Lehrpraxis

Folgende Bewilligungskriterien sind nach § 12 ÄAO (für Ärzte für Allgemeinmedizin) für Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen vorgesehen (gem. § 18 ÄAO gelten diese Voraussetzungen auch für Fachärzte - mit Ausnahme von Z.1):

§ 12. (1) Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis sind erfüllt, wenn

  1. zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv" (gilt nicht für Fachärzte!),
  2. eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt für Allgemeinmedizin nachgewiesen werden kann,
  3. ein von der Österreichischen Ärztekammer anerkanntes Lehr(gruppen)praxisleiterseminar im Ausmaß von zwölf Stunden absolviert wurde, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
  4. ein gültiges Diplom gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 vorliegt,
  5. die räumliche Ausstattung den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/der Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
  6. die Antragstellerin/der Antragsteller durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
  7. eine entsprechende EDV Ausstattung gegeben ist; sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
  8. Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie belegt werden können,
  9. von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
  10. keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
  11. keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
  12. die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 erfüllt und
  13. eine Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Z 1, 7, 8, 9, 10 und 11 erfolgt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein Kassenvertrag nicht Voraussetzung, sondern sind bei Erfüllung der Kriterien auch Lehrpraxisbewilligungen für Wahlärzte möglich.

So komme ich zu meiner Bewilligung als Lehrpraxis

  • Antrag auf Bewilligung als Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis Allgemeinmedizin/Sonderfach
  • Teilnahmebestätigung Lehrpraxisleiterseminar
  • Teilnahmebestätigungen e-learning (5 Module)
  • gültiges DFP-Diplom
  • Ausbildungskonzept (lt. Handout Lehrpraxisleiterseminar)
  • Kopie Reisepass oder Führerschein
  • FACHÄRZTE: Nachweis Leistungszahlen aus dem jeweiligen Sonderfach und ggf. Kooperationsvereinbarung

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausbildungsstellen ist mit 1. Jänner 2023 auf den Landeshauptmann übergegangen. Bitte richten Sie daher die vollständigen genannten Unterlagen an ges.post[at]ooe.gv.at. Herzlichen Dank.

Nachstehend finden Sie die entsprechenden Links:
Termine Lehrpraxisleiterseminar MedAK - Link
Lehrpraxisleiterseminar - e-learning

Nach der ÄAO 2015 sind in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach den neun Monaten Basisausbildung und den weiteren 27 Monaten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, also nach insgesamt 36 Monaten, ganz am Ende sechs Monate in der Lehrpraxis eines Allgemeinmediziners verpflichtend vorgeschrieben. Die Dauer der Lehrpraxis wird stufenweise erhöht, d.h. mit Beginn der postpromotionellen Ausbildung (Basisausbildung) ab 1.6.2022 beträgt die Dauer der Lehrpraxis neun Monate, mit Ausbildungsbeginn 1.6.2027 zwölf Monate.

Weiters können in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in nachfolgenden Fächern Ausbildungen in Lehrpraxen der entsprechenden Fachärzte absolviert werden:

Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie, HNO, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Urologie (jeweils drei Monate, insgesamt sind höchstens 12 Monate anrechenbar).

In der Ausbildung zum Facharzt können nach neun Monaten Basisausbildung und der Sonderfach-Grundausbildung dann Ausbildungsabschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bei den entsprechenden Fachärzten absolviert werden, wobei maximal 12 Monate anrechenbar sind.

Finanzierung Lehrpraxis Allgemeinmedizin Ärzteausbildungsordnung 2015

Bekanntlich wird die Lehrpraxis für Allgemeinmedizin von Bund, Ländern und Sozialversicherung gefördert und ein kleiner Kostenanteil ist durch den Lehrpraxisinhaber zu tragen. Seit 1.1.2024 beträgt der Kostenanteil für den Lehrpraxisinhaber 18 % (Kostenverteilung: Bund, Länder und Sozialversicherung je 27,33 %,
Lehrpraxisinhaber 18 %).

Zwischen der ÖGK und der Ärztekammer für OÖ ist vereinbart, dass die Leistungen von Lehrpraktikanten vertraglich verrechenbar sind und zur Abdeckung der Aufwendungen für den Lehrpraktikanten Umsatzsteigerungen zulässig sind. Wir gehen davon aus, dass der Beitrag zum Gehalt des Lehrpraktikanten (wie oben angeführt hat der Lehrpraxisinhaber 18 % - von den Gesamtkosten zu tragen) auf jeden Fall durch die Umsatzsteigerung erwirtschaftet werden kann bzw. der Lehrpraktikant zu einer entsprechenden Arbeitsentlastung des Praxisinhabers beiträgt.


Finanzierung Lehrpraxis Facharzt & Ärzteausbildungsordnung 2006

Für die fachärztliche Lehrpraxis sowie die allgemeinmedizinische Lehrpraxis nach der "alten" ÄAO 2006 ist keine Förderung vorgesehen.

"Geförderte Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde – Oberösterreich als Vorreiter!" - Artikel in der OÖ Ärzte April 2021
Rundschreiben Finanzierung Lehrpraxis Kinderheilkunde
Förderansuchen
Musterdienstvertrag
Infoblatt für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Vereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde als Pilotprojekt in OÖ
1. Zusatzvereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde als Pilotprojekt in OÖ

Seit Mai 2021 gibt es in OÖ das Pilotprojekt geförderte Lehrpraxis für Kinder- und Jugendheilkunde.
NEU - ÄAO 2006:
Ursprünglich war die Förderung nur für Ausbildungsärzte lt. ÄAO 2015 bzw. Umsteiger in ÄAO 2015 vorgesehen. Da sich gezeigt hat, dass der Umstieg für manche Turnusärzte in Ausbildung lt. ÄAO 2006 mit Nachteilen verbunden ist, ist es uns gelungen, dass die ÖGK (vorbehaltlich noch der Zustimmung der beschlussfassenden Organe) hinkünftig auch einer Förderung von Ausbildungsärzten im letzten Ausbildungsjahr des Hauptfaches nach der alten ÄAO 2006 zustimmt.

Ihre Ansprechpartner