegt werden muss. Die Bearbeitungsdauer der ausländischen Behörden beträgt oft mehrere Wochen, rechnen Sie daher eine entsprechende Vorlaufzeit ein, denn für die Wiedereintragung müssen alle Unterlagen vollständig aufliegen.

Im Rahmen meines Auslandsaufenthaltes habe ich Zeiten ärztlicher Ausbildung absolviert, können diese nun in Österreich angerechnet werden?
Über die Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausland entscheidet die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer. Die gesetzlichen Regelungen sind im § 14 ÄrzteG 1998 geregelt. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung wird durch Vergleich der Inhalte und Dauer mit den österreichischen Ausbildungsvorschriften beurteilt. Ausführliche Informationen über die Möglichkeiten der Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten und alle hierfür erforderlichen Unterlagen sind unter nachstehenden Link zu finden: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung

Kann die Basisausbildung geteilt und in unterschiedlichen Häusern absolviert werden?
Ja, das ist kein Problem. Sie erhalten aus jedem Krankenhaus ein entsprechendes Rasterzeugnis für die Basisausbildung. In Summe müssen alle Ausbildungsinhalte im Rahmen der 9-monatigen Ausbildung vermittelt werden.

Kann ich meine Basisausbildung unterbrechen?
Ja, eine Unterbrechung ist möglich, die bereits absolvierte Ausbildung bleibt trotz Pause anrechenbar.

Ich möchte nach der Basisausbildung pausieren, da aktuell keine passende Ausbildungsstelle für mich frei ist, ist das ein Problem?
Nein, die Unterbrechung ist kein Problem, bedenken Sie aber die Bestimmungen zur Wiedereintragung bei einer Pause von mehr als 3 Monaten.

Habe ich bereits die erforderlichen Ausbildungszeiten für die Anmeldung zur Facharztprüfung absolviert?
Zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung sind 44 anrechenbare Ausbildungsmonate erforderlich. Ihre bisher absolvierten und vom Krankenhaus gemeldeten Ausbildungszeiten können Sie über Ihren „mein-dfp – Zugang“ jederzeit einsehen.

Ich habe meine Ausbildung Allgemeinmedizin/Facharzt abgeschlossen und auch die erforderliche Prüfung positiv absolviert, wie komme ich zu meinem Diplom?
Erforderlich sind neben dem Diplomantrag, alle Rasterzeugnisse und der Ärzteausweis (Hologrammänderung/-ergänzung). Um Kontaktaufnahme mit der Standesführung zur Terminvereinbarung wird ersucht.

Nach Abschluss meiner Ausbildung Allgemeinmedizin möchte ich nun eine Facharzt-Ausbildung beginnen, muss die 9-monatige Basisausbildung nochmals absolviert werden?
Nein, diese ist nur einmal zu absolvieren und für jede weitere Ausbildung anrechenbar.

Kann ich nach der neunmonatigen Basisausbildung gleich mit der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) beginnen oder muss zwingend vorher die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) abgeschlossen worden sein?
Nein, aus § 3 ÄAO 2015 ergibt sich, dass die abgeschlossene SFG Voraussetzung für die Absolvierung der SFS ist. Ausnahmen hiervon sind lediglich in Zeiten der gegenwärtigen Pandemie erlaubt.

Ich habe mich bisher in Ausbildung Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 befunden und möchte jetzt in die Facharzt-Ausbildung umsteigen, welche Monate werden mir angerechnet?
Eine Anrechnung der allgemeinmedizinischen Ausbildungsmonate für die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung gem. ÄAO 2015 ist nicht möglich.

Ich habe mich bisher in der Facharztausbildung nach ÄAO 2015 befunden und möchte jetzt in die Allgemeinmediziner-Ausbildung umsteigen, welche Monate werden mir angerechnet?
Absolvierte Ausbildungszeiten der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung gem. ÄAO 2015 sind auf das jeweilige Fach in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in der jeweiligen Ausbildungsordnung anrechenbar.

