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FAQ für Ordinationsgründerinnen und -gründer zur Ärzteliste & Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für OÖ

Welche Informationen bei der Gründung aus Sicht der Wohlfahrtskasse entscheidend sind.

Sollten Sie bislang noch nicht in der Österreichischen Ärzteliste eingetragen sein, so ist VOR Aufnahme Ihrer (kassen-)ärztlichen Tätigkeit abzuklären, ob Sie die Erfordernisse zur Tätigkeit in Österreich gemäß der ärztegesetzlichen Vorgaben erfüllen, und in der Folge ist die Ersteintragung vorzunehmen.
Sie können sich hierzu an uns als Landesärztekammer - Abteilung Standesführung-Ärzteliste  - wenden (standesfuehrung[at]aekooe.at) , oder an das Internationale Büro der Österreichischen Ärztekammer (https://www.aerztekammer.at/international).

Sobald Sie eine Zusage für eine kassenärztliche Tätigkeit in OÖ erhalten haben, ist es ausreichend sich in Ihrer bisherigen Landesärztekammer abzumelden und mit der Abteilung Standesführung-Ärzteliste Kontakt (standesfuehrung[at]aekooe.at) aufzunehmen.

Sobald Sie eine Zusage für eine kassenärztliche Tätigkeit in OÖ erhalten haben, nehmen Sie bitte mit der Abteilung Standesführung-Ärzteliste Kontakt auf.

In Österreich sind die Sozialversicherungssysteme Pflichtversicherungssysteme. In der Regel besteht Vollversicherung, d. h. Versicherungsschutz in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Berufsgruppe der Ärzte und Zahnärzte ist in 2 Systemen der sozialen Sicherheit gleichzeitig pflichtversichert:

  1. Für selbständig und/oder unselbständig Beschäftigte tritt Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Sozialversicherung ein (www.sozialversicherung.at).
  2. Mitglieder der Ärzte- und Zahnärztekammer sind verpflichtet, Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Ärztekammer („Wohlfahrtsfonds“) zu leisten.

Wird der Nachweis erbracht, dass aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk eines anderen Mitgliedstaates des EWR – in Deutschland beispielsweise die ärztlichen Versorgungswerke – ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht, wie diese im Wohlfahrtsfonds erworben werden können, so kann die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer beantragt werden.

Das Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft) unterwirft Personen und ihre gesamten Erwerbstätigkeiten und Einkünfte den Sozialversicherungsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welchen ist u. a. davon abhängig, ob in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeiten und in welchem Ausmaß diese ausgeübt werden, wo die Person gewöhnlich wohnt, und von weiteren Kriterien.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten ist dem zuständigen Träger oder der zuständigen Behörde des Wohnortes mitzuteilen. Dieser Träger legt unter Berücksichtigung aller Umstände fest, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und teilt dies der betreffenden Person mittels der Bescheinigung A1 mit.
Durch die Vorlage der Bescheinigung A1 bei den Sozialversicherungssystemen des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden sind, kann die Befreiung von der Beitragsverpflichtung erfolgen.

Aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes ist es oft nicht möglich, den vorgeschriebenen Beitrag (lt. Ärztegesetz max. 18 % der Einnahmen) zu leisten. Der Verwaltungsausschuss der Wohlfahrtskasse hat dieser Tatsache mit den Ermäßigungsrichtlinien Rechnung getragen, die im Falle einer geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder besonderen finanziellen Belastung eine darüber hinaus gehende Beitragsentlastung ermöglichen, ohne dadurch jedoch den Pflichtbeitragscharakter und somit die volle steuerliche Abschreibbarkeit der Beiträge zu gefährden. Der Belastungsprozentsatz beträgt (in Abhängigkeit vom Einkommen, progressiv steigend) maximal 11,76 %. Detaillierte Informationen dazu auf www.aekooe.at.

  1. Die Wohlfahrtskasse wird im Bereich der Krankenversicherung zu Ihrem alleinigen Krankenversicherungsträger sofern Sie nicht durch einen anderen Umstand, zB gültiger Gewerbeschein oder Einkünfte aus einer Landwirtschaft, etc. anderweitig gesetzlich krankenversichert sind.
  2. Durch Wegfall des Dienstverhältnisses oder Reduktion der Arbeitszeit kann der Dienstgeber die Beiträge und Umlagen nicht mehr über den Gehaltsweg berücksichtigen. Somit benötigt die Wohlfahrtskasse eine Bankverbindung von der die Beiträge einbehalten werden können. (Die am Beiblatt zur Jahresendabrechnung als „Akontierung“ ausgewiesenen Zahlungen können von Ihnen/Ihrer steuerlichen Vertretung bei der ESt-Erklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.)

Als ausschließlich niedergelassen tätiges Mitglied, sind Sie nur über die Wohlfahrtskasse krankenversichert und können Rechnungen (inkl. allfälliger Verordnungen etc.) für notwendige Leistungen per Post oder Mail (leistung[at]aekooe.at) zum Rückersatz einreichen.

Die Tarife für zahnärztliche Leistungen und nichtärztliche Behandlungen (Therapien) finden Sie auf unserer Homepage. Im niedergelassenen ärztlichen Bereich orientiert sich unser Leistungskatalog grundsätzlich am BVAEB-Tarif.

Medikamente sind in der Apotheke vorab zu bezahlen und können im Anschluss mittels Rezept inkl. Diagnose und dem Rechnungsbeleg zum Rückersatz eingereicht werden. Es kann gem. Tarifrichtlinie  der Privatpreis abzüglich 10% Rabatt vergütet werden. Bitte beachten Sie jedoch den monatlichen Selbstbehalt in der Höhe von Euro 36,00/Monat.

Ebenso können allfällige Heilbehelfe mit Verordnungsschein und Diagnose samt Rechnungsbeleg und Zahlungsbestätigung zum Rückersatz eingereicht werden.

In den Vertragskrankenanstalten (alle OÖ Krankenanstalten, das Landeskrankenhaus Salzburg sowie die Landesnervenklinik Salzburg) erfolgt eine Direktabrechnung mit uns. Hier ist die Sonderklasse Mehrbettzimmer inkludiert.

Ihr Ansprechpartner

Alexander Gratzl, MBA CFP® EFA®

0732 77 83 71-234

gratzl[at]aekooe.at

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