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Einkommensabhängige Reduktionen

Gegen Nachweis von Einkommensdaten kann die Wohlfahrtskasse prüfen, ob Belastungsobergrenzen überschritten werden.

Auf Antrag des Mitgliedes kann lt. Ärztegesetz eine Reduktion auf 18 % der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit erfolgen. Bei dieser Variante steht es dem Mitglied völlig frei zu bestimmen, welche Beiträge/Fonds reduziert werden sollen.

Aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes ist es oft nicht möglich, den maximalen Beitrag von 18 % der Einnahmen zu leisten. Der Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse hat dieser Tatsache mit den (bereits 1991 erstmals beschlossenen und 1995 sowie 2018 überarbeiteten) Ermäßigungsrichtlinien Rechnung getragen, die im Falle einer geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder besonderen finanziellen Belastung eine darüber hinaus gehende Beitragsentlastung ermöglichen, ohne dadurch jedoch den Pflichtbeitragscharakter und somit die volle steuerliche Abschreibbarkeit der Beiträge zu gefährden. Der Belastungsprozentsatz beträgt (in Abhängigkeit vom Einkommen, progressiv steigend) maximal 11,76 %.

Bei dieser Variante ist eine Reihenfolge der zu streichenden/kürzenden Fondsbeiträge - um eine besondere Schieflage im Beitragsaufkommen zwischen den Solidar- und Individualleistungen zu vermeiden - zwingend einzuhalten:

  1. Notstandshilfe
  2. Zusatzversorgung
  3. Grundversorgung
  4. Todesfallbeihilfe
  5. Krankengeldhilfe
  6. Krankenpflegehilfe

Die Ermäßigung kann an jeder Stelle gestoppt werden, sodass zwar nicht der errechnete Mindestbeitrag erreicht wird, jedoch die gewünschten Fondsbeiträge erhalten bleiben.

Die Belastungsprozentsätze im Rahmen dieser Ermäßigungsrichtlinien sind:

mtl. Einkommen*BeitragssatzBeitrag
bis EUR 1.2604,00 %EUR    50,40
bis EUR 1.8904,32 %EUR    81,65
bis EUR 2.5204,67 %EUR   117,68
bis EUR 3.1505,04 %EUR   158,76
bis EUR 3.7805,44 %EUR   205,63
bis EUR 4.4105,88 %EUR   259,31
bis EUR 5.0406,35 %EUR   320,04
bis EUR 5.6706,86 %EUR   388,96
bis EUR 6.3007,41 %EUR   466,83
bis EUR 6.9308,00 %EUR   554,40
bis EUR 7.5608,64 %EUR   653,18
bis EUR 8.1909,33 %EUR   764,13
bis EUR 8.82010,08 %EUR   889,96
bis EUR 9.45010,89 %EUR 1.029,11
darüber11,76 % 

Zusätzlich wird die konkrete familiäre Situation in der Form bewertet, als sich dieser Belastungsprozentsatz für den Alleinverdiener/Alleinerzieher um 1 % sowie für jedes unversorgte Kind um 0,5 % verringert.

* Unter dem mtl. Einkommen ist hier bei unselbständig tätigen Mitgliedern das Jahresbruttoeinkommen/12 und bei selbständig tätigen Mitgliedern der Gewinn vor Steuern (Betriebserfolg) zuzüglich der abgesetzten Beiträge zur Wohlfahrtskasse und der halben Beiträge zur SVS anzusetzen.

Beitragsreduktionen werden für die Dauer des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum im Schreiben des Verwaltungsausschusses angedrucktem Zeitpunkt bewilligt und haben zur Folge, dass Leistungsansprüche ausgeschlossen oder vermindert werden.

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