Wie erfolgt die Gehaltseinstufung in Oberösterreichs Spitälern?
In Oberösterreich gilt in allen öffentlichen Spitälern ein einheitliches Gehaltsschema, welches hinsichtlich Grundgehalt und Zulagen ident ist. Die konkrete Einstufung in dieses Schema erfolgt individuell anhand der konkreten Beschäftigung und der anrechenbaren Vordienstzeiten.

Wie viele Stunden dürfen durchschnittlich maximal pro Woche gearbeitet werden?
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung, welche allerdings mit 30. Juni 2021 befristet ist, dürfen unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß im Durchrechnungszeitraum maximal 48 Stunden pro Woche im Schnitt gearbeitet werden, wobei durch ein sogenanntes individuelles Opt-Out des jeweiligen Arztes diese Grenze auf bis zu max. 55 Stunden durchschnittlich pro Woche angehoben werden kann. Ein derartiges Opt-Out ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. Wie allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem 30. Juni 2021 aussehen werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Diese Grenze von max. 48 Stunden (ohne Opt-Out) kann auch durch die Ausnahmeregelung des § 8 KA-AZG für außergewöhnliche Fälle – wie beispielsweise die gegenwärtige Pandemie – nicht aufgehoben werden.

Nach der Elternkarenz setze ich nun meine Ausbildung fort, welche Zeiten fehlen mir noch zum Abschluss der Ausbildung?
Ihre bisher absolvierten und vom Krankenhaus gemeldeten Ausbildungszeiten können Sie über Ihren „mein-dfp – Zugang“ jederzeit einsehen.

Kann ich meine Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren bzw. fortsetzen?
Ja, eine Teilzeitausbildung ist möglich. Im Rahmen einer Ausbildung in einer Krankenanstalt ist das Mindestausmaß mit 12 Wochenstunden festgelegt (anrechenbar für 34%), bei einer Ausbildung in der Lehrpraxis sind mind. 15 Std. (anrechenbar für 50%) erforderlich.

Wie wirkt sich ein allfälliges „Papamonat“ auf meine Ausbildung aus?
Beim „Papamonat“ kommt vergleichbar mit dem Mutterschutz, einer Elternkarenz, etc. die sogenannte Sechstelregelung zur Anwendung.

Wie werden Elternkarenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen berücksichtigt?
Mittlerweile werden gemäß § 15f MSchG bzw. § 7c VKG Karenzzeiten bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang (maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes) angerechnet. Praktische Bedeutung hat dies v. a. für Vorrückungen im Gehaltsschema und den Urlaubsanspruch. Diese Regelung ist mit 1. August 2019 in Kraft getreten und gilt für alle Geburten ab diesem Zeitpunkt.

Ich bin in Ausbildung zur Allgemeinmedizin und muss am Ende in eine Lehrpraxis gehen. Wo finde ich nähere Informationen dazu?
In Oberösterreich bleiben die Turnusärzte im Spital angestellt und werden in eine Lehrpraxis zugewiesen. Eine Liste aller Lehrpraxisinhaber in Oberösterreich finden Sie auf unserer Website unter „Ausbildung“. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf und besprechen Sie dies auch mit Ihrem Dienstgeber. Für die Lehrpraxisausbildung gibt es eine Förderung von Seiten des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung. Auch der Lehrpraxisinhaber muss einen Teil der Kosten übernehmen.
Nähere Infos für Turnusärzte: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=494&token=3370070e08ed70d67732072909a4a8d0a17761ec

Ich bin in Facharztausbildung und möchte ein paar Monate in einer Lehrpraxis bei einem Facharzt absolvieren. Gibt es dafür eine Förderung?
Nein, für die Facharztausbildung gibt es derzeit keine Förderung. Der Lehrpraxisinhaber muss also das Gehalt selbst bezahlen. Dafür gibt es auch keinen Kollektivvertrag, sondern es ist das Gehalt zu vereinbaren. Eine Liste aller bewilligten Lehrpraxen finden Sie auf unserer Website unter Ausbildung.

Ich bin jetzt schon fast drei Jahre als niedergelassener Arzt tätig. Darf ich schon Lehrpraktikanten ausbilden?
Zuerst muss die Ordination als Lehrpraxis anerkannt werden. Dafür gibt es gesetzlich geregelte Kriterien. Diese finden Sie auf unserer Website unter: https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/lehrpraxis. Eine der Voraussetzungen ist eine entsprechende Berufserfahrung: nach der alten ÄAO waren dies mindestens 3 Jahre, nach der neuen ÄAO 2015 sind dies mindestens 4 Jahre niedergelassene bzw. freiberufliche Tätigkeit.

In welchen Fällen kann der Einkommensteuerbescheid als Beilage beim Solidaritätsfondsantrag fehlen?
Bei Anträgen von Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt und bei Sekundarärzten, die nicht in der Funktionslaufbahn LD 11 bzw. nicht AA+ eingestuft sind, ist die Beilage des Einkommensteuerbescheides nicht notwendig.

Wie erhalte ich die Sondergebühren während des Mutterschutzes?
Bei Mutterschutzbeginn ab dem 01.01.2019 kann auf Antrag eine Mutterschutzleistung aus dem Solidaritätsfonds bezogen werden. Die Antragstellung ist derzeit frühestens am Ende des Mutterschutzes bzw. bis spätestens 18 Monate nach der Geburt möglich. Diese Mutterschutzleistung ersetzt die Sondergebühren von der Abteilung.

Welche Einreichfrist gibt es beim Solidaritätsfonds für sondergebührenschwache Fächer?
Der Antrag muss bei der Ärztekammer für Oberösterreich bis spätestens 30. November des Folgejahres vollständig eingelangt sein. In Fällen, wo der Einkommensteuerbescheid notwendig ist, muss die Einkommensteuererklärung bis spätestens 30. September beim Finanzamt eingereicht werden. Unvollständige Anträge müssen nach Fristende ausnahmslos abgelehnt werden.

Was ist die Wohlfahrtskasse und welchen Zweck erfüllt sie?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/allgemeine-informationen

Warum bin ich ab der Eintragung in die Ärzteliste Pflichtmitglied der Wohlfahrtskasse und muss Beiträge leisten? Welche Unterschiede bestehen zu freiwilligen privaten Kranken- und Pensionsversicherungen?
Die Ärzte- und Zahnärzteschaft hat dadurch große Vorteile im Vergleich zu anderen Berufsgruppen – einige davon finden Sie nachstehend angeführt:

  1. Als Pflichtversicherung müssen keine neuen Mitglieder/Kunden akquiriert/kein Vertrieb beschäftigt/keine Werbung gemacht werden – private Versicherungsunternehmen wenden bis zu 20-25 % der Prämie bereits für diese (und noch weitere Posten, wie z.B. Dividenden für Aktionäre,…) auf. Der Verwaltungsaufwand der oberösterreichische Wohlfahrtskasse liegt bei rund 2,7 % der vorgeschriebenen Beiträge, somit fließt nahezu der volle Beitrag in die unterschiedlichen Deckungsfonds!
  2. Im Gegensatz zu privaten Versicherungen erfüllt die Wohlfahrtskasse ihre Leistungspflicht ohne individuelle Risikoprüfung und unter Einschluss eventueller Vorerkrankungen zu gleichen Konditionen.
  3. Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Ablebens für die Hinterbliebenen sind bereits eingepreist.
  4. Als Pflichtbeiträge sind alle Beiträge in voller Höhe steuerlich absetzbar (passiert bei Angestellten bereits über den Gehaltsweg vom Dienstgeber). Je nach individueller Steuerprogression werden bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Beitrags über geringere Steuern eingespart! Es werden aber die Bruttobeiträge in den Fonds veranlagt!
  5.  Die oberösterreichische Wohlfahrtskasse hat kein Eigenkapital – sie verwaltet ausschließlich das Geld der Mitglieder zu den unter Berücksichtigung des Ärztegesetzes von der erweiterten Vollversammlung in der Satzung beschlossenen Regeln. Die Pensionsfonds der Grund- und Zusatzversorgung werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung demographischer Aspekte finanziert. Die breite Streuung des gesamten Deckungskapitals (über 1 Mrd. €) der oberösterreichischen Wohlfahrtskasse in festverzinsliche Wertpapiere, Liegenschaften und Fonds führt in Summe zu einer Risikostreuung und einer stabilen Ertragslage (in den letzten 20 Jahren im Schnitt zwischen 4 und 5 %).
  6. Versäumte/reduzierte Beiträge können voll steuerlich absetzbar nachgekauft werden.

Wie funktioniert die Vorschreibung der Beiträge zur Wohlfahrtskasse?
Da die Wohlfahrtskasse keine Gehaltseinstufungen, Beschäftigungsausmaße, etc. automatisch kennt/kennen soll, erfolgt im Bereich der Pensionsbeiträge in erster Linie eine Vorschreibung nach Lebensalter. Mit 30., 35., 40., und 45. Lebensjahr erfolgen Anpassungen – entsprechen diese Standardwerte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds, besteht voller Versicherungsschutz und Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden.

Welche Möglichkeiten gibt es aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen und/oder geringem Einkommens die Beiträge anzupassen?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/einkommensabhaengige-reduktionsmoeglichkeiten

Wann kann ich mich von allen/einzelnen Beiträgen zur Wohlfahrtskasse in OÖ befreien lassen?
https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/beitraege/befreiungsmoeglichkeiten

Welchen Versicherungsschutz habe ich (und meine Familie) im Bereich der Krankenpflegehilfe?
Im Rahmen der Krankenpflegehilfe werden
■ stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen
■ Krankentransportkosten
■ ärztliche Behandlungen
■ zahnärztliche Behandlungen
■ Medikamente / Rezeptgebühren
■ Kurkostenbeiträge und
■ Heilbehelfe
vergütet. Der detaillierte Leistungsumfang wird auf https://www.aekooe.at/wohlfahrtskasse/leistungen/krankenversicherung beschrieben.

Wann bekomme ich ein Krankengeld und in welcher Höhe? Welche Unterlagen werden für die Auszahlung benötigt?
Ein Krankengeld wird bezahlt, wenn das versicherte Mitglied infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung länger als drei Tage die ärztliche Tätigkeit nicht ausüben konnte, wobei alle Tage ab dem 1. Tag, auch Sonn- und Feiertage, gerechnet werden. Die Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeldklasse abhängig. Die Auszahlung bewegt sich zwischen EUR 17,00 und EUR 113,00/Tag. Im Falle einer Erkrankung wird von der Wohlfahrtskasse nach Verständigung eine Krankenstandsmeldung zugesandt. Diese ist vom Mitglied und vom behandelnden Arzt zu unterfertigen, mit der Sozialversicherungsnummer und der Diagnose zu versehen und zu retournieren.

Welche Möglichkeiten der Mitarbeit in einer Kassenpraxis habe ich?
Das Interesse an einer Mitarbeit in einer Vertragsarztpraxis ist groß, weshalb wir gemeinsam mit der ÖGK diverse Kooperationsformen entwickelt haben, um Ihnen den optimalen Einstieg ins Kassensystem zu ermöglichen. Ob Sie nun als Gesellschafter einer Gruppenpraxis oder einer PVE, als erweiterter Stellvertreter oder gar als angestellter Arzt in einer niedergelassenen Ordination tätig sein wollen, können Sie und Ihre Partner in der Regel selbst entscheiden. Den Austausch von Erfahrungen, das Netzwerken und die gegenseitige Unterstützung werden Sie sicherlich als große Bereicherung empfinden. Nähere Informationen zu den einzelnen Kooperationsformen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen)

Ist bei der Übernahme eines Kassenvertrages oder beim Einstieg in eine Kassen-Gruppenpraxis eine Ablöse zu leisten?
Sämtliche oberösterreichische Vertragsarztstellen werden auf unserer Homepage öffentlich ausgeschrieben. Bei Interesse können Sie sich – wie jeder andere in Österreich zugelassene Arzt – bewerben. Wird eine Vertragsarztstelle als Einzelpraxis ausgeschrieben, ist grundsätzlich keine Ablöse zu bezahlen; sofern Sie allerdings bestehende Strukturen (Ordinationsräumlichkeiten, -einrichtung, etc.) Ihres Vorgängers übernehmen möchten, müssen Sie sich mit diesem über eine allfällige Ablöse einigen. Sollten Sie sich für eine ausgeschriebene Gruppenpraxis bewerben, ist eine Ablöse zu bezahlen, deren Höhe von verschiedenen Faktoren (Umsatz, Betriebsalter der Geräte, etc.) abhängt und nach einer vorgegebenen Methode errechnet wird. Die korrekte Berechnung wird auch seitens Ärztekammer für Oberösterreich und ÖGK überprüft. Nähere Informationen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/gruppenpraxis)

Gibt es auch bereits während meiner Ausbildung Möglichkeiten, Erfahrungen im niedergelassenen Bereich zu sammeln?
2019 wurde als Pilotprojekt das sogenannte Mentoringprogramm gestartet, welches gerade Ärzten in Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder auch bereits Medizinstudenten der JKU die Möglichkeit einräumen soll, einen Einblick in den Praxisalltag eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin zu bekommen. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Angebot, bei welchem die Mentees von erfahrenen Mentoren betreut werden. Nähere Informationen finden Sie hier (https://www.aekooe.at/aerzteliste-aus-fortbildung/mentoring)

Ich werde in absehbarer Zeit eine Ordination eröffnen und Mitarbeiterinnen anstellen – was muss ich dabei beachten?
Für Mitarbeiterinnen in der Ordination gibt es einen mit der Gewerkschaft ausverhandelten Kollektivvertrag, der unter anderem auch das Mindestgehalt regelt. Sie finden diesen auf unserer Website unter „Niedergelassen“: https://www.aekooe.at/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=4720&token=ff190a49250d7d001f7d90f64d05833536abbc6f
Dort finden Sie auch einen Musterdienstvertrag mit verschiedenen Varianten. Wir würden Ihnen empfehlen, diesen Musterdienstvertrag mit den für Sie passenden Varianten zu verwenden. Besprechen Sie dies auch mit Ihrem Steuerberater.

Muss meine Ordinationsangestellte eine Ausbildung haben?
Das hängt davon ab, welche Tätigkeiten sie durchführen soll. Wenn sie nur rein administrative Tätigkeiten macht, dann nicht. Wenn sie jedoch Assistenztätigkeiten bei medizinischen Maßnahmen leisten soll oder beispielsweise Blutabnahmen, dann ist eine Ausbildung als Ordinationsassistentin notwendig.  Die Ausbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Die Praxis kann sie bei Ihnen in der Ordination absolvieren, die theoretische Ausbildung wird unter anderem von der MedAk angeboten.

Ich habe von meinem Praxisvorgänger eine Ordinationsgehilfin übernommen; diese hat vor etwa 20 Jahren eine Ausbildung gemacht. Gilt diese Ausbildung als Ordinationsassistentin oder muss sie eine neue machen?
Alte Ausbildungen zur sogenannten Ordinationsgehilfin gelten weiter. Für Tätigkeiten, die sie dabei nicht gelernt hat, wie etwa Blutabnahme, sollte sie geschult werden, etwa bei Ihnen in der Ordination.

Ich möchte eine Ordination eröffnen und auch Werbung dafür machen. Was muss ich beachten?
Dazu gibt es Vorschriften im Ärztegesetz und in der Werberichtlinie und Schilderordnung. Kurz gesagt sind sachliche Informationen erlaubt. Aufdringliche marktschreierische Werbung ist verboten.

Muss ich ein Ordinationsschild anbringen?
Ja, Ihre Ordination muss – am besten mit einem Schild – kenntlich gemacht werden. Sie müssen auf dem Schild den Namen, die Berufsbezeichnung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und Erreichbarkeit, also etwa Ordinationszeiten oder Ordination nach Vereinbarung, auf das Schild schreiben.

Was darf ich alles auf das Schild schreiben?
Die Schilderordnung erlaubt sehr viele Informationen. Neben Name, Adresse, Titel, Ordinationszeiten, Hinweis auf Kassen- oder Wahlarzt sind u.a. auch Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen,… erlaubt.

Darf ich Inserate zur Ordinationseröffnung schalten?
Ja, Inserate sind natürlich erlaubt. Diese sollten jedoch informativen Charakter haben und nicht aufdringliche Werbung sein.

Ein/e Patientin/Patient von mir glaubt, sie/er ist von mir falsch behandelt worden und droht mit dem Rechtsanwalt. Was soll ich tun?
Wenn von einer Patientin oder einem Patienten oder Rechtsanwalt eine Forderung gestellt wird, müssen Sie dies ehestmöglich Ihrer Haftpflicht­versicherung melden. Damit der Patient oder Rechtsanwalt nicht gleich eine Klage vor Gericht einbringt, würden wir empfehlen, diesen auf die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle aufmerksam zu machen. Dort kann bei Beschwerden wegen behaupteter Behandlungszwischenfälle außergerichtlich, unbürokratisch und ohne Kosten eine Überprüfung stattfinden. Geben Sie dem Patienten zur Informationen den Folder der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle und verweisen sie ihn auf unsere Website unter: https://www.aekooe.at/patienten/schiedsstelle

Dort findet die Patientin bzw. der Patient nähere Informationen. Etwa auch, dass er/sie sich zur Unterstützung an die Arbeiterkammer wenden kann.

Was muss ich bei Ordinationsräumlichkeiten beachten?

  • Die Hygiene-Verordnung und die Qualitätssicherungsverordnung der österreichischen Ärztekammer legen bauliche und ausstattungstechnische Standards für Ordinationen fest, z.B. für Handwaschplätze, Böden, Wände, Klimageräte, Grund- und Notfallausstattung. Details finden Sie unter: www.aekooe.at/niedergelassen/ordinationsausstattung/ausstattung
  • Barrierefreiheit: Die Pflicht zur Barrierefreiheit sowie einige Ausnahmen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gelten für jede Ordination. Kassenärzte sind bei neuen Räumlichkeiten auch aus dem Kassenrecht zu einer barrierefreien Ordination verpflichtet. Details finden Sie unter: www.aekooe.at/niedergelassen/ordinationsausstattung/barrierefreiheit
  • Sollten die Räumlichkeiten bisher nicht als Ordination genutzt worden sein, ist jedenfalls zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszweckes eine baurechtliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht nach der Bauordnung auslöst.
  • Mietvertrag / Wohnungseigentumsvertrag: Darin muss sichergestellt sein, dass das Betreiben einer Ordination zulässig ist.

Weitere Informationen erhalten Sie im Kammeramt bei Mag. Alois Alkin. Email: alkin[at]aekooe.at, Tel. 0732/778271 DW 243.

Was muss ich im Hinblick auf die Qualitätssicherung in der Ordination beachten?
Informationen zur gesetzlich verpflichtenden Evaluierung Ihrer Ordination bekommen Sie unter Ordinationsevaluierung sowie bei Mag. Alois Alkin. Email: alkin[at]aekooe.at, Tel. 0732/778271 DW 243.